Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-5789/2007
{T 0/2}

Urteil vom 20. September 2010

Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien
A._______, (wohnhaft in Australien)
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.

Gegenstand
Beitritt zur freiwilligen AHV/IV; Einspracheentscheid der SAK vom 7. August 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), geboren 1963, Schweizer Staatsbürgerin, war ab dem 1. Januar 1994 bei der schweizerischen freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) versichert (damaliger Wohnsitz: Venezuela) und bezahlte in der Folge regelmässig ihre Versicherungsbeiträge (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz] SAK/1, 2, 5).
A.b Die Beschwerdeführerin heiratete [...] 2000 einen Staatsangehörigen der Niederlande, brachte [...] 2001 ein Kind zur Welt und zog am 1. Mai 2002 zusammen mit ihrem Ehemann in die Schweiz ([Gemeinde B._______, Kanton C._______), wo dieser umgehend eine Erwerbstätigkeit aufnahm, während die Beschwerdeführerin bis Mai 2003 als Mutter und Hausfrau keiner Erwerbstätigkeit nachging (vgl. SAK/4, 6, 7, 9, 11, 12, sowie Beschwerdeakten act. 1, 4.1, 8.C, 13.1).
A.c Mit Schreiben vom 27. November 2002 ersuchte die Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse des Kantons C._______ (im Folgenden: Ausgleichskasse C._______) um Zustellung eines Zusammenrufs ("rassemblement") der Beiträge der letzten Jahre und ersuchte - unter Hinweis darauf, dass ihr Ehemann seit ihrer Rückkehr (mit Kind und Ehemann) in die Schweiz im Mai 2002 in der Schweiz arbeite - um Information darüber, welche Massnahmen zu ergreifen seien, sollten ihre Versicherungsbeiträge unvollständig und entsprechend nachzubezahlen sein (act. 13.1).
A.d Am 10. Juli 2003 liess die Ausgleichskasse C._______ der Beschwerdeführerin einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (im folgenden: IK) zukommen (act. 8.b und 8.b.1). Sie beantwortete die Anfrage der Beschwerdeführerin und teilte ihr insbesondere mit, dass ihr Ehemann ab 2002, falls er in der Schweiz angestellt sei, AHV-Beiträge bezahle und sie auch decke ("couvre").
A.e Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 (deren Erhalt die Beschwerdeführerin bestreitet) schloss die SAK die Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem ersten Tag der Zahlungsperiode, für welche die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für welche die Dokumente nicht beigebracht wurden (vorliegend: 1. Januar 2002) aus der freiwilligen Versicherung aus (vgl. SAK/3-5, act. 6 und 12).
A.f Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 teilte die Beschwerdeführerin der SAK mit, dass sie im Jahr 2002 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei und ihr Mann im Jahr 2002 in der Schweiz Beiträge an die obligatorische Versicherung (AVH/IV) (im Folgenden: obligatorische Versicherung) bezahlt habe, während sie erst im Juni 2003 wieder arbeitstätig geworden sei (vgl. SAK/4). Sie ersuchte die SAK um mehrere Auskünfte, insbesondere zur Frage, wie lange sie wirklich (freiwillig) versichert gewesen sei und welche allfälligen Schritte zu unternehmen seien, damit keine Beitragslücke bestehe.
A.g Am 27. Juli 2005 beantwortete die SAK die Anfrage der Beschwerdeführerin und teilte ihr insbesondere mit, dass sie rückwirkend per 31. Dezember 2000 [recte: 2001] aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei (vgl. SAK/5). Da sie seit dem Jahr 2002 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz wieder in der Schweiz habe und ihr Ehegatte in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübe, sei sie der Ausgleichskasse des Arbeitgebers ihres Ehegatten unterstellt und habe somit eine Beitragslücke vermeiden können.
A.h Per 31. Oktober 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz ab und zog mit ihrer Familie nach Australien (vgl. SAK/7).

B.
B.a Mit Formular vom 28. April 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin zur Aufnahme in die freiwillige Versicherung an (SAK/7).
B.b Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 wies die SAK die Aufnahme in die freiwillige Versicherung ab (SAK/8). Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin sich erst per 1. Mai 2002 in der Schweiz angemeldet habe und damit die Voraussetzung für die Aufnahme in die freiwillige Versicherung nicht erfülle, unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens 5 Jahren bei der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen zu sein.
B.c Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 legte die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diese Verfügung ein und beantragte die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Sie begründete dies damit, dass sie vor dem 1. Mai 2002 während viel mehr als fünf Jahren bei der AHV/IV versichert und insbesondere während ihres Auslandaufenthaltes der freiwilligen AHV/IV (bis Ende 2001) angeschlossen gewesen sei, um keine Beitragslücken aufzuweisen.
B.d Mit Einspracheentscheid vom 7. August 2007 wies die SAK die Einsprache - mit der selben Begründung wie in der Verfügung vom 29. Juni 2007 - ab.

C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. August 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Sie begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie überzeugt gewesen sei, dass sie für das ganze Jahr 2002 als versichert gelte, wenn ihr Ehemann das Doppelte des Mindestbeitrages für Erwerbstätige bezahle. Scheinbar habe sie nun doch eine Versicherungslücke für die Monate Januar bis April 2002. Zurzeit kläre sie mit der kantonalen Ausgleichskasse, ob sie diese Lücke nachträglich schliessen könne. Dann erfülle sie die Voraussetzung der unmittelbar vorgängigen fünfjährigen Versicherungsdauer für die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Soweit dies nicht möglich sei, machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der Ausschluss vom Versicherungsschutz eine besondere Härte für sie darstelle, zumal er nur auf einer viermonatigen Lücke beruht, sie davor über mehr als 20 Jahre ununterbrochen versichert gewesen sei und den Versicherungsschutz bewusst auch während des Auslandaufenthaltes aufrecht erhalten habe, und sie die resultierende (neue) Lücke nach einer allfällige Rückkehr in die Schweiz nicht mehr schliessen könne.
C.b Mit E-Mail vom 13. September 2007 und Schreiben vom 25. September 2007 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht diverse Dokumente zukomme und machte geltend, dass sie auf Grund dieser Korrespondenz im Glauben geblieben sei, dass sie voll versichert sei und keine Versicherungslücken aufweise (vgl. act. 3, 4, 4.1-4.3).
C.c Mit Vernehmlassung vom 8. November 2007 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (act. 6). Sie begründete diesen Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung von fünf ununterbrochenen Jahren per 31. Oktober 2006 nicht erfülle, da sie für den Zeitraum von Januar bis April 2002 weder der obligatorischen noch der freiwilligen Versicherung angehört habe. Soweit die von der SAK der Beschwerdeführerin am 27. Juli 2005 erteilte Auskunft nicht zutreffe, beruhe dies auf ungenauen Angaben der Beschwerdeführerin. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin auch bei einer differenzierteren Auskunft keine Dispositionen zur Abwendung der Beitragslücke treffen können.
C.d Mit Replik vom 17. Dezember 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids und Aufnahme in die freiwillige Versicherung fest (act. 8). Sie legte dar, welche "grossen Anstrengungen" sie unternommen habe, um ihre Versicherungsposition zu klären und allfällige Probleme rechtzeitig zu lösen bzw. allfällige Versicherungslücken zu vermeiden oder zu füllen. Sie machte geltend, dass sie auf Grund der unterschiedlichen Auskünfte zuständiger AHV-Stellen davon ausgegangen sei, dass bei ihrem Wegzug nach Australien keine Versicherungslücke bestand bzw. entstehen würde. Ausserdem sei sie davon ausgegangen, dass im Falle einer Unklarheit oder Unsicherheit (betreffend ihre Anfragen) zuerst eine Rückfrage vorgenommen werde, bevor eine Auskunft/Bestätigung erteilt werde. Schliesslich sei sie erst mit Schreiben der SAK vom 27. Juli 2005 über den Ausschluss informiert worden, wobei ihr zugleich bestätigt worden sei, dass sie keine Beitragslücke aufweise.
C.e Mit Duplik vom 6. Februar 2008 beantragte die SAK erneut die Abweisung der Beschwerde (act. 10). Sie führte namentlich aus, dass die Beschwerdeführerin selbst die Versicherungslücke verursacht habe, indem sie erst im Mai 2002 in die Schweiz gezogen sei, was von der Ausgleichskasse C._______ sowieso nicht hätte rückgängig gemacht werden können. Im Übrigen sei der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung selbst dann in Rechtskraft erwachsen, wenn die Beschwerdeführerin die Ausschlussverfügung nicht erhalten und erst mit Schreiben vom 25. Juli 2005 vom Ausschluss erfahren habe, zumal sie darauf nicht reagierte und auch im Rahmen des Einspracheverfahrens den Ausschluss aus der Versicherung nicht in Frage gestellt habe.
C.f Am 18. Februar 2008 schloss das Bundesverwaltungsgericht - unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - den Schriftenwechsel (act. 11).
C.g Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgericht liess die Ausgleichskasse C._______ dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Oktober 2008 eine Kopie des an sie gerichteten Schreibens der Beschwerdeführerin vom 27. November 2002 zukommen (act. 12, 13, 13.1).
C.h Am 5. August 2009 nahm die SAK Stellung zur Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Ausgleichskasse C._______ (Schreiben vom 27. November 2002 und 10. Juli 2003) (vgl. act. 15). Sie führte insbesondere aus, dass für die Ausgleichskasse C._______ am 10. Juli 2003 keine Versicherungslücke ersichtlich sein konnte, die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 richtigerweise durch den Gatten mitversichert gewesen sei und die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin dementsprechend nicht falsch informiert habe.
C.i Am 18. August 2009 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist ein, um allfällige Bemerkungen zur Stellungnahme der SAK vom 5. August 2009 einzureichen, ansonsten der Schriftenwechsel geschlossen werde (act. 16). Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge keine Stellungnahme zu den Akten.

D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG sowie Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vor.

