Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 79/2020, 9C 83/2020

Urteil vom 20. August 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte
9C 79/2020
Versicherung X.________,
Beschwerdeführerin,

und

9C 83/2020
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Beitragspflicht; Beitragsstatut),

Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2019 (AB.2019.00049, AB.2019.00050).

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene A.________ war Leiter der Heilkostenkontrolle bei der Versicherung X.________. Per 31. Juli 2015 liess er sich frühpensionieren. Danach wollte er für die Versicherung X.________ und weitere Versicherungen Dienstleistungen als Spezialist auf diesem Gebiet erbringen (vgl. Vereinbarung vom 13. April 2015 und Rahmenvertrag vom 22. Juli 2015 zwischen der Versicherung X.________ und A.________). Zu diesem Zweck ersuchte er am 6. Juli 2015 (Eingang) bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich um Anschluss und Registrierung als Selbstständigerwerbender. Dies lehnte die Ausgleichskasse in der Folge ab (Verfügung vom 9. Mai 2016, Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2016). Dagegen erhoben die Versicherung X.________ und A.________ Beschwerde. Zudem gründete der Versicherte die B.________ GmbH und bot seine Dienstleistungen seit Februar 2017 durch diese an. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2018 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerden in dem Sinne gut, als dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese gemäss den Erwägungen verfahre und einen genügend begründeten Einspracheentscheid erlasse. Daraufhin lehnte die Verwaltung die Anerkennung des
Versicherten als Selbstständigerwerbender mit dem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019 erneut ab.

B.
Der Versicherte und die Versicherung X.________ erhoben dagegen (separat) Beschwerde. Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt hatte, wies es die Beschwerden mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 ab.

C.

C.a. Die Versicherung X.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Zusammenarbeit mit A.________ von August 2015 bis Ende Januar 2017 als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren; dessen Gesuch von Juni 2015 um Anschluss und Registrierung als Selbstständigerwerbender sei gutzuheissen (Verfahren 9C 79/2020).

C.b. Auch A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2019. Sein Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbstständigerwerbender sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 9C 83/2020).

Erwägungen:

1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, ist es - auch um sich widersprechende Entscheide zu verhindern - geboten, die Verfahren 9C 79/2020 und 9C 83/2020 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Urteil 1C 550/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3).

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.

3.1. Der Versicherte rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz seinen Antrag nicht behandelt habe, das Gesuch und die Beschwerde vor dem Sozialversicherungsgericht mündlich zu vertreten. Zudem sei auch Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt, nachdem das kantonale Gericht keine mündliche und öffentliche Verhandlung durchgeführt habe.

3.2.

3.2.1. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK setzt im Sozialversicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es der antragstellenden Person um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGE 134 I 331 E. 2.3.2 S. 334 f.; 122 V 47 E. 3a S. 55; Urteil 9C 88/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1 mit Hinweisen).

3.2.2. Der Versicherte beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, ihm sei Gelegenheit zu geben, sein Gesuch und seine Beschwerde mündlich zu vertreten. Er hat somit nicht ausdrücklich eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK beantragt. Auch aus der Begründung ergibt sich ein solcher Antrag nicht in hinreichend klarer Weise. Der Versicherte legte lediglich dar, dass er die Möglichkeit haben wollte, seine Ausführungen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu ergänzen. Dies weist darauf, dass das Rechtsbegehren lediglich als Antrag auf Anhörung oder Befragung zu werten ist. Dafür spricht auch, dass sich der Versicherte auf Art. 61 lit. e
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG berief, der besagt, dass die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden können, wenn es die Umstände rechtfertigen. Dies deutet darauf, dass der Versicherte weitere Behauptungen und Beweise (Parteibefragung, Beweisaussage) einbringen wollte, sofern dies zur Untermauerung seines Standpunkts noch notwendig sein sollte. Es liegt damit aber kein rechtzeitiger, ausdrücklicher Antrag des Versicherten auf eine öffentliche Verhandlung vor. Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie von der Durchführung einer solchen abgesehen hat.

