Tribunal federal
{T 0/2}
2P.51/2006
2A.88/2006 /leb
Urteil vom 20. März 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Mark Sollberger,
gegen
Amt für Bevölkerung und Migration
des Kantons Freiburg, route d'Englisberg 9/11,
1763 Granges-Paccot,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, route André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof,
vom 20. Dezember 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________, geb. 1984, Staatsangehöriger der Union Serbien und Montenegro, heiratete am 16. April 2003 in seiner Heimat (Kosovo) eine Landsfrau, welche in der Schweiz (Kanton Bern) die Niederlassungsbewilligung hatte. Gestützt auf diese Heirat erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern; nach der Übersiedlung des Ehepaars in den Kanton Freiburg erteilte ihm das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg am 30. Juni 2004 eine für diesen Kanton geltende Aufenthaltsbewilligung. Ein Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lehnte es mit Verfügung vom 18. Mai 2005 ab, weil die Ehefrau die eheliche Wohnung am 1. Februar 2005 verlassen hatte und in den Kanton Bern gezogen war; zugleich verfügte es die Wegweisung des Ausländers aus dem Kanton.
X.________ gelangte gegen diese Verfügung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg. Dieses wies die Beschwerde am 20. Dezember 2005 ab.
In zwei separaten Eingaben ans Bundesgericht vom 8. Februar 2006 ficht X.________ den verwaltungsgerichtlichen Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde und mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Die kantonalen Akten sind eingeholt worden. Von der Einholung von Vernehmlassungen ist abgesehen worden.
2.
Über beide Beschwerden wird im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) und in einem Urteil (Verfahrensvereinigung) entschieden, mit dessen Ausfällung die für beide Rechtsmittel im Hinblick auf die Wegweisung gestellten Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos werden.
3.
Der Beschwerdeführer hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln prüft das Bundesgericht von Amtes wegen mit freier Kognition (BG 130 I 312 E. 1 S. 317; 130 II 509 E. 8.1 S. 510, je mit Hinweisen).
3.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht (einschliesslich Staatsvertragsrecht) keinen Anspruch einräumt (Ziff. 3), sowie gegen die Wegweisung (Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf Art. 17 Abs. 2 ANAG. Nach dieser Bestimmung hat der ausländische Ehegatte eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, "solange die Ehegatten zusammen wohnen". Der Beschwerdeführer lebt bereits längere Zeit nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen das Zusammenleben aufgegeben worden ist; gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG kann kein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden (zur Eintretensvoraussetzung im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG im Unterschied zu Art. 7 ANAG s. BGE 118 Ib 145 E. 3 S. 149 ff.).
Da es an einer tatsächlich gelebten, intakten ehelichen Beziehung zu seiner niedergelassenen Ehefrau fehlt, kann der Beschwerdeführer aus dieser Ehe auch keinen Anspruch aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
wären besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich; es müsste von einer eigentlichen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden können (s. Zusammenfassung der Kriterien zu diesem Aspekt in BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht.
Mangels eines Rechtsanspruchs auf die nachgesuchte Bewilligung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig.
3.2 Der Ausländer, der über keinen Anspruch auf eine Bewilligung verfügt, erleidet durch den eine solche Bewilligung verweigernden Entscheid keine Rechtsverletzung. Eine solche wäre gemäss Art. 88
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Ausländer, der keinen Bewilligungsanspruch hat, zur staatsrechtlichen Beschwerde berechtigt, soweit er - in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Aufgrund dieser Vorgaben könnte höchstens die Rüge zulässig sein, dem Beschwerdeführer zustehende verfassungsmässige Rechte würden dadurch verletzt, dass ihm kein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden habe, welches auch eine Angemessenheitsprüfung ermöglichte. Dem Verwaltungsgericht stand, wie es in E. 4 seines Entscheids unter Hinweis auf das einschlägige kantonale Recht darlegte, in Bezug auf Rechts- sowie Sachverhaltsfragen eine umfassende Prüfungsbefugnis zu. Damit aber konnte es die angefochtene Verfügung insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel des Verhältnismässigkeitsgebots prüfen. Warum im Rechtsmittelverfahren darüber hinaus von Verfassungs wegen auch eine eigentliche Ermessenskontrolle, welche der Beschwerdeführer offenbar - fälschlicherweise - einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleichsetzt, obligatorisch vorgeschrieben sein müsste, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
mit Hinweisen). Umso weniger ist anzunehmen, dass eine derart weitgehende Garantie sich aus Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Die verfahrensrechtliche Rüge ist, soweit überhaupt eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten; die staatsrechtliche Beschwerde sodann ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verfahren 2A.88/2006 und 2P.51/2006 werden vereinigt.
2.
2.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Bevölkerung und Migration sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: