Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 69/2019
Urteil vom 20. August 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte
Erhard Pfister und/oder Vera Theiler,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,
Gemeinderat Schwerzenbach,
Gemeindehaus, Bahnhofstrasse 16,
8603 Schwerzenbach,
vertreten durch Rechtsanwältin
Marianne Kull Baumgartner,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Generalsekretariat, Abteilung Stab / Sektion Recht,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung; Legitimation,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
vom 29. November 2018 (VB.2018.00291).
Sachverhalt:
A.
Am 12. Oktober 2015 erteilte der Gemeinderat Schwerzenbach der C.________ AG die Baubewilligung für die Erstellung der Wohnüberbauung "Ifang-Areal" auf verschiedenen Grundstücken an der Ifangstrasse in Schwerzenbach unter gleichzeitiger Eröffnung der damit zusammenhängenden Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 25. August 2015. Am 27. November 2015 reichte die D.________ AG als Mieterin von Gewerberäumen an der X.________strasse "...", einer vom Bauperimeter nur durch die Ifangstrasse getrennten, direkt gegenüberliegenden Liegenschaft, Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich ein. Im Dezember 2015 verkaufte die C.________ AG die Grundstücke mitsamt dem Projekt der B.________ AG. Das Baurekursgericht nahm daraufhin einen entsprechenden Parteiwechsel im Verfahren vor. Nach dem zweiten Schriftenwechsel sistierte der Präsident des Baurekursgerichts das Verfahren. Am 3. April 2017 teilte der Rechtsvertreter der D.________ AG dem Baurekursgericht mit, das Mietverhältnis sei von seiner Mandantin auf die A.________ AG übergegangen, die in das Rekursverfahren eintreten wolle, und beantragte einen entsprechenden Parteiwechsel sowie die Weiterführung des Verfahrens. Die B.________ AG widersetzte sich dem Parteiwechsel
nicht. Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2017 entliess das Baurekursgericht die D.________ AG aus dem Verfahren, nahm die A.________ AG als Rekurrentin darin auf und setzte den Prozess fort. Am 4. April 2018 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
B.
Mit Urteil vom 29. November 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen von der A.________ AG erhobene Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab. Es führte dazu aus, entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts sei der Eintritt der Nachmieterin als Rekurrentin in das baurechtliche Bewilligungsverfahren anstelle ihrer rekurrierenden Vormieterin unzulässig. Die Nachfolge in der Miete bringe keinen Eintritt in die prozessuale Parteistellung mit sich. Anders als bei der Übertragung von Eigentum an einer Liegenschaft trete ein neuer Mieter nicht in die Rechtsstellung des Vormieters ein, sondern leite seine Rechte einzig aus dem Verhältnis zum Vermieter ab. Eine Nachfolge in die Parteistellung setze die Rechtsmittellegitimation der neuen Partei voraus, wofür im Baubewilligungsverfahren bei Mietern ein langfristiges Mietverhältnis notwendig sei, das aber mit einer Kündigung dahinfalle. Im zu beurteilenden Fall sei die Nachmieterin nicht in die Rechtsstellung der Vormieterin eingetreten und habe deshalb nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Rekurserhebung verfügt, weshalb ein Parteiwechsel ausgeschlossen sei.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragt die A.________ AG, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen; eventuell sei das Baugesuch abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das angefochtene Urteil verletze den bundesrechtlichen Grundsatz der Einheit des Verfahrens. Die A.________ AG habe den Mietvertrag ihrer Vormieterin übernommen, sei daher sehr wohl in deren Rechtsstellung eingetreten und habe im Übrigen ohnehin ein ausreichendes aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung. Da dies vor Bundesgericht zutreffe, müsse es auch vor dessen Vorinstanzen gelten.