3.3. Das kantonale Gericht hat sich indes mit diesem Antrag im ausgefällten Entscheid nicht befasst und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 121 III 331 E. 3b S. 334; 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f.; Urteil 6B 1005/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.1). Von einer Rückweisung der Angelegenheiten ist aber abzusehen, könnte einem neu gestellten solchen Rechtsbegehren des Versicherten - ein rechtzeitiger Antrag auf eine öffentliche Verhandlung liegt nicht vor - im Rahmen der Rückweisung doch nicht stattgegeben werden. Dies widerspräche einem einfachen und raschen Verfahrensablauf (Art. 61 lit. a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56). Nachdem das Bundesgericht die Auslegung des Antrags frei überprüfen kann (SVR 2015 BVG Nr. 55 S. 234, 9C 671/2014 E. 2.1), würde die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen. Aus diesem Grund ist die Verletzung des Anspruch s auf rechtliches Gehör als geheilt zu qualifizieren.

4.
Der Versicherte rügt eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz von ihm vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt und auch keine Beweise erhoben habe. Dem kantonalen Entscheid lässt sich entnehmen, welche Überlegungen ihm zugrunde liegen. Dem Beschwerdeführer war somit eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich, weshalb insoweit kein Verstoss des Gehörsanspruchs vorliegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). Ein solcher ist auch nicht darin zu erblicken, dass das kantonale Gericht auf die Abnahme gewisser Beweise verzichtet hat. Denn ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten weitere Beweismassnahmen nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435).

5.

5.1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur unselbstständigen (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
und 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
sowie Art. 13
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 13 - Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.
AHVG) und selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 8
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 8 - 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 58 80047, aber mindestens 9 800 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.
1    Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 58 80047, aber mindestens 9 800 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.
2    Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9 700 Franken49 oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 422 Franken50 im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.
und 9 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG; ferner Art. 6 ff
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens - 1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
1    Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
2    Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
a  der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199034 über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen;
b  Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199237 über die Militärversicherung;
c  ...
d  ...
e  ...
f  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
g  Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;
h  reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
. AHVV) sowie die Rechtsprechung betreffend deren Abgrenzung (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112 f. mit Hinweisen; 123 V 161 E. 4a S. 167; 122 V 169 E. 3c S. 172 f.; 119 V 161 E. 3b S. 163 f.; Urteil 9C 132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.2, in: SVR 2011 AHV Nr. 17 S. 62) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Ebenfalls korrekt sind die vorinstanzlichen Ausführungen zur Rechtsprechung beieiner versicherten Person, welche nach dem Schritt in die Selbstständigkeit weiterhin in bedeutendem Umfang für den ehemaligen Arbeitgeber tätig ist. In einem solchen Fall sind an die Anerkennung des Status als Selbstständigerwerbender in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte Anforderungen zu stellen, als die hiefür sprechenden Merkmale diejenigen unselbstständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen (Un-) Abhängigkeit vorrangige Bedeutung gegenüber dem Unternehmensrisiko zu. Das bedeutet: Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes oder der Branche typischerweise durch Arbeitnehmer ausgeführt werden, spricht eine natürliche Vermutung für deren unselbstständigen Charakter. Umgekehrt heisst, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein genommen nicht Unselbstständigkeit (Urteile 9C 1029/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2 in fine; H 83/04 vom 23. Juni 2005 E. 3.2; H 55/04 vom 5. November 2004 E. 5.1; H 396/00 vom 20. Januar 2003 E. 3; H 30/
01 vom 17. Mai 2002 E. 5a).

5.2. Die beitragsrechtliche Qualifikation ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zugrunde liegen, beschlagen dagegen Tatfragen, welche das Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel beurteilt. Die konkrete wie auch die antizipierte Beweiswürdigung betreffen ebenfalls Tatfragen (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112 mit Hinweisen).
Ob die Vorinstanz im konkreten Fall den für die Beurteilung des Beitragsstatuts massgebenden Kriterien das ihnen gebührende Gewicht beigemessen und insofern deren Bedeutung richtig erkannt hat, stellt ebenfalls eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Davon miterfasst sind die Frage, ob ein im Zusammenhang mit der streitigen Tätigkeit stehender Umstand für die Beurteilung der Statusfrage von Relevanz ist, sowie dessen Wertung als Indiz für oder gegen unselbstständige bzw. selbstständige Erwerbstätigkeit (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112 mit Hinweisen).

