Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 756/2017, 6B 757/2017

Urteil vom 20. September 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dean Kradolfer,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Marktplatz, St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung etc.); "ne bis in idem" (6B 756/2017);
Erläuterung eines obergerichtlichen Urteils (6B 757/2017)

Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2016 und vom 11. Mai 2017.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 14. Februar 2012 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld Strafanzeige gegen X.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventuell Veruntreuung, eventuell Betrugs, eventuell Falschbeurkundung. A.________ machte im Wesentlichen geltend, X.________ habe als von ihm beauftragter Leiter des Obstbaubetriebs in B.________ seine vertragliche Abrechnungspflicht nicht erfüllt und für den Obstbaubetrieb bestimmtes Geld vertragswidrig nicht auf das Betriebskonto, sondern auf ein privates Konto geleitet.
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld eröffnete eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Betrug, Urkundenfälschung und beauftragte am 7. März 2012 und am 11. Juli 2012 die Polizei mit Ermittlungen zur Abklärung des Tatverdachts. Am 21. Oktober 2013 erstattete die Polizei ihren Ermittlungsbericht. Im Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von X.________ vom 12. März 2015 ist nur noch von einem Vorverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung die Rede. Mit Schreiben unter dem Titel "Parteimitteilung/Akteneinsicht" vom 18. März 2015 teilte die Staatsanwaltschaft den Vertretern von A.________ und von X.________ mit, dass die Strafuntersuchung gegen X.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung abgeschlossen sei und aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beabsichtigt werde, das Verfahren einzustellen.
Mit Verfügung vom 1. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld das Verfahren gegen X.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat überbunden, und dem amtlichen Verteidiger von X.________ wurde eine Entschädigung zugesprochen.

A.b. A.________ erhob Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau mit den Anträgen, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen X.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventuell Veruntreuung, sei weiterzuführen, unter Vornahme ergänzender Beweiserhebungen; eventualiter sei die Strafuntersuchung mittels Strafbefehl oder Anklage abzuschliessen.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 ab.

A.c. Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 ersuchte A.________ um Erläuterung des Entscheids des Obergerichts vom 22. Dezember 2016 hinsichtlich der inhaltlichen Tragweite und um eine entsprechende Berichtigung des Dispositivs.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies das Gesuch mit Entscheid vom 11. Mai 2017 ab.

B.

B.a. A.________ erhebt mit Eingabe vom 29. Juni 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2016 (Verfahren 6B 756/2017). Er beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Erledigung mit Bezug auf die Tatvorwürfe der Veruntreuung, des Betrugs und der Urkundenfälschung an die Staatsanwaltschaft Frauenfeld zurückzuweisen. Er ersucht um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2016.

B.b. A.________ erhebt mit einer weiteren Eingabe vom 29. Juni 2017 auch Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Mai 2017 betreffend Erläuterung (Verfahren 6B 757/2017). Er stellt die Anträge, in Gutheissung des Erläuterungsbegehrens sei das Dispositiv des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2016 dahingehend neu zu fassen, dass die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur korrekten Erledigung auch mit Bezug auf die weiteren Tatvorwürfe an die Staatsanwaltschaft Frauenfeld zurückgewiesen werde.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Stellungnahme (Verfahren 6B 756/2017).
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Obergericht hat sich nicht vernehmen lassen (6B 757/2017).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld stellte gemäss Ziffer 1 des Dispositivs ihrer Einstellungsverfügung vom 1. September 2016 das Strafverfahren gegen X.________ "wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung" ein. Zu den Strafverfahren eventualiter wegen Veruntreuung, Betrugs und Urkundenfälschung äussert sich das Dispositiv der Einstellungsverfügung nicht. In der Begründung der Einstellungsverfügung wird zusammenfassend unter anderem erwogen, der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei nicht erfüllt. Es fehle zweifelsfrei am Tatbestandsmerkmal des Geschäftsführers. Zudem stehe eindeutig fest, dass dem Beschuldigten kein (eventual-) vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden könne. Die Staatsanwaltschaft erwog sodann, da im Übrigen Veruntreuung nach Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB stets Bereicherungsabsicht voraussetze und eine solche im vorliegenden Fall gemäss den Ausführungen zum Vorsatz zu verneinen sei, komme auch keine Strafbarkeit nach diesem Artikel in Betracht. Dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten gegen eine andere Strafnorm des Schweizerischen Rechts verstossen haben könnte, sei nicht ersichtlich.

