Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 358/2013

6B 359/2013

Urteil vom 20. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch
Advokat Dr. Christian von Wartburg,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
2. Z.________, vertreten durch Advokat Werner Rufi,
3. SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, St. Jakobs-Strasse 24, Postfach, 4002 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung, Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 25. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt geht von folgendem Sachverhalt aus:
Am 29. September 2008 traf Z.________ gegen 18.00 Uhr vor einem Coiffeurgeschäft zufällig auf X.________, der in Begleitung des gemeinsamen Bekannten A.________ auf einen Coiffeurtermin wartete. Z.________ und A.________ tauschten zur Begrüssung freundschaftliche Floskeln aus, worauf es zwischen Z.________ und X.________ zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. Dabei fielen unter anderem die Bemerkungen "Was luegsch-" und "Was luegsch Du-". Am Schluss sprach Z.________ ein türkisches Schimpfwort aus. Als er sich entfernte, griff ihn X.________ mit einem Faustschlag auf den Hinterkopf von hinten an, worauf Z.________ zu Boden ging. X.________ schlug weiter auf das am Boden liegende Opfer ein. Sein Cousin, Y.________, der sich im Coiffeursalon befunden hatte, kam hinzu und führte ebenfalls Schläge und Tritte gegen Z.________ aus. Dieser erlitt eine dislozierte Unterarmschaft-Querfraktur rechts, eine Gesichtskontusion mit oberflächlicher Rissquetschwunde an der Oberlippe und Prellmarken an der rechten Schulter mit Verdacht auf eine Gehirnerschütterung. Er musste noch am Tattag operiert werden und war bis am 11. Oktober 2008 in stationärer Behandlung. Trotzdem blieben sensomotorische Beeinträchtigungen des rechten Unterarms, eine
mittel- bis leichtgradige Einschränkung der Supination (Rotationsfähigkeit) und ein Kraftdefizit bestehen. Z.________ musste seinen angestammten Beruf als Automonteur aufgeben und umgeschult werden. Er leidet bis heute unter Belastungsschmerzen und an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

B.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ im Sinne einer Zusatzstrafe zu einem eigenen Urteil vom 22. Oktober 2009 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 20 Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren. Y.________ verurteilte es wegen schwerer Körperverletzung und aufgrund eines anderen Vorfalls wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon elf Monate bedingt aufgeschoben, bei einer Probezeit von drei Jahren.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das Urteil am 25. Januar 2013 im Schuldpunkt, verurteilte X.________ jedoch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 18 Monate bedingt aufgeschoben, bei einer Probezeit von drei Jahren. Y.________ verurteilte es im Sinne einer Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Mai 2009 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

C.

X.________ (Beschwerdeführer 1; Verfahren 6B 358/2013) und Y.________ (Beschwerdeführer 2; Verfahren 6B 359/2013) erheben je Beschwerde in Strafsachen. Sie verlangen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und sie seien vom Vorwurf der schweren Körperverletzung zum Nachteil von Z.________ freizusprechen. Der Beschwerdeführer 1 beantragt zusätzlich, er sei wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Strafe zu verurteilen. Die Zivilforderungen seien nur dem Grundsatz nach gutzuheissen und bezüglich der Höhe auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschwerdeführer 2 beantragt die Abweisung der Zivilforderungen und eventualiter eine Gutheissung nur dem Grundsatze nach.

Erwägungen:

1.