6.
In materieller Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die vom Versicherten von August 2015 bis Januar 2017 für die Versicherung X.________ verrichtete Arbeit als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifizierte. Dabei ist ins besondere umstritten, ob der Versicherte nach seiner Pensionierung im Wesentlichen noch die gleiche Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin Versicherung X.________ ausgeübt sowie ob und inwiefern in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden hat.

6.1.

6.1.1. Die Vorinstanz zeigte auf, welche Arbeiten der Versicherte vor und nach seiner Pensionierung verrichtet hat und stellte fest, dass sich bezüglich Inhalt der Tätigkeit im Wesentlichen nichts geändert habe. Der Versicherte und die Versicherung X.________ bestreiten dies.
Der Versicherte war vor seiner Pensionierung Leiter der Heilkostenkontrollstelle bei der Versicherung X.________ und hat gemäss sei nem Schreiben vom 1. November 2015 sämtliche damit zusammenhängende Tätigkeiten verrichtet (Durchführung der Heilkostenkontrolle, fachliche Führung einer Mitarbeiterin der Heilkostenkontrolle, Ansprechperson bezüglich auswärtiger Leistungen [Kontrolle DRG Codierung], Weiterentwicklung der Heilkostenkontrolle [Organisation, Abläufe], Teilnehmer der Versicherung X.________ in der Benutzergruppe Sumex [Weiterentwicklung Sumex], Verantwortlicher gegenüber der IT in Bezug auf die Bedürfnisse der Heilkostenkontrolle [Programme Sumex, Claims, Exel-Tabellen etc.], Erstellen von Schulungsunterlagen bei Releasen von Sumex/Claims, Ansprechperson bei IT-Problemen in den Programmen der Versicherung X.________ und Stellvertretung für die Schadenmeldungen Personal). Nach der Vereinbarung vom 13. April 2015 konnte der Versicherte nach seiner Pensionierung für Tätigkeiten aus folgenden Gebieten beigezogen werden: Begutachtungen von einzelnen stationären oder ambulanten Rechnungen für die Ausscheidung an andere Mandatsträger, die Weiterentwicklung der Rechnungskontrolle und des Workflows in Sumex, Einbindung von TMS in
Sumex, Erarbeitung von Grundlagen für Vertragsverhandlungen, Unterstützung in spezifischen Fragen im Bereich der Heilkostenkontrolle, Erarbeitung von Grundlagen in einzelnen spezifischen Fragestellungen in der Heilkostenkontrolle und Freigabe von Rechnungen in Sumex nach fachlicher Prüfung. Aus der Gegenüberstellung zeigt sich, dass der Versicherte nicht mehr als Leiter der Heilkostenkontrollstelle eingesetzt war. Er sollte jedoch für verschiedene andere Aufgaben, die auch zu seinem Aufgabenspektrum vor der Pensionierung gehörten, weiter beigezogen werden. In diesem Bereich fand - wie auch die Versicherung X.________ einräumte - eine Weiterführung der bisherigen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse, namentlich dem Wunsch des Versicherten, nur noch in einem kleineren Pensum weiterzuarbeiten, statt. Umfangmässig und in zeitlicher Hinsicht hat sich die Tätigkeit des Versicherten für die Versicherung X.________ zwar reduziert und es fand eine Fokussierung auf sehr anspruchsvolle Aufgaben statt, es handelt sich aber entgegen der Ansicht des Versicherten und der Versicherung X.________ gleichwohl der Art und dem Inhalt nach nicht um eine neue Tätigkeit, sondern die Arbeiten, welche der Versicherte nach der
Pensionierung verrichtete, gehörten zu den von ihm vor seiner Berentung wahrgenommenen Aufgaben. Die arbeitsorganisato rische Einglie derung des Versicherten ist nicht an dieser Stelle, sondern in einem nächsten Schritt - nachdem das anzuwendende Beweismass bestimmt ist - zu prüfen. Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Art und zum Inhalt der Tätigkeit des Versicherten verletzen somit kein Bundesrecht.

