Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1222/2014

Urteil vom 20. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision (sexuelle Nötigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 21. November 2012 zweitinstanzlich wegen sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfacher versuchter Nötigung sowie Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 20 Monate bedingt, und zu einer Busse von Fr. 4'000.--.
Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 27. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_215/2013).

B.
Am 18. Juli 2014 erhob X.________ ein Revisionsgesuch, welches das Obergericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 abwies, soweit es darauf eintrat.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 8. Dezember 2014 sei aufzuheben und das Urteil vom 21. November 2012 zu revidieren, soweit die Strafzumessung betroffen ist. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten und einer Busse von Fr. 4'000.-- zu belegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

1.1.
Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
1    Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
a  neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
b  der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
c  sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950271 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.
4    Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
StPO).
Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Erforderlich sind erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 130 IV 72 E. 1; 122 IV 66 E. 2a).
Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils zu erschüttern, dessen Revision verlangt wird, ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlage rechtlich relevant ist, indem sie zu einem Freispruch oder einer wesentlich milderen Bestrafung führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf zwei Briefe, welche das Opfer der sexuellen Nötigung am 2. Juli und 12. November 2014 verfasst hat. Daraus gehe hervor, dass das Opfer das Nachtlokal am Tatabend aus Trotz aufgesucht habe, weil es von einer anderen Person versetzt worden sei. Er und das Opfer hätten an der Bar geflirtet, wobei das Opfer eine gewisse Anziehung empfunden habe. Er sei schmeichelnd, zuvorkommend und charmant gewesen. Als er gesagt habe, er wolle dem Opfer etwas zeigen, sei diesem durch den Kopf gegangen, er wolle wahrscheinlich mehr als nur reden. Das Opfer sei freiwillig in die fragliche Toilette eingetreten und habe die ersten Küsse des Beschwerdeführers aus freien Stücken erwidert. Die anschliessende Widerstandsunfähigkeit des Opfers sei nicht nur durch das Verhalten des Beschwerdeführers hervorgerufen worden.

1.3. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei am 21. November 2012 wegen sexueller Nötigung verurteilt worden, weil er das körperlich unterlegene Opfer auf den Toilettensitz gedrückt und daran gehindert habe, sich wieder zu erheben. Er habe mit einer Hand seine Hose geöffnet, sein erigiertes Glied in den Mund des Opfers gedrückt und dort ejakuliert. Das Opfer habe sich gegen seine Aufforderung, das Ejakulat zu schlucken, mit Kopfschütteln gewehrt. Er habe den Mund des Opfers zugehalten, so dass diesem nichts anderes übrig geblieben sei, als das Sperma zu schlucken.

1.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, dass die vorgebrachten Tatsachen - soweit überhaupt neu - in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht erheblich sind (vgl. zum Begriff der Erheblichkeit Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1644; Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 65 ff. zu Art. 410
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
1    Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
a  neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
b  der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
c  sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950271 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.
4    Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
StPO; Thomas Fingerhuth, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 61 zu Art. 410
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
1    Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
a  neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
b  der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
c  sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950271 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.
4    Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
StPO).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Soweit das Opfer die Begegnung mit dem Beschwerdeführer an der Bar schildert, stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass bereits in der Untersuchung von einem sehr netten Gespräch die Rede war und insoweit nichts Neues zur Diskussion steht. Inwiefern revisionsrechtlich erheblich sein sollte, ob das Opfer und der Beschwerdeführer vor der Tat geflirtet haben, ist nicht ersichtlich. Unerfindlich bleibt, weshalb die vom Opfer genannten Gründe für den Besuch des Nachtlokals für die Würdigung der Tat von Belang sein sollten. Unerheblich ist auch, ob dem Opfer durch den Kopf ging, der Beschwerdeführer wolle wahrscheinlich mehr als nur reden, als es ihm folgte. Selbst wenn man davon ausgeht, das Opfer sei sich einer möglichen körperlichen Annäherung des Beschwerdeführers bewusst gewesen, hätte dies keinen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung des massiven sexuellen Übergriffs. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, aus den neuen Beweismitteln gehe hervor, dass das Opfer niemals daran dachte, mit dem Beschwerdeführer auf einer Toilette zu landen. Selbst wenn das Opfer freiwillig durch die Türe gegangen ist und die ersten
Küsse aus freien Stücken ausgetauscht wurden, kann dies nicht zu einer erheblich milderen Bestrafung führen. Das Opfer hält nach wie vor daran fest, es habe dem Beschwerdeführer deutlich gesagt, keinen Sex mit ihm zu wollen, was selbstredend auch für Oralsex galt.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1222/2014
Date : 20. Januar 2015
Published : 23. Januar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Revision (sexuelle Nötigung)


Legislation register
BGG: 66
StPO: 410
BGE-register
122-IV-66 • 130-IV-72 • 137-IV-59
Weitere Urteile ab 2000
6B_1222/2014 • 6B_215/2013
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