Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-3384/2017

Urteil vom 20. Dezember 2018

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Richter Andreas Trommer,
Besetzung
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

1. A._______,

2. B._______,

beide vertreten durch MLaw Ralf Voger,
Parteien
Studhalter Rechtsanwälte AG,

Matthofstrand 6, Postfach 14253, 6000 Luzern 14,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid
Gegenstand
des Kantons.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin 1), mit Sitz in X._______, wurde am 3. Mai 2010 gegründet und gleichentags in das Handelsregister des Kantons Y._______ eingetragen. Gemäss den Statuten bezweckt sie den nationalen und internationalen Handel mit Waren aller Art im Non-Food Sektor; die Finanzierung von Handelsgeschäften inklusive aller damit verbundenen Aufgaben im Bereich der Garantiestellung von Handelsgeschäften sowie die Planung, die Projektierung, die Beratung und Projektausführungen im Bereich von Handels-, Industrie-, Telekommunikations-, Engineering- und Finanzgeschäften. Die Gesellschaft bezweckt auch den Erwerb, das Halten, die Veräusserung und den Handel von bzw. mit Patenten und Lizenzen, die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie Consulting und Marketing im Bereich der Verwaltung der Beteiligungen und im Bereich von Handels- und Projektgeschäften. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmungen erwerben oder errichten, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten, sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die direkt oder indirekt mit dem Zweck der Gesellschaft im Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann Immobilien erwerben, veräussern, belasten, verwalten, vermieten und bebauen. Die Gesellschaft kann Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 10 Beilage 13.). Rechtsanwalt Alexander Studhalter ist Mitglied der Beschwerdeführerin 1 mit Einzelunterschrift. Der in Y._______ wohnhafte russische Staatsangehörige B._______ (geb.[...]; im Folgenden: Beschwerdeführer 2) ist seit dem 1. Februar 2015 bei der A._______ als "Deputy Managing Director" angestellt (Akten des Amts für Migration des Kantons Y._______ [kant-pag.] 21 und 75 - 82).

B.
Am 16. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer 2 beim Amt für Migration des Kantons Y._______ (im Folgenden: kantonales Amt) um die Erteilung einer Aufenthalts- und Erwerbsbewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Dienste der Beschwerdeführerin 1. Dem Gesuch wurden u.a. nebst dem entsprechenden Formular ein Arbeitsvertrag, ein Lebenslauf, ein Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons Y._______ und ein russischer Strafregisterauszug beigelegt (kant.-pag. 1 - 74).

C.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 erteilte das kantonale Amt dem Beschwerdeführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung (kant-pag. 89). Am gleichen Tag übermittelte es die Sache an die Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid (kant.-pag. 90).

D.
Das SEM forderte das kantonale Amt mit E-Mail vom 16. Februar 2015 auf, bei den Beschwerdeführenden folgende weitere Angaben und Unterlagen einzuholen: Angaben zum Umsatz und zur Anzahl der Mitarbeitenden der Firma C._______ in Russland; die Beantwortung der Frage, ob der Handelsregisterantrag mit der Aufnahme der operativen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 noch angepasst werde; die Anfrage, ob bereits Kontakte und (Vor-)Verträge mit europäischen Abnehmern der Produkte der Beschwerdeführerin 1 bestünden und ob Geschäftsräumlichkeiten in Aussicht stünden. Es machte das kantonale Amt darauf aufmerksam, dass bei Gesuchen im Rahmen eines Betriebsaufbaus gemäss steter Praxis zuerst eine Kurzaufenthaltsbewilligung für vorerst 12 Monate erteilt werde (Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 316).

E.
Am 3. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin 1 dem kantonalen Amt die gewünschten Unterlagen ein. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Gesellschaft am 3. Mai 2010 mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.- gegründet worden sei. Der heute bestehende Zweck der Gesellschaft decke die bisherigen wie auch die zukünftigen erweiterten Tätigkeiten ab. Mit der Erweiterung des Geschäftsfeldes sei im Falle der Notwendigkeit von zusätzlichem Eigenkapital eine Kapitalerhöhung von CHF 400'000 auf CHF 500'000.- angedacht. Seit der Gründung im Mai 2010 sei im ersten Geschäftsjahr ein Umsatz von CHF 2'764'438.60 erwirtschaftet worden. Im Geschäftsjahr 2011 habe ein Umsatz von CHF 1'016'672.- und im Jahr 2012 ein solcher von CHF 1'475'093.15 ausgewiesen werden können. In den Jahren 2013 und 2014 seien die Handelsaktivitäten in der Schweiz vorübergehend eingeschränkt worden, da der Aufbau von weiteren internationalen Gesellschaften vorangetrieben worden sei. Der Beschwerdeführer 2 und D._______ (vgl. Urteil des BVGer F-3389/2017 vom 20. Dezember 2018) würden als Inhaber der C._______-Firmengruppe beabsichtigen, das internationale Firmengefüge von der Schweiz aus zu leiten und zu führen. Die Produkte würden heute in 150 Städten Europas verkauft. Seit 2009 würden die Produkte ebenfalls in die USA geliefert. Ganz neu gehöre auch Asien zu den Abnehmerländern. Die Gesellschaftsgruppe C._______ furniture, mit Hauptsitz in Z._______, beschäftige aktuell 6'500 Mitarbeitende weltweit. Es befänden sich Geschäftsstellen im Grossraum F._______, in G:_______ und H._______. Die Gesellschaft gehöre zur grössten Europäischen Möbelherstellerfirma. Ihr bedeutendster Abnehmer in Europa sei die Firma E._______. Sobald der Beschwerdeführer 2 und D._______ von Y._______ aus tätig seien, sei die Erweiterung von Büroräumen und die Anstellung von Personal geplant (SEM-pag. 318 - 347).

F.
Mit Verfügung vom 9. März 2015 erteilte das kantonale Amt dem Beschwerdeführer 2 eine Kurzaufenthaltsbewilligung (kant.-pag. 125).

G.
Das SEM forderte das kantonales Amt mit E-Mail vom 13. März 2015 auf, bei den Beschwerdeführenden folgende weitere Angaben einzuholen: Wie viele Stellen in den nächsten Jahren geschaffen werden sollen, die Funktion der Arbeitnehmenden und ob die Stellen mit lokalen Arbeitskräften besetzt würden, inwiefern erhebliche Investitionen getätigt und neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert würden (SEM-pag. 349).

H.
Die Beschwerdeführerin 1 antwortete mit Schreiben vom 16. März 2015 dahingehend, sie habe für die Firma C._______ bereits Holzbearbeitungsmaschinen aus Österreich eingekauft. Sie sei zudem beauftragt, Verhandlungen mit Schweizer Herstellerfirmen von Holzbearbeitungs-Maschinen, wie z.B. der E._______ in Y._______, der M._______ in N._______ im O._______ und der P._______ in Q._______, aufzunehmen, um geeignete Maschinen für das Hauptwerk in Z._______ einzukaufen. Sie gehe davon aus, dass im ersten Jahr neben dem Beschwerdeführer 2 und D._______ sicher zwei Stellen im Bereich des Sekretariats und der Management-Unterstützung geschaffen würden. Diese beiden Stellen würden mit Schweizer Bürgerinnen oder Bürgern besetzt werden. Die Unternehmung dürfte sich in den folgenden Jahren erheblich vergrössern, was auch den Angestelltenbestand betreffe. Der Beschwerdeführer 2 und D._______ seien als Besitzer der C._______-Firmengruppe sehr kapitalkräftig. Die Beschwerdeführerin 1 sei beauftragt, Beteiligungen in der Schweiz und in Europa für Zusammenarbeiten zu erwerben (SEM-pag. 352 f.).

I.
Mit Verfügung vom 23. März 2015 stimmte das SEM einer Kurzaufenthaltsbewilligung zu. Die Zustimmung wurde für die Dauer von maximal 12 Monaten erteilt. Das Gesuch wurde aufgrund der besonderen Umstände und der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung des Betriebsaufbaus gutgeheissen. Eine allfällige Verlängerung wurde an die Erreichung der im Businessplan aufgeführten Ziele (Umsatz, Gewinn, Schaffung neuer Arbeitsplätze für inländische Arbeitnehmende etc.) geknüpft (SEM-pag. 354 f.).

J.
Am 15. März 2016 verlängerte das kantonale Amt dem Beschwerdeführer 2 die Kurzaufenthaltsbewilligung für ein Jahr (kant.-pag. 191).

K.
Am 20. Februar 2017 stellte der Beschwerdeführer 2 beim kantonalen Amt für Migration des Kantons Y._______ ein Gesuch um Umwandlung der bestehenden Kurzaufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Miteigentümer (50 %) und Deputy Managing Director der Beschwerdeführerin 1 (kant.-pag. 193 - 300).

L.
Mit Verfügung vom 21. März 2017 bewilligte das Amt für Migration des Kantons Y._______ die Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 2, unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM (kant.-pag. 302). Am gleichen Tag übermittelte es die Sache an die Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid (kant.-pag. 301).

M.
Die Vorinstanz orientierte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. April 2017, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers 2 zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht gegeben seien, weil das von Art. 19 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit - Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
a  dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
b  die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden;
c  eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist; und
d  die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23-25 erfüllt sind.
AuG (SR 142.20) geforderte gesamtwirtschaftliche Interesse nicht nachgewiesen sei und die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 19 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit - Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
a  dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
b  die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden;
c  eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist; und
d  die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23-25 erfüllt sind.
AuG nicht vorhanden seien. Die Beschwerdeführenden wurden um Mitteilung ersucht, ob sie ihr Gesuch zurückziehen oder eine beschwerdefähige Verfügung verlangen möchten (SEM-pag. 111 - 113).

N.
Mit Schreiben vom 20. April 2017 an die Vorinstanz zeigten sich die Beschwerdeführenden mit der Einschätzung der Vorinstanz nicht einverstanden und verlangten sinngemäss eine beschwerdefähige Verfügung (SEM-pag. 114 -219).

O.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zum abeitsmarktlichen Vorentscheid des kantonalen Amtes. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Nachweis eines gesamtwirtschaftlichen Interesses im Sinne einer nachhaltig positiven Auswirkung auf den Arbeitsmarkt nicht erbracht worden sei. Des Weiteren wurde die Erfüllung der notwendigen betrieblichen Voraussetzungen bemängelt (SEM-pag. 222 - 224).

P.
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2017 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2017 sei aufzuheben und die Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid der Arbeitsmarktbehörde des Kantons Y._______ vom 21. März 2017 sei zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer-act 1).

Q.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 17. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7).

R.
Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 25. September 2017 an ihrem Rechtsmittel fest (BVGer-act. 10).

S.
Mit Eingabe vom 28. März 2018 legten die Beschwerdeführenden eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der R._______ ins Recht (BVGer-act. 16).

T.
Am 16. April 2018 reichten die Beschwerdeführerenden eine weitere E-Mail-Korrespondenz mit der R._______ zu den Akten (BVGer-act. 18).

U.
In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 4. Mai 2018 beantragte die Vorin-stanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 19).

V.
Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführerenden eine Auftragsbestätigung der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der AA._______ vom 25. April 2018 zu den Akten (BVGer-act. 20).

W.
Am 23. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden diverse Steuerunterlagen betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten (BVGer-act. 21).

X.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden diverse Steuerunterlagen betreffend den Beschwerdeführer 2 zu den Akten (BVGer-act. 22). Am 3. Dezember 2018 wurden weitere Steuerunterlagen und der Jahresbericht 2017 der Beschwerdeführerin 1 eingereicht (BVGer-act. 30).

Y.
Auf den weiteren Akteninhalt (inkl. die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Z.
Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid einer kantonalen Arbeitsmarktbehörde unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

1.2
Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H).

3.
Als russischer Staatsangehöriger untersteht der Beschwerdeführer 2 weder dem FZA (SR 0.142.112.681) noch dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31). Er ist ein sogenannter Drittstaatsangehöriger, dessen Zulassung sich nach dem Ausländergesetz und dessen Ausführungsverordnungen richtet, insbesondere der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) und der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (Zustimmungsverordnung, SR 142.201.1).

4.

4.1 Gegenstand des vorliegenden Zustimmungsverfahrens ist der arbeitsmarktliche Vorentscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde zu einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der kantonalen Höchstzahlen nach Art. 19 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 19 - 1 Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 199924 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom 4. Januar 196025 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.26
1    Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 199924 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom 4. Januar 196025 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.26
2    Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
3    Das SEM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 1 festgesetzten Kontingentsperiode.
4    Ausgenommen von den Höchstzahlen nach den Absätzen 1 und 2 sind Ausländerinnen und Ausländer:
a  die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern:
a1  die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen, und
a2  die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet;
b  die sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkus- und Variétéartistinnen und -artisten.
VZAE, welcher der Vorinstanz zur Zustimmung vorzulegen ist (Art. 85 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
1    Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
2    Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG263 sinngemäss anwendbar.
3    und 4 ...264
5    Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.265
6    ...266
7    ...267
7bis    und 7ter ...268
8    ...269
und 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
1    Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
2    Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG263 sinngemäss anwendbar.
3    und 4 ...264
5    Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.265
6    ...266
7    ...267
7bis    und 7ter ...268
8    ...269
AuG i.Vm. Art. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung). Eine Konstellation, für die das Bundesgericht im Grundsatzurteil vom 30. März 2015 (BGE 141 II 169) die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens wegen Verletzung der Delegationsgrundsätze bzw. des Vorrangs der Behördenbeschwerde für unzulässig erklärt hat, liegt nicht vor (BVGer C-1950/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 4).

4.2 Das SEM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 99 Zustimmungsverfahren - 1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
1    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
2    Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
AuG, Art. 86 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.214
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.214
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
VZAE). Es kann jedoch nicht über den ihm vorgelegten Entscheid hinausgehen. Das SEM verweigert die Zustimmung zur erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB118 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.214
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.214
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
VZAE). Der Entscheid des SEM ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Behörde.

5.

5.1 Vorliegend geht es vordergründig um eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 2 bei der Beschwerdeführerin 1. Diese wird als Arbeitgeberin bezeichnet und es wurde ein Arbeitsvertrag eingereicht. In Anbetracht der Tatsache jedoch, dass der Beschwerdeführer 2 die Beschwerdeführerin 1 zu 50% zusammen mit D._______ (vgl. Urteil des BVGer F-3389/2017 vom 20. Dezember 2018) wirtschaftlich beherrscht, hat die Vorinstanz seine Tätigkeit zu Recht als selbständig bewertet und die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen für selbständig Erwerbende zur Anwendung gebracht (vgl. zum Begriff der unselbständigen Erwerbstätigkeit Art. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 2 Selbstständige Erwerbstätigkeit - 1 Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer eigenen, frei gewählten Organisation, die auf die Einkommenserzielung ausgerichtet ist, unter eigener Weisungsgewalt steht und das unternehmerische Risiko selbst trägt. Diese frei gewählte Organisation tritt nach aussen in Erscheinung, indem beispielsweise ein Handels-, Fabrikations-, Dienstleistungs-, Gewerbe- oder anderer Geschäftsbetrieb geführt wird.
1    Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer eigenen, frei gewählten Organisation, die auf die Einkommenserzielung ausgerichtet ist, unter eigener Weisungsgewalt steht und das unternehmerische Risiko selbst trägt. Diese frei gewählte Organisation tritt nach aussen in Erscheinung, indem beispielsweise ein Handels-, Fabrikations-, Dienstleistungs-, Gewerbe- oder anderer Geschäftsbetrieb geführt wird.
2    Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Ausübung eines freien Berufs wie Ärztin oder Arzt, Anwältin oder Anwalt sowie Treuhänderin oder Treuhänder.
VZAE). Das wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht beanstandet.

5.2 Gemäss Art. 19
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit - Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
a  dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
b  die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden;
c  eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist; und
d  die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23-25 erfüllt sind.
AuG können ausländische Personen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (Bst. a), die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden (Bst. b) und die Voraussetzungen nach den Art. 20
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 20 Begrenzungsmassnahmen - 1 Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.
1    Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.
2    Er kann für den Bund und die Kantone Höchstzahlen festlegen.
3    Das SEM kann im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes Verfügungen für erstmalige Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erlassen oder die kantonalen Höchstzahlen erhöhen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse.
und 23
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 23 Persönliche Voraussetzungen - 1 Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.
1    Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.
2    Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.
3    In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden:
a  Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen;
b  anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport;
c  Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist;
d  Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen;
e  Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist.
- 25
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 25 Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern - 1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:
1    Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:
a  sie in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und ihren Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone haben; und
b  sie innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind.
2    Die Artikel 20, 23 und 24 sind nicht anwendbar.
AuG erfüllt sind (Bst. c). Dazu gehören die Begrenzungsmassnahmen (Art. 20
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 20 Begrenzungsmassnahmen - 1 Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.
1    Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.
2    Er kann für den Bund und die Kantone Höchstzahlen festlegen.
3    Das SEM kann im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes Verfügungen für erstmalige Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erlassen oder die kantonalen Höchstzahlen erhöhen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse.
AuG), das Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen bei der ausländischen Person (Art. 23
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 23 Persönliche Voraussetzungen - 1 Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.
1    Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.
2    Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.
3    In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden:
a  Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen;
b  anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport;
c  Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist;
d  Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen;
e  Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist.
AuG), die Existenz einer bedarfsgerechten Wohnung (Art. 24
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 24 Wohnung - Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen.
AuG) sowie bestimmte Regeln für Grenzgänger (Art. 25
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 25 Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern - 1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:
1    Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:
a  sie in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und ihren Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone haben; und
b  sie innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind.
2    Die Artikel 20, 23 und 24 sind nicht anwendbar.
AuG). Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. etwa. Art. 25 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 25 Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern - 1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:
1    Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:
a  sie in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und ihren Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone haben; und
b  sie innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind.
2    Die Artikel 20, 23 und 24 sind nicht anwendbar.
AuG), müssen die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.

5.3 Die Beweislast für das Vorliegen der oben aufgeführten Zulassungsvor-aussetzungen liegt kraft des in Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatzes, wonach derjenige eine Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet, bei den Beschwerdeführenden. Es tritt hinzu, dass in der Bundesverwaltungsrechtspflege zwar der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), dieser jedoch erheblich durch die in Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 90
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b  die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c  Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
AuG verankerte Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden relativiert wird. Wo diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, ist die Behörde daher nicht gehalten, von Amtes wegen zu ermitteln. Sie kann gestützt auf das gesammelte Tatsachenmaterial entsprechend der Beweislastverteilung zu ihrem Nachteil entscheiden (vgl. Urteil des BVGer
F-5678/2015 vom 22. Dezember 2017 E. 5.3; ferner Krauskopf/Emmenegger/babey, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 81 zu Art. 13).

6.
Zentrales Element für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist das Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Interesses nach Art. 19 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit - Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
a  dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
b  die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden;
c  eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist; und
d  die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23-25 erfüllt sind.
AuG, welches die Vorinstanz als nicht erfüllt betrachtet.

6.1 Das Tatbestandselement des "gesamtwirtschaftlichen Interesses" gehört zur Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe, deren Auslegung und Anwendung auf einen konkreten Lebenssachverhalt grundsätzlich der freien richterlichen Kognition unterliegt (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). In casu verhält es sich anders. Der unbestimmte Rechtsbegriff des gesamtwirtschaftlichen Interesses soll bei der Umsetzung des gesetzgeberischen Normprogramms den ökonomischen Sachverstand einer spezialisierten Verwaltungsbehörde dienstbar machen und gleichzeitig die notwendige Flexibilität angesichts der sich rasch wandelnden Verhältnisse sicherstellen. In einer derartigen Konstellation ist der Behörde ein relativ erheblicher Beurteilungsspielraum zuzugestehen, in den der Richter nicht eingreift, solange dessen Handhabung als vertretbar erscheint (vgl. Urteil des BVGer F-5678/2015 vom 22. Dezember 2017 E. 6.1; ferner etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 419 f. m.H.).

