Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 381/2019

Urteil vom 10. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung von Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 4. April 2019 (ZKBER.2019.11).

Sachverhalt:
Die rubrizierten Parteien haben eine im Jahr 2004 geborene Tochter und leben seit April 2015 getrennt. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einigten sie sich auf die Frauen- und Kinderalimente, worauf das Verfahren abgeschrieben wurde.
Im Februar 2018 stellte der Ehemann beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Gesuch um Abänderung, bei welchem er verlangte, der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau sei auf Null herabzusetzen. Mit Entscheid vom 27. September 2018 passte das Richteramt die Regelung den neuen Verhältnissen an (Erwerbstätigkeit der Ehefrau sowie zwischenzeitlich in Kraft getretenen Betreuungsunterhalt) und setzte die Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Tochter neu fest.
Auf Berufung des Ehemannes hin passte das Obergericht des Kantons Solothurn diese Regelung mit Entscheid vom 4. April 2019 den mit BGE 144 III 481 aufgestellten neuen Richtlinien zum Erwerbsumfang bei Kinderbetreuung an, indem es für Oktober 2018 bis Juli 2019 Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'191.-- für die Tochter (Fr. 1'202.-- Barunterhalt; Fr. 2'989.-- Betreuungsunterhalt) und Fr. 483.-- für die Ehefrau sowie ab August 2019 Beiträge von Fr. 2'400.-- für die Tochter (Fr. 1'400.-- Barunterhalt; Fr. 1'000.-- Betreuungsunterhalt) und Fr. 900.-- für die Ehefrau festsetzte.
Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann am 9. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, mit Wirkung ab Februar 2018 seien die Kindesunterhaltsbeiträge auf Fr. 1'202.-- (Barunterhalt) und der Ehegattenunterhalt auf Fr. 400.-- herabzusetzen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über die Änderung von Eheschutzmassnahmen. Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2.
Die rudimentären Ausführungen zum Materiellen vermögen diesen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Zwar wird eingangs abstrakt das Wort "willkürlich" eingestreut, was aber angesichts der durchwegs rein appellatorischen Natur der Ausführungen nicht bedeutet, dass Verfassungsrügen erhoben - geschweige denn in substanziierter Form gerügt - worden wären, zumal der Beschwerdeführer auch nirgends geltend macht, dass er Verfassungsrügen erheben will:
Was die appellatorische Behauptung anbelangt, das Kind sei die ganze Woche über ganztags ausser Haus, steht dies im Widerspruch zu den detaillierten - und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - Angaben im angefochtenen Entscheid, wann die Tochter an den einzelnen Tagen zurückkehrt.
Indem der Beschwerdeführer es unterlässt, sich mit diesen Sachverhaltsfeststellungen auseinanderzusetzen bzw. sie mit substanziierten Willkürrügen anzufechten, bleiben sie bestehen. Davon ausgehend stösst aber sein - ohnehin wiederum nur appellatorisch und damit in prozessual ungenügender Form vorgebrachtes - Anliegen, dass die Ehefrau es nicht gemäss den in BGE 144 III 481 aufgestellten neuen Richtlinien bei einer Aufstockung auf ein 80%-Pensum bewenden lassen dürfe, sondern dass sie Vollzeit arbeiten müsse, ins Leere.
Mangels konkreter Verfassungsrügen ist ebenso wenig einzutreten auf das appellatorische Vorbringen, dass der Ehefrau bereits rückwirkend auf die Gesuchseinreichung ein höheres Arbeitspensum zuzumuten gewesen wäre, umso weniger als er sich nicht mit der oberinstanzlichen Erwägung auseinandersetzt, dass die Ehefrau damals noch auf die frühere bundesgerichtliche 10/16-Regel habe vertrauen dürfen und erst ab der mit BGE 144 III 481 erfolgten Änderung der Rechtsprechung zu einer Ausdehnung auf ein 80%-Pensum angehalten werden könne.
Was schliesslich die Höhe des der Ehefrau angerechneten Erwerbseinkommens anbelangt, bleibt es wiederum bei rein appellatorischen Ausführungen, wie sie im Bereich von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG unzulässig sind. Aber selbst wenn die Vorbringen prozessual korrekt in Form von Willkürrügen erhoben worden wären, würden sie inhaltlich den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht genügen: Es kann nicht einfach abstrakt auf GAV-Löhne im Reinigungsgewerbe verwiesen werden, wenn die Ehefrau selbständig erwerbend ist und das Obergericht seiner Berechnung den konkret erzielten Stundenlohn und die konkreten Aufwendungen zur Erreichung der einzelnen Arbeitsorte zugrunde gelegt hat. Vielmehr müsste diesfalls mit substanziierten Rügen aufgezeigt werden, inwiefern es willkürlich sein soll, wenn das Obergericht von der konkret gelebten Arbeitssituation ausgegangen ist und die Ehefrau nicht zur Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit und Aufnahme einer Anstellung angehalten hat.

3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

4.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um superprovisorische aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_381/2019
Datum : 10. Mai 2019
Publiziert : 23. Mai 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Abänderung von Eheschutzmassnahmen
Einordnung : Änderung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGE Register
133-III-393 • 140-III-264 • 144-III-481
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5A_381/2019
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