Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 580/2019
Urteil vom 20. April 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sheila Barmettler-Bucher,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 29. Mai 2019 (3B 18 45).
Sachverhalt:
A.
Nach langem ehelichem Zusammenleben trennten sich die rubrizierten Parteien am 6. November 2017. Während der Ehe kümmerte sich der Ehemann (geb. 1957) um sein Unternehmen, während sich die Ehefrau (geb. 1961) primär der Haushaltsführung und Kindererziehung widmete, jedoch in den letzten zwölf Jahren teilzeitig auch als Buchhalterin im Unternehmen mitarbeitete.
B.
Mit Eheschutzentscheid vom 22. Juni 2018 wies das Bezirksgericht Kriens die eheliche Wohnung inklusive Mobiliar und Inventar für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zu und verpflichtete diesen, der Ehefrau vom 6. November 2017 bis April 2018 (Ende der Mitarbeit im Unternehmen des Ehemannes) monatlich Fr. 9'600.-- (inkl. Vorsorgeunterhalt) und ab Mai 2018 monatlich Fr. 12'200.-- (inkl. Vorsorgeunterhalt) sowie einen einmaligen Betrag von Fr. 27'500.-- an Unterhaltsleistungen zu erbringen.
Mit Berufungsurteil vom 29. Mai 2019 setzte das Kantonsgericht Luzern den Unterhaltsbeitrag vom 6. November 2017 bis April 2018 auf Fr. 6'490.-- (nur Verbrauchsunterhalt) und ab Mai 2018 auf Fr. 8'830.-- (nur Verbrauchsunterhalt) fest, unter Bestätigung der Einmalzahlung von Fr. 27'500.--.
C.
Gegen dieses Urteil hat der Ehemann am 17. Juli 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, im Wesentlichen mit dem Begehren, der Unterhaltsbeitrag ab 6. November 2017 sei auf Fr. 2'350.-- festzusetzen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Eheschutzurteil (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 72 Principe - 1 Le Tribunal fédéral connaît des recours contre les décisions rendues en matière civile. |
|
1 | Le Tribunal fédéral connaît des recours contre les décisions rendues en matière civile. |
2 | Sont également sujettes au recours en matière civile: |
a | les décisions en matière de poursuite pour dettes et de faillite; |
b | les décisions prises en application de normes de droit public dans des matières connexes au droit civil, notamment les décisions: |
b1 | sur la reconnaissance et l'exécution de décisions ainsi que sur l'entraide en matière civile, |
b2 | sur la tenue des registres foncier, d'état civil et du commerce, ainsi que des registres en matière de protection des marques, des dessins et modèles, des brevets d'invention, des obtentions végétales et des topographies, |
b3 | sur le changement de nom, |
b4 | en matière de surveillance des fondations, à l'exclusion des institutions de prévoyance et de libre passage, |
b5 | en matière de surveillance des exécuteurs testamentaires et autres représentants successoraux, |
b6 | les décisions prises dans le domaine de la protection de l'enfant et de l'adulte, |
b7 | ... |
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 75 Autorités précédentes - 1 Le recours est recevable contre les décisions prises par les autorités cantonales de dernière instance, par le Tribunal administratif fédéral ou par le Tribunal fédéral des brevets.37 |
|
1 | Le recours est recevable contre les décisions prises par les autorités cantonales de dernière instance, par le Tribunal administratif fédéral ou par le Tribunal fédéral des brevets.37 |
2 | Les cantons instituent des tribunaux supérieurs comme autorités cantonales de dernière instance. Ces tribunaux statuent sur recours, sauf si: |
a | une loi fédérale prévoit une instance cantonale unique; |
b | un tribunal spécialisé dans les litiges de droit commercial statue en instance cantonale unique; |
c | une action ayant une valeur litigieuse d'au moins 100 000 francs est déposée directement devant le tribunal supérieur avec l'accord de toutes les parties. |
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 90 Décisions finales - Le recours est recevable contre les décisions qui mettent fin à la procédure. |
Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 98 Motifs de recours limités - Dans le cas des recours formés contre des décisions portant sur des mesures provisionnelles, seule peut être invoquée la violation des droits constitutionnels. |
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 106 Application du droit - 1 Le Tribunal fédéral applique le droit d'office. |
|
1 | Le Tribunal fédéral applique le droit d'office. |
2 | Il n'examine la violation de droits fondamentaux ainsi que celle de dispositions de droit cantonal et intercantonal que si ce grief a été invoqué et motivé par le recourant. |
2.
