Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 761/2011
Urteil vom 20. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Bettler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Wicki,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Baden, Gerichtspräsidium 3,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Inspektionskommission, vom 13. September 2011.
Sachverhalt:
A.
A.a Am 27. August 2008 leitete A.________ (Ehemann), vertreten durch Fürsprecher X.________, beim Bezirksgericht Baden ein Scheidungsverfahren gemäss Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. |
A.b Nachdem B.________ (Ehefrau) ihre Klageantwort am 13. Oktober 2008 eingereicht hatte, einigten sich die Parteien vor dem Gericht im Scheidungspunkt und es erfolgte der Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren nach Art. 112
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 112 - 1 Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. |
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1 | Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. |
2 | Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an. |
3 | ...191 |
A.c Nachdem das Scheidungsurteil ergangen war und Fürsprecher X.________ eine Kostennote eingereicht hatte, setzte das Bezirksgericht Baden, Gerichtspräsidium 3, die Entschädigung von Fürsprecher X.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Verfügung vom 1. November 2010 wie folgt fest:
Grundentschädigung Fr. 3'600.00
Zuschlag 20 % für 2. Rechtsschrift Fr. 720.00
Zuschlag 20 % für 3. Rechtsschrift Fr. 720.00
Zuschlag 20 % für 2. Verhandlung Fr. 720.00
Spesen Fr. 350.00
7.6 % MwSt. Fr. 409.65
Total Fr. 5'799.65
B.
Eine von Fürsprecher X.________ am 19. November 2010 dagegen erhobene Kostenbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Inspektionskommission) mit Entscheid vom 13. September 2011 ab und auferlegte Fürsprecher X.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 656.--.
C.
Dem Bundesgericht beantragt Fürsprecher X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner Beschwerde in Zivilsachen und eventualiter erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde vom 28. Oktober 2011, es sei der obergerichtliche Entscheid aufzuheben und seine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand auf Fr. 11'591.10, eventualiter auf Fr. 8'132.40 (jeweils inkl. MwSt.) festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Obergericht hat dem Bundesgericht die Vorakten zugestellt und beantragt in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2011, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein selbstständig erlassener Entscheid eines oberen Gerichts, das kantonal letztinstanzlich auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.2 Der Streitwert des angefochtenen Entscheids erreicht den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht, jedoch macht der Beschwerdeführer geltend, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
Die obergerichtlich bestätigte Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand stützt sich ausschliesslich auf kantonales Recht (Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |
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1 | Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |
2 | Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
1.3 Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach nicht einzutreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist im Sinne seines Eventualstandpunktes als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: |
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a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. |
2.
2.1 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2 Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands über ein weites Ermessen und das Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen willkürlichen Gebrauch gemacht, namentlich die einschlägigen kantonalen Bestimmungen willkürlich angewendet hat (BGE 122 I 1 E. 3a S. 2; 118 Ia 133 E. 2b S. 134).
Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufzuzeigen hat (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5).
3.
3.1 Die kantonalen Instanzen haben sich für die Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers auf das Dekret des Kantons Aargau vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif [nachfolgend AnwT]; SAR 291.150) in der Version, die vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 in Kraft stand, abgestützt. Demnach bemisst sich die Grundentschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in vermögensrechtlichen Streitsachen anhand des Streitwerts (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT), der sich nach den gestellten Begehren berechnet (§ 4 Abs. 1 AnwT). In Verfahren hingegen, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, beträgt die Grundentschädigung je nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.-- (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Güterrechtliche Ansprüche gelten - anders als familienrechtliche Unterhaltsstreitigkeiten - als vermögensrechtliche Streitsache (§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT).
Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 - 30 % (§ 6 Abs. 3 AnwT).
