Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1289/2022
Urteil vom 20. Februar 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Edgar Schürmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Veruntreuung und Urkundenfälschung;
Willkür; Zivilforderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom
20. Mai 2022 (SB.2019.51).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird mehrfache Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil von Prof. Dr. B.B.________ und dessen Ehegattin C.B.________ vorgeworfen. Prof. Dr. B.B.________ verstarb am 23. Mai 2012.
B.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 7. November 2018 wegen Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 10 Monate bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, dies als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. August 2016. Von den Vorwürfen der Veruntreuung von EUR 100'000.-- zum Nachteil von C.B.________ und der mehrfachen Urkundenfälschung in Bezug auf drei Bankformulare sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu Schadenersatz von Fr. 372'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 23. August 2013 an C.B.________. Die Mehrforderung von Fr. 122'320.-- verwies es auf den Zivilweg.
C.
Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 20. Mai 2022 ab, während es die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt teilweise guthiess.
Das Appellationsgericht bestätigte die strafgerichtlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung. Zusätzlich verurteilte es A.________ wegen Veruntreuung von EUR 100'000.-- zum Nachteil von C.B.________ und mehrfacher Urkundenfälschung mit Blick auf die drei Bankformulare. Das Appellationsgericht änderte nichts an der Strafzumessung und bestätigte die Schadenersatzforderung von C.B.________.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. Oktober 2022, das appellationsgerichtliche Urteil sei aufzuheben, er sei freizusprechen und die Zivilklage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Qualifizierte Begründungsanforderungen gelten im Rahmen der Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
137 II 353 E. 5.1). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Sachverhaltsfeststellung, welche seiner Verurteilung wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil von Prof. Dr. B.B.________ zugrunde liegt.
2.1.1. Im Zentrum steht hier ein mit "Vereinbarung/Schenkung" betiteltes Dokument, welches am 11. Mai 2011 erstellt worden sein soll. Die Vorinstanz hält fest, die grosse Schwierigkeit bestehe darin, dass keine zuverlässigen, schriftlichen Aufzeichnungen oder Belege über das Vermögen vorhanden seien, welches der Beschwerdeführer für Prof. Dr. B.B.________ verwaltet habe. Folgerichtig würdigt sie die vorhandenen Indizien ausführlich. Dabei gelangt sie zum Schluss, dass "aufgrund der geschlossenen und vorgehend dargestellten Indizienkette" keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer die angebliche Schenkungsvereinbarung um das Jahr 2015 erstellte, und zwar unter Verwendung von Blättern, welche Prof. Dr. B.B.________ im Rahmen der Vermögensverwaltung blanko unterschrieben hatte. Mit der gefälschten Schenkungsvereinbarung habe der Beschwerdeführer die Forderungen von C.B.________ bestreiten wollen. Denn nach dem Tod von Prof. Dr. B.B.________ sei deren Druck auf Herausgabe der EUR 340'000.--, welche der Beschwerdeführer für Prof. Dr. B.B.________ verwahrte, zu gross geworden.
2.1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Angaben seines ehemaligen Rechtsanwalts D.________. Dieser habe schriftlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber eine Schenkung von Prof. Dr. B.B.________ erwähnt habe. Nach den Angaben von Rechtsanwalt D.________ habe ihm der Beschwerdeführer im Jahr 2011 telefonisch mitgeteilt, dass Prof. Dr. B.B.________ dem Beschwerdeführer eine Schenkung machen wolle, weil er seinen Erben nicht traue.
Dazu erwägt die Vorinstanz, das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt D.________ sei besonders eng gewesen. Zudem seien dessen Angaben äusserst vage. So habe Rechtsanwalt D.________ nie ein schriftliches Dokument gesehen. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber nur telefonisch eine Schenkung erwähnt. Rechtsanwalt D.________ habe "ohne Gewähr" angegeben, dieses Telefongespräch habe im Jahr 2011 stattgefunden. Der Vorinstanz erscheint diese zeitliche Einordnung zweifelhaft. Denn Rechtsanwalt D.________ habe angegeben, der Beschwerdeführer sei auch 2012 oder 2013 wegen einer Schenkung auf ihn zugekommen, worauf er ihm empfohlen habe, in Deutschland einen Notar aufzusuchen. Allerdings ist gemäss Vorinstanz aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer erst am 30. Oktober 2015 einen deutschen Rechtsanwalt aufsuchte. Dieser habe am 4. November 2015 die fragliche Schenkungsvereinbarung rechtlich beurteilt. Aus diesen Gründen sei die Aussagekraft der Auskunft von Rechtsanwalt D.________ mit Zweifeln behaftet. Für ausschlaggebend hält die Vorinstanz insbesondere, dass in der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt D.________ bis zum 4. November 2015 keine Schenkung von Prof. Dr. B.B.________
erwähnt sei. Gleiches gelte für die Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt D.________ und der Rechtsvertretung von C.B.________. Rechtsanwalt D.________ sei noch am 30. September 2015 davon ausgegangen, dass eine Pflicht auf Herausgabe der EUR 340'000.-- bestanden habe. Selbst wenn man von einer Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der Familie von Prof. Dr. B.B.________ ausgehe, sei nicht erklärbar, weshalb Rechtsanwalt D.________ die Schenkungsvereinbarung in der Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer nie erwähnt habe, nachdem er bereits im Jahr 2011 davon erfahren haben wolle.
2.1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Rechtsanwalt D.________ das fragliche Telefongespräch im Jahr 2011 verortet habe, weil er damals seine Tätigkeit in einem neuen Anwaltsbüro aufgenommen habe. Dieser zeitliche Bezug sei derart stark, dass ein Irrtum in der Jahresangabe ausgeschlossen sei. Damit belegt der Beschwerdeführer freilich keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, zumal er nicht hinreichend auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz eingeht. Jedenfalls scheint er zu übersehen, dass es für die Annahme von Willkür nicht ausreicht, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung angeblich "klar zum Nachteil des Beschwerdeführers als beschuldigter Person" ausgefallen sein soll. Denn dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im bundesgerichtlichen Verfahren keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot hinausgehen würde (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer missversteht die Bedeutung des Grundsatzes "in dubio pro reo", wenn er fordert, es sei von der Sachverhaltsvariante auszugehen, die für ihn am günstigsten sei. Der Grundsatz verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte
Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn relevante Zweifel verbleiben, nachdem die Beweiswürdigung als Ganzes erfolgt ist (Urteile 6B 108/2022 vom 27. April 2022 E. 3.1; 6B 824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214 mit Hinweisen).
2.1.4. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Feststellung, wonach die Schenkungsvereinbarung gefälscht worden sei, habe zu weiteren unhaltbaren Annahmen der Vorinstanz geführt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Denn die überzeugende vorinstanzliche Feststellung einer Fälschung ist frei von Willkür.
2.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer bei den Verurteilungen wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil von C.B.________ eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
2.2.1. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe auf der Quittung vom 6. Juni 2012 die Unterschrift von C.B.________ gefälscht. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, beim Beschwerdeführer sei ein Originaldokument vom 17. Januar 1990 mit den Unterschriften von Prof. Dr. B.B.________ und C.B.________ beschlagnahmt worden. Die kriminaltechnische Untersuchung habe ergeben, dass "die Druckrillen aufweisenden" Teile im Bereich des "C" von C.B.________ sowie des gesamten Nachnamens "B.________" nahezu deckungsgleich seien mit der Unterschrift "C.B.________" auf der Quittung vom 6. Juni 2012. Der Beschwerdeführer machte bereits im Berufungsverfahren geltend, es wäre zu erwarten gewesen, dass auch auf der Quittung vom 6. Juni 2012 Druckrillen vorhanden sind. Die Vorinstanz verwirft diesen Einwand schlüssig. Sie verweist auf den kriminaltechnischen Bericht. Demnach seien sämtliche Unterschriften mit blaueinfärbenden, pastosen Schreibmitteln gefertigt worden. Latente Schreibrillen seien keine festgestellt worden. Bei einer Untersuchung von Unterschriften, die mit Schreibmitteln angebracht worden seien, würden auf dem Dokument selbst keine Druckrillen detektiert. Bei Durchdruckfälschungen, bei welchen die Originalunterschrift
auf einem darüber liegenden Papier abgepaust wird, sei auf dem gefälschten Dokument nicht mit Druckrillen zu rechnen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass diese Feststellungen willkürlich sind.
2.2.2. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, dass C.B.________ ihm EUR 100'000.-- in bar zur treuhänderischen Verwahrung gab und dass er ihr davon nur EUR 67'499.-- zurückerstattete, während er die restlichen EUR 32'501.-- treuwidrig für sich behielt. Der ausführlichen Begründung der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer bloss entgegen, mit der Erstinstanz sei festzuhalten, dass kein Nachweis für die Übergabe dieses Bargelds bestehe. Der sorgfältigen Beweiswürdigung der Vorinstanz widmet der Beschwerdeführer kein Wort. Damit verfehlt er die Anforderungen an eine gehörige Sachverhaltsrüge, weshalb nicht auf sein Vorbringen einzutreten ist.
2.2.3. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach er die Unterschrift von C.B.________ auf den BNP-Bankformularen gefälscht habe. Gegen diese Erwägung bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, die vorinstanzliche Schlussfolgerung lasse sich "mit Verweis auf die vorstehenden Rügepunkte nicht weiter aufrecht erhalten". Zudem sei kein Motiv für die Urkundenfälschung ersichtlich. Wiederum lässt der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung gänzlich vermissen. Damit verfehlt er abermals die Rügeanforderungen, weshalb auf sein Vorbringen nicht einzutreten ist.
2.3. Nach dem Gesagten verfangen die Rügen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass C.B.________ Fr. 372'000.-- zugesprochen werden.
3.1. Die Erstinstanz verurteilte den Beschwerdeführer zu Schadenersatz von Fr. 372'000.-- an C.B.________. Zur Begründung erwog sie, diese Forderung gehöre zum Nachlass des verstorbenen Prof. Dr. B.B.________. Seine Witwe C.B.________ sei als Alleinerbin aktivlegitimiert. Der Beschwerdeführer werde zwar der qualifizierten Veruntreuung von EUR 340'000.-- schuldig gesprochen, allerdings seien nur EUR 300'000.-- adhäsionsweise geltend gemacht worden. In dieser Höhe sei die Forderung liquide. Sodann rechnete die Erstinstanz die Forderung mit dem Wechselkurs zur Zeit der ersten Geltendmachung auf Fr. 372'000.-- um. Zudem erwog sie, im Zusammenhang mit den Delikten zum Nachteil von C.B.________ seien weitere EUR 100'000.-- geltend gemacht worden. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer aber freigesprochen worden, weshalb die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen sei.
3.2. An der Berufungsverhandlung machte der Beschwerdeführer geltend, es lägen keine Beweise für die Höhe der Zivilforderung vor. Diese gründe einzig auf Parteibehauptungen. Die Vorinstanz erwägt dazu, die Verurteilung wegen Veruntreuung zum Nachteil von Prof. Dr. B.B.________ habe Bestand, weshalb sich weitere Ausführungen zum Bestehen der Schadenersatzforderung erübrigten. Was die Höhe der Forderung betrifft, bestünden keine Zweifel, dass sich der vom Beschwerdeführer veruntreute Betrag auf EUR 340'000.-- belaufe. Zeugenaussagen und Urkunden seien gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 168 - 1 Als Beweismittel sind zulässig: |
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1 | Als Beweismittel sind zulässig: |
a | Zeugnis; |
b | Urkunde; |
c | Augenschein; |
d | Gutachten; |
e | schriftliche Auskunft; |
f | Parteibefragung und Beweisaussage. |
2 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten. |
Obwohl die Vorinstanz den Beschwerdeführer zusätzlich wegen Veruntreuung von EUR 100'000.-- zum Nachteil von C.B.________ verurteilt, verweist sie deren Forderung von EUR 100'000.-- auf den Zivilweg. Dies begründet sie damit, dass C.B.________ keine Berufung erhoben hat.
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Zusprechung der Zivilforderung von Fr. 372'000.-- an C.B.________ vorträgt, verfängt nicht.
3.3.1. Wo der Beschwerdeführer die Abweisung der Zivilklage mit den beantragten Freisprüchen begründet, ist er nicht zu hören. Denn seine Verurteilung hat Bestand (vgl. E. 2 hiervor).
3.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aktivlegitimation von C.B.________ sei dahingefallen. Gemäss Erbschein vom 8. November 2013 sei sie von Prof. Dr. B.B.________ nur als Vorerbin eingesetzt worden. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer erfahren, dass C.B.________ verstorben sei. Deshalb seien nun die Nacherben aktivlegitimiert. Aus diesem Grund sei die Zivilforderung abzuweisen.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Bundesgericht grundsätzlich nur überprüft, ob der angefochtene Entscheid rechtmässig ist, wobei die materiell-rechtliche Beurteilung auf den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bezogen wird (vgl. zum Ganzen: HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2015, N. 2 ff. zu Art. 99

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Auch eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgrund des Todes von C.B.________ bis zum Entscheid über das Schicksal ihres Nachlasses fällt ausser Betracht (vgl. dazu Art. 6 Abs. 2

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
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1 | Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
2 | Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei. |
3 | Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. |
4 | Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar. |
3.3.3. Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, es sei zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Forderung auf Euro laute. Ihm müsse das Recht eingeräumt werden, die gegen ihn gerichtete Forderung jederzeit in dieser Währung zu begleichen.
Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.4. Nach dem Gesagten scheitert der Beschwerdeführer mit seinen Rügen gegen die Schadenersatzforderung, welche die Vorinstanz C.B.________ zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils zu Recht zuspricht.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Matt