Ausgehend von den Parteivorbringen haben beide kantonalen Instanzen für die Unterhaltsberechnung die einstufig-konkrete Methode angewandt.
In tatsächlicher Hinsicht haben sie festgestellt, dass die Ehefrau ursprünglich eine Ausbildung zur Telefonistin bei C.________ gemacht hatte. Für ihre Mitarbeit im Unternehmen des Ehemannes erzielte sie in den beiden Jahren vor der Trennung einen Nettolohn von rund Fr. 28'000.-- (Fr. 28'089.-- im Jahr 2015 und Fr. 28'119.-- im Jahr 2016) bei einem Pensum von 60-80 %. Ferner erhält sie monatlich Fr. 360.-- an Erträgen aus der Erbengemeinschaft mit ihren Schwestern. Im Zuge der Trennung löste sie ihr Anstellungsverhältnis im Unternehmen des Ehemannes fristlos auf. Zum Einkommen des Ehemannes - die Ehefrau bezifferte dieses auf monatlich Fr. 54'166.70 und das Vermögen auf Fr. 15,4 Mio. - konnten keine Feststellungen getroffen werden, weil der Ehemann die Einreichung der mit Editionsverfügung angeforderten Belege und auch Aussagen bei der Anhörung verweigerte. Weiter haben beide Instanzen festgestellt, dass die Ehefrau zwar keine dauerhafte vollständige Arbeitsunfähigkeit bewiesen, jedoch mit den Berichten und Zeugnissen unterschiedlicher Ärzte, Chiropraktiker und Therapeuten dargelegt habe, dass sie mit gesundheitlichen Problemen physischer und psychischer Natur zu kämpfen habe, dass sie wegen eines Bandscheibenvorfalles
notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen und dass ihre Arbeitsfähigkeit nach wie vor eingeschränkt sei.
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen haben beide Instanzen befunden, dass die seinerzeitige Ausbildung als Telefonistin nicht mehr verwertbar sei, dass die Ehefrau mangels einer entsprechenden Ausbildung und mangels einer diesbezüglichen unabhängigen bisherigen Tätigkeit auch im Bereich der Buchhaltung auf dem freien Arbeitsmarkt, d.h. ausserhalb des Unternehmens des Ehemannes, nicht Fuss fassen könnte und dass physische Tätigkeiten aufgrund der angeschlagenen Gesundheit nicht in Frage kämen. Die vom Ehemann angeführte bzw. verlangte Fortsetzung der Tätigkeit im seinem Unternehmen haben beide Instanzen angesichts der starken Zerstrittenheit und des erbittert geführten Eheschutzverfahrens als nicht zumutbar angesehen, zumal bereits vor der Kündigung aufgrund der psychischen Belastung am Arbeitsplatz eine Krankschreibung zu 100 % erfolgt sei. Die Eigenversorgungsmöglichkeit beschränke sich somit auf den Erbschaftsertrag von Fr. 360.--.
Ihren gebührenden Unterhalt, den sie zufolge der verweigerten Unterlagen im Rahmen der einstufigen Methode nur unvollständig substanziieren konnte, gab die Ehefrau mit Fr. 21'004.-- an, während der Ehemann behauptete, sie hätten als Ehepaar äusserst sparsam bzw. gewissermassen am Existenzminimum gelebt und aus den unbestritten hohen, aber in der Höhe nicht offenzulegenden Einnahmen seien in erster Linie die Steuern und Unterhalt an seine Mutter bezahlt sowie eine sehr hohe jährliche Sparquote gebildet worden.
