Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 392/00

Urteil vom 20. Oktober 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer

Parteien
S.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, 4058 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 19. Juli 2000)

Sachverhalt:
A.
S.________, geb. 1935, wohnhaft in der Bundesrepublik Deutschland, war ab dem 3. Oktober 1994 als Gipser für die Temporärfirma X.________ tätig. Am 20. Dezember 1994 stürzte er, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, aus einer Höhe von ungefähr 2 bis 3 Metern von einem Gerüst und zog sich dabei eine schwere Prellung mit einem Impingementsyndrom an der rechten Schulter zu. Sonographisch wurde eine Rotatorenmanschettenruptur ausgeschlossen. Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete dem Versicherten Taggeld aus. In der Zeit vom 11. bis 20. Januar 1995 unternahm S.________ einen ersten Arbeitsversuch, welchen er aber wegen starken Beschwerden, insbesondere nach Überkopfarbeiten, wieder abbrechen musste. Ab 7. März 1995 galt er laut kreisärztlichem Untersuchungsbericht vom 20. März 1995 wieder als normal arbeitsfähig, wobei ein Rückfall zu erwarten sei. Dieser wurde der Unfallversicherung am 5. September 1995 von der neuen Arbeitgeberin des S.________, der Firma Y.________, gemeldet. Die Beschwerden in der rechten Schulter seien nie ganz verschwunden und hätten sich im Laufe der Zeit so verschlimmert, dass die Arbeit ab 1. September
1995 habe ausgesetzt werden müssen. Diese konnte nicht wieder aufgenommen werden, worauf das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 1995 aufgelöst wurde. Da der Versicherte nunmehr auch Beschwerden an der Halswirbelsäule geltend machte, nahm Dr. med. H.________, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, am 21. September 1995 eine Computer-Tomographie der Halswirbelsäule vor, welche mässige degenerative Veränderung in Form einer Osteochondrose und Spondylose ohne Hinweis für posttraumatische Veränderungen und ohne Wurzelkompression zeigte. Am 22. Januar 1997 wurde an der Orthopädischen Klinik E.________ eine offene Acromioplastik an der rechten Schulter durchgeführt. Die Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr. med. I.________ datiert vom 26. August 1997. Der Arzt fand eine schwere, schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten dominanten Schulter, wobei der rechte Arm nicht über die Horizontale gehoben, respektive abduziert werden könne. Daneben listet er weitere Leiden auf, so ein Tinnitus, ein Cervikalsyndrom und eine erhebliche depressive Entwicklung, die als unfallfremd bezeichnet werden. Dem Versicherten seien mit seinen verbleibenden Unfallfolgen noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen mit einem
Traglimit von 10 kg zumutbar. An einem geeigneten Arbeitsplatz sei ein ganztägiger Einsatz möglich. Mit Verfügung vom 24. November 1997 sprach die SUVA S.________ ab 1. Dezember 1997 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20% und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von ebenfalls 20% zu. Daran wurde auch nach Durchführung einer spezialärztlichen Untersuchung vom 29. Juli 1998 durch Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, SUVA Luzern, und nach Würdigung von Ausführungen von Frau Dr. med. O.________, Ärztin für allgemeine Medizin, im Einspracheentscheid vom 26. November 1998 festgehalten.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente von mindestens 41% und einer Integritätsentschädigung von mindestens 50% wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) ab (Entscheid vom 19. Juli 2000).
C.
S.________ lässt mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und in Erneuerung der vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Uneinig sind sich die Parteien über die Höhe des Invaliditätsgrades und des Integritätsschadens. Der Beschwerdeführer rügt vorab, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil dem vorinstanzlich gestellten Antrag auf Durchführung einer Begutachtung seiner Beschwerden an der Halswirbelsäule nicht stattgegeben worden sei. Im Weiteren wird dem kantonalen Gericht auch eine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen, weil dieses Berichte von Dr. med. O.________, Ärztin für allgemeine Medizin, vom 3. April und 30. Oktober 1998 einseitig oder gar nicht berücksichtigt habe. Die Argumentation zielt darauf, die Beschwerden an der Halswirbelsäule seien - zumindest teilweise - auf den versicherten Unfall zurückzuführen und demgemäss in der Beurteilung über die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit in zeitlicher und qualitativer Hinsicht zu berücksichtigen, was entsprechende Auswirkungen über das noch zumutbar zu erzielende Einkommen und damit den Invaliditätsgrad haben würde.