Die zwei Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid und betreffen ähnliche Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich, sie gemeinsam zu behandeln und die Verfahren zu vereinigen.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer 1 und 2 rügen eine Verletzung der Ansprüche auf rechtlichen Gehörs und auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK), weil die Vorinstanz ihren Beweisantrag abgelehnt habe, zu den Verletzungen des Opfers und deren Folgen ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Damit könne geklärt werden, ob tatsächlich eine schwere Körperverletzung vorliege und ob diese kausal zu den Tathandlungen seien. Die Vorinstanz verkenne, dass gemäss den Berichten der SUVA eine unfallfremde Problematik bestehe. Ein Armbruch verursache für sich allein in der Regel keine derart hohen Kosten und Erwerbseinbussen. Die Arztberichte gingen von temporären Beschwerden aus, wobei keine neurologischen Dauerschäden zu erwarten seien. Es sei nie ermittelt worden, ob die psychischen Beschwerden und die Kopfschmerzen des Opfers in irgendeiner Form kausal zu den Geschehnissen seien (Beschwerde 1, S. 7 ff.; Beschwerde 2, S. 14 f.).
Die Beschwerdeführer wenden sich mit der gleichen Begründung auch gegen die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers und sehen aArt 38
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OHG, Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB und Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR als verletzt (Beschwerde 1, S. 9 ff.; Beschwerde 2, S. 21 f.).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz sei aufgrund des langen Heilungsverlaufs und der weiterhin bestehenden Schmerzen sowie der dauerhaften Bewegungseinschränkung am rechten Unterarm des Opfers zu Recht von einer schweren Körperverletzung ausgegangen. Das Opfer habe gemäss Kreisarztbericht der SUVA vom 19. Februar 2010, d.h. knapp zwei Jahre nach dem Ereignis, zweimal wöchentlich die ergotherapeutische Behandlung zum Kraftaufbau besuchen müssen. Trotzdem bestehe ein Beweglichkeits- und Kraftdefizit, was eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100 % im erlernten Beruf zur Folge habe, weshalb es habe umgeschult werden müssen. Diese ärztlich und von der SUVA mehrfach attestierten Beeinträchtigungen würden durch die Einwendungen der Beschwerdeführer nicht widerlegt (Urteil, S. 12 f.).

2.3. Die Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet. Die Vorinstanz weist zu Recht auf die verschiedenen aktenkundigen Arztberichte hin, einschliesslich der kreisärztlichen Untersuchungen der SUVA, welche ein Beweglichkeits- und Kraftdefizit sowie eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf bestätigen. Die Frage, ob eine schwere Körperverletzung vorliegt, ist eine juristische Frage, die vom Sachrichter und nicht von einem medizinischen Gutachter zu beantworten ist. Die jüngste kreisärztliche Untersuchung der SUVA vom 16. Dezember 2011 geht insgesamt von einer unveränderten gesundheitlichen Situation wie im Februar 2010 aus. Entsprechend erfolgte die vorinstanzliche Einstufung als schwere Körperverletzung zu Recht. Unerheblich ist daher, ob die psychischen Beschwerden und die Kopfschmerzen des Opfers kausal zu den Tathandlungen sind. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz verkennt, dass unfallfremde medizinische Beschwerden bestehen könnten.
Die Vorinstanz verletzt vor diesem Hintergrund auch kein Bundesrecht, indem sie die Zivilforderungen des Opfers gutheisst und beziffert. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, das den Schadenersatz dem Grundsatz nach oder in der zugesprochenen Höhe in Frage stellen könnte.

3.

3.1.

3.1.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt eine Verletzung der Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, da die Vorinstanz seinen Beweisantrag, B.________ als Zeugen anzuhören, zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen habe. Die erste Instanz habe seinen Antrag noch gutgeheissen. Leider sei der Zeuge damals nicht zur Verhandlung erschienen. Die Vorinstanz habe seinen Antrag abgewiesen, da aufgrund seiner bisherigen Aussagen und der seit der Tat verstrichenen Zeit keine neuen entscheidenden Erkenntnisse zu erwarten seien. Eine antizipierte Beweiswürdigung sei nur zulässig, wenn die beantragte Beweiserhebung an der Beweislage nichts mehr zu ändern vermöge. Dies sei nicht leichthin anzunehmen und vorliegend nicht der Fall. Erst nach einer Befragung von B.________ könne entschieden werden, wie glaubhaft die Aussagen der Beteiligten seien und wer tatsächlich Augenzeuge gewesen sei (Beschwerde 2, S. 8 ff.).

3.1.2. Die Vorinstanz verletzt gemäss dem Beschwerdeführer 2 auch deshalb seine Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf wirksame Verteidigung, weil sie die beiden Belastungszeuginnen C.________ und E.________ sowie den Belastungszeugen F.________ nicht vorgeladen habe. Durch deren Befragung könne die Frage der Beziehung zwischen dem Bruder von C.________ zum Opfer sowie zwischen den Belastungszeuginnen und dem Opfer geklärt werden. Er habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz dargestellt, dass eine enge Verflechtung zwischen den Zeuginnen und dem Opfer bestanden hätten. Die Vorinstanz behaupte gestützt auf die Schilderungen der beiden Belastungszeuginnen pauschal, eine Verschwörung zu seinen Lasten könne ausgeschlossen werden. Dies sei umso erstaunlicher als weitaus engere Verflechtungen bestünden als vor erster Instanz noch angenommen. Zudem habe B.________ ausgesagt, dass C.________ im Zeitpunkt, als sie die Tat beobachtet habe, gar nicht in seinem Auto gesessen sei. Dennoch will sie die Tat vom vorbeifahrenden Fahrzeug aus gesehen haben (Beschwerde 2, S. 13 f.).

