Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B 238/2025
Urteil vom 20. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Rupp,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Antrag auf Fortsetzung der Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 13. März 2025 (SF250003-O/U/cs).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Bezirksgericht Dietikon sprach A.________ mit Urteil vom 12. März 2025 der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Gehilfenschaft zum Betrug, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der Drohung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Fahrens ohne Berechtigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Nötigung, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 5 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Zusatzstrafe zu früheren Strafbefehlen und mit einer Busse von Fr. 720.--.
A.b. Mit gleichentags ergangenem Beschluss entliess das Bezirksgericht A.________ aus der Sicherheitshaft. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellte am 12. März 2025 beim Bezirksgericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts des Kantons Zürich den Antrag auf Fortsetzung der Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil.
B.
Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2025 ist das Obergericht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil nicht eingetreten.
C.
C.a. Mit Eingabe vom 14. März 2025 führt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen gegen die Präsidialverfügung vom 13. März 2025 betreffend Antrag auf Fortsetzung der Sicherheitshaft gegen A.________. Sie beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, A.________ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder in Sicherheitshaft zu versetzen.
C.b. Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. Zur Begründung führte es aus, A.________ werde aufgrund des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Freiheit entlassen, weshalb ein Titel für die Fortdauer des Freiheitsentzugs und kein Raum für die beantragte vorsorgliche Massnahme bestehe.
C.c. Mit Beschwerdeergänzung vom 17. März 2025 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft erneut, A.________ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zur einstweiligen Sicherstellung bedrohter Interessen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens in Sicherheitshaft zu versetzen. Zur Begründung verweist die Oberstaatsanwaltschaft auf den Umstand, dass A.________ den geschuldeten Betrag für die noch offene Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bezahlt habe und folglich der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe obsolet geworden sei.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid einer letzten kantonalen Instanz (vgl. Art. 80

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
1.2. Vorliegend bezieht sich die Beschwerde auf die Frage, ob überhaupt ein kantonales Rechtsmittel offensteht, insofern verfügt die Oberstaatsanwaltschaft über ein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft hätte eintreten müssen.
2.1. Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten damit, dass kein Anwendungsfall von Art. 231 Abs. 2 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: |
2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt demgegenüber die Auffassung, dass, wenn sie gemäss Art. 231 Abs. 2 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: |
3.
3.1. Gemäss Art. 231 Abs. 2 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: |
Das Bundesgericht erwog in seiner Rechtsprechung, auch wenn der Gesetzgeber nur den offensichtlichen Fall des Freispruchs vorgesehen habe, finde Art. 231 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: |
3.2. In der Literatur wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass auch bei einem Schuldspruch ein Verfahren analog zu Art. 231 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: |
die Verurteilung erheblich von den Anträgen der Staatsanwaltschaft abweicht und diese die Fortsetzung der Sicherheitshaft für notwendig hält, um das von ihr angekündigte Berufungsverfahren vorzubereiten (vgl. Logos Daniel, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 231

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: |
3.3. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte schuldig gesprochen. Gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Fortsetzung der Sicherheitshaft jedoch auch bei einem Schuldspruch beantragt werden, wenn die Freilassung einer beschuldigten Person im Hinblick auf die Einleitung eines Berufungsverfahrens einstweilen verhindert werden soll (vgl. E. 3.1 hiervor). Voraussetzung hierfür ist, dass die Staatsanwaltschaft durch konkrete Gründe dazu veranlasst ist, Berufung anzumelden. Ein Grund kann beispielsweise darin liegen, dass bei der Verurteilung erheblich von den Anträgen der Staatsanwaltschaft abgewichen wurde (vgl. die Urteile 1B 525/2011 vom 13. Oktober 2011 und 1B 600/2011 vom 7. November 2011). Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und werden selbst von der Oberstaatsanwaltschaft explizit verneint. Das Bezirksgericht entsprach den Anträgen der Staatsanwaltschaft bzw. erhöhte das beantragte Strafmass bei der Verurteilung sogar noch um fast zwei Jahre. Wie die Oberstaatsanwaltschaft ausführt, besteht aufgrund des vollumfänglichen Schuldspruchs für die Staatsanwaltschaft kein Grund, das erstinstanzliche Urteil mittels Berufung anzufechten.
Die Staatsanwaltschaft hat keinen Anlass bzw. kein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Fortsetzung von Sicherheitshaft zu beantragen, wenn ihren Anträgen vollständig stattgegeben wurde. Anlass dazu bestünde nur im Hinblick auf ein Rechtsmittelverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe beantragen würde. Dies ist hier unbestrittenermassen nicht der Fall. Daran ändert die Behauptung der Oberstaatsanwaltschaft nichts, wonach sie unter diesen Umständen nie die Möglichkeit hätte, die Fortdauer der Sicherheitshaft zu erwirken, wenn zwar ihren Anträgen hinsichtlich des Strafmasses entsprochen wurde, die beschuldigte Person aber (zu Unrecht) aus der Haft entlassen werde. Diese Annahme ist korrekt und steht im Einklang mit der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheide. Auch in Bezug auf Art. 222

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233. |
Wenn die erste Instanz zum Schluss kommt, die Voraussetzungen der Sicherheitshaft seien - trotz vollumfänglichem Schuldspruch der beschuldigten Person - nicht mehr erfüllt, kann die Staatsanwaltschaft, deren Anträge hinsichtlich des Strafmasses vollständig stattgegeben wurden, keine Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen.
Insoweit liegt denn auch gerade kein Anwendungsfall von Art. 231 Abs. 2 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: |
Die Auffassung der Vorinstanz, es liege kein Fall von Art. 231 Abs. 2 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: |
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Damit erübrigt sich ein (erneuter) Entscheid über das Gesuch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, dem Bezirksgericht Dietikon und dem Justizvollzug und Wiedereingliederung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier