Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 627/2022
Urteil vom 20. Februar 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Matthew Reiter und/oder Massimo Chiasera,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter,
vom 4. November 2022 (GT210058-L / U4).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Wirtschaftsdelikten. Die Staatsanwaltschaft ordnete diverse Hausdurchsuchungen an, u. a. am Wohnort des Beschuldigten, an seinem damaligen Arbeitsplatz und in den Büroräumlichkeiten der Fa. A.________ AG (nachfolgend: Gesellschaft).
B.
Am Wohnort des Beschuldigten wurden am 8. April 2021 elektronische Geräte sichergestellt, an seinem Arbeitsplatz physische Akten (in Ordnern und Mappen) sowie weitere elektronische Geräte und Datenträger. Gleichentags wurden auch in den Büroräumlichkeiten der Gesellschaft elektronische Dateien und Ordner mit physischen Akten sichergestellt. Ebenfalls am 8. April 2021 beantragten der Beschuldigte und die Gesellschaft je die Siegelung sämtlicher sichergestellten Unterlagen, Geräte und Dateien. Am 28. April 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht diesbezüglich das Entsiegelungsgesuch.
C.
Mit Editionsverfügung vom 16. April 2021 erhob die Staatsanwaltschaft bei der Gesellschaft Dateien von E-Mail-Accounts. Am 26. April 2021 verlangte die Gesellschaft die Siegelung dieser Aufzeichnungen. Am 14. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich das Entsiegelungsgesuch.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2021 prüfte das kantonale Zwangsmassnahmengericht gewisse Entsiegelungsvoraussetzungen und ordnete an, dass für bestimmte Asservate im Hinblick auf das vom Beschuldigten und der Gesellschaft angerufene Anwaltsgeheimnis eine richterliche Triage durchzuführen sei.
E.
Am 1. Juli 2021 erliess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), ein erstes "Teil-Urteil" über das Entsiegelungsgesuch vom 28. April 2021. Der Teil-Entsiegelungsentscheid betraf sichergestellte physische Akten, deren Siegelung der Beschuldigte und die genannte Gesellschaft verlangt hatten. Da beide auch gegenseitig zu schützende Geheimnisse anriefen, erliess das ZMG diesbezüglich zwei separate Teil-Entsiegelungsentscheide. Eine vom Beschuldigten gegen den ihn betreffenden Teil-Entsiegelungsentscheid vom 1. Juli 2021 (und eine verfahrenskonnexe prozessleitende Verfügung vom 7. Juli 2021) erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2022 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B 487/2021). Mit separatem Teil-Entsiegelungsentscheid vom 1. Juli 2021 entsiegelte das ZMG rechtskräftig weitere physische Unterlagen, die bei der Gesellschaft sichergestellt worden waren.
F.
Mit Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022 entschied das ZMG über gewisse elektronische Geräte und Dateien (Asservate Nrn. 4.E01, 4.E02 und 5.E0). Eine von der Gesellschaft dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 1. Juli 2022 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B 189/2022).
G.
Am 11., 19., 30. und 31. Mai 2022 erliess das ZMG im noch hängigen Entsiegelungsverfahren vier verfahrensleitende Verfügungen im Hinblick auf die richterliche Triagierung eines Teils der noch gesiegelten elektronischen Geräte und Dateien. Auf eine vom Beschuldigten gegen die prozessleitenden Verfügungen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 20. Januar 2023 nicht ein (Verfahren 1B 299/2022).
H.
Mit (Teil-) Entsiegelungsentscheid ("Verfügung") vom 19. September 2022 entschied das ZMG über einen weiteren Teil der noch gesiegelten elektronischen Geräte und Dateien. Diesbezüglich ist noch ein separates Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht hängig (Verfahren 1B 551/2022).
I.
Mit (Teil-) Entsiegelungsentscheid ("Verfügung") vom 4. November 2022 entschied das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter (ZMG), wie folgt über weitere die Gesellschaft betreffende elektronische Datenträger, nämlich das am 8. April 2021 bei ihr sichergestellte Asservat Nr. 3.E04 und die mit Editionsverfügung vom 16. April 2021 (ebenfalls auf Harddisk) erhobenen E-Mails von Organen bzw. Mitarbeitern der Gesellschaft: Die durch das ZMG grün markierten Dateien sowie die mit dem Tag "_Freigabe" markierten Dateien wurden entsiegelt und der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben (Dispositiv-Ziffer 1). Die durch das ZMG rot markierten Dateien sowie die mit dem Tag "_Gesiegelt" markierten Dateien wurden nicht entsiegelt und ausgesondert (Dispositiv-Ziffer 2).
J.
Gegen den (Teil-) Entsiegelungsentscheid vom 4. November 2022 gelangte die Gesellschaft mit Beschwerde vom 7. Dezember 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches betreffend das Asservat Nr. 3.E04 und die mit Editionsverfügung vom 16. April 2021 auf Harddisk erhobenen E-Mails.
Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben am 14. bzw. 20. Dezember 2022 je auf Stellungnahmen verzichtet. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist eine teilweise Entsiegelung (betreffend spezifisch genannte elektronische Dateien auf dem Asservat Nr. 3.E04 und der mit Editionsverfügung erhobenen Harddisk mit E-Mails). Die Beschwerde richtet sich primär gegen die (in Dispositiv-Ziffer 1) erfolgte Teil-Entsiegelung. Es handelt sich um einen beim Bundesgericht anfechtbaren, kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
|
1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
Die Beschwerdeführerin erhebt auch prozessuale Rügen gegen das vorinstanzliche Verfahren. Die betreffenden prozessleitenden Verfügungen der Vorinstanz (insbesondere diejenigen vom 14. Juni 2021 sowie 11. und 19. Mai 2022) können hier mitangefochten werden, soweit sie sich auf den Inhalt des materiellen Entsiegelungsentscheides auswirken (vgl. Art. 93 Abs. 3

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.
In materieller Hinsicht (gesetzliche Entsiegelungsvoraussetzungen) macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien nicht untersuchungsrelevante Aufzeichnungen sichergestellt und entsiegelt worden. Ausserdem stünden überwiegende Geheimhaltungsinteressen (insbesondere das Anwaltsgeheimnis) einer Entsiegelung entgegen. Sie rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.
2.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
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1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
Art. 98

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.2. Zur Frage der Untersuchungsrelevanz aller gesiegelten und der Triage unterworfenen Dateien verweist die Vorinstanz auf ihre konnexe Verfügung vom 14. Juni 2021. Dort wird insbesondere Folgendes dargelegt:
Da die Staatsanwaltschaft die gesiegelten Aufzeichnungen noch nicht habe durchsuchen können, sei es ihr faktisch nicht möglich, einen Zusammenhang zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den einzelnen Dateien bereits konkret aufzuzeigen. Die Staatsanwaltschaft habe den hinreichenden Tatverdacht von Wirtschaftsdelikten des Beschuldigten dargelegt. Zur Beweiseignung der gesiegelten Aufzeichnungen habe sie ausgeführt, dass diese einen Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit der mutmasslich geschädigten Gesellschaft und zur Verbindung zwischen dieser und der Beschwerdeführerin aufwiesen. Nach den bisherigen Ermittlungen bestehe eine enge Verbindung zwischen den beiden Firmen. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe die Beschwerdeführerin die Buchhaltung der geschädigten Gesellschaft geführt, deren Organ mit Einzelunterschrift er gewesen sei.
