Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1039/2020

Urteil vom 20. April 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Vergiftung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Juli 2020 (SBK.2020.133 / va).

Sachverhalt:

A.
A.________ reichte am 31. Januar 2019 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Anzeige wegen "Vergiftung und Betrug" ein. Er erklärte, B.________ habe am 13. Juni 2015 versucht, ihn zu vergiften, und bezichtigte sie und ihre Mutter des Betrugs.
Die Staatsanwaltschaft beauftragte die Kantonspolizei am 7. Mai 2019 mit ergänzenden Ermittlungen, weil der Tatverdacht aus den eingereichten Unterlagen nicht deutlich hervorgehe. A.________ wurde am 28. Mai 2019 polizeilich befragt.
Die Staatsanwaltschaft verfügte am 7. April 2020 die Nichtanhandnahme der von ihr unter dem Aspekt der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB) sowie des Betrugs geprüften Anzeige.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung am 23. Juli 2020 ab.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil kostenfrei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ durchzuführen und sie der gerechten Strafe zuzuführen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde betrifft die Anzeige wegen Vergiftung. Die beigelegte Übersetzung einer Tatsachendarstellung des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2020 ist verfahrensrechtlich nicht weiter relevant.

1.1. Der Beschwerdeführer erklärt, die Vorinstanz werfe ihm vor, er hätte die Schmerzen nach der Mahlzeit einfach falsch interpretiert, ja sogar, er hätte eine wahnhafte Störung und Vergiftungsideen. Das stimme nicht. Nach dem Austrittsbericht der Klinik vom 18. Juni 2015 habe er einen Fieberanfall und einen Schüttelfrostanfall gehabt. Eine genaue Abklärung sei nicht vorgenommen worden. Der Rechtsmediziner sei von der Polizei nur telefonisch kontaktiert worden. Die Behörden stellten sich auf den Standpunkt, sie seien in der Lage, solche Fragen selber zu beurteilen.

1.2. Nach der Anzeige hatte die Beschuldigte für sich und ihren Sohn Schnitzel mit Pommes frites und Ketchup zubereitet. Für den Beschwerdeführer habe sie extra eine Jägersauce gekocht, weil sie gedacht habe, er hätte dies gerne. Er habe sich nach dem Essen schlecht und am nächsten Tag komisch gefühlt. Die Beschuldigte habe das Abendessen bereitet und ihm eine Wurst mit Jägersauce gekocht und gesagt, dass es sich bei der Jägersauce um einen Rest vom Vorabend handle. Er habe nicht essen wollen, weil es auch bitter geschmeckt habe. Er habe von der Wurst ein Stück dem Hund gegeben. Der Chefarzt habe ihm gesagt, sein Blut sei zu 98% vergiftet gewesen. Nach dem Austrittsbericht habe er an einer Urosepsis gelitten, einer bakteriellen Infektion (E. Coli), welche zu einer Blutvergiftung führen könne. Es bestünden keine Hinweise, dass die Beschuldigte ihn am 12./13. Juni 2015 habe vergiften wollen (Urteil S. 3 f.).
Die Vorinstanz stellt gestützt auf den Austrittsbericht fest, bei einer durch Escherichia Coli verursachten Urosepsis handle es sich um eine vom Urogenitaltrakt ausgehende Blutvergiftung. Hinweise auf eine herkömmliche Vergiftung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, liessen sich dem Austrittsbericht nicht entnehmen. Dies spreche gegen eine Fremdeinwirkung, zumal der Beschwerdeführer dem Chefarzt explizit mitgeteilt haben wolle, vergiftet worden zu sein, und er auch (erfolglos) eine nochmalige Untersuchung seines Blutes beantragt habe. Hätte der Arzt auch nur ansatzweise eine herkömmliche Vergiftung in Betracht gezogen, hätte er eine Untersuchung veranlasst. Nach der rechtsmedizinischen Auskunft wiesen die Informationen im Austrittsbericht auf einen Infekt bzw. eine Entzündung hin, da er auf Antibiotika angesprochen habe. Dies sei untypisch bei einer allfälligen Vergiftung. Dass E. Coli Entzündungen im Urogenitaltrakt auslösen könne, sei allgemein bekannt und nichts Aussergewöhnliches.
Die Vorinstanz schliesst, es gebe keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer vergiftet worden wäre bzw. dass die Beschuldigte derartiges versucht haben könnte. Die Staatsanwaltschaft habe zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt (Urteil S. 7).

1.3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO). Sie eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen.
Das Bundesgericht prüft in diesem Rahmen nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat. Willkür liegt diesfalls nur vor, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (Urteil 6B 810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4. Den Strafanspruch vertritt die Staatsanwaltschaft (vgl. Urteil 6B 8/2021 vom 11. März 2021 E. 2.1). Die Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde in Strafsachen nur zuerkannt, "wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann" (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet, da die Bezifferung und Begründung spätestens beim Parteivortrag in der Hauptverhandlung noch erfolgen kann (Art. 123 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 123 Bezifferung und Begründung - 1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
1    Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2    Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu erfolgen.56
i.V.m. Art. 346 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 346 Parteivorträge - 1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:
1    Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:
a  Staatsanwaltschaft;
b  Privatklägerschaft;
c  Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 69-73 StGB242) betroffen sind;
d  beschuldigte Person oder ihre Verteidigung.
2    Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag.
StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f., 219 E. 2.4 S. 222 f.). An die Begründung werden strenge Anforderungen gestellt
(BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; Urteil 6B 880/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.2). Genügt die Beschwerde diesen nicht, tritt es auf sie nur ein, wenn aufgrund der Natur der in Frage stehenden Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welcher Art die Zivilforderung ist (BGE 141 IV 1 E. 1.1. S. 4 f.; Urteil 6B 1096/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 3).
Dabei geht es in erster Linie um üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR. Eine Genugtuung ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung es rechtfertigt. Inwiefern diese objektiv und subjektiv schwer wiegen soll, ist in der Beschwerde darzulegen (Urteil 6B 810/2020 vom 14. September 2020 E. 1.1).

1.5. Wie jedem Gericht kommt dem Bundesgericht einzig bei gesetzgemässer Befassung Entscheidkompetenz zu. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Urteil 6B 1417/2020 vom 25. März 2021 E. 4). Die Begründung muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Es darf auch von Laien erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen (Urteil 8C 219/2021 vom 22. März 2021).
Soweit präsumtiv "Zivilforderungen" bei einer allfälligen Vergiftung (u.a. Heilungskosten) von Amtes wegen als Sachurteilsvoraussetzung anzunehmen wären, erwiese sich der vorinstanzliche Schluss keineswegs als schlechterdings unhaltbar (oben E. 1.3), es gebe keine (belastbaren) Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer vergiftet worden wäre bzw. dass die Beschuldigte derartiges versucht haben könnte (oben E. 1.2). Es liesse sich daher auch nicht annehmen, die Nichtanhandnahme verletzte Bundesrecht.

1.6. Nicht anders verhielte es sich, soweit nach der sog. "Star-Praxis" unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache auf geltend gemachte Verletzungen zustehender Verfahrensrechte wie einer formellen Rechtsverweigerung einzutreten wäre. Dabei sind allerdings Rügen unzulässig, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79; 141 IV 1 E. 1.1. S. 5; Urteil 6B 1096/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 5).
Angesichts der wenig plausiblen Anzeige konnte gestützt auf den Austrittsbericht des Leitenden Arztes vom 18. Juni 2015 (act. 16) und die rechtsmedizinische Auskunft "auf ein detailliertes Gutachten und andere Weiterungen verzichtet" werden (act. 3 f.). Nach dem damaligen Leitenden Arzt der Klinik handelte es sich beim bereits am 12./13. Juni 2015 stattgefunden haben sollenden Anschlag der Beschuldigten auf die Gesundheit des Beschwerdeführers mittels einer gekochten Jägersauce um eine E. Coli-Infektion. Escherichia coli ist ein ubiquitär vorkommendes, nicht hitzebeständiges und allgemein bekanntes Bakterium. Nach dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) gehört es zu den unschädlichen Darmbewohnern bei Mensch und Tier und verursacht (mit Ausnahme der enterohämorrhagischen Stämme) keine Krankheiten, kann aber Entzündungen auslösen (bag.admin.ch/Welche bakteriellen Krankheiten gibt es?). Dem Beschwerdeführer wird von der Vorinstanz nicht eine wahnhafte Störung vorgeworfen (oben E. 1.1). Sie bezieht sich (Urteil S. 7) auf den Zwischenbericht vom 18. April 2018 der psychiatrischen Fachärztin mit Verdachtsdiagnose einer wahnhaften Störung sowie deren Feststellung, er berichte von Vergiftungsideen (act. 29). Die Behörden stützen sich auf
Befundtatsachen und massen sich nicht ärztliche Fachkompetenz an.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1039/2020
Datum : 20. April 2021
Publiziert : 08. Mai 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Nichtanhandnahme (Vergiftung)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
81
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
OR: 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
StGB: 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StPO: 123 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 123 Bezifferung und Begründung - 1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
1    Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2    Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu erfolgen.56
309 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
310 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
346
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 346 Parteivorträge - 1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:
1    Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:
a  Staatsanwaltschaft;
b  Privatklägerschaft;
c  Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 69-73 StGB242) betroffen sind;
d  beschuldigte Person oder ihre Verteidigung.
2    Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag.
BGE Register
137-IV-246 • 140-III-115 • 141-IV-1 • 146-IV-76
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