Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 710/2012
Urteil vom 20. März 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul-Lukas Good,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Aktiengesellschaft X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Hager,
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kreiliger,
Beschwerdegegner,
3. Y.________ Versicherungen AG, durch Rechtsanwältin Barbara Klett,
Nebenintervenientin und Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schadenersatz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 30. Oktober 2012.
Sachverhalt:
A.
Mit Klage vom 1. Dezember 2009 belangte A.________ (Kläger und Beschwerdeführer) die Aktiengesellschaft X.________ sowie B.________(Beklagte und Beschwerdegegner) vor dem Kantonsgericht Zug. Er verlangte im Wesentlichen Schadenersatz in der Höhe von zumindest Fr. 170'507.28 nebst Zins. Er beantragte, das Prozessthema sei auf alle Haftungsvoraussetzungen unter Auslassung der Schadenshöhe zu beschränken. Die Y.________ Versicherungen AG (Nebenintervenientin und Beschwerdegegnerin 3) trat dem Verfahren als Nebenintervenientin bei. Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, er habe am 13. Mai 1997 als Arbeitnehmer der Beklagten 1 unter der direkten Aufsicht des Beklagten 2 einen Arbeitsunfall erlitten. Dieser hätte einen neuntägigen Spital- und einen einmonatigen Rehabilitationsaufenthalt nötig gemacht. Der Kläger machte folgende Auswirkungen des Unfalls auf seine Gesundheit geltend: ständige Kopfschmerzen, Schmerzen im Nackenbereich mit Schwindelbeschwerden, Visus und Hörstörungen rechts, bewegungs- und belastungsabhängige Rückenschmerzen sowie multiple Beschwerden des Bewegungsapparates und Kniebeschwerden.
B.
Am 1. Februar 2010 erhob der zuständige Referent die Frage der Haftung zum Gegenstand eines Vorentscheides. Bei der Ankündigung der Hauptverhandlung erläuterte er, das Prozessthema sei "auf alle Haftungsvoraussetzungen - aber unter Auslassung der Frage der Schadenshöhe (Schadensbezifferung) - beschränkt". Am 24. Januar 2011 wies das Kantonsgericht die Klage ab, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er immer noch an Gesundheitsschädigungen leide, die auf den Unfall vom 23. Mai 1997 zurückzuführen seien. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zug am 30. Oktober 2012 ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen zu bejahen und das Verfahren zur Beurteilung der Schadenshöhe an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Bundesgericht am 8. Februar 2013 ab. Das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch nahm das Bundesgericht am 6. März 2013 als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses ab, soweit es darauf eintrat. Daraufhin leistete der Kläger den Kostenvorschuss binnen erstreckter Frist. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 42 Atti scritti - 1 Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati. |
|
1 | Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati. |
2 | Nei motivi occorre spiegare in modo conciso perché l'atto impugnato viola il diritto. Qualora il ricorso sia ammissibile soltanto se concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o un caso particolarmente importante per altri motivi, occorre spiegare perché la causa adempie siffatta condizione.14 15 |
3 | Se sono in possesso della parte, i documenti indicati come mezzi di prova devono essere allegati; se l'atto scritto è diretto contro una decisione, anche questa deve essere allegata. |
4 | In caso di trasmissione per via elettronica, la parte o il suo patrocinatore deve munire l'atto scritto di una firma elettronica qualificata secondo la legge del 18 marzo 201616 sulla firma elettronica. Il Tribunale federale determina mediante regolamento: |
a | il formato dell'atto scritto e dei relativi allegati; |
b | le modalità di trasmissione; |
c | le condizioni alle quali può essere richiesta la trasmissione successiva di documenti cartacei in caso di problemi tecnici.17 |
5 | Se mancano la firma della parte o del suo patrocinatore, la procura dello stesso o gli allegati prescritti, o se il patrocinatore non è autorizzato in quanto tale, è fissato un congruo termine per sanare il vizio, con la comminatoria che altrimenti l'atto scritto non sarà preso in considerazione. |
6 | Gli atti illeggibili, sconvenienti, incomprensibili, prolissi o non redatti in una lingua ufficiale possono essere del pari rinviati al loro autore affinché li modifichi. |
7 | Gli atti scritti dovuti a condotta processuale da querulomane o altrimenti abusiva sono inammissibili. |
