Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 302/2015

Urteil vom 20. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Daniel Alder und Karin Friedli,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässiges Jagenlassen und mangelnde Beaufsichtigung eines Hundes; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Meilen vom 17. Juni 2013 wurde X.________ mit Fr. 500.-- gebüsst. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:

"Mangelndes Beaufsichtigen und fahrlässiges Jagenlassen des Hundes Finn (Husky-Bernardiner Mischling) : Die Beschuldigte war mit fünf Hunden unterwegs, welche sie frei laufen liess. Einer der Hunde, Finn, entfernte sich von der Gruppe und bejagte einen Sprung Rehe im Wald. Nach seiner Rückkehr unterliess es die Beschuldigte, den Hund anzuleinen."

B.

Das Bezirksgericht Meilen (Einzelgericht) bestrafte X.________ am 18. März 2014 wegen fahrlässigen Jagenlassens und mangelnder Beaufsichtigung von Hunden mit einer Busse von Fr. 500.--.

Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte X.________ auf deren Berufung hin am 6. Februar 2015 schuldig des fahrlässigen Jagenlassens eines Hundes im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz
JSG Art. 18 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:33
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:33
a  jagdbare Tiere einfängt, gefangen hält, sich aneignet oder einführt, um sie auszusetzen;
b  Jagdgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt;
c  ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen aufbewahrt;
d  Hunde wildern lässt;
e  Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet;
f  Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten ausnimmt;
g  Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken beseitigt;
h  den Jagdbetrieb behindert;
i  die fachgerechte Nachsuche innert nützlicher Frist unterlässt, nachdem er oder sie bei der Ausübung der Jagd ein Wildtier verletzt hat oder dies nicht klar beurteilen kann.
2    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3    Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-g fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
4    Wer während der Jagd die vorgeschriebenen Ausweise nicht auf sich trägt oder sich weigert, sie den zuständigen Wildschutzorganen vorzuzeigen, wird mit Busse bestraft.
5    Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.
i.V.m. Abs. 3 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) sowie des mangelnden Beaufsichtigens eines Hundes im Sinne von § 27 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c Hundegesetz (des Kantons Zürich; HuG, LS 554.5) und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 500.--.

C.

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das ober- sowie das bezirksgerichtliche Urteil aufzuheben und sie von den Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen.

Erwägungen:

1.

Gegenstand der Beschwerde in Strafsachen ist der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
BGG). Auf die beantragte Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils ist nicht einzutreten (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/aa).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin will nicht hinnehmen, dass sie einzig aufgrund der Aussage einer anderen Hundehalterin für etwas verurteilt werden soll, was sie gar nicht getan habe (Beschwerde Ziff. 7). Sie macht unter zwei Gesichtspunkten Willkür geltend, nämlich erstens hinsichtlich eines zeitlich nicht plausiblen Geschehensablaufs (nachfolgend E. 3) und zweitens bezüglich der Überzeugungskraft der Zeugenaussage (nachfolgend E. 4).

2.2. Für das Bundesgericht ist grundsätzlich der vorinstanzlich beweismässig festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 140 III 264 E. 2.3).

Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3).

2.3. Dem Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsmaxime kommt keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2d S. 38).

2.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet zur Urteilsbegründung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 81 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a  eine Einleitung;
b  eine Begründung;
c  ein Dispositiv;
d  sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2    Die Einleitung enthält:
a  die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b  das Datum des Entscheids;
c  eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d  bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3    Die Begründung enthält:
a  bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4    Das Dispositiv enthält:
a  die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b  bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e  den Entscheid über die Nebenfolgen;
f  die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
StPO). Diese kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung.101 Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG muss aus dem Urteil klar hervorgehen, von welchem Sachverhalt ausgegangen wird und welche rechtlichen Überlegungen angestellt wurden (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 135 II 145 E. 8.2 S. 153; Urteil 6B 1224/2014 vom 9. April 2015 E. 1.2.1). Diesen Anforderungen genügt das Urteil.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Willkürvorwurf hinsichtlich des "zeitlich nicht plausiblen Geschehensablaufs" damit, dass bei jenem von der Zeugin geschilderten zeitlichen Ablauf ihre Täterschaft unmöglich bzw. zumindest höchst unwahrscheinlich sei. Angesichts der Gehdistanzen hätte die Vorinstanz schliessen müssen, dass sie sich noch zu Hause befand, als die Zeugin den jagenden Hund beobachtet hatte. Die Vorinstanz sei grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellung des Bezirksgerichts gebunden. Sie habe in Überschreitung ihrer Kognition einzelne Aussagen der Beschwerdeführerin einer eigenen Würdigung unterzogen und einen abweichenden Sachverhalt zugrunde gelegt, welche die bezirksgerichtlichen Schlussfolgerungen nicht mehr als willkürlich erscheinen liessen. Damit habe sie ihre Überprüfungsbefugnis gemäss StPO klar überschritten und Bundesrecht verletzt.

3.2. Die Beschwerdeführerin legt (entgegen dem strengen Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) nicht dar, welche Bestimmung der StPO verletzt sein sollte. Bilden indessen ausschliesslich Übertretungen (Urteil S. 20 f.) Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft die Vorinstanz auf Berufung hin - wie sie selber ausführt - den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür (Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat (Urteil 6B 10/2015 vom 24. März 2015 E. 1.1; vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/cc).

3.3. Die Vorinstanz stellt fest, die Zeugin habe angegeben, an welcher Stelle sie sich bei welcher Wahrnehmung befand. Sie habe auch angegeben, wo sich die Beschwerdeführerin befand, als sie diese zum ersten Mal erblickte (Urteil S. 9). Mit dieser Aussage setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Aus ihr ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Hunden in diesem Zeitpunkt nicht zu Hause war. Die Gehgeschwindigkeiten lassen sich beim Ausführen von fünf frei laufenden Hunden erfahrungsgemäss nicht abstrakt bestimmen. Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, dass sich der jagende Hund in gewissen Abständen zur Zeugin aufhielt. Frei laufende Hunde bewegen sich bekanntlich sehr schnell über erhebliche Distanzen. Vorliegend geht es sogar um einen Hund auf der Rehjagd. Aus der bezirksgerichtlichen Annahme, dass zwischen der Stelle, wo die Zeugin zum ersten Mal die Rehe und den jagenden Hund gesehen habe, bis zu dem Punkt, an dem sie die Beschwerdeführerin gesehen habe, wenige hundert Meter liegen dürften (Urteil S. 9), lässt sich nichts Entscheidendes ableiten (vgl. auch die Würdigung im Urteil S. 10). Die Beschwerdeführerin, ihre frei laufenden Hunde und die Zeugin, welche selber einen Hund an der Leine
mitführte, bewegten sich im Gelände aufeinander zu. Exakte Zeit- und Wegberechnungen sind weder vorhanden noch möglich. Es handelt sich um Plausibilitätsüberlegungen im Rahmen bestrittener Aussagen.

3.4. Gegenüber stehen sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin, "was sie gar nicht getan habe" (oben E. 2.1), und jener der Zeugin, dass der von der Beschwerdeführerin ausgeführte, frei laufende Hund "Finn" Rehe jagte. Die Beschwerdeführerin bestreitet das. Die ganze Sache steht und fällt mit der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage. Dabei ist erheblich, dass sich die Beschwerdeführerin und die Zeugin persönlich kannten (Urteil S. 10) und sich die Zeugin, wie in der Beschwerde Ziff. 17 nachgewiesen wird, "mit Hunderassen auskennt". Die Zeugin ist Hundehalterin und gibt Kurse für Hundehalter (Urteil S. 12). Es handelt sich bei ihr nicht um eine zufällige Beobachterin des Vorfalls. Sie kennt sich mit Hunden aus und kennt die persönlichen und örtlichen Verhältnisse. Weil deshalb ein Irrtum wenig wahrscheinlich erscheint, müssten Indizien auffindbar sein, die ein fälschliches "Anschwärzen" (unten E. 4.1 und 4.5) nahelegten, sodass in dubio pro reo der von der Zeugin behauptete Sachverhalt nicht als erstellt erachtet werden könnte.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin bringt bezüglich der geltend gemachten willkürlichen Würdigung der "Überzeugungskraft der Aussage" vor, wer sich wie die Zeugin mit Hunderassen auskenne, sehe entgegen ihrer ersten Beschreibung des Vorfalls in einer Mail sofort, dass "Finn" ganz bestimmt nicht einen "retrieverähnlichen Kopf" habe. Die Vorinstanz halte lediglich lapidar fest, die Beschreibung lasse sich "durchaus" auf das bei den Akten liegende Foto übertragen. Die zweite präzisierende Beschreibung habe die Zeugin erst aufgrund der polizeilichen Angaben zu den mitgeführten Hunden und nach Durchsuchung der Homepage der Beschwerdeführerin nach einem passenden Hund abgegeben. Die Aussage, "Finn" sei zu 100% der jagende Hund gewesen, sei erst mehr als ein halbes Jahr nach dem Vorfall erfolgt, womit die Beweiskraft der Aussage stark eingeschränkt sei. Ausserdem habe sich die Zeugin mindestens 50 m, meist allerdings mehrere hundert Meter vom beobachteten Hund entfernt befunden. Die Zeugin habe nicht beobachtet, wie der jagende Hund von der Rehverfolgung abgelassen und zu ihr zurückgekehrt sein sollte. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt und übergangen, dass die Zeugin ihr gegenüber eine negative Einstellung offenbart habe und sie mit der
Anzeige beim Veterinäramt anschwärzen wollte. Bei korrekter Würdigung und Berücksichtigung dieser wesentlichen Elemente hätten von der Vorinstanz ernstliche Zweifel an der Verwirklichung des von der Zeugin Geschilderten angebracht werden müssen.

4.2. Die Rechtsfindung beruht zum grossen Teil darauf, dass die Gerichte durch die Zeugen wahrheitsgemäss vom Sachverhalt unterrichtet werden ( HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, S. 294). Die Bestimmungen von Art. 162 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 162 Begriff - Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist.
. StPO sehen Zeugenaussagen als vollgültiges persönliches Beweismittel vor, wobei Art. 163 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 163 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht - 1 Zeugnisfähig ist eine Person, die älter als 15 Jahre und hinsichtlich des Gegenstands der Einvernahme urteilsfähig ist.
1    Zeugnisfähig ist eine Person, die älter als 15 Jahre und hinsichtlich des Gegenstands der Einvernahme urteilsfähig ist.
2    Jede zeugnisfähige Person ist zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet; vorbehalten bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte.
StPO zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet. Die Motivation für eine Wahrnehmung ist unerheblich ( JÜRG BÄHLER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 162
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 162 Begriff - Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist.
StPO).

4.3. Dem Bezirksgericht standen als relevante Beweismittel im Wesentlichen die Aussagen der Beschwerdeführerin und jene der Zeugin zur Verfügung. Das Bezirksgericht beurteilte die Glaubhaftigkeit der ersteren als kaum überprüfbar und der letzteren als widerspruchsfrei und schlüssig. Gestützt auf die Zeugenaussagen erachtete es das Bezirksgericht als erstellt, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hatte, wie er dem Strafbefehl zugrunde liegt (Urteil S. 7). Die Vorinstanz prüft eingehend die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend Glaubwürdigkeit der Aussagenden und der Glaubhaftigkeit der Aussagen (Urteil S. 11 - 16). Sie hält insbesondere fest, nachdem die Beschwerdeführerin geltend mache, sich an den von der Zeugin geschilderten Vorfall nicht erinnern zu können, seien ihre Aussagen zum eigentlichen Tatgeschehen einer eingehenden Würdigung nicht zugänglich (Urteil S. 13).

4.4. Dass die Zeugenaussage, "Finn" sei zu 100% der jagende Hund gewesen, den sie auf der Homepage des Betriebes der Beschwerdeführerin erkannt habe (Urteil S. 18), erst mehr als ein halbes Jahr nach dem Vorfall erfolgte, schränkt deren Beweiskraft entgegen der Beschwerdeführerin nicht ein. Die Vorinstanz setzt sich auch willkürfrei mit der Auffassung der Zeugin auseinander, der Hund sei zur Beschwerdeführerin zurück gerannt (Urteil S. 16 ff.). Nach den Beschwerdevorbringen hatte sich die Zeugin "mindestens 50 m, meist allerdings mehrere hundert Meter von dem von ihr beobachteten Hund entfernt" befunden. Die Vorinstanz hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass die Zeugin "einen durch hügeliges Gelände rennenden Hund, den sie lediglich während weniger Sekunden aus einer Distanz von 50 bis 100 Metern beobachten konnte, identifizieren kann" (Beschwerde Ziff. 20). Demnach konnte die Zeugin den Hund auch nach der Beschwerdeführerin in einer Distanz von 50 m zumindest wenige Sekunden beobachten. Dass die sachkundige Zeugin den Hund unter diesen Umständen identifizieren konnte, lässt sich nicht als schlechterdings unhaltbar und damit nicht als willkürliche Annahme werten. Dass die Zeugin den jagenden Hund im hügeligen Gelände nicht
durchgehend beobachten konnte - was im Übrigen auch für die Beschwerdeführerin selber gilt -, lässt am Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage keine Zweifel aufkommen.

4.5. Eine "negative Einstellung" der Zeugin begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie in der Anzeige beim Veterinäramt unter anderem schrieb: "ist nicht das erste Mal, dass mir X.________ negativ auffällt", "finde es bedenklich, dass [...]", "rücksichts- und respektlos verhalten", die Hunde in der Obhut der Beschwerdeführerin würden jagen und besässen keinen guten Gehorsam, usw. (Beschwerde Ziff. 23). Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Ausführungen habe die Vorinstanz einfach übergangen. Sie habe willkürlich Umstände nicht beachtet und damit den Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der einzigen Zeugin deutlich überschritten.

Diese Angaben schmälern die Glaubhaftigkeit der massgebenden Zeugenaussage nicht. Sie legen vielmehr die Motivation der Zeugin zur Anzeige offen (ebenso Urteil S. 12). Es sind keine Indizien für eine falsche bzw. irrtümliche Zeugenaussage ersichtlich.

5.

Die Beschwerdeführerin vermag keine Willkür zu belegen (oben E. 2.2). Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_302/2015
Datum : 20. August 2015
Publiziert : 07. September 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Fahrlässiges Jagenlassen und mangelnde Beaufsichtigung eines Hundes; Willkür


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung.101 Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
JSG: 18
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz
JSG Art. 18 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:33
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:33
a  jagdbare Tiere einfängt, gefangen hält, sich aneignet oder einführt, um sie auszusetzen;
b  Jagdgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt;
c  ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen aufbewahrt;
d  Hunde wildern lässt;
e  Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet;
f  Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten ausnimmt;
g  Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken beseitigt;
h  den Jagdbetrieb behindert;
i  die fachgerechte Nachsuche innert nützlicher Frist unterlässt, nachdem er oder sie bei der Ausübung der Jagd ein Wildtier verletzt hat oder dies nicht klar beurteilen kann.
2    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3    Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-g fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
4    Wer während der Jagd die vorgeschriebenen Ausweise nicht auf sich trägt oder sich weigert, sie den zuständigen Wildschutzorganen vorzuzeigen, wird mit Busse bestraft.
5    Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.
StPO: 81 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a  eine Einleitung;
b  eine Begründung;
c  ein Dispositiv;
d  sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2    Die Einleitung enthält:
a  die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b  das Datum des Entscheids;
c  eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d  bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3    Die Begründung enthält:
a  bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4    Das Dispositiv enthält:
a  die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b  bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e  den Entscheid über die Nebenfolgen;
f  die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
162 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 162 Begriff - Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist.
163 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 163 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht - 1 Zeugnisfähig ist eine Person, die älter als 15 Jahre und hinsichtlich des Gegenstands der Einvernahme urteilsfähig ist.
1    Zeugnisfähig ist eine Person, die älter als 15 Jahre und hinsichtlich des Gegenstands der Einvernahme urteilsfähig ist.
2    Jede zeugnisfähige Person ist zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet; vorbehalten bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte.
398
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
BGE Register
120-IA-31 • 125-I-492 • 127-I-38 • 134-I-83 • 135-II-145 • 136-I-229 • 138-IV-81 • 138-V-74 • 140-III-264
Weitere Urteile ab 2000
6B_10/2015 • 6B_1224/2014 • 6B_302/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • sachverhalt • bundesgericht • beweismittel • sachverhaltsfeststellung • strafbefehl • maler • distanz • beschwerde in strafsachen • zeuge • stelle • in dubio pro reo • beschuldigter • zweifel • gerichtskosten • busse • gerichtsschreiber • beweiskraft • entscheid • schweizerische strafprozessordnung
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