6.1.2. Das kantonale Gericht stellte weiter fest, die Versicherung X.________ hätte die vom Versicherten nach dessen Pensionierung ausgeführten Arbeiten durch einen Arbeitnehmer ausführen lassen, wenn sie einen solchen mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen hätte einstellen können. Damit bejaht die Vorinstanz, dass es sich bei den vom Versicherten erledigten Arbeiten aus Sicht des Betriebs oder Branche um eine Tätigkeit handelt, die typischerweise durch Arbeit nehmer ausgeführt werden. Der Versicherte macht dagegen geltend, die Kodierung gewisser Leistungen sei äusserst anspruchsvoll und nur mit Spezialwissen unter Bezug von - häufig externen - Experten möglich. Er belegt diese Behauptung des häufigen Beizugs von externen Spezialisten jedoch nicht. Er legt zudem auch nicht dar, dass er diese Tatsache mit den angerufenen Zeugen - allesamt Arbeit nehmer der Versicherung X.________ - hat beweisen wollen. Hinzu kommt, dass die Versicherung X.________ nicht vorgebracht hat, die dem Versicherten übertragenen Arbeiten würden aus betrieblicher Sicht, regelmässig an externe Fachkräfte vergeben. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach solche Arbeiten typischerweise durch Arbeitnehmer
ausgeführt werden, auf einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts beruht oder willkürlich ist.

6.1.3. Die Vorinstanz ging alsdann davon aus, für die Anerkennung als selbstständige Erwerbstätigkeit müssten die Merkmale für eine solche gegenüber denjenigen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit klar überwiegen. Die Versicherung X.________ ist hingegen der Ansicht, diese erhöhten Beweisanforderungen seien rechtsverletzend. Es sei unzutreffend und nicht gerechtfertigt aus dem Umstand, dass sich an der weitergeführten Tätigkeit nichts Wesentliches verändert habe, zu schliessen, es handle sich um eine unselbstständige Tätigkeit, die typischerweise durch Arbeitnehmer ausgeführt werde. Mit dieser Argumentation verkennt die Versicherung X.________, dass sich die erhöhten Anforderungen an den Beweis für eine selbstständige Tätig keit nicht einzig aus der Gleichartigkeit hinsichtlich Art und Inhalt der beim bisherigen Arbeitgeber weitergeführten Tätigkeit herleitet, sondern auch darauf basiert, dass die zur Diskussion stehende Beschäftigung aus Sicht des Betriebs oder Branche typischerweise durch Arbeitnehmer erledigt wird. Nachdem mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass keine wesentliche Veränderung hinsichtlich der weitergeführten und in casu typischerweise von Arbeitnehmern ausgeführten Tätigkeit vorliegt, hat das kantonale
Gericht für die Anerkennung des Versicherten als Selbstständigerwerbender zu Recht erhöhte beweismässige Anforderungen gestellt.

6.2.

6.2.1. Die Versicherung X.________ und der Versicherte betonen, dass dieser nach der Pensionierung kein Arbeitsverhältnis mehr habe eingehen wollen. Das zivilrechtliche Verhältnis vermag allenfalls einen gewissen Anhaltspunkt für die AHV-rechtliche Qualifikation bieten. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, aber nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112).

6.2.2. Das kantonale Gericht hielt fest, der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit komme gegenüber dem Unternehmerrisiko Vorrang zu. Dies ist nicht zu beanstanden, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Versicherte keine grösseren Investitionen tätigte: Er hat für die Erwerbstätigkeit keine (zusätzlichen) Räumlichkeiten gemietet, sondern arbeitete von zu Hause aus, von wo aus er auch vor seiner Pensionierung bisweilen tätig war. Zudem hätte die Versiche rung X.________ dem Versicherten auch einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Die Schulungen und Besprechungen führte er in den Räumlichkeiten der Versicherung X.________ durch. Ferner stellte ihm die Versicherung X.________ auch die Nutzung des Programms Sumex, welches dem Versicherten die Rechnungskontrolle erleichterte, zur Verfügung. Einige Monate nach der Pensionierung hat der Versicherte dann zwar einen Laptop, Bildschirm und eine Tastatur gekauft, wie er jedoch selbst einräumt, waren seine Auslagen nicht hoch. Insgesamt fehlt es somit an einem spezifischen Unternehmerrisiko, was an sich gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit des Versicherten hinsichtlich seiner Tätigkeit nach der Pensionierung spricht. Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten sind jedoch
häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen. Das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal hat daher gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber in den Hintergrund zu treten. Vielmehr kommt der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische betriebliche Integration besteht, entscheidende Bedeutung zu (BGE 144 V 111 E. 6.2.2 S. 115 f. mit diversen Hinweisen).

