Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7128/2009

Urteil vom 20. November 2012

Richter Martin Zoller (Vorsitz),

Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;

Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

A._______,geboren am (...),

Türkei,

Parteien vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,

(...)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009
Gegenstand
N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger türkischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. Dezember 2007 mit einem gefälschten Reisepass per Direktflug in die Schweiz und stellte am 28. Dezember 2007 in D._______ ein Asylgesuch. Am 4. Januar 2008 befragte ihn das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch zu seinen Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2008 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zu. Am 11. März 2008 hörte ihn das BFM in Bern-Wabern einlässlich zu seinen Asylgründen an.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 1989 Student an der Universität von F._______ gewesen und habe sich als Folge des dort herrschenden politischen Engagements als Sympathisant der Dev-Sol (Devrimci Sol; Revolutionäre Linke) beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephe; Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) zu betätigen begonnen, wobei er an Kundgebungen gegen zu hohe Studiengebühren sowie gegen Folter teilgenommen, in Theaterstücken mitgespielt, Plakate geklebt, für eine Zeitschrift der Dev-Sol (Devrimci Genclik), die Dev-Genc - eine Jugendorganisation der Dev-Sol - und die der Dev-Sol nahestehende Studentenorganisation TUDEF (Tunceli dernekleri Federasyonu; Föderation der Tunceli-Vereine) gearbeitet habe. Als Folge seiner politischen Aktivitäten sei er nach etwa einem Jahr von der Universität ausgeschlossen, mehrmals in Untersuchungshaft gesetzt und dabei schwer gefoltert worden. Im März 1995 sei er in B._______ gemeinsam mit seiner damaligen Freundin polizeilich festgenommen worden. Während des Polizeigewahrsams sei er massiv gefoltert worden. Ein oder zwei Jahre später sei er zu Unrecht als angebliche Führungsperson der DHKP-C beziehungsweise unter dem Vorwurf, für den Tod von zwei Soldaten verantwortlich zu sein, zu einer Gefängnisstrafe von 18 Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Während seines Aufenthalts im Gefängnis von B._______ sei er in einer Grosszelle mit Anhängern der DHKP-C untergebracht worden. In der Folgezeit habe er sich von der DHKP-C distanziert. Später sei er in eine Einzelzelle verlegt worden. Im Jahr 1999 sei es nach seiner Verlegung in das Gefängnis von G._______ als Folge einer Provokation zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und einem früheren Kommandanten der DHKP-C, H._______, gekommen, in deren Verlauf er H._______ einen Faustschlag versetzt und dieser ihn in die Hand gebissen habe. H._______ habe sich wie er selbst von der Organisation DHKP-C losgesagt, darüber hinaus aber auch gegen Angehörige dieser Organisation ausgesagt, weshalb ihn I._______, der J._______ der DHKP-C, zu liquidieren beabsichtigt habe. Wenig später sei er (der Beschwerdeführer) in das für seine Foltermethoden bekannte Gefängnis von K._______ verlegt worden. Dort sei er mit zwei weiteren Inhaftierten in einen Hungerstreik getreten, um seine Verlegung in eine andere Haftanstalt zu erzwingen. Danach sei er ins Gefängnis von B._______ verlegt worden, wo man ihn abermals in einer Gemeinschaftszelle mit Angehörigen der DHKP-C untergebracht habe. Die Zellengenossen hätten ihn dort gezwungen, ein zuhanden des Gerichts vorbereitetes Schreiben zu unterzeichnen, worin er den Mordversuch an H._______
zugegeben habe. Falls er dieses Schreiben damals nicht unterzeichnet hätte, wäre er umgebracht worden. Dieses Schreiben habe später - im Jahr 2001 - zu seiner zweiten gerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Jahren wegen Mordversuchs beziehungsweise Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen der DHKP-C geführt. Gleichzeitig hätten ihn Angehörige der DHKP-C im Gefängnis gezwungen, sich an organisierten Hungerstreiks zu beteiligen. Zufolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folge seiner Teilnahme am Todesfasten hätten ihn die Gerichtsbehörden Anfang des Jahres 2003 für einen Zeitraum von sechs Monaten provisorisch freigelassen. Seine Freilassung sei nicht zuletzt deshalb erfolgt, weil die zuständige gerichtsmedizinische Kommission bei ihm das Bestehen des Wernicke-Korsakow-Syndroms (schwere Beeinträchtigung der Merkfähigkeit, Orientierung und Erinnerung) festgestellt habe. Nach Ablauf des sechsmonatigen Strafaufschubs hätten ihn die türkischen Behörden indessen abermals per Haftbefehl gesucht, worauf er untergetaucht sei und bis im Jahr 2007 unter falscher Identität in F._______ und B._______ gelebt habe, da er ursprünglich nicht beabsichtigt habe, die Türkei zu verlassen. Erst nachdem in diesem Jahr ein neues Gesetz bezüglich der Meldepflicht der Wohnadresse in Kraft getreten und überdies von der Einführung eines weiteren Gesetzes die Rede gewesen sei, wonach Pässe mit Fingerabdrücken und Elektrochips eingeführt werden sollten, hätten sich bei ihm die Panikattacken und Depressionsanfälle gehäuft, welche schliesslich dazu geführt hätten, dass er - auch auf Anraten seiner Familie hin - den Entschluss gefasst habe, seine Heimat endgültig zu verlassen.

Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Beweismitteln zu den Akten, so namentlich Kopien von Urteilen der 2. Kammer des Staatssicherheitsgerichts (DGM; Devlet Güvenlik Mahkemeleri) B._______ vom (...) und der 1. Kammer des DGM B._______ vom (...), diverse gerichtsmedizinische Unterlagen aus dem Jahre 2003 sowie ein am 20. Mai 2008 per Telefax zugesandtes Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers L._______.

B.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte jedoch sein Asylgesuch gestützt auf Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Ferner ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, verfügte aber gleichzeitig dessen vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, den zahlreich ins Recht gelegten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur politischen Organisation der Dev-Sol beziehungsweise DHKP-C festgenommen und verurteilt worden sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er mit Sicherheit festgenommen, um die noch ausstehende hohe Reststrafe von mehreren Jahren zu verbüssen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfülle.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei er in den Jahren 1989/90 als Student Sympathisant der Dev-Sol und deren Nachfolgeorganisation DHKP-C geworden. Gestützt auf die eingereichten Beweismittel, insbesondere auf die ausführlichen Erwägungen in den Gerichtsurteilen und die Zeugenaussagen, müsse entgegen seinen Behauptungen davon ausgegangen werden, dass er nicht Sympathisant, sondern Mitglied der Dev-Sol beziehungsweise der DHKP-C gewesen sei, an bewaffneten Aktionen teilgenommen und auch versucht habe, im Gefängnis einen Häftling umzubringen. Seine Behauptung, er habe seine Taten nur unter Folter und Zwang zugegeben, finde in den Beweismitteln keinen Halt. Dies gelte auch für seine Behauptung, er sei nur Sympathisant der Dev-Sol und der DHKP-C gewesen. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seiner eigenen Schilderung entstehe vielmehr der Eindruck eines engagierten Militanten. Auch seine wiederholte Beteiligung an Hungerstreiks beziehungsweise am sogenannten Todesfasten weise auf eine Mitgliedschaft hin, zumal dieses Verhalten als starkes Indiz für seine Verbundenheit mit der Terrororganisation DHKP-C zu werten sei. Seine Bereitschaft, für die Ziele seiner Organisation schweren Schaden für seine Gesundheit zu riskieren, lasse sich nicht mit einer einfachen Sympathie erklären, sondern setze eine derart starke Überzeugung voraus, wie sie in der Regel nur aktive Unterstützer einer solchen Organisation aufbrächten.

Im Weiteren handle es sich bei den gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren in der Türkei nicht um Massenprozesse, bei denen es in der Türkei bekannterweise für einzelne Mitangeklagte zu ungerechten Verurteilungen kommen könne, sondern um einzelne Verfahren, die sich gezielt mit seiner Person auseinandersetzten. Unter diesen Umständen sei kaum davon auszugehen, dass die türkischen Behörden - falls diesen ein Fehlverhalten unterstellt werden könne - die Möglichkeit gehabt hätten, allein mit Folter und Intrigen Geständnisse des Beschwerdeführers zu erhalten und ihn zu lebenslänglicher Haft zu verurteilen.

Bei der Dev-Sol beziehungsweise DHKP-C handle es sich um Organisationen, die ihre politischen Ziele vor allem auch unter Anwendung von Gewalt zu erreichen versuchten. Dabei planten und führten sie auch Anschläge durch, bei denen auch Zivilisten getötet würden. Entsprechend würden diese Organisationen von der Europäischen Union, vom Europarat und auch von den US-Behörden als Terrororganisation bezeichnet. Beide Organisationen setzten terroristische und grundsätzlich nicht legitime Methoden ein. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der Dev-Sol beziehungsweise DHKP-C ausgeführten Tätigkeiten und Handlungen seien als - in der Schweiz nach Art. 9
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) strafbare - Verbrechen zu werten. Dies gelte auch für das versuchte Tötungsdelikt während der Haft.

Im vorliegenden Fall könne indessen auf eine abschliessende Beurteilung verzichtet werden, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten auch tatsächlich begangen habe. Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers seien unter dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde.
AsylG seine Aktivitäten für die DHKP-C massgeblich. Als Beteiligte an dieser Organisation seien alle Personen anzusehen, welche funktionell in diese eingegliedert seien und im Hinblick auf deren Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten würden. Diese Aktivitäten bräuchten (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal beziehungsweise konkrete Straftaten zu sein. Im Gegensatz zur strafrechtlichen Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten sei für die Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen im Rahmen der Prüfung der Asylunwürdigkeit der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. Gestützt auf diese Ausführungen werde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde.
AsylG kein Asyl gewährt.

C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. November 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositivpunkten 2 bis 7 betreffend Asylunwürdigkeit und deren Folgen aufzuheben. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Im Zusammenhang mit der ihm vorgehaltenen Asylunwürdigkeit machte er namentlich geltend, er habe sich nie an einer gewaltsamen Aktivität der Dev-Sol beziehungsweise der DHKP-C beteiligt, weshalb man ihm auch nicht vorhalten könne, die betreffende Organisation jemals in ihren verbrecherischen Tätigkeiten unterstützt zu haben. Das BFM stütze sich bei seinem Asylausschluss einzig auf zwei türkische Gerichtsurteile und ein mit seiner Unterschrift versehenes Schreiben, worin er sich unter Zwang des Mordversuchs an H._______ schuldig bekannt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe indessen in seinem Urteil D-3444/2006 vom 3. Juli 2009 festgehalten, dass es angesichts der in der Türkei herrschenden notorischen Praxis, mutmassliche politische Aktivisten in der Untersuchungshaft unter Folter zu Geständnissen zu bewegen sowie der rechtsstaatlich fragwürdigen Verfahren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten nicht angehe, die entsprechenden Strafverfahrensakten unbesehen als Grundlage für die Einschätzung allfälliger verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde.
AsylG heranzuziehen. So habe er sich weder an der ihm im Rahmen des ersten Gerichtsverfahrens angelasteten Tötung von zwei Polizisten im Jahre 1994 beteiligt noch - wie im zweiten Gerichtsverfahren thematisiert - einen Mithäftling zu ermorden versucht.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2009 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 5. Januar 2010 ein.

E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2009 fest, die Beschwerde enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F.
Das Bundesverwaltungsgericht sandte der Rechtsvertreterin die Vernehmlassung des BFM vom 7. Dezember 2009 am 8. Dezember 2009 zur Kenntnisnahme zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005361 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005361 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 27
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 27 Verwaltung - 1 Das Bundesverwaltungsgericht verwaltet sich selbst.
1    Das Bundesverwaltungsgericht verwaltet sich selbst.
2    Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.
3    Es führt eine eigene Rechnung.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 48 Zusammenarbeit der Kantone - Befinden sich weggewiesene Asylsuchende nicht im Kanton, der die Wegweisung vollziehen muss, so leistet ihm der Aufenthaltskanton auf Ersuchen hin Amtshilfe. Die Amtshilfe besteht insbesondere in der Zuführung der betroffenen Person oder in ihrer direkten Ausschaffung.
AsylG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG369 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005361 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde.
AsylG).

3.3 Nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde.
AsylG ausgegangen ist.

4.

4.1 Praxisgemäss fallen unter den in Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde.
AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974511 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...512
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.513
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet werden und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde.
AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. Urteil E-4286/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008 mit weiteren Hinweisen).

4.2 Unter Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde.
AsylG sind ausserdem auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommen. Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde.
AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde.
AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht, wie in Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2002 Nr. 9 E. 7d ausgeführt, hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was doch auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweise (vgl. Urteil E-4286/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008, E. 6.3.).

4.3 Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a FK fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entscheiden hat, ob die betreffende Person sich im strafrechtlichen Sinne eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt lediglich fest, dass hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen müssen, dass die betreffende Person für solche verpönte Taten individuell verantwortlich ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen Asylausschluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden ist wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich bedeutsameren Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a FK vorliegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde.
AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Gesuchsteller beziehungsweise Beschwerdeführer habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen).

5.

5.1 Gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde demzufolge einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Es genügt die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nachweis des individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Begriff der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB umfasst neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63 ff.).

5.2 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts handelte es sich bei der Dev-Sol, aus der die DHKP-C hervorgegangen ist, um eine illegale Organisation mit dem Ziel, das bestehende türkische Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein sozialistisches System einzurichten. Um ihre Ideologie dem Volk nahe zu bringen und neue Anhänger zu gewinnen, führte sie auch legale Aktivitäten durch und arbeitete in legalen und demokratischen Vereinen mit. Aufgrund interner Streitigkeiten spaltete sie sich im Jahr 1992 in zwei verfeindete Flügel, die THKP-C (Türkische Volksbefreiungspartei-Front; auch Yagan-Flügel genannt) und die 1994 entstandene DHKP-C (auch Karatas-Flügel genannt). Letztere teilte sich wiederum in einen politischen (DHKP) und einen militärischen Flügel (DHKC), wobei sie weiterhin die Ziele der ehemaligen Dev-Sol verfolgte (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei - Turquie, Informationen für HilfswerkvertreterInnen, April 1997, S. 124-129). Die DHKP-C hat sich massgeblich an den Hungerstreiks und Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab Oktober 2000 beteiligt und als einzige Organisation noch bis Anfang 2007 daran festgehalten. Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich gegen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und Sicherheitskräfte sowie gegen "Zeichen des Imperialismus" richteten. Bei den Todesfasten sind an die hundert Mitglieder gestorben, wodurch die Organisation zunehmend geschwächt wurde. Zudem ist sie heute vom türkischen Geheimdienst unterlaufen, der ihre geplanten Aktionen zu verhindern weiss, sodass ihnen in letzter Zeit keine spektakulären Operationen mehr gelungen sind. Dennoch geht von der DHKP-C weiterhin ein Gefährdungspotenzial aus und sie steht nach wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom 20. Dezember 2007 des Rats der Europäischen Union (vgl. für weitere Hinweise das oben unter Sachverhalt Bst. C erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3444/2006 vom 3. Juli 2009).

6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich den Akten hinreichende Hinweise dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde.
AsylG begangen hat.

6.1 In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass aufgrund der notorischen Misshandlungen in der Untersuchungshaft und der oft angewandten Folter bei politisch missliebigen Personen, welche zu erzwungenen Geständnissen führen können, sowie der rechtsstaatlich fragwürdigen Verfahren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten (vgl. dazu Helmut Oberdiek, Gutachterliche Stellungnahme, Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, fertig gestellt: Mitte Januar 2006, im Auftrag von Amnesty International, Holtfort-Stiftung, Pro Asyl, insbes. S. 298; Country Reports on Human Rights Practices, Türkei, vom 6. März 2007), auf die türkischen Dokumente, welche sich auf die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer beziehen, nicht isoliert als solche abgestellt werden darf. Insoweit finden die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde Berücksichtigung, wo die Ansicht vertreten wird, die Strafverfahrensakten der türkischen Staatssicherheitsgerichte dürften nicht unbesehen als Grundlage für die Einschätzung allfälliger verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde.
AsylG herangezogen werden (vgl. Beschwerde S. 8). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich zur Beurteilung der politischen Aktivitäten beziehungsweise gemeinrechtlichen Handlungen des Beschwerdeführers daher vornehmlich auf die protokollierten Aussagen. Es berücksichtigt dabei auch von der Vorinstanz ausser Acht gelassene Tatsachen (vgl. zur Motivsubstitution Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, VRG Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., 1999, S. 722, Rz 10).

6.2 Der Beschwerdeführer hat zwar im Rahmen seines Asylverfahrens stets bestritten, Mitglied der DHKP-C gewesen zu sein und sich lediglich als Sympathisanten derselben bezeichnet. Im Weiteren hat er in Abrede gestellt, jemals an gewaltsamen Aktionen zugunsten dieser Organisation beteiligt gewesen zu sein.

Ungeachtet dessen enthalten die vorliegenden Verfahrensakten hinreichende Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Mitglied der DHKP gewesen ist und innerhalb dieser Organisation eine alles andere als untergeordnete Rolle gespielt hat.

6.2.1 Vorauszuschicken ist, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei - als angeblich nur gewaltlos für die DHKP-C agierender Sympathisant - unter der Falschanschuldigung, im Namen dieser Organisation für den Tod zweier Soldaten verantwortlich zu sein, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt worden, unplausibel anmutet. Denn letztlich bleibt nicht nachvollziehbar, welches Interesse die türkischen Strafverfolgungsbehörden daran haben sollten, den Beschwerdeführer, der nicht etwa kurdischer, sondern türkischer Ethnie ist und eigenen Angaben zufolge aus einer relativ einflussreichen Familie stammt, zu einer derart hohen Gefängnisstrafe zu verurteilen, wenn er sich tatsächlich nur als Student gewaltfrei für die Belange der DHKP-C betätigt hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch die generellen Vorbehalte gegenüber der Rechtsstaatlichkeit entsprechender früherer Verfahren der Staatssicherheitsgerichte nichts zu ändern.

6.2.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich weiter dahingehend, I._______ - der J._______ der DHKP-C - habe beabsichtigt, H._______ zu liquidieren, da letzterer im Gefängnis damit begonnen habe, Angehörige der DHKP-C an die Behörden zu verraten (vgl. act. A15/23 S. 13). Zwar kann die Behauptung des Beschwerdeführers, er selbst habe sich nicht als Auftragsmörder der DHKP-C in Tötungsabsicht, sondern lediglich aus Wut infolge einer Provokation tätlich an H._______ vergangen, unter Ausblendung der Gerichtsakten nicht widerlegt werden. Immerhin ist diesbezüglich doch fragwürdig und erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb - selbst unter dem Vorbehalt, dass beim Abstellen auf die sich bei den Akten befindenden türkischen Dokumente grosse Zurückhaltung angebracht ist (vgl. vorstehend E. 6.1) - die beiden Gefängniswärter, welche Zeugen des vom Beschwerdeführer von hinten mit seinem Arm vorgenommenen Strangulierungsangriff auf den ehemaligen DHKP-C-Kommandanten wurden, den besagten Tatvorgang erfunden haben sollten, zumal sie davon ja keinerlei persönlichen Vorteil hätten erwarten können. Weiter mutet es sehr unwahrscheinlich an, dass der Beschwerdeführer als blosser Sympathisant der DHKP-C die Nähe und das Vertrauen eines ehemaligen hohen Militanten dieser Organisation hätte gewinnen können, welche den fraglichen Konflikt zwischen ihnen überhaupt erst möglich gemacht hätte. Hiervon abgesehen, stellt sich abermals die Frage, weshalb die türkischen Behörden ausgerechnet am Beschwerdeführer und nunmehr zum zweiten Mal ein Exempel hätten statuieren sollen, wenn sich dieser tatsächlich - wie von ihm behauptet - bloss als Sympathisant und ausschliesslich gewaltfrei für die DHKP-C engagiert hätte.

6.2.3 Für eine prominente Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der DHKP spricht schliesslich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen vor seiner Inhaftierung im Jahre 1995 "sieben oder acht Monate oder höchstens ein Jahr lang eng mit der Organisation zusammengehalten" habe (vgl. act. A15/23 S. 9). Wiewohl er beteuert, es sei dabei nur um seinen Schutz gegangen, ist anzunehmen, dass die DHKP-C wohl nur einem höhergestellten Funktionär dieser Organisation, nicht aber einem blossen Sympathisanten beim Bemühen, einer Festnahme zu entgehen, hilfreich zur Seite gestanden hätte. Dieselbe Feststellung gilt auch in Bezug auf den Hinweis des Beschwerdeführers, er habe nach seiner behördlichen Festnahme im Jahre 1995 den Rechtsbeistand von Anwälten der DHKP-C genossen (vgl. act. A15/23 S. 9).

6.2.4 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen mutet auch die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich letztlich nur aus Zwang und nicht als Ausdruck eines politischen Engagements zugunsten der DHKP-C am Todesfasten im Gefängnis beteiligt (vgl. Beschwerde S. 11), wenig glaubhaft an. Für letztere Annahme sprechen im Ergebnis auch die Aussagen des Beschwerdeführers, insgesamt während etwa 280 bis 290 Tagen am Hungerstreik teilgenommen (vgl. act. A15/23 S. 19) und selbst nach seiner Einlieferung ins Spital jegliche künstliche Ernährung abgelehnt zu haben (vgl. act. A15/23 S. 16).

6.3 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Engagement des Beschwerdeführers für die DHKP-C in Wirklichkeit weit über den zugestandenen Umfang (Mitarbeit in einer Zeitschrift sowie in einer Jugendorganisation der Dev-Sol; Mitarbeit in einem der Dev-Sol nahestehenden Studentenverein; Teilnahme an Kundgebungen der Dev-Sol) hinausging. Die Entschlossenheit des Beschwerdeführers, sich selbst noch in Gefangenschaft unter Einsatz des eigenen Lebens für die DHKP-C einzusetzen, weist ihm eine andere Rolle als diejenige eines blossen Sympathisanten zu. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint demnach als vorweggenommene Anpassung an die - in Aktivistenkreisen - bekannte Praxis der schweizerischen Asylbehörden und ist somit unglaubhaft. Aufgrund der Akten sowie der Ausführungen in E. Ziff. 6.2.1 bis 6.2.4 hiervor bestehen somit hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer aktiv und in prägender Art und Weise für die Belange der DHKP-C eingesetzt und dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit auch gewalttätige Handlungen begangen hat, welche ohne Weiteres als verpönte Handlungen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde.
AsylG zu qualifizieren sind.

Schliesslich spricht nach Ansicht des Gerichts - sowohl im Gesamtkontext als auch im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit besehen - der Versuch des Beschwerdeführers, die eigene Rolle in der DHKP-C herabzuspielen, gegen eine glaubhafte, ideelle Distanzierung von deren Gedankengut.

6.4 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht das Asyl verweigert. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, näher auf die Ausführungen in der Beschwerde und die übrigen eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm indessen vom Bundesverwaltungsgericht am 2. Dezember 2009 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. D) und nach wie vor von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist, wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-7128/2009
Date : 20. November 2012
Published : 29. November 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009


Legislation register
AsylG: 2  3  6  48  53  105  106  108
BGG: 83
StGB: 9  10  260ter  333
VGG: 27  31  32  33  37
VwVG: 5  52  63  65
BGE-register
130-II-337 • 131-II-235 • 133-IV-58
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