1.2. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Er stellte die Anträge, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, eventuell Veruntreuung gemäss Art 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB, sei weiterzuführen, unter Vornahme ergänzender Beweiserhebungen; eventualiter sei die Strafuntersuchung mittels Strafbefehl oder Anklage abzuschliessen. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, eventuell gar der Veruntreuung, erfüllt.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 ab. Es erwog, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei allein die im Dispositiv der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft angeordnete Einstellung der Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Auch wenn eine formelle Eröffnungsverfügung nach Art. 309 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO fehle, habe die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren indessen auch wegen Veruntreuung, Betrugs und Urkundenfälschung eröffnet. Diese weiteren Vorwürfe werde die Staatsanwaltschaft noch formell zu erledigen haben. Alles, was untersucht werde, müsse formell durch Nichtanhandnahme, Einstellung, Strafbefehl oder Anklage erledigt werden. Insbesondere habe die Staatsanwaltschaft rechtsgenüglich und nachvollziehbar zu begründen, warum im konkreten Fall der Tatbestand der Veruntreuung nicht gegeben sei. Der kurze Hinweis der Staatsanwaltschaft, wonach aus dem fehlenden Vorsatz in Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung auf fehlende Bereicherungsabsicht für den Tatbestand der Veruntreuung zu schliessen sei, sei unzureichend. Die Staatsanwaltschaft habe sich vielmehr anhand des gesetzlichen Tatbestands der Veruntreuung zu den Handlungen des Beschuldigten zu äussern,
welche für eine Veruntreuung in Frage kämen, und sie habe den subjektiven Tatbestand konkret in Bezug auf diese Handlungen zu beurteilen. Das Obergericht erwog sodann, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu Recht eingestellt. Es sei anzunehmen, dass der Strafrichter das Tatbestandsmerkmal der Stellung des Beschuldigten als Geschäftsführer verneinen würde. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid verstrich ungenutzt.

1.3.

1.3.1. Der Beschwerdeführer reichte gegen den Entscheid des Obergerichts vom 22. Dezember 2016 mit Eingabe vom 26. Januar 2017 gestützt auf Art. 83 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
1    Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
2    Das Gesuch ist schriftlich einzureichen; die beanstandeten Stellen beziehungsweise die gewünschten Änderungen sind anzugeben.
3    Die Strafbehörde gibt den anderen Parteien Gelegenheit, sich zum Gesuch zu äussern.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
StPO aber ein Gesuch um Erläuterung des Entscheids vom 22. Dezember 2016 ein. Darin machte er geltend, der Entscheid des Obergerichts enthalte in der Begründung eine Anweisung an die Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung, Betrugs, eventuell Urkundenfälschung weiterzuführen und korrekt abzuschliessen. Diese Anweisung komme aber im Dispositiv des Obergerichtsentscheids, wonach die Beschwerde abgewiesen wurde, nicht zum Ausdruck. Die inhaltliche Tragweite des obergerichtlichen Entscheids sei daher unklar. Für solche Unklarheiten stehe die Erläuterung/Berichtigung zur Verfügung.

1.3.2. Das Obergericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 11. Mai 2017 ab. Es erwog, mit Beschwerde anfechtbar sei allein das Dispositiv, nicht auch die Begründung eines Entscheids. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht sei allein die Einstellung des Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und somit die Frage gewesen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu Recht eingestellt habe. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens seien deshalb die Vorwürfe der Veruntreuung, des Betrugs und der Urkundenfälschung gewesen. Diese weiteren Vorwürfe werde die Staatsanwaltschaft folglich noch formell zu erledigen haben. Es sei nicht ersichtlich, was daran nicht klar sein soll. Das Obergericht habe im Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 klar festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten, die sie mit Verfügung vom 1. September 2016 erst in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung formell erledigt habe, auch in Bezug auf die übrigen eröffneten Tatbestände formell erledigen müsse.
Das Obergericht erwog im Erläuterungsentscheid im Weiteren, es habe mit diesen Erwägungen im Beschwerdeentscheid indessen dem Grundsatz "ne bis in idem" nicht gebührend Rechnung getragen. Nach diesem Grundsatz sei das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids für ein neues Verfahren mit dem gleichen Gegenstand ein Verfahrenshindernis, das in jeder Lage von Amtes wegen berücksichtigt werden müsse. Eine Einstellungsverfügung sei insoweit einem Freispruch gleichgestellt. Die Einstellungsverfügung habe eine Sperrwirkung in Bezug auf den gesamten Gegenstand des Verfahrens bildenden Lebenssachverhalt und nicht nur betreffend dessen rechtliche Würdigung. In Anbetracht der Sperrwirkung des Beschwerdeentscheids vom 22. Dezember 2016, durch den die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung abgewiesen worden sei, sei eine Weiterführung des Strafverfahrens in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung entgegen der vom Obergericht im Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 ausdrücklich geäusserten Auffassung nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer stütze den Vorwurf der Veruntreuung auf den gleichen Lebenssachverhalt wie den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Nachdem das Verfahren wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung rechtskräftig eingestellt worden sei, sei nach dem Grundsatz der doppelten Identität in Bezug auf den gleichen Lebenssachverhalt ein Verfahren wegen Veruntreuung ausgeschlossen. Das Obergericht erwog im Erläuterungsentscheid im Weiteren, es hätte in seinem Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 richtigerweise die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2016 aufheben und die Sache zur korrekten Erledigung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen sollen, anstatt die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Einstellungsverfügung (in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung allein) zu schützen. Dieser Fehler lasse sich indessen nicht mit einem Erläuterungsgesuch korrigieren. Vielmehr hätte der Gesuchsteller den Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 22. Dezember 2016 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht anfechten müssen.