Beide Instanzen haben befunden, es sei treuwidrig, einerseits der Editionsverfügung nicht nachzukommen und andererseits darauf zu pochen, dass die Ehefrau den ehelich gelebten Standard im strikten Sinn zu beweisen habe und er im Rahmen der einstufigen Methode keinerlei Beweis erbringen müsse. Angesichts der Weigerungshaltung des Ehemannes liessen sich weder die ehelichen Ausgaben noch das reale Einkommen eruieren, aber die Parteien hätten offensichtlich einen gehobenen Standard gepflegt, auf dessen Fortsetzung die Ehefrau Anspruch habe: Sie hätten eine 6½-Zimmer-Wohnung bewohnt (für welche beispielsweise aus dem Jahr 2010 eine Offerte für "Umbau Badeoase" über Fr. 163'136.90 vorliege, wobei der Umbau effektiv teurer gewesen sei, hätten doch die Plattenlegerarbeiten schliesslich Fr. 45'629.-- statt der offerierten Fr. 36'197.-- und die Planungs-/Bauleitungshonorare Fr. 32'000.-- statt Fr. 16'000.-- betragen) und in U.________ über eine Zweitwohnung verfügt, welche (auch) der Ehefrau jederzeit zur Verfügung gestanden habe, sie seien oft auswärts essen gegangen, im letzten Jahr vor der Trennung hätten die Coiffeur-Auslagen der Ehefrau Fr. 2'200.-- betragen, ein Modegeschäft habe bestätigt, dass sie eine gute Kundin gewesen sei, und
ein Goldschmied, dass der Ehemann einer der besseren Kunden gewesen sei; auch die Aussagen des Sohnes und Dritter liessen auf einen mindestens hohen Standard schliessen.
Ausgehend von diesen Anhaltspunkten wurde im angefochtenen Entscheid ein gebührender Verbrauchsunterhalt von Fr. 9'190.-- bestimmt (doppelter Grundbetrag von insgesamt Fr. 2'400.--; gebührende Wohnkosten von Fr. 3'000.--; Gesundheitskosten von Fr. 850.--, wovon rund Fr. 750.-- für Krankenkassenprämien; Versicherungskosten von Fr. 40.--; Fahrzeugkosten Fr. 500.--; Ferienauslagen Fr. 1'000.--; Steuern Fr. 1'400.--). Das Bezirksgericht hatte ausserdem Vorsorgeunterhalt festgesetzt, wovon das Kantonsgericht aufgrund seiner eigenen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung absah.
3.
Der Beschwerdeführer sieht im angefochtenen Berufungsurteil - nebst einer Gehörsrüge im Zusammenhang mit den Wohnkosten (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 29 Garanties générales de procédure - 1 Toute personne a droit, dans une procédure judiciaire ou administrative, à ce que sa cause soit traitée équitablement et jugée dans un délai raisonnable. |
|
1 | Toute personne a droit, dans une procédure judiciaire ou administrative, à ce que sa cause soit traitée équitablement et jugée dans un délai raisonnable. |
2 | Les parties ont le droit d'être entendues. |
3 | Toute personne qui ne dispose pas de ressources suffisantes a droit, à moins que sa cause paraisse dépourvue de toute chance de succès, à l'assistance judiciaire gratuite. Elle a en outre droit à l'assistance gratuite d'un défenseur, dans la mesure où la sauvegarde de ses droits le requiert. |
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 8 Égalité - 1 Tous les êtres humains sont égaux devant la loi. |
|
1 | Tous les êtres humains sont égaux devant la loi. |
2 | Nul ne doit subir de discrimination du fait notamment de son origine, de sa race, de son sexe, de son âge, de sa langue, de sa situation sociale, de son mode de vie, de ses convictions religieuses, philosophiques ou politiques ni du fait d'une déficience corporelle, mentale ou psychique. |
3 | L'homme et la femme sont égaux en droit. La loi pourvoit à l'égalité de droit et de fait, en particulier dans les domaines de la famille, de la formation et du travail. L'homme et la femme ont droit à un salaire égal pour un travail de valeur égale. |
4 | La loi prévoit des mesures en vue d'éliminer les inégalités qui frappent les personnes handicapées. |
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 9 Protection contre l'arbitraire et protection de la bonne foi - Toute personne a le droit d'être traitée par les organes de l'État sans arbitraire et conformément aux règles de la bonne foi. |
3.1. Soweit der Beschwerdeführer allgemein moniert, die Vorinstanzen hätten sich offensichtlich an der bestehenden Gütertrennung gestört und subjektive Gerechtigkeitsgedanken verwirklichen wollen, indem sie der Beschwerdegegnerin gewissermassen qua Unterhalt nicht gegebene güterrechtliche Leistungen zukommen liessen, bleiben die Ausführungen weitestgehend appellatorisch und im Übrigen auch unsubstanziiert.
