Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 351/2012

Urteil vom 20. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei des Kantons Bern, Nordring 30, Postfach 7571, 3001 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; vorläufige Festnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Mai 2012
des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde anlässlich einer unbewilligten Kundgebung am 21. Januar 2012 in der Berner Innenstadt von der Kantonspolizei Bern wegen Verdachts auf Landfriedensbruch vorläufig festgenommen und gleichentags wieder frei gelassen.

B.
Am 31. Januar 2012 führte X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen) mit den Anträgen, die Modalitäten des Freiheitsentzugs für unrechtmässig zu erklären und ihm eine Genugtuung von Fr. 1'700.-- auszurichten. Mit Entscheid vom 8. Mai 2012 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht ein.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Hauptantrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell habe das Bundesgericht in der Sache selbst zu entscheiden; für das bundesgerichtliche Verfahren seien keine Gerichtskosten zu erheben; eventuell sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Kantonspolizei und das Obergericht des Kantons Bern haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsmittelentscheid über eine vorläufige Festnahme durch die Polizei im Sinne von Art. 217
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 217 Durch die Polizei - 1 Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die:
1    Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die:
a  sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat;
b  zur Verhaftung ausgeschrieben ist.
2    Sie kann eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist.
3    Sie kann eine Person, die sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn:
a  die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt;
b  die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet;
c  die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten.
StPO. Dagegen kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG geführt werden (BGE 137 IV 22 E. 1 S. 23).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht ist nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Beschwerdeführer muss grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 133 II 81 E. 3 S. 84; 125 I 394 E. 4a S. 397; je mit Hinweisen). Das aktuelle praktische Interesse bestimmt sich nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde und ist an der möglichen Tragweite einer allfälligen Gutheissung zu messen. Es ist grundsätzlich gegeben, wenn gerügt wird, auf ein kantonales Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden (BGE 113 Ia 247 E. 3 S. 250 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.75/2000 vom 7. Juni 2000 E. 1, in: EuGRZ 2001 S. 132; je mit Hinweisen).
1.2.2 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, an einem Sachurteil der Vorinstanz ein Rechtsschutzinteresse zu haben. Das Rechtsschutzinteresse zur Begründung der Beschwerdelegitimation nach 81 Abs. 1 lit. b BGG besteht vorliegend darin, dass das Obergericht des Kantons Bern im Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor Bundesgericht auf die Ergreifung des kantonalen Rechtsmittels eintreten müsste. Insoweit ist die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht zu bejahen.
Diese Eintretensvoraussetzung gemäss Bundesgerichtsgesetz ist von der Frage zu unterscheiden, ob der Beschwerdeführer nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ein Rechtsschutzinteresse an einem Sachurteil der kantonalen Vorinstanz hat und diese damit zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.

1.3 Im Rahmen der Eintretensfrage bleibt zu prüfen, inwieweit neben dem Hauptantrag auch auf die Eventualanträge der Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig, wobei dieser vorab durch den angefochtenen Entscheid begrenzt ist (BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid damit lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Soweit der Beschwerdeführer subsidiär beantragt, dass das Bundesgericht in der Sache selbst entscheide, liegt dieser Antrag ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands. Auf diesen Antrag ist folglich nicht einzutreten.

1.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter dem erwähnten Vorbehalt (vgl. E. 1.3) einzutreten.

2.
2.1 Streitgegenstand ist die strafprozessuale Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz. Es stellt sich die Frage, ob dieser zur Ergreifung des kantonalen Rechtsmittels gegen die vorläufige Festnahme nach wie vor das nötige Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO hat, auch wenn der Freiheitsentzug zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits beendet war.