1.1 Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 106 Applicazione del diritto - 1 Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
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1 | Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
2 | Esamina la violazione di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale soltanto se il ricorrente ha sollevato e motivato tale censura. |
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 9 Protezione dall'arbitrio e tutela della buona fede - Ognuno ha diritto d'essere trattato senza arbitrio e secondo il principio della buona fede da parte degli organi dello Stato. |
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 105 Fatti determinanti - 1 Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore. |
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1 | Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore. |
2 | Può rettificare o completare d'ufficio l'accertamento dei fatti dell'autorità inferiore se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95. |
3 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, il Tribunale federale non è vincolato dall'accertamento dei fatti operato dall'autorità inferiore.96 |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 5 Elezione - 1 I giudici sono eletti dall'Assemblea federale. |
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1 | I giudici sono eletti dall'Assemblea federale. |
2 | È eleggibile chiunque abbia diritto di voto in materia federale. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 97 Accertamento inesatto dei fatti - 1 Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
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1 | Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
2 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, può essere censurato qualsiasi accertamento inesatto o incompleto dei fatti giuridicamente rilevanti.87 |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 95 Diritto svizzero - Il ricorrente può far valere la violazione: |
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a | del diritto federale; |
b | del diritto internazionale; |
c | dei diritti costituzionali cantonali; |
d | delle disposizioni cantonali in materia di diritto di voto dei cittadini e di elezioni e votazioni popolari; |
e | del diritto intercantonale. |
1.3 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen).
2.
Die Vorinstanz ging davon aus, aufgrund der nach kantonalem Recht vor erster Instanz geltenden Verhandlungsmaxime sei es Sache der Parteien gewesen, dem Gericht die abzunehmenden Beweismittel anzugeben. Sie warf dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe für den Nachweis, dass sein jetzt beziehungsweise im Zeitraum nach dem Jahr 2001 geltend gemachter Gesundheitsschaden auf den Unfall zurückzuführen sei, kein Gutachten als Beweismittel angeboten. Die angebotenen Beweismittel reichten zu diesem Beweis nicht aus. Aber auch für den Zeitraum ab dem Unfall bis ins Jahr 2001, aus dem die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte datierten, sei der Beweis nicht erbracht, da den Berichten auch verschiedene unfallfremde Leiden zu entnehmen seien. Die Berücksichtigung neuer Beweismittel im Berufungsverfahren lehnte die Vorinstanz ab, da diese bereits vor erster Instanz hätten beigebracht werden können.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Instanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, der konkrete Umfang des Gesundheitsschadens beziehungsweise der fortlaufende Gesundheitsschaden sei weiterhin Prozessthema. Keine Partei habe die Einschränkung des Prozessthemas so verstanden. Er habe erstinstanzlich beantragt, das Prozessthema sei auf alle Haftungsvoraussetzungen, aber unter Auslassung der Frage der Schadenshöhe zu beschränken. Er führt sinngemäss aus, er habe dies damit begründet, die Haftung werde von den Beklagten bestritten. Angesichts des grossen Prozessumfangs und der sich daraus ergebenden detaillierten Schadensberechnung werde aus Effizienzgründen die Beschränkung des Prozessthemas auf die Frage der Haftungsvoraussetzungen ohne den Schaden beantragt. Es erscheine wenig sinnvoll, die aufwändigen Erläuterungen zur Schadensbezifferung sowie das Beweisverfahren durchzuführen, wenn das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen bestritten werde. Entsprechend rechtfertige sich aus prozessökonomischen Gründen eine Beschränkung des Prozessthemas.
Der Beschwerdeführer beanstandet somit, dass trotz der Beschränkung des Verfahrens der Nachweis des Gesundheitsschadens und der haftungsausfüllenden Kausalität verlangt worden sei.
