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C-1755/2011


Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1755/2011

Urteil vom 20. November 2012

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),

Besetzung Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino,

Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.

X._______, vertreten durch lic. iur. S. Lorentz, Rechtsanwalt, Lorentz Schmidt Partner Rechtsanwälte,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Y._______,

vertreten durch lic. iur. Rolf G. Rätz, Fürsprecher,

Beschwerdegegnerin,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand Kinderrente, Verfügung vom 14. Februar 2011.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 10. März 1998 X._______ (Beschwerdeführer) mit Wirkung ab 1. Januar 1996 eine ganze Invalidenrente, eine Zusatzrente für die Ehefrau sowie zwei Kinderrenten für seine zwei Söhne S._______ (geboren 1988) und A._______ (geboren 1992) zusprach (act. 11),

dass die Ehe am _______ 1999 geschieden wurde, wobei die elterliche Sorge für S._______ dem Vater und für A._______ der Mutter zugesprochen wurde (act. 26),

dass mit Verfügung vom 30. September 2002 (nicht bei den Akten, vgl. angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2011, act. 131) die Kinderrente für A._______ auf Antrag der Mutter rückwirkend ab 1. Dezember 2001 an die Mutter ausbezahlt wurde,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2003 (act. 40) an die IV-Stelle Bern die Vereinbarung vom 30. Oktober 2003 zwischen ihm und der Mutter von A._______ einreichte, wonach letztere als Inhaberin der elterlichen Sorge auf die Zahlung der IV-Kinderrente für A._______ angesichts der Einkommensverhältnisse der Eltern ab 1. September 2003 verzichte und der Beschwerdeführer berechtigt sei, die zukünftigen Zahlungen an seine Adresse zu beantragen (act. 39),

dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 19. November 2003 die Ausrichtung der Kinderrente für Sohn A._______ rückwirkend ab 1. Oktober 2003 und bis auf weiteres an seinen Vater anordnete (act. 43),

dass die Vormundschaftsbehörde O._______ mit Verfügung vom 21. Juli 2004 eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) für A._______ errichtete (vgl. Urkunde über die Ernennung zum Beistand, act. 53),

dass die Vormundschaftsbehörde O._______ mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 der Mutter von A._______ gemäss ihrem Antrag die Obhut über ihren Sohn entzog (hinter act. 76),

dass der Sozialdienst der Einwohnergemeinde O._______ mit Schreiben vom 23. November 2004 an die Ausgleichskasse des Kantons Bern unter Beilage des von der Mutter unterzeichneten Gesuches um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde die Auszahlung der Kinderrente von A._______ an die Gemeinde beantragte, da ein Obhutsentzug durch die Vormundschaftsbehörde O._______ verfügt und A._______ in einem Heim platziert worden sei, und für die Heimkosten subsidiär die Einwohnergemeinde aufkommen müsse (act. 54, 55),

dass infolgedessen die Kinderrente von A._______ ab Dezember 2004 an die Gemeinde O._______ bzw. I._______ ausgerichtet wurde,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK infolge Wegzugs des Beschwerdeführers ins Ausland für die Ausrichtung der IV-Leistungen ab 1. Juni 2006 zuständig wurde (act. 64),

dass die SAK den Sozialen Diensten der Stadt I._______ mit Schreiben vom 11. Mai 2006 mitteilte, die Kinderrente für A._______ werde mit Wirkung ab 1. Juni 2006 an die Stadt I._______ überwiesen (act. 67),

dass die Sozialen Dienste der Stadt I._______ mit Schreiben vom 13. Juni 2006 der SAK bekannt gab, die Mutter von A._______ habe sich als Inhaberin der elterlichen Sorge entschieden, die Kinderrente von A._______ auf ein besonderes Konto überweisen zu lassen (act. 71),

dass die Mutter von A._______ mit "Antrag betreffend Auszahlung der AHV/IV-Leistungen auf ein persönliches Bankkonto", datiert vom 6. Juli 2006, ab sofort und rückwirkend ab 1. Januar 2006 um Auszahlung der Leistungen auf ein persönliches Bankkonto ersuchte (act. 71.1),

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 24. November 2006, adressiert an den Beschwerdeführer und mit Kopie an A._______, die ordentliche Kinderrente für A._______ (zur Rente des Vaters) mit Wirkung ab 1. Juni 2006 neu berechnete (act. 72),

dass die Mutter von A._______, vertreten durch Fürsprecher R. Rätz, mit Schreiben vom 12. August 2006 (recte: 12. Dezember 2006; act 73, 74) unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 24. November 2006 darauf hinwies, es sei ihr nicht möglich nachzuvollziehen, wohin die Rente für A._______ nun wirklich ausbezahlt werde, und sie gleichzeitig um eine Bestätigung ersuchte, dass die Rente in der Vergangenheit und in Zukunft an die Stadt I._______ - und nicht an den in Deutschland wohnenden Vater - ausbezahlt werde,

dass die SAK dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. Januar 2007 mitteilte, die Kinderrente von A._______ werde gemäss Anweisung der Mutter weiterhin separat ausbezahlt (act. 75),

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2007 bei der IVSTA den Antrag stellte, die Kinderrente für A._______ sei rückwirkend ab Dezember 2004 an ihn selbst auszurichten, da die Unterbringung von A._______ im Heim unrechtmässig erfolgt sei und A._______ seit März 2006 bei ihm wohne (act. 76),

dass das Amtsgericht M._______ das elterliche Sorgerecht für A._______ mit einstweiliger Anordnung vom 6. September 2007 (act. 90) und Urteil vom 3. Dezember 2007 neu dem Beschwerdeführer übertragen hat (act. 89),

dass dem Urteil vom 3. Dezember 2007 ferner zu entnehmen ist, mit Verfügung der Stadt I._______ vom 4. Juli 2007 sei der Obhutsentzug aufgehoben worden, so dass nach den Feststellungen der dortigen Vormundschaftsbehörde die elterliche Sorge wieder an die Antragsgegnerin zurückgefallen sei (Verfügung nicht bei den Akten),

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 (act. 91) unter Bezugnahme auf die erwähnten Beschlüsse des Amtsgerichts M._______ darauf hinwies, dass A._______ seinen Lebensmittelpunkt bereits seit dem 8. März 2006 offiziell bei ihm in M._______ habe, was er mit Wohnsitzbestätigung bereits nachgewiesen habe, und ferner das Scheidungsurteil und die Vereinbarung vom 26. September und 30. Oktober 2003 zwischen ihm und der Mutter von A._______ seine Kinderrenten-Bezugsberechtigung für die Zeit vom 27. Oktober 2004 bis 8. März 2006 begründe,

dass die SAK mit Schreiben vom 18. April 2008 an die Sozialen Dienste der Stadt I._______ mit Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts M._______ mitteilte, die IV-Kinderrente für A._______ werde rückwirkend ab Juli 2007 direkt an den Beschwerdeführer überwiesen (act. 96),

dass die SAK die Sozialen Dienste im Übrigen aufforderte, die seit dem 1. März 2006 bis 30. Juni 2007 an das Amt geleisteten Zahlungen von Fr. 7886.- (IV-Kinderrente) seien an den Beschwerdeführer zu überweisen,

dass die Kinderrente gemäss Klientenjournal vom Januar 2005 bis Juli 2006 an die Gemeinde I._______ ausbezahlt wurde (Beilage zu act. 107),

dass A._______ gemäss Brief der Vormundschaftsbehörde vom 31. Oktober 2008 an den Beschwerdeführer vom 25. Oktober 2004 bis Dezember 2005 habe fremdplatziert werden müssen und die Institution während dieser Zeit Beiträge in Rechnung gestellt habe, die die Gemeinde Port und ab 1. Januar 2005 die Stadt I._______ beglichen hätten (act. 108),

dass die Kinderrente von Januar bis Juli 2006 weiterhin an die Gemeinde I._______ ausbezahlt worden sei, weshalb der Betrag von Fr. 2'562.- dem Beschwerdeführer überwiesen werde,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung einreichte und unter anderem beantragte, der Antrag vom 10. Juni 2007 betreffend rückwirkende Ausrichtung der Kinderrente für seinen Sohn A._______ sei zu behandeln und die SAK habe darüber in Verfügungsform zu befinden (act. 111),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. September 2010 die Beschwerde gutgeheissen und die IVSTA angewiesen hat, den Anspruch auf Auszahlung der Kinderrente zu beurteilen und darüber mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden (vgl. C-6174/2008, act. 121),

dass infolgedessen die IVSTA am 14. Februar 2011 verfügt hat, die IV-Kinderrente für A.________ sei mit Wirkung ab Juli 2007 direkt an den Beschwerdeführer auszurichten (act. 131),

dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt S. Lorentz, mit Eingabe vom 21. März 2011, gleichentags der Post übergeben, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und die Aufhebung der Verfügung vom 14. Februar 2011 und die Auszahlung der Kinderrente bereits mit Wirkung ab Dezember 2004 beantragen liess, eventualiter mit Wirkung ab August 2006 (BVGer act. 1),

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2011 beantragt hat, die Beschwerde sei dem Eventualantrag entsprechend gutzuheissen (BVGer act. 4),

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 14. Juni 2011 mit der Ausrichtung der Kinderrente ab August 2006 einverstanden erklärte (BVGer act. 6),

dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. August 2011 Y._______, Mutter von A._______, als Beteiligte des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gegeben hat, sich zum Beschwerdeverfahren zu äussern, insbesondere zu der von der Vorinstanz beantragten teilweisen Gutheissung der Beschwerde (BVGer act. 8),

dass Y._______, vertreten durch Fürsprecher R. Rätz, mit Eingabe vom 22. August 2011 im Wesentlichen geltend gemacht hat, obwohl sich ihr Sohn widerrechtlich in Deutschland bei seinem Vater aufgehalten habe, habe sie während der Dauer der vorliegend zur Diskussion stehenden Rentenzahlungen als Inhaberin der elterlichen Sorge diverse Kosten für ihren Sohn gehabt, weshalb sie nicht bereit sei, einer allfälligen Rückforderung der Beschwerdegegnerin nachzukommen; was die Parteien hingegen im vorliegenden Verfahren untereinander ausmachten, interessiere sie grundsätzlich nicht (BVGer act. 9),

dass der zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin eingeladene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2011 auf eine Stellungnahme verzichtet hat (BVGer act. 10, 11),

dass die Instruktionsrichterin die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. November 2011 ersuchte nachzuweisen, ob und wenn ja an wen die Kinderrenten für A._______ in der Zeit von August 2006 bis Juni 2007 ausbezahlt worden seien (BVGer act. 12),

dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2011 im Wesentlichen ausgeführt hat, die Kinderrente für A._______ sei in der fraglichen Zeit so zur Ausrichtung gelangt, wie dies der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2011 entnommen werden könne (BVGer act. 13),

dass die Kinderrente auf Antrag der Mutter ab August 2006 auf ein von ihr angegebenes Konto überweisen worden sei, mit Verfügung vom 24. November 2006 sei die Kinderrente neu berechnet worden und die Weiterzahlung sei weiterhin auf dieses Konto erfolgt, mit Schreiben vom 8. Januar 2007 sei die Weiterzahlung bestätigt worden, und am 22. Juni 2007 sei die Kinderrente mit Wirkung ab 1. Juli 2007 in Aufschub genommen worden, mittels Abrechnungen vom 18. April 2008 sei ab Juli 2007 die Nachzahlung an den Vater erfolgt,

dass die Vorinstanz mit ihrer Stellungnahme verschiedene Belege eingereicht hat,

dass mit Verfügung vom 25. November 2011 die Instruktionsrichterin diese Stellungnahme den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt hat (BVGer act. 14).

Das Bundesverwaltungsgericht erwägt,

dass gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG vorliegt,

dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG ist und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, und das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG und Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

dass die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2011 dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2011 zugestellt und die Beschwerde vom 21. März 2011 gleichentags der Post übergeben wurde, weshalb sie frist- und im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG, vgl. auch Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG),

dass Anfechtungsobjekt vorliegend die Verfügung vom 14. Februar 2011 ist, mit welcher die Vorinstanz angeordnet hat, die IV-Kinderrente für A._______ sei ab Juli 2007 direkt an den Beschwerdeführer auszurichten (act. 131),

dass die Kinderrente gemäss Eventualantrag des Beschwerdeführers und übereinstimmendem, im Rahmen der Vernehmlassung gestelltem Antrag der Vorinstanz rückwirkend ab August 2006 direkt an den Beschwerdeführer auszurichten sei,

dass Streitgegenstand das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis bildet,

dass das Gericht den Streitgegenstand bestimmende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr beanstandete Elemente nur überprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass vorhanden ist (BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen),

dass somit streitig und nachfolgend zu überprüfen ist, an wen die Kinderrenten für A._______ im Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 auszuzahlen sind,

dass allfällige Rückforderungsansprüche gegenüber Dritten nicht vom Anfechtungsgegenstand erfasst und damit nicht Streitgegenstand sind,

dass vorab zu prüfen ist, ob im Vorgehen der Vorinstanz, die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2011 der Mutter von A._______ nicht zu eröffnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,

dass nach Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben,

dass das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient, andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen darstellt, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen,

dass dazu insbesondere das Recht der Parteien gehört, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1),

dass der Mutter von A._______ bereits im Verwaltungsverfahren vor der Vorinstanz hätte Gelegenheit eingeräumt werden müssen, sich am Verfahren zu beteiligen, und die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Verfügung vom 14. Februar 2011 der Mutter zu eröffnen, damit diese die Gelegenheit gehabt hätte, die Verfügung gegebenenfalls anzufechten,

dass darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist,

dass nach ständiger Praxis eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 82),

dass die Heilung eines allfälligen Mangels aber die Ausnahme bleiben soll (Urteil des Bundesgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006),

dass von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinn einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen ist, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,

dass dies mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1),

dass der Mutter durch die Nichtzustellung der angefochtenen Verfügung kein Nachteil erwachsen ist, da die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen ist und ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Akten zugestellt worden sind und gleichzeitig Gelegenheit gegeben worden ist, Stellung in der Sache zu nehmen,

dass unter diesen Umständen die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs - insbesondere auch aus prozessökonomischen Gründen - vorliegend als geheilt zu betrachten ist,

dass Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters-und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente haben (Art. 35 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 35 Kinderrente - 1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
1    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
2    ...225
3    Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.226
4    Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG227) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.228
IVG),

dass gemäss Art. 35 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 35 Kinderrente - 1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
1    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
2    ...225
3    Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.226
4    Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG227) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.228
IVG die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt wird, zu der sie gehört, vorbehalten die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung - 1 Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:
1    Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:
ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen,

dass die Kinderrente eine akzessorische Leistung zur Hauptrente ist und deshalb grundsätzlich der rentenberechtigte Versicherte anspruchsberechtigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3),

dass Art. 82 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 82 Auszahlung - 1 Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige gelten die Artikel 71, 71ter, 72, 73 und 75 AHVV371 sinngemäss.
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) für die Auszahlung der Renten unter anderem auf Art. 71ter
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 71ter - 1 Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) verweist,

dass die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt, vorbehaltlich abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen (Art. 71ter Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 71ter - 1 Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
AHVV),

dass dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten gilt (Art. 71ter Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 71ter - 1 Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
AHVV),

dass nachfolgend zu prüfen ist, wer in welchem Zeitraum Inhaber der elterlichen Sorge über A._______ war und für dessen Unterhalt aufgekommen ist,

dass mit Scheidungsurteil vom 2. Februar 1999 die elterliche Gewalt über A._______ der Mutter zugesprochen wurde (act. 26),

dass die Vormundschaftsbehörde O._______ mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 den Obhutsentzug nach Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
ZGB mit dem Zweck anordnete, die Platzierung von A._______ im V._______ zu stützen, nachdem sich die Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt zu dieser Platzierung entschieden hatte (hinter act. 76),

dass sich A._______ in der Folge von Oktober 2004 bis Ende Dezember 2005 im V._______ befand (act. 54, 77),

dass gemäss unbestrittener Aktenlage A._______ im Dezember 2005 aus dem Heim flüchtete (act. 76, 89) und seit März 2006 seinen Wohnsitz bei seinem Vater in Deutschland hat (act. 79),

dass dem Beschluss des Amtsgerichts M._______ vom 3. Dezember 2007 zu entnehmen ist, mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (nicht in den Akten) sei die elterliche Sorge wieder an die Mutter zurückgefallen (vgl. act. 89),

dass mit einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts M._______ vom 7. September 2007 die elterliche Sorge dem Vater übertragen (act. 90) und dies mit Beschluss des Amtsgerichts M._______ vom 3. Dezember 2007 bestätigt wurde (act. 89),

dass somit festzuhalten ist, dass A._______ im fraglichen Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 unbestrittenermassen beim rentenberechtigten Vater gewohnt hat und die Mutter daher nach Art. 71ter Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 71ter - 1 Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
AHVV keinen Anspruch auf Auszahlung der Rente hatte (act. 79, 89),

dass unter diesen Umständen nichts dagegen spricht, dem gemeinsamen Antrag der Vorinstanz (Vernehmlassung vom 3. Mai 2011) und des Beschwerdeführers (Replik vom 14. Juni 2011) zu folgen und dem Beschwerdeführer die Kinderrente für A._______ auch für den Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 auszuzahlen,

dass die Beschwerde in diesem Sinn gutzuheissen und die Verfügung vom 14. Februar 2011 aufzuheben ist,

dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG e contrario),

dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes auf pauschal Fr. 1'800.- festzusetzen (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer [Art. 1 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
in Verbindung mit Art. 8
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20, in Kraft seit 1. Januar 2011 i.V.m. Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
Abs. Bst. c VGKE]) und der Vorinstanz aufzuerlegen ist,

dass der Beschwerdegegnerin bei vorliegender Sachlage weder die Verfahrenskosten noch die Parteientschädigung an den Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2011 wird aufgehoben.

2.
Die Kinderrente für Sohn A._______ wird mit Wirkung ab August 2006 an den Beschwerdeführer ausgerichtet.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) zulasten der Vorinstanz zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Sabine Uhlmann

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
C-1755/2011 20. November 2012 04. Dezember 2012 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Sozialversicherung

Gegenstand Kinderrente, Verfügung vom 14. Februar 2011

Gesetzesregister
AHVV 71ter
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 71ter - 1 Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
ATSG 20
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung - 1 Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:
1    Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:
ATSG 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
BGG 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
IVG 35
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 35 Kinderrente - 1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
1    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
2    ...225
3    Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.226
4    Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG227) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.228
IVG 69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVV 82
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 82 Auszahlung - 1 Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige gelten die Artikel 71, 71ter, 72, 73 und 75 AHVV371 sinngemäss.
MWSTG 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
MWSTG 8
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
VGG 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGKE 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VwVG 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
ZGB 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
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