Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_94/2007

Urteil vom 20. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
R.________, 1962, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 30. Januar 2007.

Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle Zug sprach R.________, geboren 1962, mit Verfügung vom 15. Februar 2000 wegen den Restfolgen eines am 21. September 1990 erlittenen Fahrradunfalles basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % ab September 1991 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Nachdem er eine von dieser Versicherung übernommene Umschulung zum Sozialversicherungsfachmann erfolgreich abgeschlossen hatte, führte die IV-Stelle eine Rentenrevision durch. Dabei stellte sie fest, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse von R.________ verbessert haben. Bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 47 % setzte sie deshalb mit Verfügung vom 30. Juni 2005 die bisherige Rente revisionsweise auf eine Viertelsrente herab. Am 21. Oktober 2005 teilte ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), von der er seit 1. März 1994 eine Invalidenrente von 55 % bezieht, mit, dass gestützt auf ihre Abklärungen die Rente nicht geändert werde. Die IV-Stelle wurde mit einer Kopie dieser Mitteilung bedient. Die IV-Stelle hielt mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 an der Herabsetzung der Rente fest.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die hiegegen erhobene Beschwerde am 30. Januar 2007 ab.
C.
R.________ lässt Beschwerde einreichen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist die Rentenherabsetzung. Die Vorinstanz hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Das kantonale Gericht hat zunächst unbestrittenermassen festgestellt, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Verfügung vom 15. Februar 2000 bis zum Einspracheentscheid (20. Dezember 2005) nicht verändert haben. Hingegen hat sich, was ebenfalls unbestritten ist, die Erwerbsfähigkeit aufgrund seiner Ausbildung zum Sozialversicherungsfachmann verbessert. Mit seinem 50%igen Pensum (dass er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 57 % ausreichend verwertet, ist nicht bestritten) bei der Fachstelle X.________ erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2005 mit Fr. 46'500.- ein Invalideneinkommen, welches wesentlich höher ist als das der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegende. Uneinigkeit herrscht einzig hinsichtlich der Höhe des Valideneinkommens.
3.1 Im ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Urteil vom 5. Juli 1999 (U 314/98) war die Höhe der Invalidenrente der Unfallversicherung und damit der Invaliditätsgrad streitig. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) stellte zum Valideneinkommen fest, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall als Architekt arbeiten würde. Er verfüge über keine überdurchschnittlichen Fähigkeiten ( kein "Topmann") und daher wäre für ihn eine leitende Funktion kaum in Betracht gekommen. Das Gericht ging vom im Jahre 1996 für einen 31- bis 35-jährigen Architekten von der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI empfohlenen Grundlohn von monatlich Fr. 6200.- aus. Wegen des ausländischen Diploms und der - trotz guten Deutschkenntnissen - fremden Muttersprache machte es einen Abzug von Fr. 200.- pro Monat, was zu einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 78'000.- (13 x Fr. 6000.-) führte.
3.2 Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Entscheid die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach das in E. 3.1 dargestellte Valideneinkommen lediglich um die bis 2005 eingetretene Nominallohnentwicklung auf Fr. 88'427.- erhöht wurde. Sie erwog dabei, dass die IV-Stelle nicht an den von der SUVA am 21. Oktober 2005 mitgeteilten Invaliditätsgrad von unverändert 55 % gebunden sei. Dies wird vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bindungswirkung letztinstanzlich als bundesrechtswidrig gerügt.
4.
4.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zur Tragweite der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich (siehe BGE 126 V 288) an sich zutreffend wiedergegeben. Diese Rechtsprechung hat auch nach Inkrafttreten des ATSG weiterhin Gültigkeit (BGE 131 V 362 E. 2.2.1 S. 366). Es hat auch richtig erkannt, dass es nicht angeht, die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festzulegen. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden (BGE 126 V 288 E. 2d S. 294).
4.2 Im Zeitpunkt, als die IV-Stelle über die Einsprache entschied (20. Dezember 2005), lag ihr die Mitteilung der SUVA vom 21. Oktober 2005 unbestrittenermassen vor. Sie durfte diesen Entscheid nach dem in E. 4.1 Gesagten nicht einfach ausser Acht lassen, sondern war verpflichtet, dessen allfällige Auswirkungen auf die Invaliditätsbemessung im Invalidenversicherungsbereich zu klären. Daran ändert nichts, dass die genannte Mitteilung der SUVA nicht als Verfügung bezeichnet und keine detaillierte Begründung für das Festhalten an der bisherigen Rentenhöhe enthält. Immerhin wird im genannten Schreiben auf getätigte Abklärungen hingewiesen. Mit Blick auf die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes wäre es die Pflicht der IV-Stelle gewesen, die Akten der SUVA einzufordern, Einblick in die Abklärungsergebnisse zu nehmen und allenfalls die Entscheidgründe der SUVA zu erfragen. Dies umso mehr, als die IV-Stelle selbst zum Valideneinkommen keine Abklärungen getätigt hat, obwohl die ursprungliche Verfügung hinsichtlich des Valideneinkommens darauf basierte, der Beschwerdeführer gehöre zur Kategorie der sei 31- bis 35-jährigen Architekten. Im Zeitpunkt der Rentenrevision war er jedoch im 43. Altersjahr. Wenn schon beim Invalideneinkommen
vom aktuellen Verdienst ausgegangen wird reicht es nicht aus, beim Valideneinkommen einfach die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nominallohnentwicklung aufzurechnen.
4.3 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Die Behebung dieses Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), würde doch bereits eine geringe Korrektur des Valideneinkommens (Fr. 7573.- im Jahr oder Fr. 582.- pro Monat [13 x]) weiterhin zu einer halben Rente berechtigen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zwar liegen die von der SUVA eingeholten Berichte letztinstanzlich vor. Aus diesen geht indessen nicht hervor, auf welche Zahlen und Überlegungen sich die SUVA letztlich stützte. Die IV-Stelle wird daher im dargelegten Sinne ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben und danach über die Rentenrevision neu verfügen.
5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Zudem hat sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. Januar 2007 und der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle Zug zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Rentenrevision neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 20. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_94/2007
Date : 20. Juli 2007
Published : 07. August 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 61
BGG: 66  68  95  97  105
BGE-register
126-V-288 • 131-V-362
Weitere Urteile ab 2000
9C_94/2007 • U_314/98
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