Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 212/2007 /bnm

Urteil vom 20. Juli 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik A. Häberlin,

gegen

1. Y.________,
2. Z.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urban N. Friedrich,

Gegenstand
Dienstbarkeit,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 1 in A.________. Er erwarb diese Liegenschaft in zwei Schritten. Im Jahre 1954 parzellierten die Geschwister G.________ von ihrem Grundstück Nr. 2 eine Teilfläche von 2033 m² ab, bildeten das neue Grundstück Nr. 1 und verkauften es X.________. Zugleich wurde zu Lasten des Grundstückes Nr. 2 verlaufend an dessen östlicher Grenze ein Fusswegrecht in der Breite von 1.5 m zu Gunsten des Grundstückes Nr. 1 von und zur Strasse V.________ begründet. Dem Eigentümer des begünstigten Grundstückes wurde das Recht eingeräumt, den Fussweg auf seine Kosten auszubauen. Im Jahre 1955 kaufte X.________ im Hinblick auf den Zugang zur Strasse V.________ von den Geschwistern G.________ eine weitere Teilfläche von 208 m² vom Grundstück Nr. 2, welche seinem Grundstück Nr. 1 zugeschlagen wurde. Er verpflichtete sich, auf der erworbenen Fläche, welche das Grundstück Nr. 2 vom neu gebildeten Grundstück Nr. 3 trennt, eine Zufahrtsstrasse zu bauen. Gleichzeitig wurde zu Lasten des Grundstückes Nr. 1 und zu Gunsten des Grundstückes Nr. 2 sowie des Grundstückes Nr. 3 ein Fuss- und Fahrwegrecht begründet. Zur Erstellung des Fahrwegs war der Eigentümer des Grundstückes Nr. 1 allein verpflichtet, währenddem die
Zufahrten zu den berechtigten Grundstücken Sache der jeweiligen Eigentümer war. An den Unterhalt des Fahrwegs sollten die berechtigten Grundeigentümer im Verhältnis der Nutzung beitragen.
A.b Y.________ und Z.________ erwarben im Jahre 2002 von W.________ das Grundstück Nr. 4, welches - wie das Grundstück Nr. 5 - im Jahre 1963 aus der Aufteilung des Grundstückes Nr. 2 entstanden war, zu hälftigem Miteigentum. Zu Gunsten dieses Grundstückes war ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten des Grundstückes Nr. 1 aus dem Jahre 1955 im Grundbuch eingetragen. In der Folge kam es zu Differenzen zwischen den Miteigentümern des Grundstückes Nr. 4 und dem Eigentümer des Grundstückes Nr. 1 über den Umfang des Fuss- und Fahrwegrechts aus dem Jahre 1955.

B.
Am 15. Dezember 2005 gelangten Y.________ und Z.________ an das Bezirksgericht Kreuzlingen. Sie verlangten von X.________ die Beseitigung des entlang der Zufahrtsstrasse auf seinem Grundstück Nr. 1 erstellten Drahtmaschenzaunes zwecks freier und unbehinderter Ausübung des zu Gunsten des Grundstückes Nr. 4 bestehenden Fuss- und Fahrwegrechts von und zur Strasse V.________. Ferner habe X.________ die von ihm auf dem Grundstück Nr. 4 montierte Strassenlampe und den von ihm auf seinem Grundstück aufgestellten und in das Grundstück Nr. 4 hineinragenden Briefkasten zu entfernen. Mit Urteil vom 15. Mai 2006 hiess das Bezirksgericht die Klage teilweise gut und legte fest, auf welcher Länge der Drahtmaschenzaun entfernt werden müsse. Das Begehren auf Entfernung der Strassenlampe und des Briefkastens wurde gutgeheissen. X.________ wandte sich gegen die erstinstanzlich auferlegte Verpflichtung zur Entfernung des Drahtmaschenzaunes an das Obergericht des Kantons Thurgau, welches seine Berufung am 16. Januar 2007 abwies. Die Entfernung der Stassenlampe und des Briefkastens war in diesem Verfahren nicht mehr strittig.

C.
X.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen, eventuell mit Verfassungsbeschwerde vom 9. Mai 2007 an das Bundesgericht gelangt. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, soweit er dadurch zur Entfernung des Drahtmaschenzaunes verpflichtet wird.

Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde, eventuell Verfassungsbeschwerde am 4. Juni 2007 die aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen zuerkannt.

In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).

1.2 Anlass zum vorliegenden Verfahren bildet die Auslegung einer Dienstbarkeit. Dabei handelt es sich um eine Zivilsache mit Vermögenswert (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die Beeinträchtigung des Fuss- und Fahrwegrechts durch den strittigen Drahtmaschenzaun erreicht nach Angaben des Obergerichts die gesetzliche Streitwertgrenze nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Davon abzuweichen besteht kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer selber den Streitwert nicht in Frage stellt. Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach nur gegeben, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Es kann nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, selber nach solchen Gründen zu suchen. Es wird sich hier im Wesentlichen auf die Argumentation des Beschwerdeführers abstützen können. Hingegen muss dieser nicht nachweisen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch tatsächlich gegeben ist (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4295).

Im vorliegenden Fall sieht der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben, da das Obergericht von der Bundesgerichtspraxis zur Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit klar abgewichen sei. Seinen Ausführungen lässt sich indes entnehmen, dass er sich nicht gegen die vom Bundesgericht anhand von Art. 738
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
ZGB entwickelten Auslegungsgrundsätze richtet (vgl. BGE 132 III 651 E. 8 mit Hinweisen). Vielmehr ficht er die Auslegung des in Frage stehenden Fuss- und Fahrwegrechts als bundesrechtswidrig an und äussert sich in diesem Zusammenhang zu dem von der Vorinstanz ermittelten Sachverhalt. Damit ist gerade keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan, sondern wird dem Bundesgericht lediglich ein Einzelfall zur Beurteilung vorgelegt. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird.

1.4 Damit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verfassungsbeschwerde gegeben sind. Diese wurde in der gleichen Rechtsschrift mit der ordentlichen Beschwerde erhoben (Art. 119 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 119 Gleichzeitige ordentliche Beschwerde - 1 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
1    Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
2    Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren.
3    Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart.
BGG). Das angefochtene Urteil erweist sich als letztinstanzlich (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Der Beschwerdeführer macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV; Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Die Verfassungsbeschwerde steht demnach im konkreten Fall zur Verfügung. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten indes nicht von Amtes wegen, sondern nur, soweit eine solche gerügt und begründet wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Begründungspflicht lehnt sich bei der Verfassungsbeschwerde an die für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Anforderungen an (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OG; Botschaft, a.a.O., S. 4294). Demnach prüft das Bundesgericht auch weiterhin nur klar und einlässlich erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Hingegen tritt es auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss er anhand des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser im Ergebnis an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 130 I 258 E.
1.3). Damit wird auf die allgemeine Bestreitung der gegnerischen Vorbringen nicht eingegangen. Ebenso wenig werden im vorliegenden Verfahren Beweise abgenommen.

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht willkürlich gewürdigt zu haben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).

2.1 Soweit er die Begründung des angefochtenen Urteils als schwer verständlich und sachfremd beurteilt, ohne indes aufzuzeigen, inwiefern diese zu einem im Ergebnis unhaltbaren Entscheid führt, ist darauf nicht einzugehen.

2.2 Die Vorinstanz kam aufgrund des Erwerbstitels zum Schluss, dass sich die Geschwister G.________ bei der seinerzeitigen Einräumung der Dienstbarkeit eine umfassende und uneingeschränkte Benützung der auf dem Grundstück Nr. 1 erstellten privaten Zufahrtsstrasse sichern wollten. Dies habe entlang der ganzen Zufahrt und zudem diese querend geltend sollen. Demzufolge bestätigte die Vorinstanz die Verpflichtung zur Entfernung des Drahtmaschenzaunes, wie sie von der Erstinstanz angeordnet worden war.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz den Willen der Parteien bei der Begründung des Fusswegrechts im Jahre 1954 offensichtlich unrichtig fest. Selbst die Ausdehnung des Fusswegrechts um ein Fahrwegrecht im darauffolgenden Jahre habe einzig der genügenden Erschliessung des Grundstückes Nr. 3 gedient, hingegen hätten die Parteien nicht die Absicht gehabt, diese Dienstbarkeit entlang der ganzen Grenze des Grundstückes Nr. 1 einzuräumen. Mit diesen Ausführungen schildert der Beschwerdeführer einzig seine Sicht der Dinge, ohne darzutun, weshalb die tatbeständliche Feststellung der Vorinstanz über die Absicht der Parteien unhaltbar sein sollte. Auf die Rüge ist daher mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer rügt zudem die Verletzung von Bundesrecht. Die Vorinstanz soll entgegen der bundesgerichtlichen Praxis eine willentliche Änderung der bisherigen Zweckbestimmung zugelassen haben. Dieser Vorwurf wird nicht weiter begründet. Darauf ist nicht einzutreten.

4.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Eigentumsgarantie geltend (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV). Seiner Ansicht nach führt das vorinstanzliche Urteil zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, da jeder Rechtsnachfolger der Beschwerdegegner eine Zufahrt fordern könnte. Dazu müsste er den zwischenzeitlich auf seinem Grundstück angelegten Grüngürtel und den davor erstellten Zaun entfernen. Soweit dieses Vorbringen nicht ohnehin neu und damit unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass es im vorliegenden Fall einzig um die von den Beschwerdegegnern geforderten Entfernung des Drahtmaschenzaunes geht. Ob diese Massnahme angebracht ist, ergibt sich ausschliesslich aus dem Dienstbarkeitsrecht. Einer Berufung auf die Eigentumsgarantie kommt damit keine eigenständige Bedeutung zu.

5.
Nach dem Gesagten ist weder der Beschwerde in Zivilsachen noch der Verfassungsbeschwerde Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den Beschwerdegegnern, die hinsichtlich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung unterlegen sind, werden keine Gerichtskosten angelastet. Hingegen tragen sie ihre Parteikosten selber.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juli 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_212/2007
Date : 20. Juli 2007
Published : 07. August 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Dienstbarkeit


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BGG: 66  72  74  99  106  113  116  119  132
BV: 9  26
OG: 90
ZGB: 738
BGE-register
130-I-258 • 132-III-651
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2001/4295