Die B.________ AG stellt mit der Begründung, weitere Verzögerungen vermeiden zu wollen, Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Streitsache zur weiteren inhaltlichen Beurteilung an das Verwaltungsgericht. Der Gemeinderat Schwerzenbach verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Baudirektion des Kantons Zürich und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht beurteilt gestützt auf Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2. Die Beschwerdeführerin war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist unabhängig von der Beschwerdeberechtigung in der Sache jedenfalls in Anwendung von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.3. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht (vgl. Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.
2.1. Das Verwaltungsgericht behandelte den Streitpunkt des Parteiwechsels als materiellrechtliche Frage, griff zu deren Beantwortung jedoch auf die Legitimationsvoraussetzungen zurück. Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
2.2. Ausgeschlossen ist ein Parteiwechsel in der öffentlichen - wie grundsätzlich auch in der privaten - Rechtspflege jedenfalls dann, wenn es im Verfahren um Rechte und Pflichten höchstpersönlicher Natur geht (ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, S. 194). Das trifft hier nicht zu. Im bundesgerichtlichen Verfahren richtet sich der Parteiwechsel gestützt auf den Verweis von Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
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1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
2.3. Die Frage, ob ein Nachmieter für den Vormieter in ein Baubewilligungsverfahren eintreten kann, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände anzugehen. Dabei kann wesentlich darauf abgestellt werden, ob der Nachmieter selbst in der Weise berührt ist, dass er zur Beschwerdeführung berechtigt wäre. Trifft dies zu, ist der Parteiwechsel zu bewilligen. Ob es dafür die Zustimmung der Gegenpartei bräuchte, muss hier nicht entschieden werden, da die Beschwerdegegnerin ausdrücklich mit einem Parteiwechsel einverstanden ist und sich nach eigener Darstellung bereits vor dem Baurekursgericht nicht dagegen gewehrt hatte.
2.4. Die Regelung und Rechtsprechung zum Parteiwechsel im bundesgerichtlichen Prozess ist insoweit auch für das kantonale Verfahren von Belang, als dort ein Parteiwechsel zumindest im gleichen Umfang zuzulassen ist. Gemäss dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens nach Art. 111
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. |
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1 | Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. |
2 | Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen. |
3 | Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |
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1 | Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |
2 | Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. |
3 | Es gewährleistet: |
a | die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; |
b | die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. |
4 | Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78 |
ist, prüft das Bundesgericht frei, da es um die Anwendung von Bundesrecht geht (BGE 144 I 43 E. 2.1 S. 45 f. mit Hinweisen).
2.5. Nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 141 II 50 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Anfechtungsinteresse muss allerdings aktuell sein.
2.6. Nachbarn sind zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden, ohne vertiefte Aklärungen. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Das Bundesgericht prüft die Legitimationsvoraussetzungen in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse. Es stellt nicht schematisch auf einzelne Kriterien ab, wie beispielsweise die Distanz zum Vorhaben, die Sichtverbindung usw. (zum Ganzen: BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219 f. mit Hinweisen).
2.7. Neben dem Eigentümer benachbarter Liegenschaften können auch Dritte wie Baurechtsinhaber, Mieter und Pächter die Legitimationsvoraussetzungen erfüllen (AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 Rz. 60; DANIELA THURNHERR, Rechtsschutz, in: Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 8.179). Voraussetzung ist dafür ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung (BERNHARD WALDMANN, in: Niggli et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 89 N. 28 f.). Solche Drittpersonen müssen vom Streitgegenstand direkt betroffen sein und einen unmittelbaren Nachteil erleiden; bloss mittelbares Berührtsein genügt nicht (BGE 135 II 145 E. 6 S. 150 ff.; AEMISEGGER/ HAAG, a.a.O., Art. 34 Rz. 87), obwohl im Schrifttum auch insofern eine gewisse Öffnung erwogen wird (vgl. etwa DANIELA THURNHERR, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, 2013, Rz. 370; ganz allgemein CHRISTOPH ERRASS, Zur Notwendigkeit der Einführung einer Popularbeschwerde im Verwaltungsrecht, in: AJP 2010, S. 1351 ff.). In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, ein Nachmieter könne die prozessuale Stellung seines Vormieters als unmittelbar Betroffener übernehmen (vgl. HÄNER, a.a.O., S.