3.2 Der Zusammenhang zwischen dem Anknüpfungspunkt der Haftung und der Rechtsgutsverletzung (z.B. zwischen einer Handlung und einer Körperverletzung) wird in der Lehre als haftungsbegründende, jener zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden als haftungsausfüllende Kausalität bezeichnet. Für beide Kausalitätsformen gelten dieselben Regeln (BREHM, Berner Kommentar, 3. Aufl. 2006, N. 103 zu Art. 41
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 41 - 1 Chiunque è tenuto a riparare il danno illecitamente cagionato ad altri sia con intenzione, sia per negligenza od imprudenza. |
|
1 | Chiunque è tenuto a riparare il danno illecitamente cagionato ad altri sia con intenzione, sia per negligenza od imprudenza. |
2 | Parimente chiunque è tenuto a riparare il danno che cagiona intenzionalmente ad altri con atti contrari ai buoni costumi. |
nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).
3.3 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer verkenne, dass der Nachweis des fortlaufenden Gesundheitszustands nicht nur relevant für die Frage der Bezifferung des Schadens sei, sondern insbesondere dafür, ob der Kläger immer noch an einer Gesundheitsschädigung leide, die auf den Unfall zurückzuführen sei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vom Beschwerdeführer den Nachweis verlangt, dass der Unfall nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die behaupteten chronischen Beschwerden entfielen. Denn dies betrifft den Zusammenhang zwischen dem Unfall und der behaupteten körperlichen Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer geht selbst -und zu Recht - davon aus, die haftungsbegründende Kausalität sei Prozessthema gewesen. Bildete die haftungsbegründende Kausalität Prozessthema, hatte der Beschwerdeführer insoweit schon vor erster Instanz Anlass, Beweise anzubieten. Diesbezügliche Beweisanträge in der Berufung hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet zurückgewiesen (Art. 317 Abs. 1 lit. b
SR 272 Codice di diritto processuale civile svizzero del 19 dicembre 2008 (Codice di procedura civile, CPC) - Codice di procedura civile CPC Art. 317 Nuovi fatti, nuovi mezzi di prova e mutazione dell'azione - 1 Nuovi fatti e nuovi mezzi di prova sono considerati soltanto se: |
|
1 | Nuovi fatti e nuovi mezzi di prova sono considerati soltanto se: |
a | vengono immediatamente addotti; e |
b | dinanzi alla giurisdizione inferiore non era possibile addurli nemmeno con la diligenza ragionevolmente esigibile tenuto conto delle circostanze. |
2 | Una mutazione dell'azione è ammissibile soltanto se: |
a | sono date le premesse di cui all'articolo 227 capoverso 1; e |
b | la mutazione è fondata su nuovi fatti o su nuovi mezzi di prova. |
Offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer trotz der Beschränkung des Prozessthemas gehalten war, auch die Kausalität zwischen dem Unfall und dem geltend gemachten Schaden nachzuweisen, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint.
3.4 Der Hinweis, Sinn der beantragten Beschränkung sei gewesen, sämtliche Fragen, für welche umfangreiche Erläuterungen tatsächlicher Natur nötig würden beziehungsweise ein aufwändiges Beweisverfahren durchgeführt werden müsste, aus Effizienzgründen in einem zweiten Schritt zu behandeln, hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. In der Begründung seines Antrags nennt er gemäss seinen eigenen Angaben das Beweisverfahren nach den aufwändigen Erläuterungen zur Schadensbezifferung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Instanzen daraus schlossen, er beantrage die Einschränkung des Verfahrens, um das Beweisverfahren über die Höhe des Schadens zu vermeiden.
4.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er taugliche Beweismittel angeboten. Er rügt eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung seines Anspruchs auf Beweisführung.
4.1 Art. 8
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 8 - Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova. |
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 8 - Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova. |
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 8 - Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova. |
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 8 - Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova. |
zusätzlich beantragten Beweise vermöchten zur Klärung des Sachverhalts nichts beizutragen (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.; 119 II 114 E. 4c S. 117; je mit Hinweisen).