Eine konkrete Rüge erfolgt einzig dahin, dass mit dem Einmalbetrag von Fr. 27'500.-- für die Anschaffung eines Autos und von Möbeln kein Unterhalt, sondern eine güterrechtliche Leistung zugesprochen worden sei, weil es sich dabei um Investitionsgüter handle. Diese Rüge scheitert allerdings bereits an der ungenügenden Auseinandersetzung mit der (zutreffenden) Begründung im angefochtenen Entscheid, wonach der Ehefrau während des ehelichen Zusammenlebens jederzeit ein Auto zur Verfügung gestanden habe und sie Anspruch auf Fortsetzung der bisherigen Lebensführung habe. Was sodann die Anschaffung von Möbeln anbelangt, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die eheliche Wohnung inkl. Mobiliar und Inventar dem Ehemann zugewiesen wurde, dass die Ehefrau zur Fortführung der ehelichen Lebenshaltung im Rahmen des Unterhaltes - und nicht im Sinn einer güterrechtlichen Teilung - Anspruch darauf hat, in einer Wohnung zu leben, die nicht bar jeglicher Möbel ist. Es ist nicht ansatzweise Willkür zu erkennen, wenn die kantonalen Gerichte nicht dem Ansinnen des Ehemannes gefolgt sind, die Ehefrau gewissermassen am Boden essen und schlafen zu lassen, zumal er ihr Wohnkosten von lediglich Fr. 1'000.-- zugestehen will (vgl. E. 3.2) und sich somit
auch daraus nicht die notwendige Ausstattung der Wohnung mit Möbeln speisen liesse.
3.2. Im Zusammenhang mit dem gebührenden Unterhalt behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes dahingehend, dass der Beschwerdegegnerin ein hoher Unterhaltsbeitrag zugesprochen worden sei, obwohl sie im Rahmen der einstufigen Methode für ihren Bedarf beweispflichtig sei, diesen aber nur sehr lückenhaft habe nachweisen können.
Eckpunkt bei der Festsetzung der gebührenden Unterhaltes bildet die Weigerung des Ehemannes, diesbezügliche Dokumente wie Kreditkartenabrechnungen, Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen herauszugeben. Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass gemäss zwischenzeitlich erfolgter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sämtliche Unterhaltskategorien nach der zweistufigen Methode zu verfahren ist (konkret für das Eheschutzverfahren: zur Publ. best. Urteil 5A 800/2018 vom 9. Februar 2021 E. 4.3). Nach dieser Methode würde vermutlich ein weitaus höherer gebührender Unterhalt der Ehefrau resultieren, weil der Ehemann seine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit explizit nicht in Abrede stellt, er aber die Herausgabe der auch zum konkreten Nachweis der behaupteten hohen Sparquote relevanten Unterlagen verweigert, für welche er nach der zweistufigen Methode beweispflichtig wäre (zur Publ. best. Urteil 5A 891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.4). Die Anrechnung eines höheren gebührenden Unterhaltes scheitert aber bereits daran, dass die Ehefrau nicht ihrerseits Beschwerde erhoben und einen höheren Unterhaltsbeitrag verlangt hat; die Frage wird sich eventuell im Rahmen des Scheidungsverfahrens erneut stellen, weil hier in Zukunft ebenfalls
verbindlich nach der zweistufigen Methode zu rechnen sein wird (Urteil 5A 891/2018 E. 4.5). Ferner erübrigt sich eine Schattenrechnung, weil vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Weigerungshaltung des Ehemannes ohnehin keine faktenbasierte Rechnung vorgenommen werden könnte. Es kann deshalb bei den nachfolgenden Ausführungen sein Bewenden haben.