6.2 Das Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Interesses dient der qualitativen Steuerung der Migration erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer im Hinblick auf eine den Interessen der Schweiz untergeordnete, restriktive Migrationspolitik (vgl. Art. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 3 Zulassung - 1 Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.
1    Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.
2    Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.
3    Bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern wird der demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen.
AuG, ferner Rosa Maria Losada, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, N. 2 ff. zu Art. 3). Sein Vorliegen darf daher nicht leichthin angenommen werden. Die in den Weisungen der Vorinstanz niedergelegten strengen Kriterien, anhand derer das gesamtwirtschaftliche Interesse an einer Erwerbstätigkeit ausländischer Personen im Rahmen der Neuansiedlung bzw. Neugründung von Unternehmen beurteilt wird, sind daher nicht zu beanstanden. Danach muss der Nachweis nachhaltig positiver Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt Schweiz erbracht werden. Von einem nachhaltigen Nutzen für den Arbeitsmarkt Schweiz kann gesprochen werden, wenn das neue Unternehmen zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft beiträgt, mehrere Arbeitsplätze für Einheimische erhält oder schafft, erhebliche Investitionen tätigt und neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert (Ziff. 4.7.2.1 der Weisungen des SEM im Ausländerbereich, online abrufbar unter: < www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Stand 1. Juli 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018; zum Stellenwert der Weisungen des SEM im Ausländerbereich vgl. ferner BVGE 2011/1 E. 6.4).

6.3 Es liegt in der Natur der Zulassungsvoraussetzung des gesamtwirtschaftlichen Interesses, dass erst die Zukunft weist, ob es auch tatsächlich realisiert wird. Das gilt namentlich im Falle der Neugründung bzw. Neuansiedlung von Unternehmen. Es ist mit anderen Worten eine Prognose vorzunehmen. Liegen die von der ausländischen Person in Aussicht gestellten Auswirkungen der Neugründung bzw. Neuansiedlung eines Unternehmens auf den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft grundsätzlich im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz, ist deren Realisierung jedoch weder ausgeschlossen noch zum Vornherein feststehend, kann es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebieten, die Zustimmung nicht zu verweigern, sondern vorerst mit Bedingungen zu verbinden (Art. 86 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.214
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.214
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
VZAE). Dabei ist darauf zu achten, dass die Bedingungen sachgerecht und verhältnismässig sind (vgl. dazu etwa Wiederkehr / Richli, a.a.O., Rz. 2526 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Davon kann regelmässig ausgegangen werden, wenn das SEM - wie in casu - die selbst gesteckten wirtschaftlichen Ziele des neugegründeten Unternehmens zur Bedingung erhebt (vgl. Bst. I).

7.
7.1 Die Beschwerdeführenden gaben im März 2015 Folgendes bekannt: Die Beschwerdeführerin 1 habe für die Firma C._______ bereits Holzbearbeitungsmaschinen aus Österreich eingekauft. Sie sei beauftragt, Verhandlungen mit Schweizer Herstellerfirmen von Holzbearbeitungs-Maschinen wie z.B. der E._______ in Y._______, der M._______ in N._______ im O._______ und der P._______ in Q._______ aufzunehmen, um geeignete Maschinen für das Hauptwerk in Z._______ einzukaufen (vgl. Bst. H).

7.2 Dagegen hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, es gebe weder Hinweise noch konkrete Angaben über die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin 1 mit der C._______ Gruppe. Aufträge seien auch keine erteilt worden. Einkäufe von Holzbearbeitungsmaschinen seien nicht nachgewiesen und auch andere Hinweise für die Vergabe von umfangreichen Aufträgen an Schweizer Firmen im Bereich der Holzverarbeitung seien nicht vorhanden. Die nachgewiesene Beteiligung an der T._______ habe keinen direkten Zusammenhang mit dem Bereich Holzverarbeitung oder Möbelherstellung.

7.3 Die Beschwerdeführenden brachten vor, aus den Jahresrechnungen der Jahre 2011 bis 2014 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits Holzbearbeitungsmaschinen aus Österreich für die Firma C._______ eingekauft habe. Der Beschwerdeführer 2 sei Mitbesitzer der russischen C._______-Firmengruppe. Diese Tatsache spreche für sich alleine für eine enge Zusammenarbeit zwischen der C._______-Firmengruppe und der Beschwerdeführerin 1. Das Ziel der C._______-Firmengruppe, sich über die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz zu etablieren und die Schweizer Wirtschaft mit Fachwissen, Kapitalbeiträgen und preiswerten Lieferungen von Halb- und Fertigprodukten zu unterstützen, sei vollumfänglich erreicht worden.

Die Vorinstanz verkenne, dass die T._______ seit Jahren in der Automation von Gebäuden, in der Ausgestaltung von Heimkinos, in der technischen Fernseh-, Audiomöbelherstellung und Ausrüstung, in der Lichtgestaltung von Räumen sowie als Core Business im Bereich von Marketing- und Firmenevents tätig sei. Für sämtliche vorgenannten Leistungen werde Holz benötigt, sodass die T._______ sehr wohl im Bereich der Holzverarbeitung tätig sei.

Es seien nicht nur Holzverarbeitungsmaschinen aus Österreich erworben worden. Am 28. März 2017 habe nach einer Entwicklungsdauer von eineinhalb Jahren eine erste von der Beschwerdeführerin 1 entwickelte Maschine erstellt und verkauft werden können. Die Beschwerdeführerin 1 habe auch Anteile an der österreichischen U._______ sowie an der W._______ in Hong Kong erworben, welche ebenfalls in der Holzverarbeitungsbranche tätig seien. Durch die Integration dieser Firmen sei sowohl der Bezug zur Schweizer Wirtschaft als auch eine Tätigkeit im Holzhandel und der Holzverarbeitung erstellt. Die Beschwerdeführerin 1 trage somit nachweislich zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft bei, tätige erhebliche Investitionen und generiere neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft.

Dem beiliegenden Schreiben der R.________ vom 13. Juni 2017 könne entnommen werden, dass in den vergangenen Monaten intensive und erfolgreiche Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin 1 gelaufen seien. Aus dem Schreiben gehe insbesondere hervor, dass die R._______ die Beschwerdeführerin 1 resp. die C._______-Gruppe mit dem Vertrieb eines ihrer Produkte in zahlreichen Ländern der ehemaligen Sowjetunion betrauen werde. Der Beschwerdeführerin 1 werde demnächst ein entsprechender Vertragsentwurf unterbreitet. Dies beweise, dass sie durchaus Aufträge für Schweizer Firmen generiere. Die Produkte der R._______ würden auch Holzbestandteile aufweisen. Folglich signalisiere die R._______ ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin 1 resp. der C._______ Gruppe im internationalen Holzhandelsgeschäft in Asien.

7.4 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, die Zusammenarbeit mit oder die Beauftragung durch die C._______ Gruppe seien nicht nachgewiesen. Die Zusammenarbeit möge für den Zeitraum 2011 - 2014 zutreffen, sei jedoch nicht massgebend, da vorliegend nur der Zeitraum von zwei Jahren ab dem 23. März 2015 ausschlaggebend sei. Einkäufe von Holzverarbeitungsfirmen innerhalb des relevanten Zeitraums seien nicht nachgewiesen. Auch würden keine Belege für die Vergabe von umfangreichen Aufträgen an Schweizer Firmen im Bereich der Holzverarbeitung vorliegen.