2.
Zwischen den Gegenständen der beiden Verfahren 6B 756/2017 und 6B 757/2017 besteht ein enger Zusammenhang. Die beiden Verfahren werden daher vereinigt.

3.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Dazu gehört gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen.
Durch den Beschwerdeentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2016 wurde die Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellung des Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mangels Geschäftsführer-Stellung des Beschuldigten abgewiesen. In den Erwägungen des Entscheids wurde die Staatsanwaltschaft angewiesen zu prüfen, ob der Beschuldigte durch das angezeigte Verhalten allenfalls andere Straftatbestände, beispielsweise den Tatbestand der Veruntreuung, erfüllt habe. Ein dergestalt begründeter Entscheid kann sich nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen des Privatklägers auswirken, da noch offen ist, ob der Beschuldigte beispielsweise den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt hat, auf welchen der Privatkläger seinen Zivilanspruch stützen könnte.
Hat hingegen die Abweisung der Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellung des Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zur Folge, dass eine weitere strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten in Bezug auf den inkriminierten Sachverhalt beispielsweise wegen Veruntreuung entgegen den Erwägungen im Entscheid vom 22. Dezember 2016 nach dem Grundsatz "ne bis in idem" ausgeschlossen ist, wie das Obergericht in seinem Erläuterungsentscheid vom 11. Mai 2017 meint, dann kann sich der Entscheid vom 22. Dezember 2016 auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken.
Unter diesen besonderen Umständen rechtfertigt es sich, die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2016 zu bejahen.

4.
Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG).

4.1. Das Obergericht hielt in den Erwägungen seines Beschwerdeentscheids vom 22. Dezember 2016 fest, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei einzig die staatsanwaltschaftliche Einstellung des Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Die Staatsanwaltschaft werde die weiteren Vorwürfe unter anderem der Veruntreuung noch zu prüfen und formell zu erledigen haben. Durch diese Erwägungen wurde der Beschwerdeführer davon abgehalten, den Entscheid des Obergerichts vom 22. Dezember 2016 mit Beschwerde in Strafsachen anzufechten. Denn eine Verurteilung des Beschuldigten beispielsweise wegen Veruntreuung, auf welche der Beschwerdeführer seinen Zivilanspruch hätte stützen können, war gemäss den Erwägungen im Obergerichtsentscheid vom 22. Dezember 2016 trotz Abweisung der Beschwerde noch möglich. Dem Beschwerdeführer kann kein Verschulden angelastet werden, dass er nicht mit der Möglichkeit rechnete, dass eine Verfolgung des Beschuldigten beispielsweise wegen Veruntreuung entgegen den Erwägungen im Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 ausgeschlossen sein könnte, weil einer solchen Verfolgung der Grundsatz "ne bis in idem" entgegenstehe. Dass die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die weiteren Vorwürfe unter anderem der
Veruntreuung zu prüfen und die diesbezüglichen Verfahren korrekt abzuschliessen, im Dispositiv des Beschwerdeentscheids vom 22. Dezember 2016 nicht zum Ausdruck gebracht wurde, lässt sich damit erklären, dass gemäss den Ausführungen im Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die staatsanwaltschaftliche Einstellung des Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung war. Allein zu diesem Beschwerdegegenstand hatte sich das Dispositiv des Obergerichtsentscheids zu äussern. Durch die Abweisung der Beschwerde wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Einstellung des Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht zu beanstanden sei. Bei einem dergestalt beschränkten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war eine Verfolgung des Beschuldigten wegen Veruntreuung, auf welche der Beschwerdeführer seine Zivilansprüche hätte stützen können, ganz unabhängig von diesbezüglichen Anweisungen in den Erwägungen des obergerichtlichen Beschwerdeentscheids noch möglich. Der Beschwerdeführer wurde mithin durch die Erwägungen im Obergerichtsentscheid vom 22. Dezember 2016 im Sinne von Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG betreffend die Wiederherstellung unverschuldeterweise davon abgehalten, gegen den Beschwerdeentscheid des
Obergerichts vom 22. Dezember 2016 Beschwerde in Strafsachen zu erheben.