1.2 Aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2007 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG beschwerdelegitimiert ist.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin. Daher richtet sich die Abweisung des Gesuchs um Beitritt der Beschwerdeführerin in die freiwillige Versicherung in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht.

3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 7. August 2007, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. Nicht zur Anwendung gelangen namentlich die am 1. Januar 2008 bezüglich der freiwilligen Versicherung in Kraft getretenen Änderungen der VFV (AS 2007 1359).

4.
4.1 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat.

4.2 Art. 2 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
1    Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
2    Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
3    Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
4    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 844 Franken26 im Jahr entrichten.27
5    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 844 Franken28 pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag.29
6    Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren (vgl. auch Art. 7 Abs. 1
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 7 Voraussetzungen - 1 Der freiwilligen Versicherung können die Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
1    Der freiwilligen Versicherung können die Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
2    ...13
VFV). In der Praxis werden allerdings nicht nur die Jahre in der obligatorischen Versicherung, sondern auch die Jahre der Unterstellung unter die freiwillige Versicherung berücksichtigt (vgl. AHI-Praxis 1/2001 S. 23 sowie die Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [WFV] gültig ab 1. Januar 2003 [Stand 1. April 2006 und Stand 1. Januar 2007, je Rz. 2001 4/06 und Rz. 2008 1/05]).

4.3 Da die Beschwerdeführerin die Schweiz am 31. Oktober 2006 nach Australien verlassen und per 1. November 2006 hin die Aufnahme in die freiwillige Versicherung beantragt hat, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin während den vorangehenden fünf aufeinanderfolgenden Jahren, also vom 1. November 2001 bis 31. Oktober 2006, in der freiwilligen und/oder schweizerischen AHV/IV versichert war.

4.4 Aus den Akten und den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien geht hervor, dass die Beschwerdeführerin - gestützt auf die damals geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - per 1. Januar 1994 in die freiwillige Versicherung aufgenommen und per 31. Dezember 2001 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen wurde (vgl. oben A.a, A.e und act. 6).
4.5
4.5.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1a - 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:11
1    Versichert nach diesem Gesetz sind:11
a  die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
b  die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
c  Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:
c1  im Dienste der Eidgenossenschaft,
c2  im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
c3  im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
1bis    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.15
2    Nicht versichert sind:
a  ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;
b  Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde;
c  Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Versicherung können weiterführen:
a  Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;
b  nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.18
4    Der Versicherung können beitreten:
a  Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens19 nicht versichert sind;
b  Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200721, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
c  im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.22
5    Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.23
AHVG sind obligatorisch versichert:
a.) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
b.) die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
c.) [...].
4.5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen - 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1    Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1bis    Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen.31
2    Von der Beitragspflicht sind befreit:
a  die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
d  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
e  ...35
3    Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:
a  nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
b  Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.36
4    Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:
a  die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;
b  der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.37
AHVG sind die erwerbstätigen Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.
Die eigenen Beiträge gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen - 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1    Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1bis    Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen.31
2    Von der Beitragspflicht sind befreit:
a  die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
d  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
e  ...35
3    Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:
a  nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
b  Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.36
4    Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:
a  die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;
b  der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.37
AHVG bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat.
4.5.3 Die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen an die obligatorische Versicherung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen - 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1    Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1bis    Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen.31
2    Von der Beitragspflicht sind befreit:
a  die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
d  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
e  ...35
3    Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:
a  nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
b  Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.36
4    Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:
a  die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;
b  der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.37
und Abs. 3 AHVG setzt voraus, dass die betreffende Person im Sinne von Art. 1a Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1a - 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:11
1    Versichert nach diesem Gesetz sind:11
a  die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
b  die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
c  Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:
c1  im Dienste der Eidgenossenschaft,
c2  im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
c3  im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
1bis    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.15
2    Nicht versichert sind:
a  ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;
b  Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde;
c  Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Versicherung können weiterführen:
a  Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;
b  nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.18
4    Der Versicherung können beitreten:
a  Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens19 nicht versichert sind;
b  Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200721, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
c  im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.22
5    Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.23
AHVG obligatorisch versichert ist. Dass eine Person Beiträge an die obligatorische Versicherung bezahlt, führt hingegen nicht dazu, dass diese Person unter die obligatorische Versicherung fällt (vgl. neben der Gesetzessystematik den Wortlaut von Art. 3 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen - 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1    Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1bis    Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen.31
2    Von der Beitragspflicht sind befreit:
a  die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
d  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
e  ...35
3    Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:
a  nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
b  Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.36
4    Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:
a  die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;
b  der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.37
AHVG: "Die Versicherten sind beitragspflichtig [...]") sowie Art. 16 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 16 Verjährung - 1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
1    Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
2    Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.86 Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188987 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar.88 Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 389 noch verrechnet werden.
3    Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.90
AHVG und Art. 41
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 41 Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge - Wer nicht geschuldete Beiträge entrichtet, kann sie von der Ausgleichskasse zurückfordern. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 16 Absatz 3 AHVG.
AHVV betreffend Rückerstattung von zu viel bezahlten Beiträgen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1790/2007 vom 20. Juni 2008 E. 3.4).
4.5.4 Aus den Akten und den Ausführungen der Parteien geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Kind und ihrem Ehemann (erst) am 1. Mai 2002 von Venezuela in die Schweiz (in die Gemeinde B._______) gezogen ist und hier Wohnsitz begründet hat, und dass die Familie die Schweiz am 31. Oktober 2006 in Richtung Australien verlassen hat (vgl. SAK/7, 8, 12 sowie act. 1, 6, 8, 13.1). Daher war sie vom 1. Mai 2002 bis 31. Oktober 2006 obligatorisch versichert (vgl. oben E. 4.5.1).

4.6 Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2002 hatte sie keinen Wohnsitz in der Schweiz, war hier nicht erwerbstätig und weist auch keinen sonstigen Bezugspunkt auf, welcher zu einer Unterstellung unter die obligatorische Versicherung führen würde (vgl. SAK/4 und act. 1, 6, 8, 13.1).
Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2002 gehörte die Beschwerdeführerin somit weder der obligatorischen noch der freiwilligen Versicherung an und es besteht für diesen Zeitraum eine Versicherungslücke, welche von den Parteien anerkannt wird.

4.7 Die Beschwerdeführerin hat sich bemüht, nachträglich rückwirkend per 1. Januar 2002 als Nichterwerbstätige in die obligatorische Versicherung aufgenommen zu werden (vgl. SAK/13, act. 1, 3, 4.3). Da die Beitragsbemessung als Nichterwerbstätige voraussetzt, dass die entsprechende Person der obligatorischen Versicherung untersteht, was für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2002 bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist, ist eine entsprechende rückwirkende Aufnahme in die obligatorische Versicherung ausgeschlossen (vgl. oben E. 4.5.3).

4.8 Die Beschwerdeführerin hat auch angeboten, durch "Nachzahlung" von Beiträgen die Versicherungslücke vom 1. Januar bis 30. April 2002 zu schliessen (vgl. act. 1). Wie bereits ausgeführt, führt die Bezahlung nicht geschuldeter Beiträge aber nicht zu einer Unterstellung unter die obligatorische Versicherung.

4.9 Eine Anrechnung von Beitragszeiten zur Füllung von Beitragslücken ist nur in einem engen Rahmen möglich: durch Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, oder durch Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs sowie für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 (vgl. Art. 52b
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52b Anrechnung von Beitragszeiten vor dem 20. Altersjahr - 1 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter oder 40 Absatz 4 AHVG nicht vollständig, so werden Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet.
1    Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter oder 40 Absatz 4 AHVG nicht vollständig, so werden Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet.
2    Beitragszeiten im Sinne von Absatz 1 können im Zeitpunkt des Rentenvorbezugs nur zur Auffüllung von Beitragslücken angerechnet werden, die vor dem Vorbezug entstanden sind.
, 52c
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52c Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs - Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt.
und 52d
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52d Anrechnung fehlender Beitragsjahre - Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:229
AHVV). Eine allfällige entsprechende Lückenfüllung ist allerdings erst im Zusammenhang mit der Rentenberechnung massgebend (vgl. Art. 29bis
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung - 1 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
1    Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
2    Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt.
3    Hat die rentenberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet, so kann sie einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente.
4    Beitragslücken können geschlossen werden mit den Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt, wenn sie in dieser Zeit:
a  ein Einkommen erzielt, das mindestens 40 Prozent des ungeteilten Erwerbseinkommens entspricht, das in der Periode nach Absatz 2 durchschnittlich erzielt wurde; und
b  Beiträge aus diesem Einkommen einzahlt, die dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen.
5    Der Bundesrat regelt die Anrechnung:
a  der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs;
b  der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;
c  der Zusatzjahre; und
d  der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten.
6    Er regelt zudem, wann der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Absatz 3 beginnt.
AHVG). In Bezug auf die vorgängige fünfjährige Versicherungsdauer für die Aufnahme in die freiwillige Versicherung ist eine solche Lückenfüllung nicht relevant.

4.10 Nicht geprüft werden muss, ob die Beschwerdeführerin über ihren holländischen Ehemann während der Versicherungslücke (1. Januar bis 30. April 2002) bei einer holländischen Sozialversicherung versichert war. Denn auch unter Berücksichtigung des (teilweise auch Versicherungszeiten vor seinem Inkrafttreten beschlagenden) am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681), seinem Anhang II, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.11) gilt in einer solchen Konstellation für Schweizer Staatsangehörige ausschliesslich Art. 2 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
1    Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
2    Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
3    Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
4    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 844 Franken26 im Jahr entrichten.27
5    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 844 Franken28 pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag.29
6    Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
AHVG, wonach eine fünfjährige schweizerische Vorversicherungszeit gefordert wird, um dem System der freiwilligen Versicherung beitreten zu können (vgl. BVGE 2009/47 E. 5 und 6 mit Hinweisen).

