142 IV 378
51. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, SVA Aargau und A. AG (Beschwerde in Strafsachen) 6B_988/2015 vom 8. August 2016
Regeste (de):
- Art. 81 Abs. 4 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: a eine Einleitung; b eine Begründung; c ein Dispositiv; d sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung. 2 Die Einleitung enthält: a die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder; b das Datum des Entscheids; c eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände; d bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien. 3 Die Begründung enthält: a bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen; b bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens. 4 Das Dispositiv enthält: a die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen; b bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen; c bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens; d die nachträglichen richterlichen Entscheidungen; e den Entscheid über die Nebenfolgen; f die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten. SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung - 1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen.
1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen. 2 Es fällt sein Urteil in allen Punkten mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. 3 Es eröffnet sein Urteil nach den Bestimmungen von Artikel 84. SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung - 1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen.
1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen. 2 Es fällt sein Urteil in allen Punkten mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. 3 Es eröffnet sein Urteil nach den Bestimmungen von Artikel 84. - Der Urteilsspruch muss den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Dies beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage.
- Bei Tateinheit ergeht kein Freispruch, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt; hingegen hat bei Tatmehrheit ein (Teil-)Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt. Dies gilt auch, wenn eine oder mehrere angeklagte Taten eine rechtliche Bewertungseinheit bilden (z.B. bei Gewerbsmässigkeit), jedoch nicht alle Einzeltaten erwiesen sind (E. 1.3).
Regeste (fr):
- Art. 81 al. 4 let. b, art. 351 al. 1 et 3 CPP; jugement en cas d'unité d'action et de pluralité d'actions.
- Le jugement doit traiter de manière exhaustive de tous les éléments qui sont objets du procès. On détermine si tel est le cas en se fondant sur une comparaison entre le dispositif et les chefs retenus dans l'acte d'accusation.
- En cas d'unité d'action, il n'y a pas d'acquittement si le jugement ne porte pas sur tous les chefs d'inculpation envisagés; en revanche, en cas de pluralité d'actions, un acquittement (éventuellement partiel) est indispensable pour tous les points sur lesquels il n'y a ni condamnation ni classement. Cela est aussi valable lorsqu'un ou plusieurs actes retenus dans l'acte d'accusation sont déterminants pour la qualification juridique (p. ex. en cas de métier) mais que tous les actes ne sont pas établis (consid. 1.3).
Regesto (it):
- Art. 81 cpv. 4 lett. b, art. 351 cpv. 1 e 3 CPP; decisione in caso di unità di azione e di pluralità di azioni.
- La decisione deve trattare esaurientemente tutti gli elementi oggetto del procedimento. Per determinare se ciò è il caso si deve procedere a un confronto tra il dispositivo e i capi d'imputazione dell'atto d'accusa.
- In caso di unità di azione, se la condanna non si estende a tutti i capi di imputazione prospettati, non v'è spazio per pronunciare un proscioglimento. Per contro, in caso di pluralità di azioni, si deve pronunciare il proscioglimento (parziale) da tutte quelle imputazioni per le quali non vi è condanna né abbandono. Ciò vale anche qualora uno o più capi di imputazione formano un'unità per la valutazione giuridica (p. es. in caso di mestiere), ma non sono provate tutte le singole azioni (consid. 1.3).
Sachverhalt ab Seite 379
BGE 142 IV 378 S. 379
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau wirft X. vor, ab 2000 bis Dezember 2011 die Sozialversicherungsanstalt Aargau (SVA Aargau) und seine Unfallversicherung über seine tatsächliche Arbeitsfähigkeit sowie Art und Umfang seiner Arbeitstätigkeit getäuscht und dadurch unrechtmässige Geldleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung und Taggeld) in Höhe von Fr. 697'590.- erlangt zu haben. Zudem habe X. im Mai 2004 eine Kranken- und Taggeldversicherung bei der A. AG abgeschlossen und hierbei wahrheitswidrig angegeben, voll arbeitsfähig zu sein und einen Monatslohn von Fr. 12'000.- zu erzielen. Ab dem 20. November 2006 habe er der A. AG mittels falscher ärztlicher Atteste seine vollständige Arbeitsunfähigkeit angezeigt und bis zum 9. Mai 2008 Krankentaggeld in Höhe von Fr. 154'828.- zu Unrecht bezogen. Am 15. März 2007 soll X. an einem Postschalter Fr. 550'000.- in bar an die Bank B. überwiesen und auf dem von ihm unterschriebenen Formular A1 wahrheitswidrig angegeben haben, alleiniger
BGE 142 IV 378 S. 380
wirtschaftlich Berechtigter des Geldes zu sein, um die Transaktion durchführen zu können.
B. Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X. am 4. Dezember 2014 wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und stellte fest, dass er der A. AG wegen zu Unrecht bezogener Taggelder schadensersatzpflichtig sei, und verwies deren Forderungen auf den Zivilweg. Die von X. erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 13. August 2015 teilweise gut. Es stellte das Strafverfahren hinsichtlich der vor dem 28. September 2001 begangenen (allfälligen) Betrugshandlungen infolge Verjährung ein. Im Übrigen wies es die Berufung ab.
C. X. führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die SVA Aargau stellt keinen Antrag. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der A. AG wurde verzichtet. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss eine Berichtigung des Urteilsdispositivs. Der vollumfängliche Freispruch im Anklagepunkt 1 vom Vorwurf des (gewerbsmässigen) Betrugs zu Lasten der C. AG komme im Urteilsdispositiv nicht zum Ausdruck.
1.2 Die Vorinstanz erwägt, soweit der Beschwerdeführer erstinstanzlich für Handlungen verurteilt wurde, die er vor dem 28. September 2001 begangen haben soll, sei das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen. Für den Zeitraum von 2000 bis 2010 liessen sich aufgrund der Akten zudem weder aus medizinischer noch aus juristischer Sicht zuverlässige Aussagen treffen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den ihn damals begutachtenden Ärzten hinsichtlich seiner Schmerzen falsche Angaben gemacht bzw. solche in einem nicht vorhandenen Ausmass vorgetäuscht habe. Mangels
BGE 142 IV 378 S. 381
einer Diskrepanz zwischen den jeweiligen Angaben des Beschwerdeführers und seinem subjektiven Befinden fehle es bereits an einer tatbestandlichen Täuschung im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
1.3 Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen. Kein Freispruch hat zu erfolgen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch; dies gilt auch bei Eventual- und Alternativanklagen, die nicht zu einer Verurteilung führen (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO],Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 351
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung - 1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen. |
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1 | Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen. |
2 | Es fällt sein Urteil in allen Punkten mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. |
3 | Es eröffnet sein Urteil nach den Bestimmungen von Artikel 84. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung - 1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen. |
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1 | Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen. |
2 | Es fällt sein Urteil in allen Punkten mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. |
3 | Es eröffnet sein Urteil nach den Bestimmungen von Artikel 84. |
BGE 142 IV 378 S. 382
Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt. Ein Teilfreispruch hat hingegen zu ergehen, wenn eine oder mehrere der angeklagten Taten nicht erwiesen sind und somit nicht Bestandteil der durch die Verurteilung zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Taten sind.
1.4 Die Rüge erweist sich als begründet. Die Anklage beschreibt im Anklagepunkt 1 mehrere selbstständige Tathandlungen, durch die der Beschwerdeführer die SVA Aargau und seine Unfallversicherung getäuscht und zu Vermögensdispositionen veranlasst haben soll, auf die er keinen Anspruch gehabt habe. Dass auch die Vorinstanz hinsichtlich Anklageziffer 1 von mehreren angeklagten Betrugshandlungen ausgeht, ergibt sich aufgrund der Teileinstellung wegen Verjährung. Eine solche wäre bei einem einheitlichen Lebensvorgang nicht möglich (vgl. 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2). Da die Vorinstanz jedoch nicht alle angeklagten Handlungen als Betrug wertet, können diese auch nicht durch die rechtliche Bewertungseinheit des gewerbsmässigen Betruges erfasst werden. Der Beschwerdeführer ist insoweit mangels Verurteilung freizusprechen. Dass die Staatsanwaltschaft die tatmehrheitlich begangenen Taten unter einer Anklageziffer sowie materiell-rechtlich zu einer Bewertungseinheit zusammenfasst, rechtfertigt es entgegen der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, auf einen formellen Freispruch zu verzichten, sofern das Kollektivdelikt noch erfüllt ist (vgl. Urteile 6B_669/2013 vom 13. November 2013 E. 2.4; 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 1f/aa). Auch bei einer zusammengefassten Darstellung in Tatmehrheit angeklagter Handlungen unter einer Anklageziffer ist das Gericht verpflichtet, die Anklagepunkte erschöpfend zu behandeln. Es hat die angeklagten Taten als Lebenssachverhalte und nicht als Anklageziffern oder Straftatbestände zu beurteilen. Hinsichtlich der formellen Anforderungen an das Dispositiv des in der Sache ergehenden neuen Berufungsurteils wird auf Art. 81
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: |
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1 | Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: |
a | eine Einleitung; |
b | eine Begründung; |
c | ein Dispositiv; |
d | sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung. |
2 | Die Einleitung enthält: |
a | die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder; |
b | das Datum des Entscheids; |
c | eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände; |
d | bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien. |
3 | Die Begründung enthält: |
a | bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen; |
b | bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens. |
4 | Das Dispositiv enthält: |
a | die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
b | bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen; |
c | bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens; |
d | die nachträglichen richterlichen Entscheidungen; |
e | den Entscheid über die Nebenfolgen; |
f | die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. |
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1 | Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. |
2 | Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270 |