Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 344/2022
Urteil vom 20. Februar 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2022 (IV2020.00866).
Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem 1973 geborenen A.________ mit Verfügungen vom 18. Oktober 2013 eine Dreiviertelsrente resp. eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Januar 2013 zu. Die bereits im März 2013 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geltend gemachte Verschlechterung berücksichtigte die IV-Stelle dabei, wie vom Versicherten beantragt, noch nicht; sie beabsichtigte, darüber im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Nach weiteren Abklärungen - u.a. Einholung des Gutachtens der Swiss Medical Assessment- and Business-Center SMAB AG (nachfolgend: SMAB) vom 27. August 2018 - sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wiederum eine ganze Invalidenrente vom 1. November 2013 bis zum 30. Juni 2014 zu.
B.
B.a. Die gegen die Rentenverfügung vom 30. Juli 2019 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. April 2020 (IV.2019.00645) teilweise gut; es sprach A.________ eine ganze Rente vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2015, vom 1. Februar bis zum 30. April 2018 und ab dem 1. Februar 2019 zu.
Dagegen führte die IV-Stelle Beschwerde, die das Bundesgericht mit Urteil 9C 453/2020 vom 20. November 2020 teilweise guthiess. Es hob das Urteil vom 30. April 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.b. In der Folge veranlasste das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz (nachfolgend: Medas) vom 17. November 2021 (samt Ergänzung durch den orthopädischen Experten vom 13. Januar 2022). Mit Urteil vom 24. Mai 2022 (IV2020.00866) hiess es die Beschwerde des A.________ erneut teilweise gut; es sprach ihm eine ganze Rente vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2015, vom 1. Februar bis zum 30. April 2018 und vom 1. Februar bis zum 30. April 2019 zu.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter entsprechender Aufhebung des Urteils vom 24. Mai 2022 sei ihm eine unbefristete halbe Invalidenrente ab dem 1. Mai 2019 zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eine r Rentenbezüger in erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (materielle Revision; Art. 17 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C 418/2010 E. 4.2; Urteil 9C 346/2019 vom 6. September 2019 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Eine Verbesserung insbesondere der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
|
1 | Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
2 | Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar. |

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
|
1 | Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
2 | Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar. |
2.2. Die soeben wiedergegebenen Vorgaben zur Rentenrevision sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen).
3.
3.1. Im Urteil 9C 453/2020 vom 20. November 2020 erkannte das Bundesgericht, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers bereits am 1. Juni und nicht erst am 1. September 2013 wiederaufgelebt war (erwähntes Urteil 9C 453/2020 E. 4.3.3). Mit dem Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Januar 2019 setzte es sich nicht weiter auseinander. Hingegen war zu prüfen, ob mit der am 25. Oktober 2018 erfolgten Hospitalisation eine Verschlechterung des Gesundheitszustands resp. der Arbeitsfähigkeit von genügender Ausprägung und Dauer eingetreten war, um wiederum einen Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2019 zu begründen (erwähntes Urteil 9C 453/2020 E. 1.1 und 5). Das Bundesgericht kam diesbezüglich zum Schluss, dass sich die Frage nach einem verschlechterten Gesundheitszustand (im Sinne eines Revisionsgrundes) im Vergleich zur Expertise der SMAB resp. (genauer) zum Zustand bei der Untersuchung durch die SMAB-Gutachter stellte, dass sie sich bei der damals gegebenen Aktenlage nicht zuverlässig beantworten liess und dass deshalb die Einholung eines Gerichtsgutachtens unerlässlich war (erwähntes Urteil 9C 453/2020 E. 5.2 und 5.3.5).
3.2. Dementsprechend hat die Vorinstanz das Medas-Gutachten vom 17. November 2021 und dessen Ergänzung durch den orthopädischen Medas-Experten vom 13. Januar 2022veranlasst. Sie hat festgestellt, in psychiatrischer Hinsicht sei der Versicherte infolge stationärer Behandlung vom 25. Oktober bis zum 10. Dezember 2018 vorübergehend vollständig arbeitsunfähig gewesen. Im SMAB-Gutachten sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und im Medas-Gutachten eine solche von 60 % attestiert worden. Der Medas-Psychiater habe die Einschätzung im SMAB-Gutachten zwar als fehlerhaft kritisiert, im Vergleich dazu sei er aber nicht von einem verschlechterten Gesundheitszustand ausgegangen. Vielmehr handle es sich bei der Einschätzung des Medas-Psychiaters um eine andere Beurteilung des (nach vorübergehender gesundheitlicher Verschlechterung) gleichen Sachverhalts. In somatischer Hinsicht lasse sich dem Medas-Gutachten weder eine zusätzliche funktionelle Einschränkung aufgrund der progredienten Veränderungen der Halswirbelsäule noch eine radikuläre Reizung im Zusammenhang mit dem Zervikobrachialsyndrom entnehmen. Der orthopädische Medas-Experte habe eine bereits ab dem Jahr 2010 unverändert bestehende Arbeitsfähigkeit von 50 % (für angepasste Tätigkeiten)
attestiert. Auch diesbezüglich liege keine Sachverhaltsveränderung, sondern lediglich eine (im Vergleich zu den Einschätzungen der SMAB-Ärzte) unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen des im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit vor. Auf dieser Grundlage hat das kantonale Gericht einen auf drei Monate befristeten Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2019 bejaht.
