Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 266/2020

Urteil vom 20. August 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Peter D. Deutsch,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID).

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 24. Februar 2020 (100.2018.393U).

Sachverhalt:

A.
Der Sri-lankische Staatsangehörige A.________ (geb. 1972) reiste Ende 1989 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 1. Februar 2000 erhielt er ermessensweise eine Härtefallbewilligung, die letztmals bis zum 2. Februar 2016 verlängert wurde. Im Februar 2001 heiratete er in Indien eine Sri-lankische Staatsangehörige, die ihm im Februar 2002 in die Schweiz folgte und eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib beim Ehemann erhielt. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (geb. 2003, 2004 und 2008). A.________ ist zudem Vater einer in der Einwohnergemeinde Bern wohnhaften volljährigen Tochter aus früherer Ehe. Mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 14. September 2015 stel-lten er und seine Ehefrau das Getrenntleben fest und kamen überein, die drei gemeinsamen Kinder unter die Obhut der Mutter zu stellen. Das Getrenntleben hält bis heute an. Der Ehemann trat wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Von September 2004 bis Januar 2010 und von März bis Februar 2015 bezog er für sich und seine Famlie Sozialhilfe und erwirkte zahlreiche Einträge im Betreibungsregister.

B.
Mit Verfügung vom 6. März 2017 verweigerte ihm die Einwohnergemeinde Bern, Migration und Fremdenpolizei, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos: Am 24. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Beschwerde gegen den Direktionsentscheid vom 17. Oktober 2018 ab.

C.
Mit Eingabe vom 27. März 2020 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfas-sungsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das letztgenannte Urteil aufzuheben und zur Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Gleichzeitig wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie aufschiebende Wirkung ersucht. Die kantonalen Akten sind beigezogen worden, auf einen Schriftenwechsel hat das Bundesgericht verzichtet. Mit Verfügung vom 30. März 2020 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend eine ausländerrechtliche Bewilligung ist nur zulässig, wenn das Bundes- oder das Völkerrecht einen Anspruch auf diese Bewilligung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich aber in vertretbarer Weise auf einen Anspruch gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, was für das Eintreten genügt; ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung (BGE 144 I 266, 139 I 330 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt damit kein Raum (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Auf sie kann nicht eingetreten werden.

1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 142 V 118 E. 1.2 S. 120; 139 II 404 E. 3 S. 415). Doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 1 274 E. 1.6 S. 280, mit Hinweis). Die Verletzung kantonalen und interkantonalen Rechts sowie der Grundrechte untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 1 229 E. 2.2 S.232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217). Diese Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden (BGE 145 II 282 E. 6.5 S. 296), wenn sie offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz den Aufenthaltsstatus der Kinder nicht abgeklärt habe. Dies ist in Wirklichkeit die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und nur relevant, wenn der angeblich zu Unrecht nicht festgestellte Sachverhalt für den Ausgang des Verfahrens rechtserheblich wäre. Dies ist hier nicht der Fall, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.

3.1. Unbestritten besteht kein landesrechtlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

3.2. Die Vorinstanz verneint auch einen Eingriff in Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, weder in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens (da die Familie ihrerseits nur Ermessensbewilligungen besitze, E. 5.3 des angefochtenen Entscheides), noch in jenen auf Achtung des Privatlebens (da der Beschwerdeführer nicht gut integriert sei, E. 5.4).

3.3. In der Folge prüfte die Vorinstanz die Bewilligung unter dem Titel einer Ermessensbewilligung und bestätigte die Nichtverlängerung. Sie erwog zunächst unter dem Gesichtswinkel der Straffälligkeit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt verurteilt worden sei, darunter wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und wegen Missbrauchs von Kontrollschildern. Dies verdeutliche, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt und in der Lage sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Auch die Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz sei zu berücksichtigen (E. 7.2 des angefochtenen Entscheids). Sodann erwog die Vorinstanz, der Beschwerdefüher sei beruflich nie richtig integriert gewesen (E. 7.3), und hoch verschuldet (E. 7.4). Er habe für sich und seine Familie über Jahre hinweg Sozialhilfe von insgesamt Fr. 253'958.-- bezogen. Seine Ehefrau und die Kinder würden auch nach der Trennung von der Sozialhilfe unterstützt, namentlich deshalb, weil der Beschwerdeführer die Kinderalimente nicht bezahlt habe. Zwar lebe dieser seit über 10 Jahren rechtmässig in der Schweiz und sei damit nach der Rechtsprechung von einer Verwurzelung auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3), doch werde diese durch die schlechte Integration relativiert (E.
7.6). Die Rückkehr sei dem Beschwerdeführer zumutbar (E. 7.7). Die prägenden ersten 16 Jahre seines Lebens habe er in seiner Heimat verbracht. Er habe dorthin weiterhin soziale Kontakte und sich dort in den letzten Jahren zwecks Familienbesuchs und Ferienaufenthalten aufgehalten. Er sei erst 47 Jahre alt, habe in der Schweiz berufliche Erfahrungen sammeln können und damit gute Chancen, sich in der Heimat wieder zu integrieren.

3.4. Der Beschwerdeführer argumentiert, seine Ehefrau und seine Kinder hätten ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, so dass auch er sich auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (Garantie auf Achtung des Familienlebens) berufen könne. Seine Ausreise würde zudem den persönlichen Kontakt zu den Kindern verunmöglichen. Ausserdem habe er auch Anspruch auf eine Verlängerung gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (Privatleben).

3.5. Es kann offen bleiben, ob die Ehefrau und die Kinder ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzen. Denn im Ergebnis ist auch die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Familie in der Schweiz bleibt und hat den vorliegenden Fall unter dieser Prämisse geprüft.

Der Beschwerdeführer lebt seit 2015 getrennt von seiner Familie. Damit ist sein Anspruch - unter der Prämisse, dass die Familie hier ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat - nach den Kriterien von BGE 144 I 91 zu prüfen. Was die enge wirtschaftliche Beziehung betrifft, hat der Beschwerdeführer die Alimente nicht regelmässig bezahlt (angefochtenes Urteil E. 4.4) und seine faktisch gelebte Beziehung zu den Kindern entspricht nicht einem heute üblichen Besuchsrecht (a.a.O.). Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Voraussetzung des tadellosen Verhaltens nicht erfüllt. Seine Delikte wiegen zwar nicht besonders schwer, er fiel aber durch wiederholtes Delinquieren auf (angefochtenes Urteil E. 4.5).

3.6. Wie ewähnt ist nach der Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von 10 Jahren von einer Verwurzelung auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3.9); im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Zwar lebt der Beschwerdeführer mehr als zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz, aber nicht 30 Jahre, wie er geltend macht, denn die Dauer des Asylverfahrens (Urteil 2D 19/2019 vom 20. März 2020 E.1.3) und der illegale Aufenthalt können in diese Berechnung nicht mit einbezogen werden.

Das, was die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensbewilligung geprüft hat (vorne E. 3.3), führt im Ergebnis auch dazu, dass beim Beschwerdeführer keine gelungene Integration bejaht werden kann. Auch wenn die Vorinstanz die Delinquenz allfenfalls etwas überbewertet hat, bleibt es doch bei der Gesamtbeurteilung, dass die wirtschaftliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers nicht gelungen ist; er hat Sozialhilfe bezogen, trotzdem hohe Schulden angehäuft und wiederholt delinquiert.

Jedenfalls im Ergebnis ist der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) nicht verletzt.

3.7.
Was der Beschwerdeführer sonst noch einwendet, dringt nicht durch. Namentlich der Hinweis auf das Urteil Hasanbasic gegen die Schweiz vermag nicht zu überzeugen. Hier liegt eben gerade keine gelungene Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie vor. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängten Strafen keine spezialpräventive Wirkung gezeigt haben und ihn nicht davon abhalten werden, weitere strafbare Taten zu begehen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewähren müssen.
Die Grundlage dafür liefert Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder kantonales Recht: Für beides gilt das qualifizierte Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, bereits die Sicherheitsdirektion habe - unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - alle relevanten Aspekte zutreffend gewürdigt. Mit dieser entscheidwesentlichen Argumentation setzt sich der Beschwerdefüher nicht auseinander, so dass auf die Rüge nicht einzutreten ist.

5.
Nach dem Gesagten ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unbegründet und abzuweisen (vorne E. 3), soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 4).
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
/66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) kann nicht entsprochen werden, weil der angefochtene Entscheid im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht und die Beschwerde daher aussichtslos war. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 '000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_266/2020
Date : 20. August 2020
Published : 07. September 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  68  86  90  95  96  97  105  106  113
BV: 29
EMRK: 8
BGE-register
133-II-249 • 134-II-244 • 139-I-330 • 139-II-404 • 140-III-16 • 142-V-118 • 144-I-266 • 144-I-91 • 144-V-111 • 144-V-50 • 145-II-282 • 145-V-215
Weitere Urteile ab 2000
2C_266/2020 • 2D_19/2019
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • appeal concerning affairs under public law • asylum procedure • behavior • cantonal law • cantonal remedies • care • clerk • condition • convicted person • correctness • correspondence • decision • departure • drawn • duration • ex officio • family • father • federal court • final decision • finding of facts by the court • fitness to drive • hamlet • illegal stay • india • infringement of a right • integration • judicature without remuneration • lausanne • legal representation • license plate • life • litigation costs • lower instance • marriage • meadow • mother • national law • participant of a proceeding • position • prosecution register • public assistance • question of fact • request to an authority • respect for family life • respect for the private life • separation • sojourn grant • spouse • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • swiss citizenship