4.11 Es ergibt sich, dass - da die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum vom 1. November 2001 bis 31. Oktober 2006 eine viermonatige Versicherungslücke aufweist (1. Januar bis 30. April 2002) - eine Aufnahme in die freiwillige Versicherung grundsätzlich ausgeschlossen ist.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt - unter Berufung auf ihre Abklärungen zum Bestehen einer Versicherungslücke und die entsprechenden behördlichen Auskünfte - eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Zu prüfen ist daher, ob eine solche Verletzung vorliegt, die Versicherungslücke der Beschwerdeführerin aus diesem Grunde nicht entgegen gehalten werden kann und sie trotz dieser in die freiwillige Versicherung aufzunehmen ist.

5.2 Der in Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten (kumulativen) Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten.
Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und von denen anzunehmen ist, dass er sie ohne die fehlerhafte Auskunft nicht in dieser Form getroffen bzw. unterlassen hätte;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 121 V 65 E. 2a und 2b, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 668 ff. und Alfred Maurer/Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 7 Rz. 9 ff., je mit weiteren Hinweisen).

5.3 Mit Schreiben vom 27. November 2002 ersuchte die Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse des Kantons C._______ (im Folgenden: Ausgleichskasse C._______) um Zustellung eines Zusammenrufs ("rassemblement") der Beiträge der letzten Jahre und wies darauf hin, dass sie seit 1991 Beiträge bezahlt habe (act. 13.1). Sie erklärte, nach einem zehnjährigen Auslandaufenthalt in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, während welcher Zeit sie mindestens bis und mit dem Jahr 2000, eventuell auch für 2001 Beiträge an die freiwillige Versicherung bezahlt habe. Seit ihrer Rückkehr (mit Kind und Ehemann) in die Schweiz im Mai 2002 arbeite ihr Ehemann in der Schweiz, weshalb sie glaube, dass er versichert sei. Sie erkundigte sich, ob dies korrekt sei, zumal er noch keinen Versicherungsausweis erhalten habe. Ausserdem ersuchte sie um Information darüber, welche Massnahmen zu ergreifen seien, sollten ihre (eigenen) Versicherungsbeiträge unvollständig und entsprechend zu bezahlen sein.
Am 10. Juli 2003 liess die Ausgleichskasse C._______ der Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem individuellen Konto (im folgenden: IK) sowie ein Erläuterungsmerkblatt dazu zukommen (act. 8.b und 8.b.1). Sie beantwortete die Anfrage der Beschwerdeführerin dahingehend, dass diese nur bis ins Jahr 2000 versichert sei. Ob sie für das Jahr 2001 versichert sei, müsse die Beschwerdeführerin mit der SAK klären. Ab 2002 ("A partir de 2002") zahle ihr Ehemann, falls er in der Schweiz angestellt sei, AHV-Beiträge und decke sie auch.
Die Auskunft, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von AHV-Beiträgen des Ehemannes, wenn dieser solche leiste, für das (ganze) Jahr 2002 gedeckt (bzw. versichert) sei, war unzutreffend, da die Versicherungspflicht erst am 1. Mai 2002 begann (vgl. oben E. 4.5.4).
Da die Beschwerdeführerin in ihrer Anfrage ausdrücklich auf ihre Einreise und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Ehemannes im Mai 2002 hinwies und ausdrücklich darum ersuchte, ihr mitzuteilen, welche Massnahmen zu ergreifen seien, sollten noch eigene Beiträge zu bezahlen sein, durfte die Beschwerdeführerin die Antwort der Ausgleichskasse C._______ dahingehend verstehen, dass die für das Jahr 2002 erteilte Auskunft das ganze Jahr und nicht nur den Zeitraum ab 1. Mai betraf. Dieses Vertrauen ist umso mehr schützenswert, als die Ausgleichskasse C._______ in anderer Hinsicht differenziert Auskunft gab, indem sie die Beschwerdeführerin für das Jahr 2001 ausdrücklich an die SAK verwies und für die Frage der Erwerbstätigkeit des Ehemannes in der Schweiz ausdrücklich die Konditionalform wählte.
Die Beschwerdeführerin erhielt somit von der für die Beantwortung der Frage zuständigen Ausgleichskasse C._______ in Bezug auf ihre konkrete Anfrage eine falsche Antwort, deren Unrichtigkeit sie nicht ohne weiteres erkennen konnte. Sie durfte somit nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass für das ganze Jahr 2002 für sie keine Versicherungslücke bestand.