3.2 Das Obergericht gelangte vorliegend zum Schluss, es liege keine vermögensrechtliche Streitsache vor. Die Ehefrau beantrage zwar in ihrer ersten Stellungnahme im Verfahren der Scheidung auf gemeinsames Begehren vom 30. Juni 2009 (die für die Streitwertberechnung massgebend sei) die güterrechtliche Auseinandersetzung und fordere in der Begründung dieser Eingabe unter dem Titel Güterrecht Fr. 17'700.-- für ausstehende Alimente sowie Fr. 15'000.-- (Rückzahlung von Kindsvermögen, das der Ehemann verwendet haben soll). Auf diese Forderungen könne aber nicht abgestellt werden, "da diese nicht aus Güterrecht geltend gemacht werden" könnten. Auch wenn die Ehefrau den Antrag auf güterrechtliche Auseinandersetzung gestellt habe, seien "aus ihren Rechtsschriften keine Angaben bezüglich einer geltend gemachten Forderung, welche güterrechtlich relevant wäre, zu entnehmen" (Ziff. 3.3.1.3 des obergerichtlichen Entscheids).
Die Grundentschädigung in einer nicht vermögensrechtlichen Streitsache gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT betrage für Scheidungen mit durchschnittlichem Aufwand, die keine güterrechtlichen Ansprüche zum Gegenstand hätten, gemäss kantonaler Praxis Fr. 3'600.--.
Schliesslich erachtete das Obergericht auch die drei vom Bezirksgericht gewährten Zuschläge von je 20 % (insgesamt Fr. 2'160.--) für die zweite Verhandlung sowie für die Eingaben vom 23. April 2009 und 29. Juli 2009 als angemessen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei in Willkür verfallen, wenn es ausführe, die von der Ehefrau geltend gemachten Forderungen von Fr. 17'700.-- und Fr. 15'000.-- seien für den Streitwert nicht massgebend, weil sie keine güterrechtlichen Ansprüche darstellten. Es gehe nicht an, dass ein Verfahren ohne Streitwert vorliege, wenn zwar güterrechtliche Forderungen geltend gemacht, diese jedoch als unbegründet erachtet würden. Stelle man - wie vom Obergericht dargelegt - auf die erste Stellungnahme der Ehefrau vom 30. Juni 2009 ab, habe diese unter dem Titel Güterrecht Fr. 32'700.-- gefordert. Dieser Betrag sei für den Streitwert massgebend. Damit berechne sich seine mit dem Hauptbegehren vor Bundesgericht geforderte Entschädigung wie folgt:
Grundentschädigung Fr. 6'514.00
Drei Zuschläge von jeweils 20 % Fr. 3'908.40
Spesen Fr. 350.00
7.6 % MwSt. Fr. 818.70
Total Fr. 11'591.10
4.2 Die vor dem Bundesgericht eventualiter geforderte Entschädigung von Fr. 8'132.40 betreffe sodann den Fall, dass für die Streitwertberechnung einzig auf die in der Klageantwort der Ehefrau vom 13. Oktober 2008 unter dem Titel Güterrecht geltend gemachten Ansprüche in der Höhe von Fr. 17'700.-- abzustellen wäre.
5.
5.1 Im Rahmen der Willkürrüge (vgl. E. 2.2 oben) ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer darlegt, inwiefern sich die obergerichtliche Entschädigung (von vorliegend Fr. 5'799.65) auch im Ergebnis als willkürlich erweist. Für die Annahme einer Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.2 Der Beschwerdeführer bringt bezogen auf das Ergebnis einzig vor, dass sich seine Aufwendungen am effektiven Streitwert (und sogar noch höher) zu bemessen hätten (Ziff. III/2 S. 9 der Beschwerde).
5.3 Diese kurze Begründung vermag den erwähnten Anforderungen an die Darlegung der Willkür im Ergebnis nicht zu genügen. Vielmehr hätte dies erfordert, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde seinen Aufwand dargelegt hätte, um anschliessend aufzuzeigen, dass die zugesprochene (und wie von ihm behauptet falsch berechnete) Entschädigung dazu im Ergebnis in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (BGE 123 III 261 E. 4b S. 270).
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.
6.
Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde in Zivilsachen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Inspektionskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Bettler