Die nachgewiesene Beteiligung an der T._______ habe keinen direkten Zusammenhang mit dem Bereich Holzverarbeitung oder Möbelherstellung. Gemäss Internetauftritt der T._______ handle es sich bei deren Geschäftstätigkeit vordergründig um technische Dienstleistungen für Veranstaltungen und Installationen. Zudem gehe aus der Stellungnahme vom 20. April 2017 eindeutig hervor, dass mit dieser Beteiligung ein rein finanzielles Investitionsinteresse verfolgt worden sei, unabhängig eines allfälligen Zusammenhangs zur Holzverarbeitungsindustrie. Diese Annahme werde unter anderem durch die vordergründig erfolgte Nennung von nicht realisierten Investitionsintentionen (Gesundheitsbereich) gestützt.

Der Maschinenkaufvertrag vom 28. März 2017 vermöge eine erfolgreiche Verkaufstätigkeit nicht nachzuweisen und der Erwerb der U._______ lasse auch keine Rückschlüsse auf ein positives gesamtwirtschaftliches Interesse zu, zumal diese für den Betrag von einem Euro an die A._______ abgetreten worden sei und das SEM daher eine erfolgreiche, operative Geschäftstätigkeit dieser Unternehmung stark anzweifle. Zudem habe die U._______ ihren Sitz im Ausland.

In welchem Rahmen die Beteiligung an der W._______ Hong Kong einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen generiere, werde in den Unterlagen ebenfalls nicht genauer erläutert.

Das Schreiben der R._______ vom 13. Juni 2017 bekunde lediglich ein Interesse, und es würden sich daraus keine verbindlichen Verpflichtungen ableiten lassen, die einem gesamtwirtschaftlichen Interesse dienlich wären.

7.5 Die Beschwerdeführenden brachten replikweise vor, der mit der "L-Bewilligung" einhergehende unsichere Status sei einem schnellen Wachstum sowie längerfristigen Vereinbarungen nicht gerade förderlich. Potentielle Geschäftspartner seien bekanntermassen zurückhaltend, wenn es darum gehe, Verträge mit Firmen abzuschliessen, welche ihren Standort mangels Erhalts einer entsprechenden Bewilligung in naher Zukunft allenfalls ins Ausland verlegen müssten. Dies habe einige Schweizer Firmen vom Abschluss von Maschinenlieferungsverträgen abgehalten. Die Angst vor einem sich im Streitfall schwierig bis unmöglich gestaltenden Inkassoverfahren im Ausland sei zu gross gewesen. Dass sich aus dem Schreiben der R.________ vom 13. Juni 2017 keine konkreten Verpflichtungen ableiten liessen, sei einzig auf den unsicheren Status zurückzuführen. Sobald eine ausländerrechtliche Bewilligung erteilt sei, stünde einer Expansion sowie dem Abschluss konkreter Verträge nichts mehr im Wege. Zwecks Schaffung weiterer Substanz in der Schweiz sei die seit Jahren erfolgreich im Holzhandel tätige Firma DD._______ in die Beschwerdeführerin 1 integriert worden. Sie werde zwischenzeitlich von der Schweiz aus verwaltet, was sich positiv auf den Schweizer Holdingstandort sowie die Schweizer Holzhandels- und Holzverarbeitungsbranche auswirke. Für eine positive Beeinflussung des schweizerischen Arbeitsmarktes spreche, dass die Beschwerdeführerin 1 Beteiligungen an der in X.________ ansässigen T._______ habe. Diese AG sei seit Jahren in der Automation von Gebäuden, in der Ausgestaltung von Heimkinos, in der technischen Fernseh- und Audiomöbelherstellung und Ausrüstung sowie in der Lichtgestaltung von Räumen tätig. Für sämtliche vorgenannten Leistungen werde Holz benötigt, so dass ihre Tätigkeit im Bereich der Holzverarbeitung nicht ernsthaft bestritten werden könne. Die Beteiligungen an der T._______ seien insbesondere erworben worden, weil sie im Bereich der Küchen- und Hausinstallationen über ein beachtliches Know How verfüge. Die Beschwerdeführerin gedenke, diesen Bereich auszubauen. Von der Zusammenarbeit profitiere auch die T._______, da sie ihre Produkte über die Beschwerdeführerin 1 auf dem russischen Markt anbieten könne.

Dem beiliegenden "Memorandum of Understanding" vom 20. September 2017 könne entnommen werden, dass die Verhandlungen zwischen der R._______ und der Beschwerdeführerin 1 inzwischen soweit fortgeschritten seien, dass eine Zusammenarbeit beschlossen worden sei. Die R._______ habe die Beschwerdeführerin 1 mit dem Vertrieb des in der Schweiz hergestellten holzartigen Produkts "L._______" in Russland beauftragt. Die Beschwerdeführerin 1 werde zahlreiche Verkaufsflächen in Russland mit dem Schweizer Produkt bestücken sowie dieses bei rund 500 Küchenbauausstellungen präsentieren, was für die in der Holzindustrie tätige und in der Schweiz produzierende R._______ eine einmalige Chance sei. Aus einer Auftragsbestätigung der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der AA._______ vom 25. April 2018 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der in der Schweiz ansässigen AA._______ verschiedenes Holzmaterial im Betrag von CHF 74'684.35 bestellt habe.

Des Weiteren sei das Budget übertroffen worden und im Jahr 2015 ein Jahresgewinn von rund CHF 263'000.- erwirtschaftet worden. Im Jahr 2016 habe das Ergebnis mit einem Gewinn von rund CHF 360'000.- sogar noch übertroffen werden können. Dies sei für ein Y._______ Unternehmen dieser Grösse ein mehr als bemerkenswertes Ergebnis.

7.6 Die Beschwerdeführenden machten zu ihrer eingereichten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der R._______ geltend, die Beschwerdeführerin 1 habe die R._______ mit der Herstellung von zwei massgefertigten Holzplatten ([...]) betraut. Um die Holzplatten möglichst genau dem Wunsch der Beschwerdeführerin 1 entsprechend herstellen zu können, habe die R._______ von der Beschwerdeführerin 1 entsprechende Designmuster verlangt, welche sie der R._______ geliefert habe. Nachdem die beiden Designs realisiert worden seien, habe die Beschwerdeführerin 1 entsprechende Prototypen erhalten. Per E-Mail vom 29. Januar 2018 seien der R._______ ihre Änderungswünsche bekannt gegeben worden. Diese habe am 4. Februar 2018 versichert, dass die Anpassungen vorgenommen würden. Damit sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin 1 eng mit der R._______ zusammenarbeite sowie für diese gewichtige Aufträge generiere (BVGer-act. 16).

Aus der E-Mail-Korrespondenz mit der R._______ vom 12. und 13. April 2018 sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der R._______ für fünf Geschäfte Holzplatten im Umfang von 1'250 Quadratmetern bestellt habe. Dies stelle für die R._______ nicht nur ein gewichtiges Auftragsvolumen dar, sondern ermögliche ihr auch, neue Absatzmärkte zu erschliessen (BVGer-act. 18).

7.7 In ihrer zweiten Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ein in der vorliegenden Form vereinbarter Auftrag (E-Mail-Korrespondenz unter Verwendung einer auf eine andere Person laufenden "gmail"-E-Mail-Adresse ohne Angabe zu Verkaufspreisen) liefere keinen glaubhaften Beweis für eine erfolgreiche operative Geschäftstätigkeit, die ein gesamtwirtschaftliches Interesse begründen würde (BVGer-act. 19).

8.
8.1 Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, hat die Beschwerdeführerin 1 seit 2015 keine Aufträge von der C._______ Gruppe erhalten, Holzverarbeitungsmaschinen einzukaufen. Die Jahresrechnungen der Jahre 2011 bis 2014 der Beschwerdeführerin 1 wurden nicht ins Recht gelegt, weshalb ein Einkauf von Holzbearbeitungsmaschinen auch in diesen Jahren nicht nachgewiesen ist. Mit den von den Beschwerdeführenden im März 2015 erwähnten Schweizer Firmen sind keine Verträge zustande gekommen. Wenn die Beschwerdeführenden sich über den unsicheren Status der Kurzaufenthaltsbewilligung und der damit einhergehenden Zurückhaltung potentieller Geschäftspartner beklagen, so ist daran zu erinnern, dass der Erfolg der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 nicht an irgendwelchen willkürlich gewählten Vorgaben gemessen wird. Es waren die Beschwerdeführenden selbst, die im Rahmen des Bewilligungsgesuchs positive Auswirkungen in Aussicht stellten.

8.2 Gemäss der Homepage der T.________ handelt es sich bei diesem Unternehmen um einen technischen Dienstleister für Veranstaltungen und Installationen. Der Beweis dafür, dass für diese Leistungen Holz benötigt wird, haben die Beschwerdeführenden nicht erbracht. Vielmehr stattet die T._______ bspw. andere Unternehmen, wie z.B. die H._______ mit Audio- und Videotechnik aus oder sie wurde von "I.________" beauftragt, die Projektionen auf die Fassade des Parlamentsgebäudes und die Beschallung auf dem J._______ sicherzustellen (vgl. [...], abgerufen am 3. Dezember 2018). Einen direkten Zusammenhang der Unternehmenstätigkeit mit der Holzverarbeitung oder Möbelherstellung haben die Beschwerdeführenden nicht nachgewiesen. Ebenso ist der vorgebrachte Verkauf von Produkten der T._______ auf dem russischen Markt nicht nachgewiesen. Das Interesse an der T._______ scheint somit lediglich finanzieller, und nicht wie vorgebracht, strategischer Art zu sein. Gemäss Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 20. April 2017 suchte die T._______ eine Zusammenarbeit mit einem finanzkräftigen Investor. Diese Annahme wird durch Investitionsintentionen der Beschwerdeführerin 1 im Gesundheitsbereich gestützt, welche aber nicht realisiert wurden (vgl. SEM-pag. 114 f. (S. 2) und 129 f.).

Ebenso können die Beschwerdeführenden nicht nachweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 selbst eine Maschine entwickelt, hergestellt und verkauft hat. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist der Maschinenkaufvertrag vom 28. März 2017 nicht geeignet, eine Verkaufstätigkeit nachzuweisen, da das Geschäft noch nicht erfolgreich abgewickelt wurde. Aus dem bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Vertrag sind u.a. folgende Bedingungen ersichtlich: Etappenzahlung und Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2017 (SEM-pag. 172 - 186). Dass es sich bei der besagten Maschine um eine von der Beschwerdeführerin 1 entwickelte und erstellte Maschine handelt, ist mit diesem Vertrag nicht belegt. Die Beschwerdeführerin 1 hat bis zum Zeitpunkt der negativen Verfügung des SEM überdies einen einzigen Büroraum angemietet gehabt und beschäftigte neben den beiden Geschäftsinhabern nur eine Büroangestellte. Der Nachweis, wie die Beschwerdeführerin 1 unter diesen Gegebenheiten eine Holzverarbeitungsmaschine entwickelt und hergestellt hat, wurde bis heute nicht erbracht.

8.3 Die U._______ mit Sitz in Wien wurde mit Abtretungsvertrag vom 29. Dezember 2016 zwischen der K._______ (Abtretende) und der Beschwerdeführerin 1 (Erwerberin) gegründet. Die Abtretende hatte einen Geschäftsanteil an der Gesellschaft mit einem Nennwert von Euro 35'000.- und somit 100% des gesamten Stammkapitals gehalten. Der von der Beschwerdeführerin 1 an die Abtretende zu zahlende Abtretungspreis betrug einen Euro (vgl. SEM-pag. 190 - 192). Das Unternehmen handelt gemäss einer Internetseite zwar mit Maschinen für die Möbelherstellung (vgl. [...] ), eine operative Tätigkeit haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht nachgewiesen.

Inwiefern eine Beteiligung an der W.______ in Hong Kong und deren Beteiligung an zwei weiteren Unternehmen in China (DD._______ und EE.________) für die Schweiz einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen generieren soll, ist aus den Akten nicht ersichtlich.

8.4 Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 bekundete die R._______ ihr Interesse, den Vertrieb ihres Produkts V._______ (Design-Fussboden der neuen Generation) an die Beschwerdeführerin 1 bzw. der C._______ Gruppe in Z._______/Russland zu übergeben. Da ihr Produkt neben dem mineralischen "BB._______" Plattenmaterial auch mit einem Tritt-Schallschutz-Belag mit holzbasierender Zusammensetzung versehen sei, seien sie auch am internationalen Holzhandelsgeschäft der Beschwerdeführerin 1 bzw. der C._______ Gruppe in Asien interessiert (BVGer-act. 1 Beilage 5). Aus dem bekundeten Interesse kann kein erfolgreich abgeschlossenes Geschäft abgeleitet werden. Dem "Memorandum of understanding" zwischen der AA._______ und der Beschwerdeführerin 1 vom 20. September 2017 kann entnommen werden, dass die AA._______ beabsichtige, ihr Produkt F._______ (ein Bodenbelag der AA._______) zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 bzw. der C._______ im Russischen Markt einzuführen, zu testen und zu vermarkten. Die Beschwerdeführerin 1 bzw. die C._______ Gruppe würde noch dieses Jahr ca. 20 - 30 der 1'500 Verkaufsgeschäfte in Russland mit dem Bodenprodukt ausstatten. Das "Memorandum of understanding" wurde aber lediglich von einer Partei, der AA._______, unterzeichnet (BVGer-act. 10 Beilage 8). Ein Vertrag ist somit nicht rechtsgültig zustande gekommen.

Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, wurde für die Geschäfts-Korrespondenz der Beschwerdeführerin 1 an die R._______ die Mailadresse "CC._______" verwendet. Die E-Mails wurden jedoch mit dem Vornamen des Beschwerdeführers 2 unterzeichnet. Die Verwendung einer Mailadresse im Geschäftsverkehr, die weder mit dem Firmennamen der Beschwerdeführerin 1 noch mit dem Namen des Beschwerdeführers 2 in Verbindung gebracht werden kann, mutet seltsam an. Die Beschwerdeführenden haben nicht offen gelegt, welche Person hinter dieser Mailadresse steht. In der E-Mail-Korrespondenz wurden keine Verkaufspreise genannt und das konkrete Auftragsvolumen ist daraus ebenfalls nicht ersichtlich. Die E-Mails sind entweder nicht datiert oder stammen aus dem Jahr 2018. Ein in der vorliegenden Form vereinbarter Auftrag liefert keinen glaubhaften Beweis für eine erfolgreiche operative Geschäftstätigkeit. Offenbar verfügt der Beschwerdeführer 2 nicht über eine adäquate und im Geschäftsverkehr übliche personalisierte E-Mail-Adresse. Weitere Unterlagen des abgewickelten Geschäfts, wie z.B. eine Auftragsbestätigung oder eine Verkaufsdokumentation usw. liegen nicht vor (BVGer-act. 16 Beilagen 8 - 11 und act. 18 Beilagen 12 und 13).

Gemäss ihrer Homepage gehört die R.________ zur S._______ Gruppe und ist Europas führender Hersteller von hochwertigem Faserzement (vgl. [...] ). Ein Handel mit Holzplatten ist daraus nicht ersichtlich. Der E-Mail-Austausch mit der R._______ in der vorliegenden nicht geschäftsüblichen Form stellt somit keinen Beweis für eine aktive Geschäftstätigkeit im Bereich der Holzverarbeitung dar.

Gemäss einer Bestätigung vom 25. April 2018 bestellte die Beschwerdeführerin 1 bei der AA._______ Holzmaterial im Wert von CHF 74'684.35 (BVGer-act. 20 Beilage 14). Die AA._______ gehört der R._______ und ist ebenfalls auf Faserzement spezialisiert (vgl. [...] ). Die Möglichkeit eines Bezugs von Holzplatten ist aus dieser Internetseite nicht ersichtlich. Vielmehr müsste die AA._______ diese Holzplatten von einem Dritten bezogen haben. Aus der Bestellbestätigung ist denn auch nicht ersichtlich, wer diese Holzplatten hergestellt hat. Überdies liefert eine Bestellbestätigung keinen Beweis für eine erfolgreiche Abwicklung eines Geschäfts.

8.5 Den Nachweis eines gesamtwirtschaftlichen Interesses haben die Beschwerdeführenden demzufolge nicht erbracht.

9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht überdies in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass im vorliegenden Fall auch der Nachweis der betrieblichen Voraussetzungen gemäss Art. 19 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit - Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
a  dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
b  die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden;
c  eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist; und
d  die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23-25 erfüllt sind.
AuG nicht erbracht wurde.

9.2 Bei der Einreichung des Gesuchs im Jahr 2015 haben die Beschwerdeführenden angegeben, sobald der Beschwerdeführer 2 und D._______ von Y._______ aus tätig seien, sei die Erweiterung von Büroräumen und die Anstellung von Personal geplant. Es werde davon ausgegangen, dass im ersten Jahr neben dem Beschwerdeführer 2 und D._______ sicher zwei Stellen im Bereich des Sekretariats und der Mananagement-Unterstützung geschaffen würden. Diese beiden Stellen würden mit Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürgern besetzt werden. Die Unternehmung dürfte sich in den folgenden Jahren erheblich vergrössern, was auch den Angestelltenbestand betreffe.

9.3
9.3.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 per 15. Oktober 2016 Frau FF._______, eine russische Staatsangehörige, als "Familiy Office Manager / represantive oft the management" angestellt hatte (SEM-pag. 101 - 108). Des Weiteren wurde am 27. Mai 2017 mit GG._______, geb.[...], ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Er ist gemäss Vertrag als Leiter Finanzen und Rechnungswesen für nationale und internationale Gruppengesellschaften für die Beschwerdeführerin 1 tätig (BVGer-act. 1 Beilage 6). Zudem wurde per 1. August 2017 HH._______ zu einem 50%-Pensum als "kaufmännischer Mitarbeiter im Bereich Produktehandel und Dienstleistungen Schweiz - Russland innerhalb der Firmengruppe CH/RU/HK" angestellt (BVGer-act. 10 Beilage 9).

Somit sind im Jahr 2015 keine Stellen für inländische Arbeitnehmende geschaffen worden. Die Anstellung einer ersten Person ist erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 erfolgt. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Schweizer Bürgerin. Zwei weitere Anstellungen sind im Jahr 2017 erfolgt, wovon eine der beiden lediglich ein 50%-Pensum beinhaltet. Der von den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellte Angestelltenbestand (zwei Stellen im Jahr 2015 für Schweizer Bürger) wurde somit nicht erfüllt. Nachdem die Vorinstanz ihre Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des kantonalen Amtes verweigert hatte, wurden zwei weitere Personen mit insgesamt 150% Stellenprozenten angestellt. Diese nachträglich erfolgten Anstellungen widersprechen einerseits den Angaben im Schreiben vom 20. April 2017, wonach keine weiteren Mitarbeiter angestellt werden könnten, bevor die Geschäftsführer keine Gewissheit darüber hätten, ob sie die Geschäftstätigkeiten in der Schweiz weiter ausbauen könnten und sind andererseits auch erst spät erfolgt. Kurz nach dem negativen Entscheid des SEM muss die Ungewissheit in Bezug auf die Zukunft der Beschwerdeführerin 1 wohl erheblich grösser gewesen sein als sie es noch 2015 oder 2016 (während der Dauer der Kurzaufenthaltsbewilligungen) war. Zudem fehlen Hinweise auf den weiteren in Aussicht gestellten erheblichen Personalzuwachs. Es wird - wie die Vorinstanz zu Recht erkannte - davon ausgegangen, dass die genannten Anstellungen lediglich erfolgten, um auf Beschwerdeebene die Chancen auf einen positiven Entscheid zu erhöhen. Beim Vorbringen der Beschwerdeführenden, es sei mit der Schaffung weiterer Stellen zu rechnen, sobald Gewissheit bestehe, dass der Beschwerdeführer 2 weiterhin und längerfristig in der Schweiz verweilen und seine Geschäftstätigkeit ausbauen könne, handelt es sich lediglich um eine hypothetische Zusicherung.

