Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7469/2016
mel
Urteil vom 20. Dezember 2016
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König,
Besetzung
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
beide Syrien,
Parteien beide vertreten durch lic. iur. Rebekka Hafner,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende -
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 22. November 2016 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem offiziellem Wohnsitz in C._______ (Beschwerdeführer) beziehungsweise D._______ (Beschwerdeführerin), verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 20. September 2016 in Richtung E._______ beziehungsweise am 1. Oktober 2015 in Richtung F._______ und später in Richtung E._______, von wo aus sie in einem Lastwagen die Schweiz am 10. Oktober 2016 erreichten. Gleichentags reichten sie ihre Asylgesuche ein und wurden dem Testbetrieb zugewiesen. Am 13. Oktober 2016 fanden die Befragungen zur Person und am 20. Oktober 2016 die beratenden Vorgespräche im Testbetrieb G._______ statt. Am 9. November 2016 führte das SEM die Anhörungen durch. Am 18. November 2016 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf vorgelegt, zu welchem diese am 21. November 2016 Stellung nahm.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Dorf C._______ geboren worden und im Jahr 2006 nach I._______ gezogen, während seine Familie ins Dorf D._______ umgesiedelt sei. Er sei schon ewig politisch tätig und in I._______ in der Jugendkoordination namens "H._______" sowie im Verein der kurdischen Studenten aktiv gewesen. Diese Organisationen seien nicht nur politisch, sondern auch gesellschaftlich tätig gewesen. Sie hätten das Bewusstsein unter den Kurden stärken wollen, damit diese ihre kulturellen Rechte kennen und verlangen würden. Sie hätten zudem Studenten über anstehende Demonstrationen orientiert und Feste wie das Newroz-Fest gefeiert. Dies hätten sie alles heimlich getan, da sie ansonsten mit einer Gefängnisstrafe oder Schlimmerem hätten rechnen müssen. 2007 habe er sich an der Universität in I._______ immatrikulieren lassen. Im gleichen Jahr sei er von der Universität verwiesen worden, nachdem er an prokurdischen Aktivitäten teilgenommen habe, von den syrischen Behörden mitgenommen und für eine Nacht festgehalten worden sei. Auch im folgenden Jahr habe er sich nicht mehr immatrikulieren können. Bis 2010 habe er in I._______ unter anderem als (...) gearbeitet. Danach sei er nach J._______ gezogen, wo er in (...) tätig gewesen sei. Als Kurde und als Ajnabi habe er keine Rechte gehabt und sei von den Behörden diskriminiert worden. Im Jahr 2011 habe er die syrische Staatsangehörigkeit erworben und sich ein Militärbüchlein ausstellen lassen, in welchem vermerkt sei, dass er als ehemaliger Anjabi vom Dienst befreit sei. Aufgrund der unsicheren Lage in J._______ sei er Mitte 2011 oder anfangs 2012 nach D._______ gegangen, wo er ebenfalls an Kundgebungen, Gedenkfeiern und Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei indessen nie festgenommen worden. Ab Ende 2014 habe es keine Demonstrationen mehr gegeben. Ausserdem habe er Kindern das Theaterspielen beigebracht und Geld oder Hilfsgüter für Familien in Not gesammelt. Im Jahr 2013 sei er aus finanziellen Gründen ins (...) weitergezogen, um dort zu arbeiten. Nach einigen Monaten sei sein Vater erkrankt, worauf er ins Heimatland zurückgekehrt sei. Im Jahr 2014 habe der sogenannte Islamische Staat (IS) sein Heimatdorf geplündert, zerstört und Frauen entführt. Gleichentags sei er mit seiner Familie nach C._______ geflohen, wo er bis zur Ausreise anfangs Oktober 2015 geblieben sei.
Die Beschwerdeführerin legte dar, sie habe bis zur Heirat immer in der Umgebung von K._______, wo sie geboren sei, gelebt. In L._______ habe sie das Studium (...) begonnen, und ab dem zweiten Jahr der Unruhen habe sie an Demonstrationen teilgenommen und Flugblätter verteilt, wobei sie sich dazu vermummt habe, um ihr Studium beenden zu können. Im Jahr 2014 sei sie Mitglied eines kurdischen Jugendvereins geworden, der unter der Schirmherrschaft der kurdischen Partei "Al-Parti" gestanden sei. Sie habe für die Bevölkerung auch Anlässe und Theaterstücke organisiert. Als sie zwischen dem 25. und 28. August 2014 für Vorlesungen mit dem Bus nach L._______ habe fahren wollen, hätten Mitglieder des IS auf dem Weg den Bus angehalten und die Fahrgäste zum Aussteigen gezwungen. Ausser ihr und zwei weiteren Fahrgästen seien alle Personen mitgenommen worden. Seither habe sie das Studium abgebrochen und sei nicht mehr nach L._______ gefahren. Sie befürchte ausserdem, von den Volksverteidigungseinheiten (YPG) zwangsrekrutiert zu werden, seit ein Gesetz erlassen worden sei, nach welchem sich pro Familie eine Person den YPG anschliessen müsse.
Nach der Heirat am 20. September 2015 hätten die Beschwerdeführenden gemeinsam mit den Eltern/Schwiegereltern in C._______, das damals von den Apojis kontrolliert worden sei, gelebt. Die Apojis würden jedoch mit der Regierung zusammenarbeiten. Da dort auch Regierungsspitzel gelebt hätten, welche die Anwesenheit des Beschwerdeführers bemerkt und ihn denunziert hätten, und er Angst vor einer Razzia und einer Festnahme durch Regierungsleute gehabt habe, weil gleichaltrige Kollegen für den Militärdienst festgenommen worden seien, habe er sich ständig versteckt. Etwa zehn Tage nach der Heirat habe ein Polizist in Begleitung des Dorfvorstehers eine militärische Vorladung überbracht, welche die Mutter entgegengenommen habe, weil er abwesend gewesen sei. Ausserdem habe er befürchtet, für die eigenen Leute kämpfen zu müssen. In der Folge hätten er und seine Ehefrau sich entschieden, Syrien zu verlassen, worauf sie am 1. Oktober 2015 (...) gereist seien und während einiger Monate in M._______ gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe erneut als (...) gearbeitet, bis die Stadt N._______ vom IS eingenommen worden sei. Daraufhin hätten sie sich entschieden, (...) zu verlassen.
Die Beschwerdeführenden gaben zum Nachweis ihrer Identität ein Familienbüchlein im Original, eine Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original, ein Militärbüchlein im Original, eine Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers im Original, eine Kopie der Identitätskarte der Ehefrau und einen Registerauszug des Ehemannes zu den Akten. Ausserdem reichten sie verschiedene die Schule und Ausbildung betreffende Dokumente und Fotos ein.
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2016 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Dezember 2016 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, allenfalls seien sie in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners einzubeziehen, sowie eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag nebst Kopien der angefochtenen Verfügung eine Kopie der Empfangsbestätigung, Kopien der Vollmacht, Kopien zweier Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), die Kopie einer militärischen Vorladung sowie deren Übersetzung in die deutsche Sprache und eine deutsche Übersetzung von Teilen des bereits eingereichten Militärbüchleins bei. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 112b |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
|
1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.
5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.
5.1.1 Dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er vom syrischen Militär einberufen worden sei, auch wenn er im Jahr 2011 für den syrischen Militärdienst ausgehoben worden sei. In seinem Dienstbüchlein sei vermerkt, dass er als ehemaliger Anjabi gemäss einem präsidialen Dekret eingebürgert worden sei. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass eingebürgerte Anjabi zwar ein Dienstbüchlein erhielten, indessen vom Militärdienst befreit würden. Er habe deshalb nicht glaubhaft machen können, warum er dennoch eine Vorladung bekommen habe. Den Grund für die Rekrutierung, nämlich der Kriegsausbruch und der Bedarf an Männern, habe er wenig konkret geschildert. Zudem sei seine Aussage, er habe die Vorladung deshalb erst viele Jahre später erhalten, weil er über längere Zeit nicht in seinem Heimatdorf gelebt habe und erst später wieder für längere Zeit dort gewesen sei, wenig überzeugend. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Militärbehörden mit einer Vorladung nicht warten würden, bis sie mit Sicherheit wüssten, wo sich eine Person aufhalte. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien deshalb nicht nachvollziehbar. Wenig glaubhaft sei auch seine Aussage, wonach sich Regierungsspitzel im Dorf aufgehalten und ihn denunziert hätten. Auch die Tatsache, dass er die Vorladung nicht mit (...) genommen habe, vermöge nicht zu überzeugen. Im Übrigen seien militärische Vorladungen leicht käuflich erwerbbar und leicht fälschbar. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zum Erhalt der Vorladung würde auch deren spätere Einreichung nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen.
5.1.2 Der Verweis des Beschwerdeführers von der Universität sei zwar schwer zu ertragen. Indessen habe er sich noch weitere zwei Jahre in I._______ aufgehalten, weshalb davon auszugehen sei, dass die erlittene Massnahme als abgeschlossen gelte und er nicht damit gerechnet habe, in I._______ Probleme mit den syrischen Behörden zu haben. Einerseits sei somit die notwendige Intensität der Massnahme nicht gegeben, und andererseits würde es auch am Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehlen.