4.2. Dieses Hindernis fiel erst mit der Zustellung des Entscheids des Obergerichts vom 11. Mai 2017 betreffend Erläuterung dahin, worin das Obergericht seine im Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 vertretene Auffassung korrigierte und neu erkannte, dass nach der Einstellung des Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, welche das Obergericht in seinem in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 schützte, in Bezug auf das angezeigte Verhalten eine Verfolgung des Beschuldigten wegen weiterer Delikte, beispielsweise Veruntreuung, nach dem Grundsatz "ne bis in idem" ausgeschlossen sei.

4.3. Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 innert 30 Tagen seit der Zustellung des Erläuterungsentscheids vom 11. Mai 2017 ein und holte damit fristgerecht die versäumte Rechtshandlung nach.
Das Wiederherstellungsgesuch ist daher gutzuheissen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht interpretiere in seinem Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2016 als Teileinstellung des Verfahrens. Eine solche komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteile 6B 653/2013 vom 20. März 2014; 6B 1056/2015 vom 4. Dezember 2015) indessen nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge beziehungsweise Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr handle es sich um ein und denselben Lebenssachverhalt, welcher nach den Ausführungen im Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 22. Dezember 2016 zwar mangels Geschäftsführer-Stellung des Beschuldigten nicht den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfülle, aber hinsichtlich weiterer möglicher Straftatbestände, insbesondere Veruntreuung zu überprüfen sei. Folglich verletze das Obergericht mit seinem Beschwerdeentscheid den Grundsatz "ne bis in idem" und damit Art. 11
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO sowie Art. 4 Ziff. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur ERMK sowie Art. 14 Abs. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II. Die Vorinstanz habe diese Rechtsverletzung in ihrem Erläuterungsentscheid vom 11. Mai 2017 selbst eingestanden.

5.2. Die Rüge ist im Ergebnis begründet.

5.2.1. Erachtet die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen inkriminierten Lebenssachverhalt einen von mehreren in Betracht fallenden Straftatbeständen als nicht erfüllt, so hat sie insoweit nicht eine (Teil-) Einstellung des Verfahrens anzuordnen. Eine solche kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (Urteile 6B 653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2; 6B 1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3; siehe auch BGE 142 IV 378 E. 1.3 betreffend Teilfreisprüche).

5.2.2. Das Obergericht versteht im Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom 1. September 2016 entsprechend dem Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung in dem Sinne, dass dadurch in Bezug auf den angezeigten Lebenssachverhalt lediglich das Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eingestellt worden sei. Ob durch den angezeigten Lebenssachverhalt allenfalls andere Straftatbestände, etwa Veruntreuung, erfüllt seien, werde die Staatsanwaltschaft noch zu prüfen haben. Das Obergericht interpretiert mithin die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom 1. September 2016 als Teileinstellung des Verfahrens. Eine solche Teileinstellung hätte indessen in einem Fall der vorliegenden Art nach der zitierten Rechtsprechung gar nicht ergehen dürfen. Das Obergericht hätte daher in seinem Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 die staatsanwaltschaftliche Teileinstellung des Verfahrens nicht durch Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde schützen dürfen. Vielmehr hätte es in seinem Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2016 - wie es in seinem Erläuterungsentscheid vom 11. Mai 2017 einräumt - die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gutheissen und die Sache an die Staatsanwaltschaft
zurückweisen müssen, damit diese umfassend prüfe, ob der Beschuldigte durch den angezeigten Lebenssachverhalt irgendeinen Straftatbestand erfüllt habe, und damit sie das Verfahren korrekt abschliesse.

5.3. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 22. Dezember 2016 ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens 6B 756/2017 hat der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde in Strafsachen gegen den Erläuterungsentscheid des Obergerichts vom 11. Mai 2017. Auf die Beschwerde im Verfahren 6B 757/2017 ist daher nicht einzutreten.

7.
Der Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, ist verfahrensrechtlicher Natur. Auf die Einholung weiterer Stellungnahmen kann daher verzichtet werden.
Im Verfahren 6B 756/2017 sind keine Kosten zu erheben und hat der Kanton Thurgau dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Entschädigung zu zahlen.
Im Verfahren 6B 757/2017 sind keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die beiden Verfahren 6B 756/2017 und 6B 757/2017 werden vereinigt.

2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2016 wird gutgeheissen.

3.
Die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2016 wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.
Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Mai 2017 betreffend Erläuterung wird nicht eingetreten.

5.
Es werden keine Kosten erhoben.

6.
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Näf
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_756/2017
Date : 20. September 2017
Published : 08. Oktober 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Einstellung des Verfahrens (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung etc.); ne bis in idem ; Erläuterung eines obergerichtlichen Urteils


Legislation register
BGG: 50  81
SR 0.103.2: 14
StGB: 138  158
StPO: 11  83  309
BGE-register
142-IV-378
Weitere Urteile ab 2000
6B_1056/2015 • 6B_653/2013 • 6B_756/2017 • 6B_757/2017
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