3.1.3. Der Beschwerdeführer 2 sieht die Unschuldsvermutung verletzt, da die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Die Belastungszeuginnen hätten ihre Aussagen erst lange nach der Tat gemacht, während G.________ unmittelbar nach den Geschehnissen unmissverständlich ausgesagt habe, dass er (der Beschwerdeführer 2) aus dem Coiffeur-Salon rausgerannt sei und den Beschwerdeführer 1 vom Opfer weggezogen habe. Auch der Beschwerdeführer 1 und ihr gemeinsamer Bekannte, A.________, hätten dies bestätigt. Es bestehe eine lange Vorgeschichte zwischen den Familien Z.________ und Y.________, weshalb grosse Zweifel an der Objektivität der Aussagen des Opfers und der beiden Belastungszeuginnen bestehe. Zudem könnten in der langen Zeit zwischen der Tat und den Aussagen Beeinflussungen stattgefunden haben. Es sei durchaus vorstellbar, dass in dieser Zeit die Vorhalte gegen ihn hinzukonstruiert worden seien. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass C.________ als Zeugin vom Hörensagen nur eine Gefälligkeitsaussage gemacht habe, da sie nicht im vorbeifahrenden Auto gesessen sei. Auch die Aussageehrlichkeit der Zeugin E.________ sei zweifelhaft. Das Opfer habe diese an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nur flüchtig kennen wollen,
nach Vorlage eines Fotos der beiden jedoch eingeräumt, sie sei seine beste Kollegin. Auffällig sei zudem, dass das Opfer seine langjährige und intensive Freundschaft zwischen ihm und D.________ geleugnet habe. Es blieben somit unüberwindbare Zweifel an seiner Schuld, da nur die Schwester des besten Freundes des Opfers und dessen beste Kollegin ihn (den Beschwerdeführer 2) belasteten. (Beschwerde, S. 16 ff.).

3.2. Die Vorinstanz stuft die Belastungszeuginnen als glaubwürdig ein. Ihre Aussagen seien aufgrund ihres Detailreichtums und ihrer Emotionalität glaubhaft. Zudem lasse sich aus den Schilderungen zur Rollenverteilung der Beteiligten schliessen, dass Erlebtes wiedergegeben worden sei. Daran ändere nichts, dass das Opfer mit der Zeugin E.________ seit dem Vorfall eng befreundet sei und den Bruder von C.________ kenne. Entgegen dem Beschwerdeführer 2 sei nicht belegt, dass er mit diesem seit langem eine enge Freundschaft pflege. Dass F.________ als Bekannter des Beschwerdeführers schriftlich das Gegenteil behaupte, ändere nichts. Es sei abwegig anzunehmen, dass die beiden Belastungszeuginnen unabhängig voneinander im Wesentlichen übereinstimmende detaillierte Aussagen zum Tatgeschehen hätten machen können, wenn sie dieses nicht tatsächlich erlebt hätten. Es spiele daher auch keine Rolle, dass sie erst im März 2010 zum Sachverhalt befragt worden seien. Für eine Verschwörung zulasten des Beschwerdeführers 2 bestünden keine Anhaltspunkte. Das Argument der Verteidigung, C.________ habe die Tat nicht beobachten können, da sie nicht im Auto gewesen sei, überzeuge nicht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dies B.________ zu ihrem Schutz
ausgesagt habe. Dafür spreche auch, dass dieser selber ebenfalls nicht habe aussagen wollen. Die Angst vor den Beschwerdeführern 1 und 2 zeige sich auch darin, dass keine Zeugen aus dem Coiffeursalon ausgesagt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Coiffeur G.________ an keinen einzigen Kunden habe erinnern können, obwohl nur Stammkunden im Salon gewesen seien. Es sei erstellt, dass sich der Beschwerdeführer 2 aktiv und äusserst brutal an der vom Beschwerdeführer 1 begonnenen tätlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer beteiligt habe (Urteil, S. 10 f.).

3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substantiiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

3.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und die beantragte Beweiserhebung daran nichts zu ändern vermag (BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil 6B 165/2009 vom 10. Juli 2009 E. 2.6 und 6B 699/2008 vom 6. März 2009 E. 2.2). Hierfür muss sie das derzeit bestehende vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und würdigen. Zulässig ist die Ablehnung des Beweisantrags, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. Bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung ist Zurückhaltung geboten, wird damit doch der Anspruch auf das rechtliche Gehör eingeschränkt. Es darf nicht leichthin angenommen werden, dass das Beweisergebnis aufgrund der bereits abgenommenen Beweise feststeht. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer
Überzeugung zu ändern vermag (Urteil 6B 793/2010 vom 14. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.5. Die Vorinstanz ist mit der Ablehnung der Beweisanträge des Beschwerdeführers 2 weder in Willkür verfallen noch hat sie dessen Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf wirksame Verteidigung verletzt. Sie verstösst auch nicht gegen die Unschuldsvermutung. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme von C.________, E.________ und F.________ sind nicht geeignet, das vorinstanzliche Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Belastungszeuginnen als glaubwürdig und Ihre Aussagen als glaubhaft einstuft mit der Begründung, die Zeuginnen hätten unabhängig voneinander detailreich ausgesagt und die Schilderungen lassen auf ein tatsächlich erlebtes Tatgeschehen schliessen.
Es trifft zwar zu, dass Aussagen die dem Betroffenen nahestehen, mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen sind, da die Gefahr der Beeinflussung und Parteilichkeit besteht. Der Beschwerdeführer 2 weist ausführlich auf diese Problematik hin, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die Nähe der Belastungszeuginnen zum Opfer sowie die vergleichsweise lange Zeit zwischen der Tat und der Zeugeneinvernahme im konkreten Fall zu unzutreffenden Aussagen geführt hätten. Er legt auch nicht hinreichend dar, inwiefern die Vorinstanz zu einem geradezu unhaltbaren Beweisergebnis gekommen wäre.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer 1 kritisiert die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe die Strafe teilbedingt ausgesprochen, während die erste Instanz noch eine bedingte Strafe vorgesehen habe. Die Vorinstanz begründe den teilbedingten Vollzug lediglich damit, dass er aushilfsweise als Türsteher arbeite und deshalb die Gefahr weiterer Straftaten erhöht sei. Diese Argumentation sei willkürlich. Er könne zwar Gewalt ausgesetzt sein, es sei jedoch nicht erstellt, dass er dieser nicht sachlich und angemessen begegnen könne (Beschwerde 1, S. 11).

4.2. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Freiheitsstrafe von zwei Jahren teilbedingt ausfällt. Sie begründet den teilbedingten Vollzug mit zwei einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers 1 vom 22. Oktober 2009 und vom 19. April 2012, wobei es bei letzterer um eine tätliche Auseinandersetzung mit Türstehern gegangen ist. Sie weist ausserdem auf zwei weitere dokumentierte Schlägereien des Beschwerdeführers 1 hin, wovon eine in seiner Funktion als Türsteher stattgefunden hat. Obwohl bei letzteren zwei Fällen keine Anzeige erstattet wurde, werfen diese Vorkommnisse gemäss Vorinstanz ein fragwürdiges Licht auf seine Aggressionskontrolle. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass er aus den bisherigen Verfahren offensichtlich nichts gelernt hat. Bedenklich ist überdies, dass er weiterhin als Türsteher tätig ist. Sie schliesst daraus zu Recht, dass auch künftig ein nicht unerhebliches Risiko für weitere Straftaten besteht, dem mit einer teilbedingten Strafe zu begegnen ist (Urteil, S. 18 f.).

5.

Die Beschwerden sind abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern 1 und 2 je hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 358/2013 und 6B_ 359/2013 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 je hälftig auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_358/2013
Date : 20. Juni 2013
Published : 08. Juli 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Einfache Körperverletzung, Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Strafzumessung


Legislation register
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 29  32
EMRK: 6
OHG: 38
OR: 41
StGB: 122
BGE-register
134-I-140 • 134-IV-17 • 135-IV-130 • 136-I-65 • 136-II-489 • 136-III-552 • 137-III-226 • 137-IV-1 • 138-I-49
Weitere Urteile ab 2000
6B_165/2009 • 6B_358/2013 • 6B_359/2013 • 6B_699/2008 • 6B_793/2010
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