5.1.3 Die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien (...) habe er mit der wirtschaftlich schwierigen Lage in Syrien begründet und nicht mit Befürchtungen, Verfolgungsmassnahmen des Regimes oder der Partei der Demokratischen Union (PYD) ausgesetzt zu sein. Somit habe er - nach vier bis fünf Monaten Auslandaufenthalt - nicht befürchtet, von den syrischen Behörden oder von der PYD verhaftet zu werden.
5.1.4 Die Beschwerdeführerin habe angegeben, an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Da sie jedoch auch ausgesagt habe, dies sei vermummt geschehen, weil sie ihr Studium habe abschliessen wollen, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass das Regime tatsächlich Kenntnis ihrer Demonstrationsteilnahmen erhalten habe. Zudem habe sie keine konkreten Nachteile erlitten. Somit sei weder von der notwendigen Gezieltheit auszugehen noch handle es sich um eine Bedrohung, welche ein menschenwürdiges Leben im Heimatland nicht mehr oder nur in unzumutbarer Weise zugelassen hätte.
5.1.5 Ferner könne nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Befürchtung, von Angehörigen der PYD zwangsrekrutiert zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Da die Massnahme zudem alle anderen ethnischen Kurden ebenfalls treffen würde, könne nicht von einer gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgung ausgegangen werden. Zudem beruhe der Einsatz der Frauen auf Freiwilligkeit. Da die Kriterien für die Rekrutierung auf Wohnort, Alter und Geschlecht der Betroffenen, jedoch nicht auf eine in Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.1.6 Des Weiteren würden die von der Beschwerdeführerin dargelegten Bedrohungen durch Angehörige des IS auf der Fahrt nach L._______ zwar einschneidende und schmerzliche Ereignisse darstellen, seien indessen nicht aus den in Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.1.7 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, welche er als Ajnabi habe erdulden müssen, hätten mit seiner Einbürgerung ein Ende gefunden. Zwar müsse er als Angehöriger der kurdischen Ethnie zahlreiche Einschränkungen seiner Freiheitsrechte in Kauf nehmen; indessen seien Kurden gemäss schweizerischer Asylpraxis in Syrien keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt, weshalb allein aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt werden könne.
5.1.8 Auch die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf der angefochtenen Verfügung vermöge keine Änderung der Einschätzung zu bewirken. Bezüglich der dort geltend gemachten Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG und die durch den IS erlittenen Nachteile werde auf die vorangehenden Erwägungen unter Ziff. 2 bis 5 verwiesen. Hinsichtlich des Erhalts des Marschbefehls würden ebenfalls keine neuen erheblichen Tatsachen vorliegen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5987/2013 vom 7. Dezember 2015 überzeuge nicht, da dieser Fall nicht - wie vorliegend - von einem ehemaligen Ajnabi handle und insbesondere die Frage beurteile, ob in von den Kurden kontrollierten Gebieten das Regime imstande sei, einen Marschbefehl auszuhändigen. Es gehe folglich um andere als die vorliegenden Fragestellungen. Im Übrigen sei auf Ziff. 1 der vorliegenden Erwägungen verwiesen. Der Eventualantrag in der Stellungnahme, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, überzeuge nicht, weil der Beschwerdeführer keinen militärischen Grunddienst absolviert habe und folglich in Syrien nicht als Reservist registriert sei.
5.2 In ihrer Beschwerde wandten die Beschwerdeführenden ein, dass der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne.
5.2.1 So sei die Frage, ob alle naturalisierten Ajnabi in den Militärdienst eingezogen würden, offen. Gemäss dem im Dezember 2011 erlassenen Dekret seien zwar die vor 1993 geborenen Kurden von der Wehrpflicht befreit; indessen sei umstritten, ob es sich um ein offizielles Dekret oder um eine interne Richtlinie handle und ob die Richtlinie angewendet werde. Unbestätigte Berichte hätten gezeigt, dass auch im Jahre 1993 Geborene kurz nach Erhalt der Staatsbürgerschaft ins Militär eingezogen worden seien. Die verschiedenen Quellen würden unterschiedlich angeben, ob ehemalige Ajnabi ausserhalb einer gewissen Altersgrenze rekrutiert würden oder nicht, weshalb keine Klarheit darüber bestehe. Ersichtlich sei einzig, dass ehemalige Ajnabi eingezogen würden, weshalb davon auszugehen sei, dass das syrische Regime je nach Bedarf weitere Männer in den Militärdienst einberufe und Willkür in der Handhabung der Richtlinien herrsche. Unter diesem Aspekt gesehen seien die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach das Regime Männer brauche, nachdem der Krieg ausgebrochen sei, äusserst einleuchtend und realitätsnah. Er habe auch geäussert, dass die Behörden angefangen hätten, alle Männer willkürlich festzunehmen. Auch seine Aussage, er habe die Vorladung erst viele Jahre später erhalten, sei nachvollziehbar, zumal er längere Zeit nicht mehr in C._______ gewesen sei, sondern sich in J._______, D._______ und (...) aufgehalten habe. Die Angabe der Vorinstanz, wonach die syrischen Behörden nicht so lange warten würden, stelle eine blosse Behauptung dar. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, warum die Vorinstanz die mehrmals geäusserten Denunzierungen durch Regierungsspitzel im Dorf nicht glaube. Immerhin habe auch die Beschwerdeführerin davon gesprochen. Der Beschwerdeführer habe schlüssig darlegen können, warum er davon ausgehe, dass er gesucht werde. Auch seine Angabe, er habe sich in letzter Zeit vor der Ausreise aus Angst vor einer Festnahme anlässlich einer Razzia nicht mehr oft im Dorf aufgehalten, bestätige dies. Die Beschwerdeführerin habe zudem ausgesagt, dass sich ihr Mann versteckt habe. Im Übrigen hätten Beobachter festgestellt, dass seit Herbst 2014 vermehrt Rekruten und Reservisten mobilisiert würden und es gut möglich sei, dass die Regelungen nicht mehr überall respektiert würden, was bedeute, dass auch eigentlich vom Militärdienst freigestellte Personen aufgeboten würden. Freistellungen würden nicht mehr immer respektiert und es komme zu Willkür, vorallem in von den Milizen kontrollierten Gebieten.