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Unfallversicherung, insbesondere die Notwendigkeit eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und dem Schaden, den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
und 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG [in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung]), den Grundsatz der freien rechtlichen Beweiswürdigung und den Beweiswert eines Arztberichts im Speziellen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier 26. November 1998) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
3.2 Der Beschwerdeführer hat die Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Sachverhaltsabklärung der SUVA ohne Beizug eines externen Gutachtens schon vor dem kantonalen Gericht erhoben. Dieses hat dargetan, warum es diese Auffassung nicht teilt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt man sich nicht mit der einlässlichen Begründung der Vorinstanz auseinander. Im angefochtenen Entscheid werden die medizinischen Akten akribisch aufgelistet und zusammengefasst. Die Beschwerden an der Halswirbelsäule finden darin erstmals am 22. September 1995 Erwähnung. Dr. H.________, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, kam dabei zum Schluss, dass diese degenerativer Natur seinen. Ausser der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. O.________, ist keiner der diesen behandelnden oder begutachtenden Ärzte zur Einsicht gelangt, die - bereits lange vor dem hier relevanten Unfall dokumentierten - Beschwerden an der Halswirbelsäule seien durch diesen verursacht oder zumindest richtunggebend verschlimmert worden. Die von der Hausärztin gemachte Beobachtung, die Schmerzen an der Halswirbelsäule seien nach dem Unfall gehäuft aufgetreten, können noch keinen Zweifel an den umfangreichen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med.
T.________ hervorrufen. Insbesondere fehlt es an einer Begründung, welche über die Feststellung "post hoc ergo propter hoc" hinausgehen würde. Entscheidend ist vorliegend insbesondere der Umstand, dass - auch nach den Zeugnissen von Frau Dr. med. O.________ - das "Halswirbelsäulensyndrom" erst zwei Monate nach dem Unfall erwähnt wurde. Diese Latenzzeit kann nicht alleine damit begründet werden, die streitigen Beschwerden seien nur indirekte Folge des Unfalles, stünden mit diesem aber trotzdem in einem Kausalzusammenhang. Insgesamt fehlt es an einer medizinischen Erklärung, welche es als notwendig erscheinen liesse, den Beschwerdeführer erneut begutachten zu lassen. Indem das kantonale Gericht von einer Expertise absah, hat es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.
Es ist im Folgenden zur Beurteilung des Invaliditätsgrades in Ausklammerung der krankhaften Gesundheitsschäden von den - an sich unbestrittenen - Zumutbarkeitsbeurteilungen der SUVA-Ärzte Dr. med. I.________ und Dr. med. T.________ auszugehen.
4.
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 223 Erw. 4.1, 128 V 174 Erw. 4a); vorliegend also auf diejenigen ab Dezember 1997. Damals war der Beschwerdeführer 62 1/2 Jahre alt. Laut eigenen Angaben sah er sich schon vor dem Unfall veranlasst, wegen seines Alters nur noch Temporäranstellungen anzunehmen. Neben den nicht auf den Unfall zurückzuführenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Erwägung 3.2 hievor), war offenbar auch das fortgeschrittene Alter ein Grund, warum er nach dem Rückfall im August 1995 keine weitere Erwerbstätigkeit mehr aufnahm. Daher kommt Art. 28 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 28 Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades - 1 Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
1    Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
2    Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt.
3    War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.59
4    Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
UVV zur Anwendung. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ist also mit den Einkommenszahlen (Validen- und Invalideneinkommen) zu bestimmen, welcher ein Versicherter im mittleren Alter ("zwischen 40 und 45 Jahren") verdienen würde (SVR 1995 UV Nr. 35 S. 106 Erw. 3, RKUV 1990 Nr. U 115 S. 392).
5.
5.1 SUVA und Vorinstanz sind beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) vom Verdienst ausgegangen, den der Beschwerdeführer im Jahre 1997 bei der Firma Y.________ verdient hätte (Fr. 62'101.-). Bei dieser Firma hat er vom 20. März bis 31. August 1995 gearbeitet, wurde also erst nach dem Unfall eingestellt. Zudem war ihm zugesichert worden, er werde nur für leichtere Arbeiten eingesetzt. Es stellt sich die Frage, ob in diesem Lohn eine Soziallohnkomponente enthalten war. Zum Unfallzeitpunkt verdiente er wesentlich weniger (versicherter Verdienst für die Rentenberechnung: Fr. 56'355.-). Es liegen somit nicht genügend stabile Verhältnisse vor, welche zur Vermutung Anlass geben würden, das Valideneinkommen entspräche dem bei der Firma Y.________ im Jahre 1997 entrichteten. Es ist vielmehr unter Beizug der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu beziffern. Der Beschwerdeführer ist gelernter Gipser. Für männliche Arbeitnehmer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) im Baugewerbe beträgt der monatliche Bruttolohn gemäss Tabelle TA1 Fr. 4'962.- (LSE 1996). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/
2003, S. 82 Tabelle B 9.2) und der Nominallohnentwicklung 1997 von 0,5% (Die Volkswirtschaft, 5/2003, S. 83 Tabelle B 10.2) ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 62'684.-.
