Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 495/2007

Urteil vom 20. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
M.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach 1,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1954, war seit März 1981 als Bauarbeiter bei der Firma D.________ AG angestellt. Am 5. Juni 2000 fiel ihm bei der Arbeit eine Betonplatte auf den rechten Fuss, wobei er eine mehrfragmentäre Fraktur des Metatarsale I am rechten Fuss sowie eine medial gelegene Fissur basisnah der Grundphalanx D I erlitt und gleichentags im Spital X.________, operiert wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher M.________ obligatorisch versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In der Folge stellte sich ein protrahierter Heilungsverlauf ein. Am 16. Mai 2001 meldete sich M.________ unter Hinweis auf Knieschmerzen rechts, Fussschmerzen links und Rückenschmerzen, bestehend seit 5. Juni 2000, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung) an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft führte erwerbliche Abklärungen durch. Am 29. September 2001 unterzog sich M.________ einer Spongiosa-Plastik, welche indessen das Beschwerdebild nicht wesentlich zu verbessern vermochte; es entwickelte sich ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses. Die IV-Stelle holte einen Bericht des behandelnden Dr. med. N.________, FMH für Allgemeine Medizin, vom 26. März 2003 ein (dem zahlreiche weitere
Berichte beilagen). Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 teilte sie M.________ mit, die beruflichen Massnahmen seien abgeschlossen. Am 6. November 2003 teilte die SUVA M.________ mit, sie stelle die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 29. Februar 2004 ein. Nach Beizug der Akten der SUVA veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung im Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (im Folgenden ABI). Am 23. Februar 2004 verfügte die SUVA die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 18 % und einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 %. Das Gutachten des ABI (in der endgültigen, dritten korrigierten Version) erging am 15. April 2005. Mit Verfügung vom 1. September 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad und bestätigte diese mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006.

B.
Hiegegen liess M.________ Beschwerde erheben und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung des IV-Grades beantragen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Februar 2007 ab.

C.
Mit als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bezeichneter Eingabe beantragt M.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eventuell dessen Rückweisung zur Verbesserung an die Vorinstanz. Gleichzeitig lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

Mit Zwischenentscheid vom 5. September 2007 verfügt der Instruktionsrichter die Rücksendung der Akten an die Vorinstanz zur Verbesserung des Entscheides im Sinne der Erwägungen. Gleichzeitig gewährt er M.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Am 24. Oktober 2007 reicht die Vorinstanz einen verbesserten Entscheid (Rektifikat vom 19. Oktober 2007) ein.

Bundesamt für Sozialversicherungen, Vorinstanz, IV-Stelle und M.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Weil die angefochtene Entscheidung nach Inkrafttreten des BGG (am 1. Januar 2007) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG). Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet ihm nicht: seine Eingabe wird von Amtes wegen als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten behandelt. Als solche muss sie allerdings die für dieses Rechtsmittel vorgeschriebenen formellen Voraussetzungen erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.40/2007 vom 25. Mai 2007, E. 2.1).
1.2
1.2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
1.2.2 Die Beschwerde ist nicht kassatorischer, sondern reformatorischer Natur. Daher ist grundsätzlich zu verlangen, dass nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, sondern in der Beschwerdeschrift ein präziser Antrag zur Sache gestellt wird (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 9C 104/2007 vom 20. August 2007, E. 10.2). Das Begehren umschreibt den Umfang des Rechtsstreits und sollte so formuliert werden, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Ein blosser Aufhebungs- und Rückweisungsantrag genügt nach dem Gesagten (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) nicht. Bei der Beurteilung, ob ein genügender Antrag vorliegt, stellt das Gericht nicht nur auf die förmlich gestellten Anträge ab, das Begehren kann sich auch aus der Begründung ergeben. Ein Verweis auf die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge ist jedoch nicht hinreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C 253/2007 vom 23. Januar 2008, E. 1, mit Hinweis auf Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Basel 2008, N 14 ff. und 18 zu Art. 42).

1.3 Der Versicherte bringt vor, sein Gebrauch von Gehstöcken sei medizinisch indiziert und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "zweifellos ein limitierendes Element (Arbeitsweg, kürzere Gehstrecke am Arbeitsplatz [...])". Im Rahmen der Beschwerdebegründung ersucht er (im Sinne eines Eventualantrages) um Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz. Ein präziser Antrag zu den anbegehrten Leistungen wird weder im Rechtsbegehren noch in der Beschwerdebegründung gestellt. Aus der Beschwerdebegründung kann indes vernünftigerweise kein anderer Schluss gezogen werden, als dass der Versicherte (weiterhin; vgl. Einsprache vom 4. September 2005) die Zusprechung einer (ganzen) Invalidenrente anstrebt. In diesem Sinne ist die Eintretensvoraussetzung des rechtsgenüglichen Antrages - wenn auch nur knapp hinreichend - erfüllt. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 sowie die Urteile des Bundesgerichtes 8C 511/2007 vom 22. November 2007, 8C 518/2007 vom 7. Dezember 2007, 9C 694/2007 vom 10. Dezember 2007 und 8C 306/2007 vom 9. Januar 2008).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich des Gebrauchs von Gehstöcken, insbesondere hinsichtlich dessen medizinischer Notwendigkeit sowie - damit zusammenhängend - gegebenenfalls, ob die Arbeitsfähigkeit hiedurch zusätzlich eingeschränkt wird, unvollständig festgestellt oder in diesem Zusammenhang sonstwie Bundesrecht verletzt hat.