5.2.2 Angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden in einer Situation von Krieg, Angst und Verzweiflung befunden hätten, sei es reichlich viel verlangt, dass in weiser Voraussicht alle in Zukunft brauchbaren Beweismittel eingepackt würden. Dies sei nicht realistisch und könne erklären, dass die Vorladung und weitere Dokumente zu Hause geblieben seien. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer in Gefahr begeben, wenn er sein Militärbüchlein und die Vorladung mitgenommen hätte. Im Fall einer Kontrolle wäre er aufgrund der Vorladung sofort eingezogen worden. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass er die Vorladung nicht mitgenommen habe, müsse somit stark relativiert werden. Es sei zudem nicht nachzuvollziehen, dass die Vorinstanz die Aushebung im Jahr 2011 als glaubhaft erachte, den Erhalt der Vorladung indessen nicht.
5.2.3 Die Vorinstanz habe im Übrigen keine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen, sondern nur ein paar gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente herausgegriffen. Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien jedoch als überwiegend glaubhaft zu betrachten. So habe sich der Beschwerdeführer bemüht, die Fragen vollständig, korrekt und detailreich zu beantworten, was ihm betreffend Wohnorten, Familienverhältnissen, Ausbildung, Berufstätigkeiten und politischen Aktivitäten gelungen sei. Manchmal habe er seine eigenen Angaben von sich aus ergänzt, wenn er gemerkt habe, dass er etwas vergessen habe, so beispielsweise die Angabe, dass er zwei Mütter habe, dass es bei seinen politischen Tätigkeiten auch um Partys, Seminare und Unterhaltungsaktivitäten gegangen sei
oder dass in letzter Zeit vor der Ausreise keine Demonstrationen mehr stattgefunden hätten. Er habe keine reisserischen Geschichten vortragen, sondern die tatsächlichen Umstände verdeutlichen wollen, was die Glaubhaftigkeit seiner Angaben untermauere. Auch die Darstellung des Ausschlusses aus der Universität weise zahlreiche Realkennzeichen auf und sei damit glaubhaft. Er habe präzis angegeben, dass sein Name bei den Behörden rot unterstrichen worden sei. Den Erhalt der militärischen Vorladung hingegen könne er nicht genau beschreiben, weil er nicht anwesend gewesen und diese von seiner Mutter entgegengenommen worden sei. Immerhin sei festzuhalten, dass die anwesende Beschwerdeführerin diesen Teil des Sachvortrags mit ihrem Ehemann übereinstimmend dargelegt habe. Dabei sei kaum vorstellbar, dass sich die Ehegatten abgesprochen hätten. Ferner würden die Angaben auf der Vorladung, welche vom Beschwerdeführer am 30. November 2016 der Rechtsvertreterin als Kopie übergeben worden sei, mit seinen Aussagen übereinstimmen. Die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers würden mit diesem Beweismittel unterstützt. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden nahezu alle Fragen identisch beantwortet, was von der Vorinstanz ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei, obwohl dies für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Die Beschwerdeführerin habe zudem den Vorfall im Zusammenhang mit dem IS auf dem Weg nach L._______ und ihre politischen Aktivitäten glaubhaft dargestellt. Insgesamt sei aus den vorliegenden vermeintlichen Unklarheiten, welche eher als Ungenauigkeiten zu qualifizieren seien und hätten aufgelöst werden können, nicht auf die gesamthafte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu schliessen. Das SEM habe es unterlassen die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente des Sachvortrags zu berücksichtigen, weshalb die der Plausibilität widersprechenden Aussagen die Glaubhaftigkeit nicht beeinträchtigen könnten.