4.
4.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 140 V 193 E. 3.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kommt für die Belange der (materiellen) Rentenrevision - unter Vorbehalt evidenter Sachlagen - kein genügender Beweiswert zu (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C 418/2010 E. 4.2; Urteile 9C 26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4.1; 8C 845/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.2). Steht das Wiederaufleben eines Rentenanspruchs zur Diskussion, liegt die objektive Beweislast für das Vorliegen eines Revisionsgrundes bei der versicherten Person (vgl. Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
4.2. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens in Abrede stellt, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Zwar erwog das Bundesgericht u.a. in E. 5.3.3 des Rückweisungsurteils 9C 453/2020 vom 20. November 2020, dass mangels einer eingehenden Auseinandersetzung mit Persönlichkeitsaspekten nicht nur leichte Zweifel bestünden, ob in der SMAB-Expertise sämtlichen Aspekten hinreichend Rechnung getragen wurde. Indessen überprüfte es nicht, ob die Vorinstanz zu Recht (gestützt auf das SMAB-Gutachten) einen Rentenanspruch insbesondere vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Januar 2019 verneint hatte. Dazu hatte es - mangels einer Anfechtung oder entsprechender Vorbringen seitens des Versicherten - auch keinen Anlass (vgl. vorangehende E. 1). Damit war im anschliessenden kantonalen Verfahren allein entscheidend, ob nach der am 10. Dezember 2018 beendeten stationären Behandlung weiterhin der Gesundheitszustand (im Vergleich zum Zustand bei der Begutachtung durch die SMAB-Experten) verschlechtert und deswegen die Arbeitsfähigkeit reduziert war (vgl. zur Verbindlichkeit eines Rückweisungsurteils BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2).
4.3.
4.3.1. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich in somatischer (orthopädischer) und psychischer Hinsicht verschlechtert. Gestützt auf das Medas-Gutachten sei sowohl ein Revisionsgrund als auch ein Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2019 ausgewiesen.
4.3.2. Dass der orthopädische Medas-Gutachter die vom Beschwerdeführer angerufenen Unterlagen nicht oder nur ungenügend berücksichtigt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert vorgebracht. Im orthopädischen Teilgutachten hielt der Medas-Experte fest, dass "im Laufe der Jahre" die degenerativen Veränderungen zugenommen hätten und sich die Schmerzproblematik eher erhöht habe. Auf explizite Nachfrage des kantonalen Gerichts hin präzisierte er, dass die progredienten Veränderungen im Vergleich zur "Voruntersuchung von 2016" vorlägen. Eine veränderte Befundlage oder Intensität des Leidens im Vergleich zum Zustand bei der Begutachtung durch die SMAB-Ärzte legte er nicht dar. Vielmehr attestierte er - trotz fortschreitender degenerativer Veränderungen und in ausdrücklicher Abweichung von den Einschätzungen im SMAB-Gutachten - eine bereits "ab 2010" unveränderte Arbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten.
Der psychiatrische Medas-Gutachter attestierte für Phasen schwerer depressiver Episoden, insbesondere von Oktober bis Dezember 2018 (stationäre Behandlung vom 25. Oktober bis zum 10. Dezember 2018), eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; im Übrigen erkannte er - ebenfalls bereits seit 2010 - eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Auf die vorinstanzliche Frage nach einer Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit dem SMAB-Gutachten vom 27. August 2018 hin hielt er fest, dass die Diagnose gleich geblieben sei. Zur Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit (auch bei unveränderten Befunden und/oder Diagnosen) führte er aus, bereits 2018 wäre die Arbeitsfähigkeit eher bei 60 denn bei 80 % anzusetzen gewesen, was sich auch damals aus einem angezeigten, aber nicht durchgeführten Mini-ICF-APP ergeben hätte.
4.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich dem Medas-Gutachten nicht entnehmen, dass sein Gesundheitszustand ab dem 11. Dezember 2018 im Vergleich zum Zustand bei der Begutachtung durch die SMAB-Experten weiterhin erheblich verschlechtert und deswegen die Arbeitsfähigkeit reduziert war. Vielmehr legten die Medas-Experten nachvollziehbar dar, inwiefern und weshalb sie von einem im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt ausgingen und diesen abweichend beurteilten. Die entsprechenden vorinstanzlichen Feststellungen bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1).
4.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass im hier interessierenden Zeitraum eine erhebliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit lediglich für die Zeit der stationären Behandlung vom 25. Oktober bis zum 10. Dezember 2018 ausgewiesen ist. Da sie weniger als drei Monate dauerte, hätte sie die Vorinstanz nicht als (wieder) rentenbegründend betrachten dürfen (vgl. vorangehende E. 2.1). Das ist indessen nicht zu korrigieren (vgl. Art. 107 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Februar 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Dormann