6.2.3. Der Versicherte und die Versicherung X.________ bringen wei ter vor, die Vorinstanz habe die wirtschaftliche Unabhängigkeit ausser Acht gelassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei einer pensionierten Person, die nur noch in einem kleineren Pensum teilzeitlich erwerbstätig sein will, die noch erzielten Einkünfte regelmässig neben Einkommen aus Rente treten und für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten von untergeordneter Bedeutung sind. Beim Wegfall dieser Erwerbstätigkeit tritt daher im Regelfall keine dem Stellenverlust eines Arbeitnehmenden vergleichbare Situation ein. Es bleibt somit dabei, dass die arbeitsorganisatorische (Un-) Abhängigkeit entscheidend ist.

6.2.4.

6.2.4.1. Wie die Vorinstanz festhielt, benutzte der Versicherte das Büro bei sich zu Hause. Dies spreche dagegen, dass der Versicherte nach seiner Pensionierung noch in den Arbeitsbetrieb der Versiche rung X.________ eingegliedert gewesen sei. Andererseits habe die Rechnungskontrolle mit Blick auf die technischen Möglichkeiten ortsungebunden an einem Heimarbeitsplatz erfolgen können. Die Rechnungen habe der Versicherte elektronisch erhalten, mit den Programmen der Versicherung X.________ bearbeitet und sein Ergebnis an diese wieder elektronisch zurückgeschickt. Die Versicherung X.________ hätte ihm aber auch einen Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Die Schulungen und Besprechungen hätten zudem in den Räumlichkeiten der Versicherung X.________ stattgefunden. Es liege eine vergleichbare Situation vor wie bei mit Bewilligung einer Arbeitgeberin verrichteten Heimarbeit. Die Versicherung X.________ habe dem Versicherten keine Weisungen erteilt, was jedoch bei einer Arbeit, die spezielle Fachkenntnisse erfordere, auch nicht zu erwarten sei. Der Versicherte habe zwar Mitarbeiter oder Dritte beiziehen können, die Versicherung X.________ hätte dies aber ablehnen können. Ein Beizug von Dritten sei ferner auch nicht belegt. Dass der
Versicherte für eine weitere Versicherung tätig gewesen sei, spreche nicht gegen ein Unterordnungsverhältnis zwischen der Versicherung X.________ und dem Versicherten, zumal die andere Tätigkeit von der Ausgleichskasse (auch) als unselbstständige qualifiziert worden sei. Das kantonale Gericht kam zum Schluss, die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit überwiegten nicht klar.

6.2.4.2. Aufgrund der Vorbringen der Parteien kann ergänzt werden, dass der Versicherte einzelfallweise selbst darüber entscheiden konnte, ob er einen Auftrag annahm und er dann in zeitlicher Hinsicht frei war, seine Arbeit einzuteilen, sofern die Tätigkeit dies zuliess. Hinsichtlich der angenommenen Aufgaben musste er sich natürlich für Schulungen, Besprechungen und Beratungen zur Verfügung halten. Im Übrigen sind die Rügen der Versicherung X.________ und des Ver sicherten an den vom kantonalen Gericht festgestellten Tatsachen unbegründet, wird damit doch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufgezeigt. Der Versicherte und die Versicherung X.________ beanstanden ferner, dass die Verwaltung und die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen vorgenommen haben, wobei aber nicht ersicht lich ist, inwiefern und bezüglich welcher Umstände zusätzliche Ermittlungen notwendig gewesen wären. Vielmehr ist aufgrund der Angaben des Versicherten und der Versicherung X.________ sowie der eingereichten Unterlagen der Sachverhalt hinreichend erstellt.