5.2.4 Praxisgemäss würden Personen, welche sich dem Dienst in der syrischen Armee entzogen hätten, als Staatsfeinde und potentielle gegnerische Kombattanten betrachtet. Sie seien von Inhaftierung, Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen. Zudem werde Desertion und Refraktion in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn die betroffene Person in der Vergangenheit bereits als Regimegegner/in aufgefallen sei. Dies treffe für den Beschwerdeführer zu, da er im Jahr 2007 festgenommen und behördlich registriert worden sei. Er habe seine damals unterschriftlich bestätigte Verpflichtung, solche Tätigkeiten inskünftig zu unterlassen, gebrochen und weiterhin an Demonstrationen teilgenommen, weshalb er den syrischen Behörden als Regimegegner bekannt sei, zumal es sehr wahrscheinlich sei, dass er anlässlich dieser Aktivitäten vom syrischen Regime identifiziert worden sei, beispielweise anhand von Fotos. Er habe damit im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit einer politisch motivierten Bestrafung und einer Behandlung zu rechnen, welche einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme.
5.2.5 Es bleibe anzumerken, dass die Vorinstanz die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers - mit Ausnahme der Festnahme im Jahr 2007 - gänzlich ausser Acht gelassen habe, was einen beträchtlichen Mangel darstelle. Zudem habe sie den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, zumal sich den Protokollen nicht entnehmen lasse, ob sich die Beschwerdeführenden bei den Demonstrationen exponiert hätten beziehungsweise ob sie registriert oder identifiziert worden seien, obwohl dies für die Beurteilung relevant wäre.
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, auch wenn in den Protokollen nicht klar zum Ausdruck kommt, ob, wie und in welchem Zusammenhang die Beschwerdeführenden anlässlich der von ihnen geltend gemachten politischen Aktivitäten vom syrischen Regime identifiziert und registriert worden sein könnten. Es handelt sich dabei nicht um eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM, sondern um von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemachte Sachverhaltselemente. Gestützt auf Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
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5.4 Des Weiteren wurde gerügt, dass das SEM die politischen Vorbringen des Beschwerdeführers (mit Ausnahme der im Jahr 2007 erfolgten Festnahme in I._______) nicht beurteilt habe. Zwar trifft es zu, dass das SEM die nach 2007 geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers weder ausdrücklich im Sachverhalt noch in den Erwägungen thematisiert hat, obwohl dies angesichts des vorliegenden Gesamtzusammenhangs wünschenswert gewesen wäre. Indessen hat es sich mehrmals zu einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers geäussert, womit diese Vorbringen sinngemäss miteinbezogen sind. Im Sinne einer gesamthaften Beurteilung, welche sich insbesondere auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers fokussiert hat, hätte die ausdrückliche Erwähnung dieser Vorbringen keine andere Einschätzung bewirken können, wie auch die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Angesichts der im Übrigen ausführlichen und sorgfältigen vorinstanzlichen Verfügung würde sich die Rückweisung der Sache einzig infolge dieser Rüge vorliegend nicht rechtfertigen.
5.5 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.6 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend militärischer Vorladung als unglaubhaft betrachtet hat, während es die Glaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen nicht geprüft hat, weil es diese als flüchtlings- beziehungsweise asylrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Dieses Vorgehen ist zulässig, dient der effizienten Verfahrenserledigung und wirkt sich insgesamt nicht nachteilig für die Beschwerdeführenden aus, weshalb es nicht zu beanstanden ist. Dass sich das SEM unter diesen Umständen nicht im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente des gesamten Sachvortrages der Beschwerdeführenden geäussert hat, sondern vielmehr einen Teil der Vorbringen gar nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit geprüft hat, kann somit trotz entsprechender Rüge in der Beschwerde nicht als Verfahrensfehler qualifiziert werden. Wichtig bei einem Vorgehen dieser Art ist, dass diejenigen Vorbringen, welche unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit geprüft werden, in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, mithin die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente gegeneinander abgewogen werden.