5.2
5.2.1 Das zumutbarerweise noch zu realisierende Einkommen (Invalideneinkommen) ist wenn möglich aufgrund der konkreten beruflichen Situation der versicherten Person zu bestimmen. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solche effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA)-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Zum Verhältnis der beiden Methoden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im letztgenannten Urteil festgestellt, den DAP-Zahlen komme kein
genereller Vorrang gegenüber den Tabellenlöhnen zu (a.a.O., Erw. 4b/aa). Offen blieb, auf welche Methode im Einzelfall abzustellen ist.
5.2.2 Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und 47/00, räumte das Eidgenössische Versicherungsgericht ein, dass ein ungeregeltes Nebeneinander der beiden Verfahren in dem Sinne, dass nach freiem Ermessen entweder die eine oder die andere Methode gewählt werden kann, nicht zu befriedigen vermöge. Eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis liesse sich am ehesten über eine Prioritätenordnung gewährleisten. Diese abschliessend festzulegen sei beim gegenwärtigen Stand der Dinge indessen schwierig (eben zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1). Nach Darstellung der sich je aus ihrer Entstehung und Eigenart ergebenden Vor- und Nachteile der beiden Methoden umschrieb das Eidgenössische Versicherungsgericht die Voraussetzungen dafür, damit die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus der DAP im Einzelfall bundesrechtskonform ist. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt demnach voraus, dass - zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern - Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe.
Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, könne nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1. und 4.2.2). Schliesslich seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge nicht sachgerecht und damit nicht zulässig (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.3; unveröffentlichtes Urteil R. vom 1. Oktober 2003, I 479/00 Erw. 3.1).
5.3
5.3.1 Die SUVA hat das Invalideneinkommen vorliegend aufgrund der DAP geschätzt und dieses auf Fr. 3'800.- monatlich oder Fr. 49'400.- im Jahr beziffert. Mit den nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorinstanzlich noch aufgelegten DAP-Blättern liegen insgesamt sieben Dokumentationen in den Akten. Im Lichte des in Erwägung 5.1.2 Gesagten genügt dies grundsätzlich den höchstrichterlichen Anforderungen. Hingegen fehlt es vorliegend an Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze. Das Gleiche gilt für den Höchst- und den Tiefstlohn sowie für den Durchschnittswert der entsprechenden Gruppe. Die DAP der SUVA können demgemäss für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht herangezogen werden.
5.3.2 Demnach ist auf den Durchschnittslohn gemäss LSE abzustellen, wie das die Vorinstanz im Sinne einer Plausibilitätskontrolle ansatzweise bereits getan hat. Wie von SUVA und kantonalem Gericht dargelegt, ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner unfallkausalen Behinderung und bei Unterstellung eines mittleren Aktivitätsalters von ca. 42 Jahren ganztags für leichte industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten auf Tischhöhe, für Botengänge, leichte Archiv- oder Magazinarbeiten, administrative Tätigkeiten und ähnliches einsetzbar. Die Limitierung liegt einzig beim Tragen von Lasten über 10 kg und allen Tätigkeiten, bei denen der rechte dominante Arm über Schulterhöhe gehoben werden müsste. Damit ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) im gesamten privaten Sektor für männliche Arbeitnehmer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) gemäss Tabelle TA1 der LSE 1996, also von Fr. 4'294.- auszugehen. Bei einer Arbeitszeit von 41,9 Stunden und der Nominallohnentwicklung 1997 (vgl. Erw. 5.1 hievor) ergibt sich ein auf Grund der Unfallrestfolgen zumutbarerweise noch zu erzielendes Jahreseinkommen von Fr. 54'245.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 62'684.- ergäbe dies rein rechnerisch
einen Invaliditätsgrad von 13,46%. Der Beschwerdeführer ist auch bei einer geeigneten leichteren Tätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen der erwähnten Limitierung eingeschränkt, was sich in einer gewissen Verdiensteinbusse auswirken kann. Diese ist in Form eines Abzuges vom durchschnittlichen Tabellenlohn zu berücksichtigen (BGE 126 V 75 ff.). Bei einem solchen zwischen 5 und 10% erscheint die Schätzung eines Invaliditätsgrades von 20% auch im Lichte der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 28 Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades - 1 Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
1    Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
2    Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt.
3    War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.59
4    Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
OG) nicht zu beanstanden. Es gibt vorliegend keinen Anlass letztinstanzlich in das Ermessen von Verwaltung und Vorinstanz einzugreifen (BGE 126 V 81 Erw. 6).
6.
Neben einer höheren Invalidenrente verlangt der Beschwerdeführer auch eine Integritätsentschädigung von mindestens 50%. Er begründet seinen Antrag mit der Funktionseinschränkung aufgrund des Cervikalsyndroms. Da dieses nicht auf den versicherten Unfall zurückzuführen ist (Erwägung 3.2 hievor) vermag dieser Gesundheitsschaden auch keinen - zusätzlichen - Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auszulösen. Eine Einbusse von 20% für die bleibenden Schulterbeschwerden erscheint angemessen und wird von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Damit hat es sein Bewenden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U_392/00
Date : 20. Oktober 2003
Published : 06. November 2003
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : -


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