2.1 Die Vorinstanz erwog, gestützt auf das Gutachten des ABI vom 15. April 2005 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Bezüglich der Stockhilfe erwog sie im Rektifikat vom 19. Oktober 2007, die ABI-Gutachter legten nachvollziehbar dar, dass und weshalb deren (weiterer) Gebrauch medizinisch nicht indiziert sei. Auch den vom Beschwerdeführer angerufenen Arztberichten lasse sich nicht entnehmen, dass aus medizinisch-objektiver Sicht ein Gehen ohne Stöcke physiologisch unmöglich wäre. Der Versicherte sei vielmehr ärztlicherseits wiederholt auf die Wichtigkeit der physiologischen Fussbelastung, insbesondere des Abrollens, hingewiesen worden.

2.2 Der Versicherte bringt dagegen vor, soweit die IV-Stelle behaupte, der Stockgebrauch beruhe auf subjektivem Schmerzempfinden, liege darin eine offensichtlich unrichtige, willkürliche Sachverhaltsfeststellung, die in den medizinischen Unterlagen keine Stütze finde. Aus diesen gehe vielmehr hervor, dass der Einsatz des Stockes aus medizinischer Sicht dazu diene, die unerwünschten Folgen eines Schonhinkens zu vermeiden. Auf die gegenteiligen Ausführungen im ABI-Gutachten könne daher nicht abgestellt werden. Das Gehen an Stöcken wirke sich zusätzlich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit aus.