196 f.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 1998, S. 14).
3.
3.1. Das Verwaltungsgericht spricht der Beschwerdeführerin die Legitimation und damit das Recht auf einen Parteiwechsel ab, weil die Nachmiete nicht mit einem Eintritt in die Rechtsstellung des Vormieters verbunden sei, sondern eine eigene Rechtsposition begründe. Der neue Mieter leite seine Recht einzig aus dem Verhältnis zum Vermieter ab. Für die Rechtsmittellegitimation der neuen Partei bedürfe es im Baubewilligungsverfahren eines langfristigen Mietverhältnisses, das aber mit einer Kündigung dahinfalle.
3.2. In dem vom Verwaltungsgericht angerufenen Urteil des Bundesgerichts 1C 307/2012 vom 15. November 2012 E. 3.3 verlangte dieses nicht ein langjähriges Mietverhältnis, sondern dass ein solches zumindest bis zur möglichen Realisierung des Bauprojekts (damals die Inbetriebnahme einer Mobilfunkantenne) anhält. In diesem Sinne ist es erforderlich, dass der Mieter vom strittigen Bauvorhaben nicht nur örtlich, sondern auch zeitlich berührt ist. Bereits die nötige Aktualität des schutzwürdigen Interesses verlangt in der Regel, dass dieses im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und auch noch -beurteilung besteht. Im Sinne einer längerfristigen Perspektive ist darüber hinaus zu verlangen, dass das Mietverhältnis voraussichtlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bis zur Verwirklichung des Bauvorhabens andauert, damit von einer massgeblichen Betroffenheit auszugehen ist. Im vorliegenden Fall wird bisher von keiner Seite geltend gemacht, das Mietverhältnis ende vorzeitig. Solches ist auch nicht ersichtlich.
3.3. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin anstelle der Vormieterin in das Mietverhältnis eingetreten oder ob zwischen ihr und dem Vermieter ein neues begründet worden ist. Das Verwaltungsgericht geht von einer Kündigung des alten und der Begründung eines neuen Mietverhältnisses aus, wohingegen die Beschwerdeführerin behauptet, den alten Mietvertrag übernommen zu haben und daher mit allen Rechten und Pflichten darin eingetreten zu sein, was sich auch auf die Parteistellung im hängigen strittigen Baubewilligungsverfahren auswirke.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine handschriftliche Bestätigung der Vermieterin vom 7. September 2016 und einen entsprechenden Handelsregisterauszug zur Unterschriftsberechtigung der unterzeichnenden Person. Es erscheint fraglich, ob sie diese Dokumente schon vor den Vorinstanzen eingereicht hatte, weshalb es sich dabei um Noven handeln könnte. Sie sind aber jedenfalls dann durch das Bundesgericht zu berücksichtigen, wenn erst der angefochtene Entscheid zu ihrer Einreichung Anlass gegeben hat (vgl. Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.3.2. Im handschriftlichen Schreiben vom 7. September 2016 bestätigte der damalige Vertreter der Vermieterin als deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer das Einverständnis zur Mietvertragsübernahme durch die Beschwerdeführerin auf den 1. Oktober 2016. Ergänzend wurde als Postscriptum ausgeführt, grundsätzlich werde die Zustimmung zur Untermiete erteilt. Ein eigentlicher Mietvertrag zwischen der Vermieterin und der Beschwerdeführerin selbst wurde offenbar erst am 21. März 2017 auf den 1. April 2017 unterzeichnet. Dieser Mietvertrag wurde bereits vor dem Baurekursgericht zu den Akten gegeben. Ob es vorher eine Kündigung des Vormietverhältnisses durch eine der Vertragsparteien gegeben hat oder dieses durch gegenseitiges Einvernehmen aufgelöst worden ist, ist, soweit ersichtlich, nicht aktenkundig.