Im Rahmen der vorliegend zur Anwendung gebrachten einstufigen Methode hält der Beschwerdeführer den zugestandenen gebührenden Unterhalt wegen mangelnder Substanziierung für willkürlich hoch und kritisiert, die kantonalen Instanzen hätten von vereinzelten Angaben wie einmalige Anschaffung einer Uhr für Fr. 5'000.-- und Coiffeurauslagen auf eine insgesamt gehobene Lebenshaltung geschlossen; er will einen Betrag von lediglich Fr. 4'690.-- (nämlich abweichend vom angefochtenen Urteil den einfachen Grundbetrag von Fr. 1'200.--, Wohnkosten von Fr. 1'000.--, Aufwendungen für Urlaub von Fr. 500.-- und Steuern von Fr. 600.--; andere Positionen unverändert) als gebührend zugestehen. Es fragt sich, ob die Rüge nicht insgesamt bereits an einer ungenügenden Auseinandersetzung mit der kantonalen Erwägung scheitert, dass der Ehemann mit seiner Weigerungshaltung der Ehefrau die Möglichkeit hinreichender Substanziierung genommen habe, indem er sich darauf beschränkt, erneut die unzutreffende Behauptung aufzustellen, er sei nicht offenlegungspflichtig, weil er seine Leistungsfähigkeit explizit nie in Abrede gestellt habe, die verlangten Dokumente aber in keinem Zusammenhang mit der Unterhaltsfrage stünden. So oder anders ist indes auch bei den
einzelnen Positionen keine Willkür zu erkennen:
Im angefochtenen Entscheid sind diverse Hinweise auf eine gehobene Lebenshaltung aufgezählt (u.a. häufige Restaurantbesuche) und wird namentlich auch auf die Aussagen des Sohnes und von Drittpersonen hingewiesen; sodann wird zutreffend festgehalten, dass allein schon die nachgewiesenen Coiffeur-Auslagen sich nicht aus dem einfachen Grundbetrag bestreiten liessen. Die Verdoppelung des Grundbetrages im Rahmen der einstufigen Methode ist mithin jedenfalls nicht willkürlich, auch wenn dies nunmehr bei der zweistufigen Methode nicht mehr zulässig wäre, sondern Mehraufwand durch den Überschussanteil abzudecken ist (vgl. zur Publ. best. Urteil 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2). Willkür lässt sich insbesondere auch nicht mit weiteren Behauptungen dartun, z.B. dass die Ehefrau nur in sehr durchschnittlichen Modehäusern eingekauft habe, dass sie dort lediglich preisreduzierte Artikel gekauft habe und dass es sich bei den Bestätigungen des Modehauses und des Goldschmiedes um blosse Gefälligkeitsschreiben handle; angesichts der Weigerungshaltung des Ehemannes musste das Gericht zwangsläufig auf anderweitige Anhaltspunkte abstellen.
In ihrer Not, d.h. weil der Ehemann offenbar bislang noch gar keinen Unterhalt geleistet hat und Unterhaltsleistungen vorläufig durch die Mutter des Ehemannes erfolgen (vgl. angefochtenes Urteil S. 19), hat die Ehefrau vorerst die Wohnung bezogen, an welcher sie mit ihren beiden Schwestern im Sinn einer Erbengemeinschaft zu 1/3 beteiligt ist und welche vorher für Fr. 1'500.-- vermietet war. Vor diesem Hintergrund will der Ehemann für Wohnkosten lediglich Fr. 1'000.-- zugestehen, nämlich die je an die Schwestern bezahlten Fr. 500.--. Im angefochtenen Urteil wurde indes erwogen, dass nicht der Wohnstandard angemessen sei, welchen die Ehefrau als Zwischenlösung praktizieren müsse, sondern dass sie Anspruch auf Fortsetzung der bisherigen Wohnverhältnisse habe und diese durch eine grosszügige Erstwohnung und durch eine Zweitwohnung mit Seeblick gekennzeichnet gewesen seien, so dass ein Betrag von Fr. 3'000.-- angemessen erscheine. Damit setzt sich der Ehemann nur ungenügend auseinander, so dass seine Willkürrüge scheitert. Ferner ist auch keine Gehörsverletzung zu sehen; das Kantonsgericht hat sich mit dem bereits im Berufungsverfahren gemachten Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt.