Eine der Angestellten bzw. Organe der Beschwerdeführerin, deren E-Mail-Verkehr gesichert worden sei, sei als "Weisungsgeberin" gegenüber der geschädigten Gesellschaft aufgetreten. Unter den beim Beschuldigten erhobenen E-Mails sei im Rahmen von Kontrollsuchläufen umfangreiche Korrespondenz zwischen ihm und dieser Angestellten der Beschwerdeführerin gefunden worden. Der untersuchungsrelevante Zeitraum gehe zurück bis zum 1. Januar 2010. Bei der Beschwerdeführerin erhoben worden seien E-Mails der genannten Angestellten und einer weiteren Person, bei der es sich um ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin handle. Diese Person habe deren Verwaltungsrat mehrfach präsidiert und sei auch aktuell immer noch für die Unternehmensgruppe tätig, der die Beschwerdeführerin angehöre. Die betreffenden Aufzeichnungen bezögen sich auf die Geschäftstätigkeit der geschädigten Gesellschaft und ihre Verbindung mit der Beschwerdeführerin.
Es sei davon auszugehen, dass die gesiegelten und zu triagierenden Dateien sachrelevante Informationen zu den Geschäftsvorgängen bei der geschädigten Gesellschaft enthielten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, unter den Dateien befänden sich private (oder die mutmasslich geschädigte Gesellschaft nicht betreffende) Informationen, vermöchten diese Vermutung nicht umzustossen. Ziel der Untersuchung sei es, die tatsächliche Rolle der Unternehmensgruppe der Beschwerdeführerin beim Konkurs der geschädigten Gesellschaft zu klären. Aus diesem Grund seien unter anderem auch die E-Mails der beiden für die Beschwerdeführerin tätigen Personen erhoben worden. Soweit die Beschwerdeführerin auch noch nachträglich, nach erfolgter Triagierung, eine fehlende Deliktskonnexität von gesiegelten Aufzeichnungen geltend gemacht habe, seien ihre Vorbringen verspätet und zudem unsubstanziiert.
2.3. Was die Beschwerdeführerin einwendet, lässt die vom ZMG triagierten und entsiegelten Aufzeichnungen nicht als für die Untersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen. Dies gilt insbesondere für ihre Vorbringen, sie sei nicht beschuldigte Partei, die erhobenen E-Mails ihrer Mitarbeiterin bzw. ihres Organs stammten "praktisch ausschliesslich ab 2018", und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Aufzeichnungen "irgendeinen Bezug zu den mutmasslich deliktischen Vorgängen aus dem Jahr 2013 haben könnten". Mit den oben zusammengefassten anderslautenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nur kursorisch auseinander. Entgegen ihrer Ansicht drängt sich hier auch keine zeitliche Beschränkung auf. Wohl betrifft die Entsiegelung auch den E-Mailverkehr (zwischen dem 1. Januar 2018 und 16. April 2021) mit einem ehemaligen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, der laut kantonalen Strafbehörden am 16. Mai 2017 als Organ der Beschwerdeführerin ausgeschieden sei. Die Strafbehörden legen jedoch dar, dass der ehemalige Verwaltungsrat auch noch am 16. April 2021 für die in die Untersuchung involvierte Unternehmensgruppe der Beschwerdeführerin tätig gewesen sei.
Zwar macht die Beschwerdeführerin auch noch geltend, bei der Durchsicht der gesiegelten Dateien (anlässlich der Triageverhandlungen) habe sie festgestellt, dass diese Aufzeichnungen zu "Know-Your-Customer"-Abklärungen betreffend ihre Kunden und andere Gesellschaften ihrer Unternehmensgruppe enthielten, die "nichts mit der Untersuchung zu tun" hätten. Sie legt indessen nicht dar, inwiefern diese (angeblich 4'300) Dateien zum Vornherein als irrelevant eingestuft werden könnten. Eine offensichtlich fehlende sachliche Konnexität - im Sinne der oben (E. 2.1) dargelegten Praxis - ist umso weniger dargetan, als gerade einige ihrer Geschäftspartner und gewisse Gesellschaften ihrer Unternehmsgruppe in die untersuchten Vorgänge involviert sind.
2.4. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, die vom Anwaltsgeheimnis (im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. d

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
|
1 | Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
a | Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; |
b | persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; |
c | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; |
d | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. |
2 | Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. |
3 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149 |
3.
Was die Vollzugsanordnungen des angefochtenen Entscheides betrifft, beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5.
3.1. Das ZMG hat entschieden, dass der gerichtliche Sachverständige eine Datensicherungskopie "der gesamten Datenlage" zu erstellen und dem ZMG auf zwei externen Datenträgern zur Verfügung zu stellen habe (Dispositiv-Ziffer 3). Ausserdem sei eine limitierte Datensicherungskopie zu erstellen, welche " lediglich die an die Staatsanwaltschaft freigegebenen Dateien gemäss Dispositiv-Ziffer 1" enthält. Die Dateien mit dem Tag "_Entscheid" seien ausserdem "derart aufzubereiten, dass keine Rückschlüsse auf die dazugehörende Kommunikation (top-level-Item) gezogen werden kann". Diese limitierte Datensicherungskopie sei dem ZMG ebenfalls zweifach (je auf einem externen Datenträger) einzureichen (Dispositiv-Ziffer 4). Dispositiv-Ziffer 5 lautet wie folgt: "Der Staatsanwaltschaft wird nach Eingang der Datensicherungskopien gemäss Dispositiv-Ziffer 5 (an die Staatsanwaltschaft freigegebene Daten) hiervor einer dieser Datenträger herausgegeben". Der andere verbleibe beim ZMG.
3.2. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, enthält Dispositiv-Ziffer 5 einen redaktionellen Verschrieb. Gemeint sind dort klarerweise die limitierten Datensicherungskopien gemäss Dispositiv- Ziffer 4. Der Verweis in Ziffer 5 auf "Dispositiv-Ziffer 5 hiervor" ist offensichtlich zirkulär. Dass hier - recte - auf Ziffer 4 verwiesen werden soll, ergibt sich denn auch deutlich aus der unmittelbar danach angebrachten Präzisierung "an die Staatsanwaltschaft freigegebene Daten".
Aus den Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 lässt sich somit ohne Weiteres folgern, dass lediglich die Herausgabe eines Datenträgers an die Staatsanwaltschaft mit den an sie freigegebenen Dateien verfügt wird. Darin liegt keine Verletzung von Bundesrecht. Da Ziffer 5 einen blossen redaktionellen Verschrieb enthält, hat dessen Berichtigung von Amtes wegen zu erfolgen.
4.
In prozessualer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Gehörs- und Parteirechten (insbes. Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
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1 | Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
2 | Sie beachten namentlich: |
a | den Grundsatz von Treu und Glauben; |
b | das Verbot des Rechtsmissbrauchs; |
c | das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; |
d | das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. |
4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, sie habe "keinen Zugang" zu den gesiegelten elektronischen Aufzeichnungen bzw. diesbezüglich keine "Akteneinsicht" erhalten. Statt dessen sei sie "gezwungen" worden, am 17. und 31. Mai 2021 Stellungnahmen zu den Entsiegelungsgesuchen einzureichen. Erst anlässlich der diversen Triageverhandlungen vor dem ZMG im August, September und Oktober 2022 habe sie Einsicht in die gesiegelten und vom gerichtlichen Sachverständigen aufbereiteten Dateien nehmen können.
4.2. Wie sich aus den Akten ergibt, hat das ZMG der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2022 eine Frist von 30 Tagen angesetzt, innert der sie eine Liste mit Suchwörtern einzureichen habe zur computergestützten Aussonderung von gesiegelten Dateien, die nach Angabe der Beschwerdeführerin vom Anwaltsgeheimnis betroffen sein könnten. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 setzte ihr das ZMG eine weitere Frist von 10 Tagen an zur Einreichung einer Liste der Namen ihrer angeblich mandatierten und nach dem Anwaltsgesetz in der Schweiz zugelassenen Anwältinnen und Anwälte.