5.7 Vorliegend bedeutet dies, dass das SEM (und auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens) bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei militärisch vorgeladen worden, feststellen muss, ob in diesem Zusammenhang überwiegend glaubhafte oder unglaubhafte Angaben zu Protokoll gegeben wurden, während die anderen Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz beziehungsweise der flüchtlingsrechtlichen Relevanz zu beurteilen beziehungsweise zu überprüfen sind (es sei denn, es erfolge im Beschwerdeverfahren eine Motivsubstitution, was indessen vorliegend nicht der Fall ist). Folglich kann die Rüge in der Beschwerde, das SEM habe sich zur Glaubhaftigkeit derjenigen Vorbringen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Militärdienst stünden, nicht geäussert, obwohl die Beschwerdeführenden diesbezüglich glaubhafte Aussagen zu Protokoll gegeben hätten, nicht gehört werden, selbst wenn diese Teile des Sachverhalts vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft betrachtet würden. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend Wohnorte, Familienverhältnisse, Ausbildung, Berufstätigkeiten und politische Aktivitäten vermöchten schliesslich an der Feststellung, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er vom syrischen Regime zum Militärdienst aufgefordert worden sei, auch dann nichts zu ändern, wenn sie als glaubhaft zu betrachten wären.
5.8 Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei militärisch vorgeladen worden und gelte, weil er die Vorladung nicht befolgt habe, als Regimegegner, ist Folgendes festzuhalten:
5.8.1 Im erstinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer keine entsprechende Vorladung ab, obwohl eine solche an seine offizielle Wohnadresse in C._______ zugestellt worden sei. Er machte geltend, diese aus Angst, sie auf dem Weg zu verlieren, nicht mitgenommen zu haben. Demgegenüber wurde in der Beschwerde dargelegt, es wäre zu gefährlich gewesen, diese mitzunehmen, da er ansonsten im Fall einer Kontrolle sofort hätte festgenommen und eingezogen werden können. Acht Tage nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung soll er indessen gestützt auf die Angaben in der Beschwerde der Rechtsvertreterin die Kopie der Vorladung abgegeben haben (vgl. Beschwerde S. 11). Im Beschwerdeverfahren wurde sodann geltend gemacht, die nachgereichte Vorladung würde nun die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Vorladung bestätigen, weshalb diese als glaubhaft zu betrachten seien.
5.8.2 Sowohl die unterschiedlichen Begründungen für die fehlende Mitnahme der Vorladung bei der Ausreise aus dem Heimatland als auch die Abgabe derselben kurz im Anschluss an die abweisende Verfügung werfen grundsätzlich Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers und damit an der Authentizität dieser Vorladung auf. Da die Vorladung indessen nur als Kopie zu den Akten gegeben wurde, kann die Echtheit des Dokumentes zum Vorneherein nicht überprüft werden, weshalb das Beweismittel schon aus diesem Grund nur einen verminderten Beweiswert aufweist und daher nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu belegen, der sich aus andern Gründen nicht als glaubhaft herausgestellt hat. Vorliegend hat sich das SEM eingehend zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit der Vorladung geäussert und ist zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen und der geltend gemachten Umstände nicht geglaubt werden könne, er sei vom syrischen Regime zum Militärdienst einberufen worden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die entsprechende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Auch wenn - wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet wurde - die Praxis und das Vorgehen in Syrien im Zusammenhang mit militärischen Einberufungen angesichts des Krieges nicht von allen Quellen einheitlich beurteilt wird und es somit zu unterschiedlichen Einschätzungen darüber, unter welchen Umständen welche Personengruppen vom syrischen Regime militärisch vorgeladen werden, kommt, sind im vorliegenden Fall die vom SEM aufgeführten Argumente gegen eine tatsächlich erfolgte militärische Vorladung des Beschwerdeführers zu bestätigen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:
5.8.3 So wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, warum er bloss eine Kopie der Vorladung, welche er offenbar nachträglich beschafft haben will, im Beschwerdeverfahren zu den Akten reichte, obwohl davon auszugehen ist, dass ihm - sollte er tatsächlich militärisch vorgeladen worden sein - das Original der Vorladung zugestellt wurde. Somit wäre zu erwarten, dass er das Original hätte abgeben können. Die verspätete Abgabe bloss einer Kopie der Vorladung spricht dagegen, dass es sich um ein echtes Beweismittel handelt.
5.8.4 Des Weiteren sagte er anlässlich der Anhörung aus, er hätte sich sofort nach Erhalt der Vorladung am 29. oder 30. September 2015 bei der nächsten Militäreinrichtung melden müssen. Demgegenüber brachte er unmittelbar im Anschluss an diese Aussage vor, die Frist habe vier oder fünf Tage betragen, was sich nicht mit einer sofortigen Meldung beim Militäramt vereinbaren lässt (vgl. Akte A34/19 S. 10 f.) und somit ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit spricht.
5.8.5 Auf dem eingereichten Beweismittel beziehungsweise auf dessen Übersetzung schliesslich wird festgehalten, dass er sich am 29. September 2015 um neun Uhr in O._______ hätte melden müssen. Auch wenn die Vorladung am 29. und nicht am 30. September 2015 abgegeben worden wäre, hätte er das Aufgebot gar nicht mehr rechtzeitig befolgen können, zumal sich O._______ ziemlich weit von C._______ entfernt befindet und in der kurzen Zeit nicht hätte erreicht werden können. Bereits unter diesem Gesichtspunkt ergibt die eingereichte Kopie der Vorladung keinen Sinn.