3.
3.1 Die medizinischen Akten ergeben - mit besonderem Blick auf den Gebrauch der Gehstöcke - im Wesentlichen folgendes Bild: Nach zunächst erfreulichem Verlauf (im September 2000 benötigte der Versicherte nur noch einen Gehstock und war annähernd beschwerdefrei; Bericht der Dres. med. W.________ und R.________, Klinik für Orthopädische Chirurgie im Spital X.________, vom 3. November 2000), zeigte sich in den nachfolgenden Konsultationen im Spital X.________ ein zunehmend protrahierter Verlauf. Am 12. Februar 2001 führten die dortigen Ärzte aus, der Versicherte leide zusätzlich an Rückenschmerzen, was wohl darauf zurückzuführen sei, dass er zwischen den Konsultationen Ende August 2000 und Anfangs Januar 2001 trotz anders lautender Empfehlung einen Gehstock benützt habe. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.________ erklärte am 19. März 2001, der Beschwerdeführer werde wegen der Beschwerden im rechten Halluxgrundgelenk nicht stockfrei; das Problem weite sich in die untere Lendenwirbelsäule aus. Im Rahmen einer Intensivierung der Bemühungen in der Klinik Y.________ solle noch einmal die Stockfreiheit angestrebt werden. Mit Bericht vom 11. September 2001 hielten die Ärzte an der orthopädischen Klinik im Spital X.________ fest, der Versicherte
präsentiere ein hinkendes, schonendes Gangbild und benütze zwei Unterarmgehstöcke. Es bestehe eine erhebliche belastungsabhängige Schmerzsymptomatik, die wohl durch die Fehlbelastung der dorsoplantaren Weichteile infolge posttraumatischer Fehlstellung verursacht werde. Eine Revisionsoperation werde empfohlen. Nach erfolgtem Eingriff (Spongiosa-Plastik) vom 29. September 2001 hielten die Ärzte im Spital X.________ fest, das Prozedere bestehe nun in einer zunehmenden Vollbelastung, einem Abrolltraining sowie Stockentwöhnung mit physiotherapeutischer Unterstützung (Bericht vom 31. Oktober 2001). Am 20. November 2001 hielten sie anlässlich einer weiteren Nachkontrolle fest, die chronische Schmerzsymptomatik habe durch die Operation nicht beeinflusst werden können; einmal mehr sei der Versicherte auf die Wichtigkeit einer physiologischen Fussbelastung, insbesondere das Abrollen, aufmerksam gemacht worden. SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.________ wies am 8. März 2002 darauf hin, der Stockeinstanz könne nicht befriedigend begründet werden. Im Bericht der orthopädischen Universitätsklinik am Spital L.________ vom 31. Mai 2002 wird anamnestisch festgehalten, der Versicherte benötige zwei Gehstöcke. Die Ärzte kamen zum Schluss, es bestünden keine
objektivierbaren Befunde, welche die massivste Schmerzsymptomatik bis hin zum Hüftgelenk erklären könnten; von interventionellen Massnahmen rieten sie daher ab und empfahlen als konservative Therapie die Applikation von Schuheinlagen, allenfalls den Beizug von Schmerzspezialisten. Dr. med. A.________, Oberarzt Anästhesie/Schmerzsprechstunde am Spital L.________, wies im Schreiben vom 28. Oktober 2002 darauf hin, der Versicherte brauche für grössere Gehstrecken immer zwei Stöcke; ohne diese bestehe ein deutliches Schonhinken nach links. Der behandelnde Dr. med. N.________ berichtete der SUVA am 20. Februar 2003, der Versicherte könne den Fuss nur sorgfältig auf dem Boden aufsetzen und brauche immer noch Stöcke zur Entlastung beim Gehen. SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.________ erklärte im Anschluss an die Untersuchung vom 11. August 2003 im Wesentlichen, die Untersuchung habe einen eutrophen Fuss mit leichten lokalen Schonungszeichen bei durchwegs erhaltener Muskulatur und nicht nachvollziehbarem Entlastungsbedarf durch zwei Stöcke ergeben. Die Rückenbeschwerden wären durch ein normales Gangbild sofort reversibel. Der Lokalbefund am rechten Fuss erlaube die ganztägige Besorgung einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, stehend und
gehend auf ebenem Boden, ohne Leiterarbeit, ohne Tätigkeiten im Knien oder Kauern und mit einem Traglimit von fünf bis zehn Kilogramm. Im orthopädischen ABI-Teilgutachten vom 5. Januar 2005 kam Dr. med. H.________ zum Ergebnis, die angegebene ausgeprägte Schmerzsymptomatik des gesamten rechten Fusses sowie verschiedener übriger Körperteile lasse sich nur sehr eingeschränkt objektivieren. Insbesondere sei nicht plausibel zu begründen, weshalb die Schmerzen sowohl in Ruhe als auch unter Belastung gleichermassen vorhanden sein sollten, da sich klinisch und radiologisch keine Anzeichen für eine Störung der lokalen Trophik finden liessen. Im übrigen Bereich des Bewegungsapparates fänden sich höchstens altersentsprechende degenerative Veränderungen, welche die anamnestisch geklagten Beschwerden nicht zu erklären vermöchten. Am ehesten könne deren Ursache als Folge des jahrelangen beidseitigen Stockeinsatzes angesehen werden, der von Seiten des Fusses sicherlich nicht indiziert sei. Die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, bevorzugt im Sitzen mit nur kürzeren Gehstrecken sei zeitlich und leistungsmässig nicht eingeschränkt. Vordringliche Massnahme sei das sofortige
Weglassen beider Gehstöcke, die als wahrscheinliche Ursache der geklagten Beschwerden lumbal und im Bereich beider Arme, für welche sich keine strukturellen Gründe finden liessen, angegeben würden. Mit dem orthopädischen Schuhwerk sollte eine normale Belastung des rechten Fusses möglich sein.

3.2 Wenn Vorinstanz und IV-Stelle auf das ABI-Gutachten vom 15. April 2005 abgestellt, den Stockgebrauch als nicht medizinisch indiziert erachtet und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert haben, liegt dieser Einschätzung nach dem Gesagten weder eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung zu Grunde, noch kann die Beweiswürdigung als bundesrechtswidrig beanstandet werden. Das ABI-Gutachten erfüllt die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Es vermag insbesondere auch in der Schlussfolgerung, wonach der Einsatz von Gehstöcken nicht durch die Fussbeschwerden gerechtfertigt werden könne, zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als nach dem Gesagten (E. 3.1 hievor) zahlreiche weitere mit dem Versicherten befasste Ärzte zur selben Einschätzung gelangten und nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts auch die vom Versicherten angeführten Berichte keine medizinische Begründung für den Stockgebrauch enthalten. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers lässt sich eine solche insbesondere nicht aus den anamnestischen Schilderungen, wonach eine
Mobilisation ohne Gehstöcke nicht möglich sei (Bericht des Spitals X.________ vom 20. November 2001) bzw. der Versicherte zwei Gehstöcke benötige (Bericht des Spitals L.________ vom 31. Mai 2002) oder der Beobachtung, ohne Stöcke bestehe ein deutliches Schonhinken nach links (Bericht des Dr. med. A.________ vom 28. Oktober 2002), ableiten. Es muss daher ohne Weiterungen bei der vorinstanzlichen Feststellung bleiben, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständigung (Zwischenverfügung vom 5. September 2007) werden die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse genommen und es wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Dr. Peter Studer, Dornach, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse der Wirtschaftskammer Baselland und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_495/2007
Date : 20. März 2008
Published : 07. April 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
BGG: 64  95  97  132
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122-V-157 • 125-V-351 • 133-II-409 • 133-III-489
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