4.3. Wie die Beschwerdeführerin selber darlegt, wurden "mehrere hundertausend" elektronische Aufzeichnungen bei ihr sichergestellt bzw. ediert und auf ihr Verlangen gesiegelt. Das ZMG hat prozessleitend entschieden, dass sie die sehr umfangreichen Aufzeichnungen weder selber durchzusehen, noch (gestützt darauf) jene Dateien zu bezeichnen hatte, die ihres Erachtens vom Anwaltsgeheimnis tangiert sein könnten. Stattdessen wurde sie (im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren) eingeladen, dem ZMG innert der genannten Fristen eine Liste mit Stichworten einzureichen bzw. die fraglichen Mandate zu nennen und grob zu umschreiben. Die aufwändige Analyse, welche Dateien davon betroffen sein könnten, erfolgte anschliessend computergestützt (mittels der eingereichten Stichworte als Such-Tags) unter Beizug eines forensischen Experten.
4.4. Das ZMG durfte davon ausgehen, dass die zuständigen Organe der Beschwerdeführerin wussten, welche anwaltlichen Mandate sie führen liessen, weshalb es in der vorliegenden Konstellation nicht unzumutbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin in Nachachtung ihrer Substanziierungsobliegenheit die fraglichen Mandate innert der vom ZMG angesetzten Fristen (30 Tage plus 10 Tage) grob zu umschreiben bzw. stichwortweise zu benennen hatte. Zu diesem Zweck musste sie von Bundesrechts wegen auch keine Detaileinsicht in mehrere hunderttausend eigene Dateien erhalten. Darüber hinaus räumt die Beschwerdeführerin ein, dass sie vor dem angefochtenen Entscheid vom 4. November 2022, nämlich an diversen Triageverhandlungen vom August, September und Oktober 2022, Einsicht in die sichergestellten und vom gerichtlichen Sachverständigen aufbereiteten Dateien habe nehmen können. Eine Verletzung von Gehörs- und Parteirechten ist in diesem Zusammenhang nicht dargetan.
4.5. Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, das ZMG habe bei seinem Entsiegelungsentscheid "geschützte Korrespondenz von Nicht-BGFA-Anwältinnen und -Anwälten ignoriert".
Die Rüge erweist sich als unbegründet. Ein Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. d

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
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1 | Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
a | Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; |
b | persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; |
c | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; |
d | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. |
2 | Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. |
3 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149 |
4.6. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin noch geltend, das ZMG habe ihre Geschäftsgeheimnisse "ignoriert". Solche habe sie in ihren Stellungnahmen zwar genannt, aber mangels ausreichender Zeit und mangels Einsicht in die gesamten sichergestellten Dateien nicht näher konkretisieren können.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaber (innen) von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt haben, die prozessuale Obliegenheit, die von ihnen angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
4.7. Wie im mitangefochtenen prozessleitenden Entscheid des ZMG vom 14. Juni 2021 dargelegt wurde, hatte die Beschwerdeführerin angebliche Geschäftsgeheimnisse nur pauschal angerufen, aber nicht näher substanziiert. Ebenso wenig hat sie im gesamten Entsiegelungsverfahren jemals dargelegt, inwiefern ihre angerufenen Privatgeheimnisse das Strafverfolgungsinteresse überwiegen sollten. Wie sich aus der Prozessgeschichte ergibt, wäre es der Beschwerdeführerin (schon vor der Triagierung) durchaus zumutbar und möglich gewesen, angeblich betroffene Geschäftsgeheimnisse wenigstens grob zu umschreiben; dies umso mehr, als es sich um ihre eigenen Geschäftsdateien handelt, deren Siegelung sie verlangt hat. Die Ansicht des ZMG, ihre verantwortlichen Organe hätten wissen müssen, welche Geschäftsgeheimnisse betroffen sein könnten, hält vor dem Bundesrecht stand. Weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich nochmals längere Vernehmlassungsfristen hätte erhalten oder gar Detaileinsicht in sämtliche gesiegelten Dateien hätte nehmen müssen, legt sie nicht nachvollziehbar dar.