Die eingereichte Bestätigung ist mehrdeutig. Während der Hauptteil auf eine Übernahme des Mietverhältnisses schliessen lässt, legt die als Postscriptum folgende Ergänzung eher ein Untermietverhältnis nahe. Klar ist einzig, dass die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2016, d.h. zehn Monate nach Erhebung des Rekurses an das Baurekursgericht durch die Vormieterin, Mieterin bzw. Untermieterin der fraglichen Liegenschaft wurde. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offenbleiben.
3.3.3. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht in alle Rechte der Vormieterin eingetreten wäre, befindet sie sich hinsichtlich des strittigen Bauprojekts in einer vergleichbaren Lage. Die Beschwerdebefugnis der Vormieterin war unbestritten. Mit dem Ausscheiden der Vormieterin hat diese ihre Beschwerdeberechtigung allerdings verloren. Das ändert jedoch nichts an der Betroffenheit der Nachmieterin. Soweit von einer zeitweiligen Untermiete auszugehen ist, erschiene ein Eintreten in das Verfahren durch die Untermieterin während dieser Zeit wohl ausgeschlossen, da ja die Hauptmieterin weiterhin selbst verfahrensberechtigt gewesen wäre. Der Parteiwechsel wurde hier aber erst nach dem Ausscheiden der Vormieterin geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin mietet die Nachbarliegenschaft seit nunmehr bald drei Jahren. Das Mietverhältnis besteht weiterhin. Als Nachmieterin und als Nutzerin der Räumlichkeiten ist die Beschwerdeführerin zumindest in vergleichbarem Masse von allfälligen Immissionen betroffen wie ihre Vormieterin und sogar die Vermieterin selbst. Insofern ist sie in analoger Weise vom Streitgegenstand unmittelbar berührt und verfügt sie über ein massgebliches schutzwürdiges Interesse an einer Beschwerdeführung.
3.4. Das Verwaltungsgericht erachtet es schliesslich als stossend, dass ein Mieter, der während laufendem Rechtsmittelverfahren einen Mietvertrag über Räumlichkeiten abschliesst, deren Vormieter Parteistellung hatte, besser gestellt wäre als wenn der Vormieter nicht Verfahrenspartei war. Es trifft zwar zu, dass insofern eine unterschiedliche Rechtslage gelten würde. Das verhält sich aber nicht anders beim Verkauf einer Liegenschaft oder bei einer Universalsukzession beispielsweise durch Erbgang. Auch in solchen Fällen hängt die Parteistellung davon ab, dass bereits der Vorgänger am Verfahren beteiligt gewesen ist.
3.5. Insgesamt ergibt sich aufgrund der konkreten Umstände, dass das Baurekursgericht den Parteiwechsel im vorliegenden Fall zu Recht bewilligt hat. Insbesondere ist die Beschwerdegegnerin mit dem Parteiwechsel einverstanden und hat die Beschwerdeführerin ein massgebliches schutzwürdiges Interesse an der Verfahrensbeteiligung. Der angefochtene Entscheid verstösst demnach gegen Bundesrecht, indem er der Beschwerdeführerin die Parteistellung verweigert. Das Verwaltungsgericht wird die Streitsache weiter zu behandeln haben.
4.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2), und der angefochtene Entscheid muss aufgehoben werden. Die Sache ist zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Da die Beschwerdegegnerin dem Parteiwechsel bereits vor den Vorinstanzen zugestimmt und im bundesgerichtlichen Verfahren die Gutheissung der Beschwerde beantragt hatte, kann sie nicht als unterliegend gelten, weshalb ihr keine Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren auferlegt werden können. Die Gemeinde hat auf einen Antrag verzichtet und sich am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt. Das Verwaltungsgericht hat aus eigenem Antrieb die Parteistellung der Beschwerdeführerin in Frage gestellt und verneint. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 29. November 2018 wird aufgehoben. Die Streitsache wird zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Schwerzenbach, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Uebersax