6.2.4.3. Es ist unbestritten, dass die Versicherung X.________ dem Versicherten nicht vorschrieb, wie er seine Arbeiten auszuführen hat te. Daraus kann betreffend die Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit aber nichts Relevantes abgeleitet werden, hängt dies doch im Wesentlichen auch damit zusammen, dass sich der Versicherte nach seiner Pensionierung auf sehr anspruchsvolle Arbeiten fokussierte, die Spezialwissen voraussetzten. Es zeigen sich grosse Freiheiten des Versicherten bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsvolumen. Zudem konnte er auch für weitere Unternehmen tätig sein. Diese Merkmale sprechen gegen eine organisatorische Abhängigkeit des Versicherten von der Versicherung X.________ und für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Andererseits stellte ihm die Versicherung X.________ unentgeltlich einen Arbeitsplatz sowie für Schreibarbeiten ihr Sekretariat zur Verfügung und er nutzte bei dem von ihm bevorzugten Arbeitsort zu Hause Programme der Versicherung X.________. Aus der Vereinbarung vom 13. April 2015 ergibt sich zudem, dass der Versicherte die ihm übertragenen Arbeiten grundsätzlich persönlich auszuführen hatte und ein Beizug von Dritten, wozu es gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen
Feststellungen nicht kam, nur mit Zustimmung der Versicherung X.________ möglich gewesen wäre. Diese Sachverhaltselemente sprechen für eine gewisse organisatorische Eingliederung des Versicherten. Unter diesen Umständen verstösst die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht gegen Bundesrecht, die arbeitsorganisatorischen Merkmale für eine selbstständige Erwerbstätigkeit überwögen nicht und die vom Versicherten ausgeübte Erwerbstätigkeit sei als unselbstständige einzustufen.

6.3. Entgegen dem Versicherten verletzt die Qualifikation der hier interessierenden Erwerbseinkünfte, die auf einer korrekten Anwendung von Gesetz und Rechtsprechung beruht, die Wirtschaftsfreiheit nicht (Urteil 9C 324/2009 vom 2. Juli 2009 E. 4.3). Dadurch wird der Versicherte an der Ausübung der Erwerbstätigkeit, wie er sie mit der Versicherung X.________ vereinbart hat, nicht gehindert, und es steht ihm auch frei, anderen Erwerbstätigkeiten nachzugehen und hierfür ein Gesuch um Registrierung und Anerkennung als Selbstständigerwerbender zu stellen.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerden unbegründet sind. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten je hälftig zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C 79/2020 und 9C 83/2020 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. August 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_79/2020
Datum : 20. August 2020
Publiziert : 09. September 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Gegenstand : Alters- und Hinterlassenenversicherung


Gesetzesregister
AHVG: 5 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
8 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 8 - 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 58 80047, aber mindestens 9 800 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.
1    Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 58 80047, aber mindestens 9 800 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.
2    Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9 700 Franken49 oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 422 Franken50 im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.
9 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
13
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 13 - Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.
AHVV: 6
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens - 1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
1    Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
2    Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
a  der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199034 über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen;
b  Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199237 über die Militärversicherung;
c  ...
d  ...
e  ...
f  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
g  Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;
h  reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
ATSG: 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BGE Register
117-IA-262 • 119-V-161 • 121-III-331 • 122-V-169 • 122-V-47 • 123-V-161 • 134-I-331 • 142-III-433 • 144-II-427 • 144-V-111
Weitere Urteile ab 2000
1C_550/2012 • 6B_1005/2019 • 9C_1029/2012 • 9C_132/2011 • 9C_324/2009 • 9C_671/2014 • 9C_79/2020 • 9C_83/2020 • 9C_88/2016 • H_396/00 • H_55/04 • H_83/04
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • pensionierung • bundesgericht • arbeitnehmer • sachverhalt • einspracheentscheid • anspruch auf rechtliches gehör • stelle • arbeitgeber • frage • sachverhaltsfeststellung • rechtsverletzung • anhörung oder verhör • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • leiter • rechtsbegehren • versicherer • tatfrage • weiler • beitragsstatut
... Alle anzeigen