Indem die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der vorinstanzlichen Triagierungen lediglich pauschal auf nicht näher konkretisierte Geschäftsgeheimnisse hinwies, ist sie ihrer prozessualen Substanziierungsobliegenheit im Sinne der oben (E. 4.6) dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht nachgekommen.
4.8. Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich noch ein, sie habe am 24. Oktober 2022, nach erfolgter Einsicht in die aufbereiteten triagierten Dateien, dem ZMG Geschäftsgeheimnisse gemeldet und beantragt, auch diesbezüglich noch - nachträglich - eine Triagierung durchzuführen.
Es kann offen bleiben, ob es sich dabei um unzulässige Noven handelt bzw. ob es der Beschwerdeführerin oblegen hätte, solche Vorbringen vor Abschluss der sehr aufwändigen, mehrstufigen Triagierung einzureichen und nicht erst wenige Tage vor Erlass des angefochtenen Entsiegelungsentscheides. Selbst wenn sie diesbezüglich ihrer Substanziierungs- und Mitwirkungsobliegenheit rechtzeitig nachgekommen wäre, überwiegen die von ihr angedeuteten "Geschäftsgeheimnisse" jedenfalls das Strafverfolgungsinteresse nicht (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
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1 | Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
a | Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; |
b | persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; |
c | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; |
d | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. |
2 | Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. |
3 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149 |
Die Beschwerdeführerin bezeichnet als dem Geheimnisschutz unterliegend geschäftliche Vorgänge wie "Kauf- und Verkaufsaufträge", Diskussionen betreffend Preisbildung und Produktion oder Unterlagen zu Qualitätssicherung, Marktanalysen oder strategischen Analysen. Dem Privatgeheimnisschutz unterlägen solche Informationen sowohl über sie selbst als auch über die anderen Gesellschaften ihre Unternehmensgruppe. Ein öffentliches Interesse bzw. ein Interesse der Staatsanwaltschaft an der Entsiegelung sei diesbezüglich nicht erkennbar.
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Die von der Beschwerdeführerin genannten Informationen betreffen zwar Geschäftsvorgänge, die durchaus einer allgemeinen unternehmerischen Diskretion unterliegen. Hochsensible Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse im engeren Sinne, von denen die Strafbehörden - etwa zum Schutz des wirtschaftlichen Fortkommens der Beschwerdeführerin - zum Vornherein keine Kenntnis erhalten dürften, werden jedoch nicht dargetan. Hinzu kommt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zwar nicht um eine förmlich beschuldigte Person handelt; sie, ihre Organe und andere Gesellschaften ihrer Unternehmensgruppe sind jedoch in die zu untersuchenden Vorgänge stark involviert. Zudem bilden hier massive Vorwürfe von Wirtschaftskriminalität Gegenstand der Strafuntersuchung. Nach den Darlegungen der kantonalen Strafbehörden besteht gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
bestraft (Art. 165 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
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1 | Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
2 | Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat. |
An der Aufklärung der mutmasslichen Delikte besteht folglich ein erhebliches und überwiegendes öffentliches Interesse. Der Befürchtung der Beschwerdeführerin, die Privatklägerin könnte als Konkurrentin Einsicht in hochwertige Geschäftsgeheimnisse erhalten, kann nötigenfalls noch mit begründeten Anträgen auf Beschränkung der Akteneinsicht ausreichend und rechtzeitig Rechnung getragen werden (vgl. Art. 102 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht - 1 Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. |
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1 | Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. |
2 | Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt. |
3 | Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen. |
Bei dieser Sachlage bilden auch die von der Beschwerdeführerin angerufenen privaten Geheimnisinteressen kein Entsiegelungshindernis (Art. 248 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
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1 | Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
a | Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; |
b | persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; |
c | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; |
d | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. |
2 | Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. |
3 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149 |
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Es wird von Amtes wegen folgender redaktioneller Verschrieb in Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 4. November 2022 des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, korrigiert: Anstatt "nach Eingang der Datensicherungskopien gemäss Dispositivziffer 5" muss es heissen: "nach Eingang der Datensicherungskopien gemäss Dispositivziffer 4".
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Forster