Im Zusammenhang mit dem für Urlaub zugestandenen Betrag von Fr. 1'000.-- pro Monat macht der Beschwerdeführer geltend, es habe sich jeweils um Billigurlaub in der Südtürkei gehandelt, wo eine Woche für Fr. 1'000.-- zu haben sei, inklusive der dort jeweils gekauften Kleider und Brillen. Das Kantonsgericht hat jedoch mehrmalige Auslandurlaube pro Jahr sowie weitere Wochenenden in der Schweiz als glaubhaft angesehen. Diesbezüglich ist auch keine Willkür darzutun mit dem erneuten Vorbringen, die Ehefrau hätte sämtliche Auslagen substanziieren müssen, indem sie beim Reisebüro die entsprechenden Unterlagen hätte anfordern können. Soweit dies überhaupt möglich wäre, würden die über das Reisebüro abgerechneten Beträge nicht alle Ferienauslagen decken. Ein Betrag von Fr. 1'000.-- pro Monat erscheint vor dem Hintergrund der Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht als willkürlich.
Ist im Zusammenhang mit den vorgenannten Positionen keine Willkür auszumachen, ergibt sich auch keine in Bezug auf den Steuerbetrag, welchen der Ehemann allein deshalb herabgesetzt wissen will, weil er einen tieferen Unterhaltsbeitrag als angemessen erachtet.
3.3. Im Zusammenhang mit der Eigenversorgungskapazität macht der Ehemann nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in einer für Willkürrügen erforderlichen Weise geltend, dass es der Ehefrau in tatsächlicher Hinsicht möglich sei, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Zwar behauptet er sinngemäss immer noch, dies sei ohne Weiteres möglich, da sie in Wahrheit Geschäftsführerin gewesen sei und den Verkehr mit allen Kunden abgewickelt habe. Indes setzt er sich nicht mit den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils auseinander, insbesondere nicht mit der Erwägung, der Lohn von Fr. 2'343.-- für eine Tätigkeit von 60-80 % entspreche klarerweise nicht der behaupteten Funktion einer angeblichen Geschäftsführerin. Vielmehr konzentriert sich der Ehemann vor Bundesgericht auf das Vorbringen, eine Weiterbeschäftigung in seinem Unternehmen sei ihr zumutbar und folglich müsse ihr weiterhin das bis zur Trennung erzielte Einkommen von Fr. 2'343.-- angerechnet werden, und zwar rückwirkend ab der Trennung, da sie ihre Anstellung missbräuchlich bzw. prozesstaktisch gekündigt habe. Indes ist nicht ansatzweise zu sehen, inwiefern es willkürlich sein soll, wenn die kantonalen Gerichte eine Fortsetzung der Tätigkeit im
Unternehmen des Ehemannes angesichts der fundamentalen Zerstrittenheit und der Tatsache, dass die Ehefrau bereits vor der Trennung zufolge der psychischen Belastung am Arbeitsplatz zu 100 % krank geschrieben werden musste, als unzumutbar ansah.
3.4. Die erste wie die zweite kantonale Instanz haben sämtliche Gerichtskosten dem Ehemann auferlegt und diesen auch zu einer Parteientschädigung an die Ehefrau verpflichtet. Der Beschwerdeführer hält dies für willkürlich, da er im kantonalen Verfahren (in seinen Augen) zu 95 % obsiegt habe, und fordert, dass die Gerichtskosten der Ehefrau aufzuerlegen seien und sie ihm eine Parteientschädigung auszurichten habe.
Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil (vgl. S. 26) hat der Ehemann im Berufungsverfahren nur die Höhe, nicht aber die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten beanstandet. Er zeigt nicht auf, dass und inwiefern dies unzutreffend wäre und er bereits in der Berufung die erstinstanzliche Kostenverteilung angefochten hätte. Diesbezüglich ist sein Vorbringen somit neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 99 - 1 Aucun fait nouveau ni preuve nouvelle ne peut être présenté à moins de résulter de la décision de l'autorité précédente. |
|
1 | Aucun fait nouveau ni preuve nouvelle ne peut être présenté à moins de résulter de la décision de l'autorité précédente. |
2 | Toute conclusion nouvelle est irrecevable. |
In Bezug auf die Kostenverlegung für das Berufungsverfahrens setzt sich der Ehemann nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander bzw. argumentiert er an dieser vorbei, indem er auf die Frage des Obsiegens und Unterliegens abstellen will. Das Kantonsgericht hat eben gerade nicht Art. 106 Abs. 1
SR 272 Code de procédure civile du 19 décembre 2008 (CPC) - Loi sur les fors CPC Art. 106 Règles générales de répartition - 1 Les frais sont mis à la charge de la partie succombante. La partie succombante est le demandeur lorsque le tribunal n'entre pas en matière et en cas de désistement d'action; elle est le défendeur en cas d'acquiescement. |
|
1 | Les frais sont mis à la charge de la partie succombante. La partie succombante est le demandeur lorsque le tribunal n'entre pas en matière et en cas de désistement d'action; elle est le défendeur en cas d'acquiescement. |
2 | Lorsqu'aucune des parties n'obtient entièrement gain de cause, les frais sont répartis selon le sort de la cause. |
3 | Lorsque plusieurs personnes participent au procès en tant que parties principales ou accessoires, le tribunal détermine la part de chacune aux frais du procès. Il peut les tenir pour solidairement responsables. |
SR 272 Code de procédure civile du 19 décembre 2008 (CPC) - Loi sur les fors CPC Art. 107 Répartition en équité - 1 Le tribunal peut s'écarter des règles générales et répartir les frais selon sa libre appréciation dans les cas suivants: |
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1 | Le tribunal peut s'écarter des règles générales et répartir les frais selon sa libre appréciation dans les cas suivants: |
a | le demandeur obtient gain de cause sur le principe de ses conclusions mais non sur leur montant, celui-ci étant tributaire de l'appréciation du tribunal ou difficile à chiffrer; |
b | une partie a intenté le procès de bonne foi; |
c | le litige relève du droit de la famille; |
d | le litige relève d'un partenariat enregistré; |
e | la procédure est devenue sans objet et la loi n'en dispose pas autrement; |
f | des circonstances particulières rendent la répartition en fonction du sort de la cause inéquitable. |
1bis | En cas de rejet d'une action du droit des sociétés en paiement à la société, le tribunal peut répartir les frais entre la société et le demandeur selon son appréciation.41 |
2 | Les frais judiciaires qui ne sont pas imputables aux parties ni aux tiers peuvent être mis à la charge du canton si l'équité l'exige. |
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 66 Recouvrement des frais judiciaires - 1 En règle générale, les frais judiciaires sont mis à la charge de la partie qui succombe. Si les circonstances le justifient, le Tribunal fédéral peut les répartir autrement ou renoncer à les mettre à la charge des parties. |
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1 | En règle générale, les frais judiciaires sont mis à la charge de la partie qui succombe. Si les circonstances le justifient, le Tribunal fédéral peut les répartir autrement ou renoncer à les mettre à la charge des parties. |
2 | Si une affaire est liquidée par un désistement ou une transaction, les frais judiciaires peuvent être réduits ou remis. |
3 | Les frais causés inutilement sont supportés par celui qui les a engendrés. |
4 | En règle générale, la Confédération, les cantons, les communes et les organisations chargées de tâches de droit public ne peuvent se voir imposer de frais judiciaires s'ils s'adressent au Tribunal fédéral dans l'exercice de leurs attributions officielles sans que leur intérêt patrimonial soit en cause ou si leurs décisions font l'objet d'un recours. |
5 | Sauf disposition contraire, les frais judiciaires mis conjointement à la charge de plusieurs personnes sont supportés par elles à parts égales et solidairement. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli