Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C_53/2014

Urteil vom 20. August 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterin Glanzmann,
Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 23. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.
B.________ (geb. 1994) bezieht Ergänzungsleistungen zu einer IV-Kinderrente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen forderte im Rahmen einer Neuberechnung der Ergänzungsleistung Leistungen für den Zeitraum Juni 2010 bis August 2012 in Höhe von Fr. 14'876.- zurück (mit Einspracheentscheid vom 16. November 2012 bestätigte Verfügung vom 2. August 2012).

B.
Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden hiess die Beschwerde der B.________ und ihrer Mutter A.________ teilweise gut und hob den Einspracheentscheid vom 16. November 2012 bezüglich der Rückforderung von Fr. 14'876.- auf (Dispositiv-Ziff. 1). Auf das Begehren um Neuberechnung der Ergänzungsleistung ab August 2012 trat es nicht ein (Entscheid vom 23. Oktober 2013).

C.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2).
Über die Rückforderung und den - gegebenenfalls innert Ordnungsfrist nach Art. 4 Abs. 4
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 4 Erlass - 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
1    Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
2    Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3    Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
4    Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
5    Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
ATSV (BGE 132 V 42) zu beantragenden - Erlass wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 3 Rückforderungsverfügung - 1 Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
1    Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
2    Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin.
3    Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.
und 4
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 4 Erlass - 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
1    Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
2    Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3    Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
4    Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
5    Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
ATSV; Urteil P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.2). Wenn indes offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind, verfügt der Versicherer den Verzicht auf die Rückforderung (Art. 3 Abs. 3
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 3 Rückforderungsverfügung - 1 Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
1    Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
2    Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin.
3    Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.
ATSV).

2.
Art. 3 Abs. 3
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 3 Rückforderungsverfügung - 1 Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
1    Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
2    Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin.
3    Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.
ATSV ist seinem Wortlaut nach keine Kann-Vorschrift. Der dort vorgesehene Verzicht auf die Rückforderung ist von Amtes wegen - in einem ersten und einzigen Schritt - zu verfügen, wenn die Erlassvoraussetzungen offensichtlich gegeben sind. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat im Einspracheentscheid vom 16. November 2012 in Aussicht gestellt, sie werde die Erlassfrage von sich aus direkt prüfen.
Fraglich ist, ob das kantonale Gericht den Anfechtungsgegenstand mit Blick auf den engen Sachzusammenhang selber entsprechend ausdehnen durfte (vgl. dazu BGE 130 V 501 S. 503; Urteil 9C_678/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3 [SVR 2012 IV Nr. 35 S. 136]). Die Erlassvoraussetzungen sind hier letztlich zwar klar erfüllt (vgl. E. 4 hienach); zweifelhaft ist aber, ob sie auch im Sinne von Art. 3 Abs. 3
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 3 Rückforderungsverfügung - 1 Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
1    Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
2    Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin.
3    Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.
ATSV offensichtlich gegeben sind. Sofern dies nicht der Fall ist, hatte die Verwaltung auch nicht damit zu rechnen, dass das kantonale Gericht direkt über die Verzichtsfrage entscheiden werde. Somit hätte die Vorinstanz die Sozialversicherungsanstalt an sich ausdrücklich zur Stellungnahme zu den Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte auffordern müssen. Die Verwaltung hat sich erst in ihrer letztinstanzlichen Beschwerdeschrift zur strittigen Frage des guten Glaubens geäussert (Ziff. 3). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese der Sozialversicherungsanstalt Gelegenheit gebe, sich zu den Erlassvoraussetzungen zu äussern, käme indes einem prozessualen Leerlauf gleich. Denn die Verwaltung könnte in diesem Fall bloss die nunmehr bekannten Argumente wiederholen; diese wiederum würden die Vorinstanz nicht zu
einer anderen Beurteilung veranlassen.

3.

3.1. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz binden das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Danach stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dar:
Die EL-Bezügerin B.________ lebte von Mai 2007 bis Juni 2010 bei einer Pflegefamilie. Im Sommer 2010 klärte die Verwaltung unter anderem die Wohnsituation ab. Nach Rückfrage bei A.________ teilte die AHV/IV-Zweigstelle C.________ der kantonalen Sozialversicherungsanstalt mit, B.________ lebe wieder bei ihrer Mutter. Diese Information wurde versehentlich unter der AHV-Nummer des Vaters von B.________ erfasst und nicht weiter bearbeitet. Am 29. Dezember 2010 erliess die Sozialversicherungsanstalt eine Verfügung, wonach ab Januar 2011 ein Anspruch in Höhe von Fr. 1'150.- bestand. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung reichten Mutter und Tochter ein am 21. Juni 2011 unterzeichnetes Revisionsformular ein, aus welchem wiederum hervorging, dass sie an der gleichen Adresse wohnten. Unter Berücksichtigung des Lehrlingslohns von B.________ legte die Verwaltung die Ergänzungsleistung mit Wirkung ab August 2011 auf Fr. 606.- resp. ab Januar 2012 auf Fr. 608.- fest (Verfügungen vom 5. August und 28. Dezember 2011). Nach einer weiteren Leistungsüberprüfung bezifferte die Sozialversicherungsanstalt den Anspruch mit Wirkung ab August 2012 auf Fr. 187.-. Gleichzeitig forderte sie für die Zeit von Juni 2010 bis August 2012
den Betrag von Fr. 14'876.- zurück. Die Verwaltung begründete die Rückforderung damit, "aufgrund der periodischen EL-Überprüfung" habe sie festgestellt, dass B.________ Ende Mai 2010 "aus der Pflegefamilie ausgetreten" sei. Daher fielen im erwähnten Zeitraum wesentlich tiefere anerkannte Ausgaben an (Verfügung vom 2. August 2012).

3.2. In rechtlicher Hinsicht kam das kantonale Gericht zum Schluss, infolge Nichtberücksichtigung der veränderten tatsächlichen Grundlage (Wechsel in der Wohnsituation) sei zuviel Ergänzungsleistung ausbezahlt worden. Doch könne den Beschwerdeführerinnen keine Verletzung der Meldepflicht (Art. 31
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen - 1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
1    Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
2    Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
ATSG, Art. 24
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 24 Meldepflicht - Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten.
ELV) vorgeworfen werden; sie hätten stets wahrheitsgemäss über ihre Verhältnisse Auskunft gegeben und nichts verschwiegen. Auch die ihnen vorgeworfene Verletzung der Kontrollpflicht liege nicht vor. Die hiefür erforderliche grobe Fahrlässigkeit setze voraus, dass die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliere und einen für sie leicht erkennbaren Fehler nicht melde. Dies treffe hier nicht zu, seien die (zu Unrecht einbezogenen) Kosten für die Pflegefamilie doch nicht explizit ausgewiesen, sondern unter einem Posten "Ausgaben diverse" erfasst worden. Da auch die Erlassvoraussetzung der grossen Härte (Art. 5 Abs. 1
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 5 Grosse Härte - 1 Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 20068 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
1    Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 20068 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2    Bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben nach Absatz 1 werden angerechnet:
a  bei zu Hause lebenden Personen: als Mietzins der jeweilige Höchstbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG;
b  bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 4800 Franken pro Jahr als Betrag für persönliche Auslagen;
c  bei allen Personen: als Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung die höchste Prämie für die jeweilige Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die kantonalen und regionalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen.
3    Der Vermögensverzehr bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen beträgt ein Fünfzehntel; bei in Heimen oder Spitälern lebenden Altersrentnerinnen und
4    Als zusätzliche Ausgabe werden angerechnet:
a  bei Alleinstehenden: 8000 Franken;
b  bei Ehepaaren: 12 000 Franken;
c  bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen: 4000 Franken pro Kind.
ATSV) bejaht werde, seien die Beschwerdeführerinnen in ihrem Vertrauen auf die Rechtmässigkeit der bezogenen Ergänzungsleistung zu schützen. Die Sozialversicherungsanstalt habe mithin auf die Rückforderung der zuviel bezahlten Ergänzungsleistung zu verzichten.

4.
Bei der Prüfung des guten Glaubens gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, während das Vorliegen oder Fehlen des Unrechtsbewusstseins einer Tatfrage entspricht, welche das Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG beurteilt (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

4.1. Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, bei den Beschwerdegegnerinnen habe das Unrechtsbewusstsein gefehlt. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich.

4.2. Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdegegnerinnen der gute Glaube abgesprochen werden muss, weil sie die gebotene Aufmerksamkeit vermissen liessen und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen erwirkt (respektive nicht verhindert) haben.

4.2.1. Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug von unrechtmässig ausgerichteten Leistungen, sondern auch bei grober Nachlässigkeit. So ist er regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.1 mit Hinweis). Demgegenüber kann sich auf den guten Glauben berufen, wessen fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise eine Meldepflichtverletzung) auf leichter Fahrlässigkeit beruht und daher unter den gegebenen Umständen entschuldbar ist (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103; Urteil 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 5.1 und 5.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 N 33).

4.2.2. Die Sozialversicherungsanstalt macht geltend, aus dem Text der Verfügung vom 5. August 2011 habe sich ohne Weiteres herauslesen lassen, dass die gemeldete Veränderung in der Wohnsituation nicht berücksichtigt worden war. Denn es sei nur die Bemerkung "Neuberechnung infolge Erwerbstätigkeit" angefügt worden; ein Hinweis auf den Austritt aus der Pflegefamilie habe gefehlt. Bei der unveränderten Position "übrige Auslagen" habe es sich nur um die Unterbringungskosten bei der Pflegefamilie handeln können.
Für die Beurteilung der strittigen Frage, ob die Beschwerdegegnerinnen ihre Kontrollpflicht (grobfahrlässig) verletzt haben, ist zunächst von Bedeutung, dass die Abhängigkeit der Ergänzungsleistungshöhe von der Wohnsituation vor allem mit Blick auf den bisherigen Verlauf ausgesprochen schwer abschätzbar war. Nach den ersten Meldungen über die veränderte Wohnsituation (Deklarationen gegenüber der AHV-/IV-Zweigstelle C.________ vom 12. Juli und 20. August 2010) blieb die Leistung zwar zunächst mit Fr. 1'150.- ab Januar 2011 (Verfügung vom 29. Dezember 2010) gegenüber zuvor Fr. 1'141.- ab Januar 2010 (Verfügung vom 28. Dezember 2009) praktisch unverändert, bevor sie - wegen des Lehrlingslohns - mit Wirkung ab August 2011 auf Fr. 606.- sank (Verfügung vom 5. August 2011). Dabei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Ergänzungsleistung gerade zu der Zeit, als die Tochter konstant in der Pflegefamilie untergebracht war, in ausgeprägtem Masse geschwankt hatte: Die monatliche Ergänzungsleistung betrug ab Mai 2008 Fr. 1'927.- (Verfügung vom 6. Mai 2008) und ab Januar 2009 Fr. 533.- (Verfügung vom 23. Dezember 2008). Obwohl dieser Differenz ein zu hoch veranschlagter, nachträglich korrigierter Lebensbedarf zugrundelag (vgl.
Verfügung vom 4. Mai 2009), erhöhte sich die monatliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab Juni 2009 - das heisst bei immer noch andauerndem Aufenthalt bei der Pflegefamilie - wieder auf Fr. 1'133.- (Verfügung vom 4. Juni 2009) und ab Januar 2010 auf Fr. 1'141.- (Verfügung vom 28. Dezember 2009). Unter diesen Umständen musste der Fehler in den Berechnungsgrundlagen den Empfängerinnen bei aller zu erwartenden Aufmerksamkeit nicht auffallen.
Hinzu kommt, dass die Ausgestaltung der Leistungsverfügungen und der dazugehörenden Berechnungsblätter die Erkennbarkeit des Fehlers stark erschwerte. Die fälschlicherweise weiterhin einbezogene Position der Fremdbetreuung verbarg sich hinter der unspezifischen Bezeichnung "Ausgaben diverse". Es kann nicht angehen, eine (vermeidbar) intransparente Darstellung der Leistungsberechnung mit erhöhten Anforderungen an die Kontrollpflichten der Bezüger zu kompensieren.

4.2.3. Insgesamt haben die Beschwerdegegnerinnen den Berechnungsfehler offensichtlich nicht ohne Weiteres erkennen können. Der Fehler wurde allenfalls aus leichter Fahrlässigkeit verkannt; wenn es sich so verhielte, stünde dies der Berufung auf den guten Glauben nicht entgegen.

4.3. Das kantonale Gericht hat des Weitern unter Hinweis auf den andauernden EL-Bezug der Beschwerdegegnerinnen zutreffend erkannt, dass damit auch die grosse Härte offensichtlich gegeben ist (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz. 4610.07).

4.4. Die vorinstanzliche Beurteilung der Erlassvoraussetzungen verletzt somit kein Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Daran ändert auch der von der Sozialversicherungsanstalt gerügte Umstand nichts, dass das kantonale Gericht den Einspracheentscheid ersatzlos aufgehoben und im Urteilsdispositiv nicht ausdrücklich festgehalten hat, nach Art. 3 Abs. 3
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 3 Rückforderungsverfügung - 1 Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
1    Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
2    Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin.
3    Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.
ATSV sei auf die Rückforderung der zuviel bezogenen Ergänzungsleistung zu verzichten.
Bei diesem Ergebnis muss auf die vorinstanzliche Annahme, der Anspruch auf Rückleistung sei ohnehin verwirkt, und deren Bestreitung durch die Beschwerdeführerin nicht mehr eingegangen werden.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Sozialversicherungsanstalt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 5. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. August 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Traub
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_53/2014
Datum : 20. August 2014
Publiziert : 08. September 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Ergänzungsleistungen
Gegenstand : Ergänzungsleistung zur AHV/IV


Gesetzesregister
ATSG: 25 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
31
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen - 1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
1    Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
2    Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
ATSV: 3 
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 3 Rückforderungsverfügung - 1 Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
1    Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.
2    Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin.
3    Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.
4 
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 4 Erlass - 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
1    Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
2    Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3    Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
4    Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
5    Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
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SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 5 Grosse Härte - 1 Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 20068 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
1    Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 20068 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2    Bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben nach Absatz 1 werden angerechnet:
a  bei zu Hause lebenden Personen: als Mietzins der jeweilige Höchstbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG;
b  bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 4800 Franken pro Jahr als Betrag für persönliche Auslagen;
c  bei allen Personen: als Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung die höchste Prämie für die jeweilige Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die kantonalen und regionalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen.
3    Der Vermögensverzehr bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen beträgt ein Fünfzehntel; bei in Heimen oder Spitälern lebenden Altersrentnerinnen und
4    Als zusätzliche Ausgabe werden angerechnet:
a  bei Alleinstehenden: 8000 Franken;
b  bei Ehepaaren: 12 000 Franken;
c  bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen: 4000 Franken pro Kind.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
ELV: 24
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 24 Meldepflicht - Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten.
BGE Register
112-V-97 • 122-V-221 • 130-V-501 • 132-V-42
Weitere Urteile ab 2000
8C_391/2008 • 8C_594/2007 • 9C_53/2014 • 9C_678/2011 • P_62/04
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
guter glaube • vorinstanz • bundesgericht • bezogener • einspracheentscheid • frage • kontrollpflicht • appenzell ausserrhoden • mutter • gerichtskosten • monat • gerichtsschreiber • sachverhalt • bundesamt für sozialversicherungen • leichte fahrlässigkeit • unrechtsbewusstsein • entscheid • meldepflichtverletzung • widerrechtlichkeit • zahl
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