5.8.6 Darüber hinaus wurde die Stadt O._______ schon im Jahr 2012 von kurdischen Truppen übernommen, wobei sich gestützt auf öffentlich zugängliche Berichte auch das militärische Hauptquartier der syrischen Truppen nach heftigen Gefechten als geschlagen geben musste (vgl. Die vergessene Front in Syrien, 8. August 2012, gefunden auf http://www.vice.com/de/read/news-die-vergessene-front-in-syrien, aufgesucht am 8. Dezember 2016; Kurden kontrollieren drei Städte, Neue Zürcher Zeitung, 22. Juli 2012, gefunden auf http://www.nzz.ch/syrienkurden-kontrollieren-drei-staedte-1.17388575, aufgesucht am 8. Dezember 2016). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass aus O._______ noch militärische Vorladungen versandt werden, weshalb das vorliegende Beweismittel gar nicht echt sein kann. Somit ist die Authentizität der nachgereichten Vorladung auch ohne eine eigentliche Prüfung der Echtheit zu bezweifeln.
5.8.7 Im Übrigen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der in C._______ offiziell gemeldete Beschwerdeführer aus dem entfernten O._______ militärisch vorgeladen würde, selbst wenn dort noch syrische Militärangehörige vor Ort wären und Vorladungen ausstellen würden, da C._______ nicht im O._______-District der Provinz L._______ liegt und es in der näheren Umgebung des Wohnortes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausstellung der Vorladung noch Militärämter gegeben hätte, welche ihn hätten vorladen können. Die Vorladung aus O._______ stammt somit aus einem unzuständigen District, was die bisherigen Zweifel an der Echtheit noch verstärkt. Damit vermag auch die Erklärung in der Beschwerde nicht zu überzeugen, wonach es so lange gedauert habe, bis die Vorladung zugestellt worden sei, weil die am 10. September 2015 in O._______ ausgestellte Vorladung zuerst habe von O._______ nach P._______ gebracht werden müssen und von dort durch den Dorfvorsteher überreicht worden sei (vgl. Beschwerde S. 12). Nicht zuletzt sprechen auch die Eintragungen im Militärbüchlein beziehungsweise die deutsche Übersetzung des Beschwerdeführers gegen eine Vorladung aus O._______, da gemäss diesem eine allfällige Rekrutierung in L._______ beziehungsweise in P._______ zu erfolgen hätte.
5.8.8 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht geglaubt werden, dass er vom syrischen Militär vorgeladen und zum Dienst aufgeboten worden ist. Seine Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des nicht befolgten militärischen Aufgebots als Regimegegner betrachtet zu werden, ist somit unbegründet. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sie nicht geeignet sind, die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Ausstellung der eingereichten Kopie der Vorladung aus dem Weg zu räumen. Allein die Angst, allenfalls noch einberufen zu werden, genügt für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, zumal dafür im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind.
5.9 Beide Beschwerdeführenden haben überdies geltend gemacht, an Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen zu haben, welche teilweise einen politischen und teilweise einen kulturellen Hintergrund gehabt hätten. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, vermögen diese Aktivitäten nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da die Beschwerdeführenden im Heimatland gestützt auf ihre Aussagen deswegen keine Nachteile erlitten haben und sich aus dem Sachverhalt auch nicht ergibt, dass sie entsprechende Befürchtungen haben müssten. Angesichts der massentypischen Veranstaltungen, an welchen sie teilgenommen haben, und aufgrund ihrer Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass sie sich exponiert haben und von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden sind. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache, dass sie anlässlich einer oder einiger Veranstaltungen Fotos erstellen liessen, auf welchen sie erkennbar sind, nichts zu ändern, zumal keine Hinweise erkennbar sind, dass diese den syrischen Sicherheitskräften bekannt wurden. Auch die im Jahr 2007 erfolgte kurzzeitige Festnahme des Beschwerdeführers aufgrund seines damaligen prokurdischen Engagements, die damit verbundene Registrierung bei den syrischen Behörden sowie seine Unterschrift unter ein Dokument, welches ihm jegliche politische Aktivität für die Zukunft untersagte, vermögen nicht zu einer Gefährdung zu führen, obwohl der Beschwerdeführer sein Versprechen nicht eingehalten hat. Wären die Beschwerdeführenden den syrischen Behörden aufgrund politischer Aktivitäten in der Tat aufgefallen, identifiziert und damit (im Fall des Beschwerdeführers erneut) registriert worden, hätten sie schon früher mit behördlichen Massnahmen zu rechnen gehabt, was von ihnen indessen nicht geltend gemacht wurde. Insbesondere wurden sie gemäss ihren Aussagen von syrischen Sicherheitskräften nie festgenommen (abgesehen vom Beschwerdeführer im Jahr 2007) oder anderweitig vom syrischen Regime wegen ihrer politischen und kulturellen Aktivitäten angesprochen, weshalb sie nicht als vermeintliche oder tatsächliche Regimegegner aufgefallen sein können und befürchten müssen, im Fall einer Rückkehr nach Syrien behördlichen Massnahmen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein. An dieser Einschätzung vermag das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) nichts zu ändern, zumal gemäss diesem Urteil allein die Teilnahme an Demonstrationen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Vielmehr ist eine Identifizierung der betroffenen Person als Teilnehmer durch die syrischen Behörden erforderlich, was sich indessen vorliegend nicht aus den Akten ergibt. Auch
die Angabe des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2013 aus wirtschaftlichen Gründen (...) gereist, habe dort gearbeitet und sei wegen der Erkrankung seines Vaters ins Heimatland zurückgekehrt, spricht dagegen, dass er eine Verfolgung durch die syrischen Sicherheitskräfte befürchtete, da er andernfalls eine Rückkehr ins Heimatland unterlassen hätte.
5.10 Allein die Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2007 hat ihn offenbar nicht zur Ausreise motiviert und kann deshalb nicht kausal für die Ausreise im Jahr 2015 betrachtet werden. Zudem machte er nicht geltend, wegen dieser Festnahme, welche zum Ausschluss von der Universität geführt habe, weitere Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden bekommen zu haben. Der Ausschluss von der Universität ist zwar bedauerlich, kann indessen nicht als asylrelevante Verfolgung betrachtet werden.
5.11 Beide Beschwerdeführenden machten des Weiteren geltend, sie hätten auch Angst, von kurdischen Gruppierungen zum Militärdienst gezwungen zu werden. Aufgrund der Quellenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, das syrische Kurden, die sich der von der YPG beschlossenen Dienstpflicht entziehen, grundsätzlich keine begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung haben, zumal sich daraus nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergibt, das die Schwelle ernsthafter Nachteile erreicht. Die Berichte sprechen mehrheitlich von keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktionen. Vorliegend machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, konkret und persönlich aufgefordert worden zu sein, sich den militärischen Einheiten der YPG anzuschliessen. Vielmehr bringen sie nur entsprechende Befürchtungen vor, welche indessen weder konkret noch hinlänglich absehbar sind. Zudem würde eine allfällige Aufforderung zum militärischen Dienst bei den YPG nicht aus einem der in Art. 3 genannten Motiven, sondern gestützt auf den Wohnort, das Alter und das Geschlecht erfolgen, weshalb eine Bestrafung wegen Nichtbefolgens dieser Aufforderung nicht als asylerheblich zu qualifizieren wäre. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) 2016 und dort zitierte weitere Urteile). Insgesamt ist somit dieses Vorbringen nicht asylrelevant.
5.12 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kontrolle durch Angehörige des IS auf dem Weg nach L._______ und die vom Beschwerdeführer dargelegte Zerstörung des Dorfes D._______, wo seine Familie alles verloren habe, stellen - wie das SEM zutreffend festgestellt hat, nicht eine persönlich und gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, sondern sind im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen, der unsicheren Situation und der allgemeinen Gewalt in Syrien zu sehen. Dem SEM ist auch in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass die Bürgerkriegssituation in Syrien nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermag. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Ferner ist die Furcht der Beschwerdeführenden vor islamistischen Organisationen - in Übereinstimmung mit der Argumentation der Vorinstanz - nicht begründet, zumal sich aus den Akten nicht ergibt, dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft diesbezügliche asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführenden richten werden. Angesichts der vom Beschwerdeführer erworbenen syrischen Staatsangehörigkeit ist er schliesslich auch nicht mehr als Ajnabi zu bezeichnen und hat im Fall einer Rückkehr ins Heimatland keine mit dem Status als Ajnabi verbundenen Nachteile mehr zu befürchten, wie das SEM zutreffend ausführte. Praxisgemäss sind Kurden im Übrigen keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt, weshalb allein die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und allenfalls damit im Zusammenhang stehende Benachteiligungen nicht ausreichen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
5.13 In Würdigung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend militärischer Vorladung überwiegend unglaubhaft und im Übrigen überwiegend nicht asylrelevant ausgefallen sind. Die Argumentation des SEM ist zu bestätigen.
5.14 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
7.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. November 2016 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegwei-sungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Angesichts der direkten Entscheidung ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Kosten des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: