Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D 34/2007 /ble

Urteil vom 20. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
A.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch die Eltern B.X.________ und C.X.________,
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Lutz,

gegen

Kantonsschule Y.________, Zürich
Bildungsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 14
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005
KV/ZH Art. 14 - 1 Das Recht auf Bildung ist gewährleistet.
1    Das Recht auf Bildung ist gewährleistet.
2    Es umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen.
KV/ZH (Nichtbestehen der Probezeit am Gymnasium),

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. März 2007.

Sachverhalt:
A.
A.X.________ besucht seit Spätsommer 2006 die Klasse 1c der Kantonsschule Y.________ in Zürich. Am 30. November 2006 wurde seinen Eltern eröffnet, ihr Sohn habe aufgrund der schulischen Leistungen die Probezeit nicht bestanden. Ein Rekurs an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Die gegen den Rekursentscheid gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 21. März 2007 ab.
B.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2007 aufzuheben und festzustellen, dass er in die Kantonsschule Y.________ aufgenommen sei.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich und die Kantonsschule Y.________ Zürich haben sich nicht vernehmen lassen.
C.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu, als A.X.________ auch für den Rest des Schuljahres 2006/2007 die Kantonsschule Y.________ besuchen kann.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2007 stellt A.X.________ ein Gesuch um Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung bis zur Erledigung des Verfahrens vor Bundesgericht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ergangen. Somit richtet sich das Verfahren nach diesem Gesetz (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
1.2 Der angefochtene letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts über die (Nicht-)Promotion eines Schülers wegen Nichtbestehens der Probezeit kann auf Bundesebene nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
in Verbindung mit Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Urteil 2D 19/2007 vom 14. Mai 2007 E. 2.1).
1.3 Nach § 9 des Promotionsreglements vom 10. März 1998 für die Gymnasien des Kantons Zürich (PromotionsR/ZH) hat ein Schüler Anspruch auf definitive Aufnahme am Gymnasium, wenn er die in dieser Bestimmung genannten Bedingungen erfüllt. Der Beschwerdeführer ist somit legitimiert (Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG), den Nichtaufnahmeentscheid auch wegen Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) anzufechten (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 2D 2/2007 vom 30. April 2007 E. 6).
1.4 Keinen Anspruch hat der Beschwerdeführer hingegen darauf, trotz Nichterfüllens der Bedingungen (§ 13 PromotionsR/ZH: "In besonderen Fällen kann ....") am Gymnasium aufgenommen zu werden. Er ist insoweit nicht legitimiert, die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung wegen Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) zu rügen (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 2D 2/2007 vom 30. April 2007). Nach der Rechtsprechung ist ein Rechtsanspruch auf eine staatliche Leistung dann zu bejahen, wenn das anwendbare kantonale Recht selber die dafür zu erfüllenden Bedingungen genau umschreibt, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde läge, ob sie dem Betroffenen den angestrebten Vorteil gewähren will oder nicht (vgl. BGE 122 I 373 E. 1). Die hier in Frage stehende Reglementsbestimmung ist nicht nur als "Kann-Vorschrift" formuliert. Sie räumt mit der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "besonderen Falles" den rechtsanwendenden Behörden auch einen äusserst grossen Ermessensspielraum ein. Da sie zudem in keiner Weise festlegt, unter welchen Voraussetzungen ein besonderer Fall anzunehmen ist, begründet sie insoweit keinen Rechtsanspruch des Betroffenen, in den Genuss einer abweichenden Vorzugsbehandlung zu kommen
(vgl. Urteile 2P.204/2000 vom 10. November 2000 E. 2 und 2P.155/1997 vom 24. Oktober 1997 E. 1b/cc). Der Beschwerdeführer ist deshalb in diesem Zusammenhang nicht zur Willkürrüge legitimiert, soweit er die Auslegung und Anwendung von § 13 PromotionsR/ZH beanstandet.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhielt am Ende der Probezeit in den Promotionsfächern je zweimal die Noten 3,5 (Französisch und Deutsch) und 4,5 sowie viermal die Note 4. Damit erfüllte er die Bedingungen gemäss § 9 PromotionsR/ZH für die definitive Aufnahme in das Gymnasium nicht, weshalb er abzuweisen war (§ 10 PromotionsR/ZH).
2.2 Die Französischlehrerin hat den Schülern zu Beginn der Probezeit mitgeteilt, dass im Fach Französisch (gemäss einem Beschluss der Fachschaft der Französischunterrichtenden) während der Probezeit ausschliesslich die schriftlichen Leistungen zählen. Die Probezeit endete am 29. November 2006 (15.00 Uhr). Am 27. November 2006 fand noch eine vierte (ursprünglich nicht vorgesehene) Französischprüfung statt. Bei deren Ankündigung hat die Französischlehrerin die offenbar aufgeregte Klasse (ein kleiner Teil wollte keine Prüfung mehr schreiben, andere waren froh über eine zusätzliche Möglichkeit, die Durchschnittsnote noch zu verbessern) mit der Bemerkung beruhigt, es habe noch nie jemand wegen einer einzigen Prüfung die Probezeit nicht bestanden. Am Morgen des Prüfungstages rief der Vater des Beschwerdeführers um 8.00 Uhr die Französischlehrerin an und teilte ihr mit, sein Sohn sei krank (hohes Fieber). Diese riet dem Vater, das Kind nicht zur Prüfung zu schicken und bot die beiden darauffolgenden Tage (28. und 29. November 2006) als Nachprüfungstermine an. Am 30. November 2006, d.h. nach Ablauf der Probezeit, besuchte der Beschwerdeführer die Schule (nach seinen eigenen Angaben nunmehr gesund) wieder.
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach solchem "aktivem Abraten" und auf Grund der früheren Äusserung der Französischlehrerin vor der gesamten Klasse habe er ohne weiteres davon ausgehen können, dass er die Probezeit auch ohne eine vierte Prüfungsnote in Französisch bestehen würde; in diesem Vertrauen sei er zu Unrecht enttäuscht worden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Diese erblickt er darin, dass sich das Verwaltungsgericht zwar mit den Äusserungen der Lehrerin vor der gesamten Klasse und denjenigen gegenüber dem Vater an Telefon auseinandergesetzt, hingegen den aus seiner Sicht zentralsten Punkt der Verbindung der beiden Aussagen bzw. deren "Zusammenwirken" nicht berücksichtigt habe; es sei damit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid so zu begründen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet aber nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).
3.3 Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, weshalb die in Frage stehenden Äusserungen der Lehrerin keine Vertrauensgrundlage bilden konnten (angefochtenes Urteil E. 3). Es hat dabei genügend klar zum Ausdruck gebracht, dass dies auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Kombination" bzw. "Verbindung" beider Aussagen gilt; weitere Ausführungen dazu waren verfassungsrechtlich nicht erforderlich, nachdem das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt war, dass beide Aussagen keine Vertrauensgrundlage bilden konnten. Der Beschwerdeführer war jedenfalls gestützt auf den angefochtenen Entscheid in der Lage, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).
4.2 Der Beschwerdeführer erachtet zunächst die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Äusserung der Lehrerin vor der Klasse und ihr telefonischer Rat bezögen sich nicht spezifisch auf die Situation des Beschwerdeführers, als offensichtlich unhaltbar und im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten.
Die Rüge ist unbegründet. In Bezug auf die Äusserung vor der gesamten Klasse räumt der Beschwerdeführer selber ein, diese habe nicht ihn speziell betroffen (Beschwerde Rz 62). Das Verwaltungsgericht hat es zudem als irrelevant betrachtet, ob die Lehrerin den Rat, nicht krank an der Prüfung teilzunehmen, lediglich grundsätzlich oder speziell mit Bezugnahme auf die Situation des Beschwerdeführers erteilt habe. Die vom Beschwerdeführer gerügte Feststellung bezieht sich damit auf einen Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht gar nicht als rechtserheblich erachtete.
4.3 Das Verwaltungsgericht hat erkannt, aus den in Frage stehenden Äusserungen der Lehrerin könne nicht in guten Treuen der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer würde die Probezeit auch ohne vierte Französischprüfung bestehen. Diese Beurteilung verstösst nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Die fragliche Äusserung vor der Klasse wird vom Verwaltungsgericht durchaus plausibel damit begründet, dass dadurch die aufgeregten Schüler, die kurz vor Ende der Probezeit offenbar nicht eine weitere Prüfung erwartet hatten, beruhigt werden sollten. Dasselbe gilt für den Rat, den kranken Schüler nicht zur Prüfung zu schicken. Diese Aussage kann vernünftigerweise entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als "aktives Abraten" bzw. Drängen auf eine Nichtteilnahme an der Prüfung ausgelegt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Lehrerin den Beschwerdeführer von seinem angeblich fest gefassten Schluss, an der Prüfung teilzunehmen, abgebracht bzw. aktiv von der Teilnahme abgehalten haben soll, sind nicht ersichtlich. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung beider Äusserungen ist weder unhaltbar, noch steht sie im Widerspruch zur tatsächlichen Situation. Ausserdem ist es im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636; 130 I 26 E. 8.1 S. 60, je mit Hinweisen) nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in den fraglichen Äusserungen keinen vertrauensbegründenden Akt erblickt.
4.4 Das Einhalten der vom Promotionsreglement vorgegebenen Bedingungen kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht als in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufend bezeichnet werden. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, bezieht sich auf seine Entwicklung und seine schulischen Leistungen nach Ablauf der Probezeit. Sie haben beim Entscheid über das Bestehen derselben ausser Betracht zu bleiben. Dies hindert die Schulbehörden indessen nicht, für den Beschwerdeführer - unabhängig vom seinerzeitigen Nichtbestehen der Probezeit - eine seiner seitherigen Entwicklung angemessene Lösung zu treffen.
5.
Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf sein kantonales Grundrecht auf Bildung (Art. 14 der Kantonsverfassung). Er legt indessen nicht dar, inwiefern sich aus dieser Bestimmung ein verfassungsmässiger Anspruch auf Aufnahme ins Gymnasium ergeben könnte, auch wenn die vom kantonalen Promotionsreglement verlangten Voraussetzungen klar nicht erfüllt sind. Auf die Rüge ist demnach mangels genügender Begründung (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) nicht einzutreten.
6.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verlängerung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
7.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Bildungsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2D_34/2007
Date : 20. Juli 2007
Published : 07. August 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Subject : Art. 5 Abs. 3, 9 und 29 Abs. 2 BV, Art. 14 KV/ZH (Nichtbestehen der Probezeit am Gymnasium)


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BGG: 66  83  106  113  115  117  132
BV: 5  9  29
KV ZH: 14
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122-I-373 • 126-I-97 • 130-I-26 • 131-II-627
Weitere Urteile ab 2000
2D_19/2007 • 2D_2/2007 • 2D_34/2007 • 2P.155/1997 • 2P.204/2000
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