9.3.2 Zu Beginn der Gründung der Beschwerdeführerin 1 mietete sie sich in den Räumlichkeiten der Studhalter Treuhand AG in Y._______, inklusive Mitbenutzung der vorhandenen Infrastruktur, ein. Die Mietofferte für die neuen grösseren Räumlichkeiten in KK._______ datiert vom 13. Juni 2017, mithin nach dem negativen Entscheid der Vorinstanz. Die Ausführungen in der Beschwerde, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nicht durch den Abschluss eines längerfristigen Mietvertrages an ein Mietobjekt binden wolle, wenn sie keine Sicherheit habe, in der Schweiz weiter ausbauen zu können, widerspricht ihrem tatsächlichen Vorgehen. Gemäss Mietvertrag mit II._______ vom 20. September 2017 mietet die Beschwerdeführerin 1 seit dem 1. Juli 2017 in KK._______ Büroräumlichkeiten von 80 Quadratmetern zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'083.- (BVGer-act. 10 Beilage 10). Die Beschwerdeführenden haben sich somit erst kurz vor und während des Beschwerdeverfahrens um die Erweiterung ihrer Räumlichkeiten gekümmert.

9.4 Den Nachweis der betrieblichen Voraussetzungen gemäss Art. 19 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit - Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
a  dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
b  die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden;
c  eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist; und
d  die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23-25 erfüllt sind.
AuG haben die Beschwerdeführenden somit ebenfalls nicht erbracht.

10.
Eine operative Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 als "Deputy Managing Director" konnten nicht glaubhaft belegt werden. In den Unterlagen gibt es keine Hinweise darauf, welche Aufgaben der Beschwerdeführer 2 im Rahmen seiner Tätigkeit als "Deputy Managing Director" der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich operativ von Y._______ bzw. KK._______ aus wahrgenommen hat. Lediglich in sieben E-Mails, lautend auf eine namens- bzw. unternehmensfremde Person, taucht sein Vorname auf. Es gibt keine glaubhaften und belegbaren Nachweise für erfolgreich abgewickelte Geschäfte mit Schweizer Firmen im Bereich der Holz- und Möbelindustrie bzw. -herstellung. Von einem Beitrag zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft kann somit keine Rede sein. Ihre ursprüngliche Intention, im Auftrag der C._______ Gruppe Verhandlungen mit Schweizer Herstellerfirmen von Holzbearbeitungsmaschinen aufzunehmen, um geeignete Maschinen für das Hauptwerk in Z._______ einzukaufen und nicht lediglich Dienstleistungen zu erbringen, hat sie nicht erfüllt. Sie hat zudem nicht mehrere Arbeitsplätze für Einheimische geschaffen und neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert. Überdies stellt sich die Frage, wie die Beschwerdeführerin 1 - angesichts der dargelegten spärlichen operativen Tätigkeit - überhaupt einen Umsatz, der nicht unerheblich erscheint, generieren konnte. Es besteht die Vermutung, dass die Beschwerdeführenden den tatsächlichen Zweck der Beschwerdeführerin 1 nicht offen gelegt haben. Dass die Beschwerdeführerin 1 über keinen Internetauftritt verfügt spricht ebenfalls für diese Annahme. Die getätigten erheblichen Investitionen alleine vermögen ein gesamtwirtschaftliches Interesse an der Zulassung des Beschwerdeführers 2 zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht zu belegen.

11.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

13.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...])

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-3384/2017
Datum : 20. Dezember 2018
Publiziert : 16. Januar 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des Kantons


Gesetzesregister
AuG: 3 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 3 Zulassung - 1 Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.
1    Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.
2    Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.
3    Bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern wird der demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen.
19 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit - Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
a  dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
b  die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden;
c  eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist; und
d  die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23-25 erfüllt sind.
20 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 20 Begrenzungsmassnahmen - 1 Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.
1    Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.
2    Er kann für den Bund und die Kantone Höchstzahlen festlegen.
3    Das SEM kann im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes Verfügungen für erstmalige Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erlassen oder die kantonalen Höchstzahlen erhöhen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse.
23 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 23 Persönliche Voraussetzungen - 1 Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.
1    Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.
2    Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.
3    In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden:
a  Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen;
b  anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport;
c  Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist;
d  Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen;
e  Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist.
24 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 24 Wohnung - Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen.
25 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 25 Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern - 1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:
1    Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:
a  sie in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und ihren Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone haben; und
b  sie innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind.
2    Die Artikel 20, 23 und 24 sind nicht anwendbar.
62 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB118 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
85 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
1    Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
2    Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG263 sinngemäss anwendbar.
3    und 4 ...264
5    Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.265
6    ...266
7    ...267
7bis    und 7ter ...268
8    ...269
90 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b  die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c  Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
99
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 99 Zustimmungsverfahren - 1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
1    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
2    Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VZAE: 2 
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 2 Selbstständige Erwerbstätigkeit - 1 Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer eigenen, frei gewählten Organisation, die auf die Einkommenserzielung ausgerichtet ist, unter eigener Weisungsgewalt steht und das unternehmerische Risiko selbst trägt. Diese frei gewählte Organisation tritt nach aussen in Erscheinung, indem beispielsweise ein Handels-, Fabrikations-, Dienstleistungs-, Gewerbe- oder anderer Geschäftsbetrieb geführt wird.
1    Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer eigenen, frei gewählten Organisation, die auf die Einkommenserzielung ausgerichtet ist, unter eigener Weisungsgewalt steht und das unternehmerische Risiko selbst trägt. Diese frei gewählte Organisation tritt nach aussen in Erscheinung, indem beispielsweise ein Handels-, Fabrikations-, Dienstleistungs-, Gewerbe- oder anderer Geschäftsbetrieb geführt wird.
2    Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Ausübung eines freien Berufs wie Ärztin oder Arzt, Anwältin oder Anwalt sowie Treuhänderin oder Treuhänder.
19 
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 19 - 1 Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 199924 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom 4. Januar 196025 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.26
1    Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 199924 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom 4. Januar 196025 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.26
2    Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
3    Das SEM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 1 festgesetzten Kontingentsperiode.
4    Ausgenommen von den Höchstzahlen nach den Absätzen 1 und 2 sind Ausländerinnen und Ausländer:
a  die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern:
a1  die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen, und
a2  die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet;
b  die sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkus- und Variétéartistinnen und -artisten.
86
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.214
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.214
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
141-II-169
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • e-mail • stelle • bundesverwaltungsgericht • beilage • kurzaufenthaltsbewilligung • russland • bedingung • umsatz • selbständige erwerbstätigkeit • monat • holz • aufenthaltsbewilligung • weisung • arbeitnehmer • asien • arbeitsvertrag • negativer entscheid • sachverhalt • lieferung
... Alle anzeigen
BVGE
2014/1 • 2011/1
BVGer
C-1950/2015 • F-3384/2017 • F-3389/2017 • F-5678/2015