2.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass weder ein aktuelles praktisches noch ein öffentliches Interesse zur Beschwerdeführung bestehe. An der Frage, ob die vorläufige Festnahme rechtmässig gewesen sei, gebe es in diesem Verfahrensstadium insbesondere auch kein hinreichendes öffentliches Interesse. Über einen Genugtuungsanspruch, wie ihn der Beschwerdeführer wegen angeblich rechtswidriger Zwangsmassnahmen geltend mache, sei erst mit Abschluss des Strafverfahrens zu befinden. Im jetzigen Zeitpunkt, in dem es um die Prüfung verfahrensrechtlicher Fragen gehe, könne dieser noch nicht geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass sowohl ein aktuelles praktisches als auch ein öffentliches Interesse an einer strafprozessualen Beschwerde gegenüber der konkreten Zwangsmassnahme zu bejahen sei. Die vorläufige Festnahme betreffe eine Situation, die bei politischen Kundgebungen oder anderen Massenveranstaltungen jederzeit in gleicher Weise vorkommen könne. Festnahmen und die Anordnung von Gewahrsam seien im polizeilichen Alltag sehr häufig anzutreffen, weshalb ein starkes öffentliches Interesse an ihrer rechtmässigen Durchführung bestehe. Der Anspruch auf Genugtuung entstehe bei rechtswidrig durchgeführten Zwangsmassnahmen ohne weiteres. Dies entspreche auch den vom Völkerrecht geforderten Rechtsschutzbestimmungen.

2.3 Wer ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 379 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
. StPO ergreift, muss grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (vgl. Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; BGE 125 I 394 E. 4a S. 397; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 1458). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer angesichts der Entlassung aus der vorläufigen Festnahme zur Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde vor der kantonalen Vorinstanz an sich kein aktuelles praktisches Interesse mehr.
2.3.1 Das Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde kann zunächst dann über die Beendigung einer Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann oder sich die gerügte Anordnung für den Betroffenen auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirkt; dies ist etwa dann der Fall, wenn der betreffende Freiheitsentzug und damit verbundene Ermittlungen geeignet sind, zu einem für den Betroffenen nachteiligen strafrechtlichen Beweisergebnis zu führen.
In dieser Hinsicht bleibt die Beschwerdeschrift indes unbegründet (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Diese beschränkt sich auf die pauschale Kritik, dass die vorläufige Festnahme ungesetzlich gewesen sei und der Verfassung wie dem Völkerrecht widerspreche. Inwiefern die Festnahme im konkreten Fall gegen einen strafprozessualen Grundsatz verstossen haben sollte (so etwa gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör), welcher sich auf den Ausgang des Strafverfahrens auswirken könnte, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Insofern besteht vorliegend kein ausgewiesenes Rechtsschutzinteresse an einem Feststellungsurteil der Vorinstanz.
2.3.2 Der Beschwerdeführer begründet sein nach wie vor bestehendes Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Festnahme vor allem mit entsprechenden Genugtuungsansprüchen.
Das Bundesgericht ist gestützt auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung in konstanter Rechtsprechung davon ausgegangen, dass mit Beendigung einer freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der Beschwerde gegen die betreffende Anordnung entfällt. Ein solches Interesse ist gemäss dieser Praxis auch im Hinblick auf Entschädigungsbegehren der Betroffenen zu verneinen. Denn nach Massgabe der grundrechtlich geschützten persönlichen Freiheit geht es nicht an, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche davon abhängig zu machen, dass die Unrechtmässigkeit der Zwangsmassnahme vorgängig festgestellt worden ist. Auch Art. 5 Ziff. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK verlangt, dass der Betroffene in einem gerichtlichen Entschädigungsverfahren sämtliche Rügen zur Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Massnahme geltend machen kann, ohne dass bereits in einem früheren Prozess deren Rechtswidrigkeit festgestellt sein muss. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze räumten die kantonalen Strafprozessvorschriften den Betroffenen grossmehrheitlich einen unbedingten Anspruch auf Entschädigung ein (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a S. 397 mit Hinweisen; 110 Ia 140 E. 2a S. 141 ff.).
An dieser Bundesgerichtspraxis ist unter der Schweizerischen Strafprozessordnung festzuhalten. Art. 431 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO gewährt einen aus Art. 5 Ziff. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK abgeleiteten Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen, so auch bei ungerechtfertigter vorläufiger Festnahme. Strafprozessualer Zwang ist insbesondere dann unrechtmässig, wenn sein Vollzug den gesetzlichen Vorgaben von Art. 196 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 196 Begriff - Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:
a  Beweise zu sichern;
b  die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen;
c  die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.
. StPO widerspricht. Zur Prüfung der Rechtmässigkeit ist eine Einzelfallbeurteilung angezeigt: Zu berücksichtigen sind Kriterien wie die Dauer oder sonstige Umstände der Massnahme, die Schwere des vorgeworfenen Delikts und die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Betroffenen (vgl. WEHRENBERG/BERNHARD, in: Basler Kommentar StPO, 2011, N. 3 f. und N. 11 zu Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO; SCHMID, a.a.O., N. 1825).
Im konkreten Fall läuft gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren, in dessen Rahmen die betreffende Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Dem Beschwerdeführer bleibt damit das Recht gewahrt, sämtlichen im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen bei Abschluss des Strafverfahrens Gehör zu verschaffen. Insbesondere kann er zum gegebenen Zeitpunkt die vor der Vorinstanz beanstandeten Umstände wie die Dauer der vorläufigen Festnahme oder seine damalige Behandlung durch die Polizeibehörden rügen. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu deren Erhebung auf den Abschluss des Strafverfahrens verweist, lässt sie seine Rechte unbeschadet und hat somit rechtskonform entschieden.
Für eine damit einhergehende Entscheidkonzentration am Verfahrensende sprechen im Übrigen auch Gründe der Prozessökonomie: Die zuständige Strafbehörde wird so in die Lage versetzt, über mögliche Ansprüche für ungesetzliche (Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO) und ungerechtfertige (Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO) Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen am Schluss des Strafverfahrens gesamthaft zu befinden (vgl. unter der alten Rechtslage bereits BGE 125 I 394 E. 5f S. 404; ROBERT HAUSER UND ANDERE, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 574 f.; für die StPO vgl. SCHMID, a.a.O., N. 1825; MIZEL/RÉTORNAZ, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, N. 13 zu Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO). Ein koordinierter Endentscheid zur Strafsache kann etwa darin bestehen, die Zeit des Freiheitsentzugs auf die ausgesprochene Strafe anzurechnen oder bei Freispruch bzw. Einstellung die Ansprüche von Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
und Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO kumulativ zur Anwendung zu bringen. Der strafprozessual gewährleistete Instanzenzug über die kantonale Justiz bis vor Bundesgericht gewährleistet zudem, dass der betreffende Entschädigungsentscheid einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
2.3.3 Das aktuelle praktische Interesse ist im Weiteren dann nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen können, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, wobei die betreffenden Rügen im Fall des Nichteintretens auf die Beschwerde nie rechtzeitig überprüfbar wären (BGE 125 I 394 E. 4b S. 397; Urteil des Bundesgerichts 1P.75/2000 vom 7. Juni 2000 E. 4a, in: EuGRZ 2001 S. 234; GUIDON, a.a.O., N. 245). Diese Voraussetzungen hat die Bundesgerichtspraxis ausnahmsweise bei Beschwerden im Zusammenhang mit politischen Kundgebungen und anderen Grossveranstaltungen als erfüllt erachtet. Hierbei ging es vor allem um polizeiliche Anhaltungen im Sinne des heute geltenden Art. 215
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 215 Polizeiliche Anhaltung - 1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
1    Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
a  ihre Identität festzustellen;
b  sie kurz zu befragen;
c  abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat;
d  abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2    Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
a  ihre Personalien anzugeben;
b  Ausweispapiere vorzulegen;
c  mitgeführte Sachen vorzuzeigen;
d  Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3    Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.
4    Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.
StPO und zwar in Fällen, in denen gegen die Betroffenen kein Strafverfahren eröffnet wurde oder dieses zum Zeitpunkt der Beschwerde vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz bereits abgeschlossen war (vgl. stellvertretend BGE 107 Ia 138). Solche Konstellationen werfen Grundsatzfragen zur Rechtmässigkeit polizeilicher Zwangsausübung auf, welche sich für die Öffentlichkeit jederzeit in ähnlicher Weise stellen können und - wenn nicht zum
gegebenen Zeitpunkt - gerichtlich nie rechtzeitig beantwortet würden.
Im vorliegenden Fall beanstandet der Beschwerdeführer demgegenüber die vorläufige Festnahme im Sinne von Art. 217
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 217 Durch die Polizei - 1 Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die:
1    Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die:
a  sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat;
b  zur Verhaftung ausgeschrieben ist.
2    Sie kann eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist.
3    Sie kann eine Person, die sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn:
a  die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt;
b  die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet;
c  die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten.
StPO. In dieser Situation stellen sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die einer sofortigen gerichtlichen Überprüfung bedürften. So setzt die Anordnung der vorläufigen Festnahme gemäss Art. 217 Abs. 1
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StPO Art. 217 Durch die Polizei - 1 Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die:
1    Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die:
a  sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat;
b  zur Verhaftung ausgeschrieben ist.
2    Sie kann eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist.
3    Sie kann eine Person, die sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn:
a  die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt;
b  die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet;
c  die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 217 Durch die Polizei - 1 Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die:
1    Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die:
a  sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat;
b  zur Verhaftung ausgeschrieben ist.
2    Sie kann eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist.
3    Sie kann eine Person, die sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn:
a  die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt;
b  die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet;
c  die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten.
StPO einen konkreten Tatverdacht voraus, womit sie sich nicht gegen beliebige Personen richtet. Die konkreten Verdachtsmomente müssen hingegen für jeden Betroffenen im Einzelnen erfüllt sein (vgl. ALBERTINI/ARMBRUSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2011, N. 7 f. zu Art. 217
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 217 Durch die Polizei - 1 Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die:
1    Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die:
a  sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat;
b  zur Verhaftung ausgeschrieben ist.
2    Sie kann eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist.
3    Sie kann eine Person, die sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn:
a  die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt;
b  die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet;
c  die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten.
StPO). Bei der Rechtmässigkeit dieser Zwangsmassnahme steht der konkrete Straftatvorwurf und dessen rechtliche Zuordnung im Einzelfall im Vordergrund. Die Anordnung einer vorläufigen Festnahme wirft daher in aller Regel keine Fragen auf, für deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für eine Vielzahl Betroffener ein öffentlichen Interesse besteht.
Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass anlässlich der vorläufigen Festnahme sein Recht auf Benachrichtigung seiner Angehörigen, auf Beizug eines Rechtsbeistandes sowie das Recht auf Information über den Festnahmegrund verletzt worden seien; vor der Vorinstanz beanstandete er zudem die Dauer der Zwangsmassnahme. Aus diesen Vorbringen sind keine Fragen von hinreichendem öffentlichen Interesse ersichtlich, welche eine grundsätzliche Behandlung im jetzigen Verfahrensstadium rechtfertigen würden.

2.4 Die Vorinstanz ist folglich zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe diesbezüglich ihre Begründungspflicht verletzt, ist unzutreffend.

2.5 Nachdem die Legitimation zur Beschwerdeerhebung vor der Vorinstanz zu verneinen ist, ist auch das Eventualbegehren, die Beschwerde zur materiellen Behandlung an die konkret zuständige Behörde weiterzuleiten, unbegründet. Denn zur Ergreifung eines strafprozessualen Rechtsmittels bedarf es gemäss Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO vor jeder Entscheidinstanz eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses. Dieses fehlt vorliegend.

3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.2 Dem unterliegenden, offensichtlich bedürftigen Beschwerdeführer, dessen Begehren nicht als von vornherein geradezu aussichtslos erschienen, ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Geisser
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_351/2012
Date : 20. September 2012
Published : 08. Oktober 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; vorläufige Festnahme


Legislation register
BGG: 42  64  78  81  106
EMRK: 5
StPO: 196  215  217  379  382  429  431
BGE-register
107-IA-138 • 110-IA-140 • 113-IA-247 • 125-I-394 • 133-II-181 • 133-II-81 • 137-IV-22
Weitere Urteile ab 2000
1B_351/2012 • 1P.75/2000
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