4.2 Die Vorinstanz betrachtete die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel für ungeeignet, um den ihm obliegenden Beweis zu führen. Eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 8 - Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova. |
Vielmehr müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, inwiefern die Annahme offensichtlich unhaltbar ist, derartige Indizien würden ohne gerichtliches Gutachten nicht ausreichen, um das Gericht im für das Gelingen des Beweises notwendigen Mass vom Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache zu überzeugen. Die Behauptung, durch die beantragten Beweismittel werde der entsprechende Beweis erbracht, genügt dazu nicht.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er habe vor erster Instanz im Bestreitungsfalle weitere Beweise, namentlich Arztberichte der behandelnden Hausärzte angeboten, die die Vorinstanz im Berufungsverfahren hätte zulassen müssen, macht er nicht geltend, er hätte die Beweismittel nach erfolgter Bestreitung eingereicht oder die erste Instanz hätte ihn nach dem kantonalen Recht aufgrund seines Vorbehaltes dazu anhalten müssen. Die blosse Behauptung, die Beweismittel seien erst im Beweisverfahren per Editionsbegehren einzuverlangen, genügt nicht, um insoweit eine willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts aufzuzeigen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beweise im Berufungsverfahren als verspätet ansah.
4.4 Nicht stichhaltig ist der Einwand, der Beschwerdeführer habe sowohl für den Haushaltsschaden als auch für den Betreuungsschaden Gerichtsgutachten als Beweismittel angeboten, die Abklärungen zum Gesundheitszustand enthalten hätten. Er führt selbst aus, er habe die Gutachten beantragt, um seine aus der Arbeitsunfähigkeit resultierende Einschränkung hinsichtlich der vor dem Unfall ausgeführten Hausarbeiten beurteilen zu können beziehungsweise die Kosten der aus den körperlichen Einschränkungen resultierenden Betreuung und Pflege. Die Kausalität des Unfalls für die körperliche Beeinträchtigung wird jeweils vorausgesetzt. Die kantonalen Gerichte mussten nicht annehmen, mit den angebotenen Gutachten zum Haushalt- und Betreuungsschaden solle der Nachweis der Kausalität des Unfalles für die körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers erbracht werden.
4.5 An der Sache vorbei geht der Einwand, die Beschwerdegegner hätten die Vorbringen des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren nicht hinreichend bestritten. Dieser Einwand bezieht sich auf die haftungsausfüllende Kausalität, die nicht entscheidwesentlich ist. In der Beschwerde selbst wird angeführt, die Beschwerdegegnerin 1 bestreite die Kausalität derjenigen Schadenspositionen, welche umfangmässig über den unmittelbar mit der Gesichtsverletzung zusammenhängenden Schaden hinausgehen. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Klage von dieser Bestreitung nicht erfassten Schaden wie beispielsweise Heilungskosten geltend gemacht hätte, zeigt er nicht rechtsgenüglich auf und ist nicht festgestellt. Der Hinweis, aufgrund der eingereichten Unterlagen seien Heilungskosten evident, reicht dazu nicht aus, da es insoweit nicht darum geht, ob die Schadenspositionen ausgewiesen sind, sondern ob sie mit der Klage geltend gemacht wurden. Auch der Beschwerdegegner 2 wird dahin gehend zitiert, sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang würden bestritten. Eine mangelnde Bestreitung bezüglich der Kausalität des Unfalls für die geltend gemachten andauernden Beschwerden ist nicht dargetan. Angesichts dieser klaren Bestreitung ist
auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Einwand, die richterliche Fragepflicht sei verletzt worden, verwarf.
5.
Insgesamt verfehlt der Beschwerdeführer mit seinen weitgehend appellatorischen Vorbringen, in denen er zum Teil seine Ausführungen im kantonalen Verfahren wiederholt, und mit seinen blossen Verweisen auf Rechtsschriften und das Plädoyer im kantonalen Verfahren über weite Strecken die Begründungsanforderungen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, ist keine Parteientschädigung geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Luczak