5.4 Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 teilte die Beschwerdeführerin der SAK mit, dass sie im Jahr 2002 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei und ihr Mann im Jahr 2002 in der Schweiz Beiträge an die obligatorische Versicherung (AVH/IV) bezahlt habe, während sie erst im Juni 2003 wieder arbeitstätig geworden sei (vgl. SAK/4). Gemäss dem eingeforderten IK-Auszug und der dazugehörigen Erklärung seien im IK der Beschwerdeführerin bei der SAK nur bis Ende 2000 Einträge vorhanden. Daher ersuche sie die SAK darum, ihr mitzuteilen, wie lange sie wirklich versichert gewesen sei, was mit dem - ihr mit Kontostandsmeldung vom 17. November 2000 bescheinigten - Beitragsüberschuss geschehen sei und welche allfälligen Schritte zu unternehmen seien, damit keine Beitragslücke bestehe.
Am 27. Juli 2005 beantwortete die SAK die Anfrage der Beschwerdeführerin dahingehend, dass der von ihr erwähnte Überschuss für das Beitragsjahr 2001 gutgeschrieben worden sei, dass damit der Jahresbeitrag für das Beitragsjahr 2001 allerdings nicht vollständig bezahlt gewesen sei, weshalb sie rückwirkend per 31. Dezember 2000 [recte: 2001] aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei (vgl. SAK/5; vgl. auch SAK/8 und 12 sowie act. 6 und 15). Da die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2002 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz wieder in der Schweiz habe und ihr Ehegatte in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübe, sei sie der Ausgleichskasse des Arbeitgebers ihres Ehegatten unterstellt und habe somit eine Beitragslücke vermeiden können.
Die Auskunft, dass die Beschwerdeführerin eine Beitragslücke habe vermeiden können, ist falsch, zumal für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2002 eine Lücke zwischen der Versicherungsdeckung durch die freiwillige und jener durch die obligatorische Versicherung bestand (vgl. oben E. 4.5.4).
Dass diese Auskunft nur gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin (und den IK-Auszug betreffend die freiwillige Versicherung) beruhte, war für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Dabei hätte die SAK ohne Weiteres transparent machen können, dass ihre Antwort lediglich auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhte und die Antwort nur gültig sei, soweit die Angaben der Beschwerdeführerin zutreffen würden. Stattdessen bestätigte die SAK der Beschwerdeführerin auf deren diesbezügliche Anfrage ausdrücklich und ohne Einschränkung, dass sie eine Beitragslücke habe vermeiden können. Die Beschwerdeführerin durfte davon ausgehen, dass die SAK eine solche klare und vorbehaltlose Bestätigung nur in Kenntnis aller für die Beurteilung der Anfrage notwendigen Informationen erteilte, und entsprechende Informationen vorweg eingeholt hatte. Dies hat die SAK unterlassen.
Angesichts der klaren und vorbehaltslosen Bestätigung, dass keine Versicherungslücke bestand, kann offen bleiben, wie die SAK die Anfrage der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz ("im Jahre 2002") verstehen durfte. Ebenfalls offen bleiben kann, wie die Beschwerdeführerin die diesbezügliche Formulierung im Antwortschreiben der SAK ("seit dem Jahr 2002") - für sich alleine genommen - hätte verstehen müssen.
Die Beschwerdeführerin erhielt somit von der (insbesondere) für AHV-Fragen (mit Auslandsbezug) zuständigen SAK in Bezug auf ihre konkrete Anfrage eine unzutreffende Antwort, deren Unrichtigkeit sie nicht ohne weiteres erkennen konnte. Sie durfte somit nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass für das ganze Jahr 2002 keine Beitragslücke bestand.

5.5 Angesichts dieser beiden - von teils kumulativ teils alternativ zuständigen Behörden - erteilten Auskünfte, durfte die Beschwerdeführerin in gutem Glauben davon ausgehen, dass im Jahr 2002 keine Beitragslücke bestand, wie sie ihr von der SAK bezüglich des Beitritts in die freiwillige Versicherung nun aber entgegengehalten wird.

5.6 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz am 1. Mai 2002 (jedenfalls bis 31. Dezember 2002) weder als Erwerbstätige noch als Nichterwerbstätige Beiträge an die obligatorische Versicherung bezahlen musste. Vielmehr galten diese Beiträge durch die von ihrem Mann bezahlten Beiträge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen - 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1    Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1bis    Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen.31
2    Von der Beitragspflicht sind befreit:
a  die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
d  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
e  ...35
3    Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:
a  nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
b  Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.36
4    Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:
a  die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;
b  der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.37
AHVG als bezahlt. Es erfolgte somit kein Abzug oder Einverlangen von Versicherungsbeiträgen, aus welchen die Beschwerdeführerin anderweitig hätte ableiten können, dass diese nur den Zeitraum ab dem 1. Mai 2002 betrafen.
Die vom erwerbstätigen Ehegatten abgeleiteten "fiktiven" Beitragszahlungen "gelten als bezahlt" und werden im individuellen Konto der betroffenen Versicherten nicht eingetragen (vgl. Art. 28 Abs. 5
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 422 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG111. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
1    Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 422 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG111. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
2    Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet.113
3    Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsttiefere Vermögensstufe abzurunden.114
4    Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Absatz 1. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Verwitwung.115
4bis    ...116
5    Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden.117
6    Nichterwerbstätige, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006118 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2020119 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose beziehen, bezahlen den Mindestbeitrag.120
AHVV e contrario i.V.m. Art. 28 Abs. 4bis
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 422 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG111. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
1    Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 422 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG111. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
2    Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet.113
3    Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsttiefere Vermögensstufe abzurunden.114
4    Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Absatz 1. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Verwitwung.115
4bis    ...116
5    Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden.117
6    Nichterwerbstätige, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006118 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2020119 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose beziehen, bezahlen den Mindestbeitrag.120
AHVV sowie Art. 137 bis
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 422 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG111. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
1    Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 422 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG111. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
2    Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet.113
3    Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsttiefere Vermögensstufe abzurunden.114
4    Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Absatz 1. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Verwitwung.115
4bis    ...116
5    Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden.117
6    Nichterwerbstätige, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006118 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2020119 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose beziehen, bezahlen den Mindestbeitrag.120
140 AHVV e contrario). Selbst wenn die Beschwerdeführerin Einsicht in die Einträge auf ihrem individuellen Konto für das Jahr 2002 bekommen hätte (vgl. Art. 141
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 141 Kontenauszüge - 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.453
1    Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.453
1bis    Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse.454
2    Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.455
3    Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.456
AHVV), hätte sie daraus nicht ersehen können, für welchen Zeitraum - falls überhaupt - ihre Beiträge als bezahlt gelten. Tatsächlich haben weder die Ausgleichskasse C._______ mit ihrer Auskunft vom 10. Juli 2003 noch die SAK mit Schreiben vom 27. Juli 2005 der Beschwerdeführerin einen IK-Auszug zukommen lassen, aus welchem die Einträge für das Jahr 2002 ersichtlich wären (vgl. act. 8b und 8.b1 in Verbindung mit Art. 139
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 139 Eintragsperiode - Die Eintragung in das individuelle Konto eines Versicherten erfolgt in der Regel einmal jährlich.
AHVV sowie SAK/5 und act. 8.d1). Umso mehr war die Beschwerdeführerin darauf angewiesen bzw. durfte sie darauf vertrauen, dass die von der Ausgleichskasse C._______ und der SAK abgegebenen Auskünfte richtig waren.

5.7 Im Übrigen kann offen bleiben, ob weitere Handlungen/Unterlassungen von mit der freiwilligen und obligatorischen Versicherung beauftragten Stellen die Beschwerdeführerin in ihrem guten Glauben zusätzlich bestärkten.
5.7.1 Insbesondere kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin - wie sie geltend macht (vgl. act. 8 und 8.a) - nach Erhalt einer Beitragsverfügung vom 24. Oktober 2001 bei der Botschaft in Caracas und danach bei der Auslandsvertretung in Buenos Aires in Bezug auf die anstehende Rückkehr in die Schweiz per Mitte des Jahres 2002 um Beantwortung bestimmter Fragen ersucht und den Willen zur weiteren Bezahlung von Versicherungsbeiträgen deklariert hat, und ob/wie die entsprechenden Stellen reagiert haben.
5.7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, erst mit Antwortschreiben der SAK vom 27. Juli 2005 von ihrem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfahren zu haben. Angesichts der zugleich von der SAK erhaltenen Zusicherung, dass sie eine Beitragslücke vermieden habe, bestand für die Beschwerdeführerin kein Anlass dazu, den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zu hinterfragen. Offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin den Ausschluss andernfalls angefochten hätte, und ob eine solche Anfechtung erfolgreich gewesen wäre.

5.8 Aus der zweiten, späteren Mitteilung der Ausgleichskasse C._______ vom 10. bzw. 11. September 2007 (act. 3 und 4.3), wonach sie (bzw. ihre Beiträge) "für das Jahr 2002" durch die von ihrem Ehemann geleisteten Beiträge mehr als ausreichend gedeckt waren, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese Mitteilung zu spät erfolgte, um Einfluss auf allfällige Dispositionen, namentlich eine Verschiebung des Verlassens der Schweiz, zu haben.

6.
6.1 Die ersten drei Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. oben E. 5.2 Ziffern 1.-3.) sind somit betreffend die der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Versicherungslücke vom 1. Januar bis 30. April 2002 erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die beiden anderen Voraussetzungen vorliegend ebenfalls erfüllt sind.

6.2 Eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben bedingt, dass die betroffene Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und von denen anzunehmen ist, dass sie sie ohne die fehlerhafte Auskunft nicht in dieser Form getroffen bzw. unterlassen hätte.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sich nicht bewusst war, dass unter den konkreten Umständen bei ihrem Wegzug aus der Schweiz am 31. Oktober 2006 (vgl. SAK/7) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2002 eine Versicherungslücke entstehen würde, welche auf Grund der vorausgesetzten vorgängigen fünfjährigen Versicherungsdauer einen erneuten Beitritt zur freiwilligen Versicherung und die Weiterführung der durch die schweizerische AHV/IV gewährten Versicherungsdeckung verunmöglichen würde. Hätte sie das gewusst, führt sie an, so hätte sie "problemlos [ihren] erneuten Wegzug ins Ausland um fünf Monate nach hinten verschieben können (um die fünfjährige Wohnsitzdauer in der Schweiz zu gewährleisten)". Dass die Beschwerdeführerin (zusätzlich oder stattdessen) sonstige Dispositionen getroffen hätte, um eine Abweisung des Beitrittsgesuches zu verhindern, macht sie nicht geltend und ist daher nicht zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass sie - wenn überhaupt - den Wegzug ins Ausland um die notwendige Anzahl von Monaten verschoben hätte, um die fünfjährige Unterstellung unter die obligatorische Versicherung zu gewährleisten. Dabei handelt es sich nicht um die von ihr (versehentlich) angegebenen fünf, sondern um sechs Monate. Denn erst bei einer Abreise fünf Jahre nach dem Ende der Versicherungslücke - d.h. fünf Jahre nach dem 1. Mai 2002 - also am 30. April 2007 (statt 31. Oktober 2006) fällt die Versicherungslücke (vom 1. Januar bis 30. April 2002) für die Voraussetzung der vorgängigen fünfjährigen Versicherungsdauer ausser Betracht.
6.3.2 Eine entsprechende Verschiebung der Abreise der Beschwerdeführerin hätte - entgegen der von der SAK vertretenen Ansicht (vgl. act. 6) - tatsächlich dazu geführt, dass die Versicherungslücke vom 1. Januar bis 30. April 2002 für die Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung ausser Betracht gefallen wäre.
6.3.3 Zu prüfen ist, ob die Beibehaltung der Versicherungsdeckung durch die schweizerische AHV/IV - durch Beitritt in die freiwillige Versicherung - als Grund ausgereicht hätte, um zu einer Verschiebung der Abreise nach Australien zu führen. Zu prüfen bleibt also, ob ein Kausalzusammenhang im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht, und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Abreise tatsächlich verschoben hätte, wenn sie die richtige Auskunft erhalten hätte.
6.3.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden an den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition nicht allzu strenge Voraussetzungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass eine versicherte Person Erkundigungen einholt, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass sie im Falle einer korrekten Information ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung und in Würdigung der gesamten Umstände als glaubhaft erscheint, dass sich die versicherte Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (vgl. BGE 121 V 65 E. 2.b und 4.b).
6.3.5 Grundsätzlich kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass (alleine) zur Optimierung der Versicherungssituation eine Verschiebung einer Abreise (zwecks Wegzugs nach Australien) in Kauf genommen bzw. veranlasst wird.
Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin (gemäss eigenen, von der SAK nicht bestrittenen Ausführungen [vgl. act. 1 und 13.1]) seit 1991 bzw. seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit vor über 20 Jahren stets bei der AHV/IV versichert gewesen ist (wenn nicht sogar noch länger, zumal die Beschwerdeführerin 1963 geboren wurde). Dazu gehören auch die über acht Jahre, während welchen die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz in Venezuela der freiwilligen Versicherung angeschlossen war. Es liegt somit ein langjähriges Versicherungsverhältnis vor, dessen Weiterführung der Beschwerdeführerin sehr am Herzen liegt. Im Vergleich dazu fällt ein Zeitraum von vier Monaten (1. Januar bis 30. April 2002), der zu einem gänzlichen Abbruch der Versicherungsdeckung führen würde, wenig ins Gewicht. Dass die Aufrechterhaltung der Versicherungsdeckung der Beschwerdeführerin am Herzen liegt, ist auch aus ihren verschiedenen Bemühungen ersichtlich, den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten bzw. abzuklären, ob allfällige Versicherungslücken vorlagen, und diese nach Möglichkeit zu schliessen. Dabei soll die Anfrage an die SAK vom 10. Juni 2005 schon unter dem Aspekt eines erneuten Auslandaufenthalts erfolgt sein (vgl. act. 8). Wäre ihr zu diesem Zeitpunkt die richtige Auskunft betreffend die Versicherungslücke erteilt worden, hätte sie noch über ein Jahr lang Zeit gehabt, um eine Verschiebung der Abreise vorzubereiten (und noch länger, wenn die Ausgleichskasse C._______ ihr am 10. Juli 2003 eine korrekte Auskunft erteilt). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der strittige Anschluss der Beschwerdeführerin an die freiwillige Versicherung nur eine Verschiebung ihrer eigenen Abreise notwendig gemacht hätte. Die Ausreise ihres Ehemannes (und gegebenenfalls ihres Kindes) hätte zwar verschoben werden können, musste aber nicht verschoben werden. Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin - wie schon aus der Zustelladresse ersichtlich ist - über Familie in der Schweiz. Ausserdem kommt der Versicherungsdeckung nicht nur für die Beschwerdeführerin selbst, sondern auch für ihren Ehemann und ihre Tochter (als indirekt durch einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und als direkt betroffene potentielle Hinterbliebene) Bedeutung zu. Schliesslich ist der Beschwerdeführerin eine besondere internationale Ausrichtung (namentlich: langjähriger Aufenthalt in Venezuela, Heirat eines Holländers und nach rund fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz Ausreise nach Australien), die eine gewisse Flexibilität bei der Wohnsitzverschiebung verlangt, nicht abzusprechen.
6.3.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreise nach Australien zur Sicherung der Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung um sechs Monate verschoben hätte, wenn sie auf ihre Anfragen hin richtig über das Bestehen der Versicherungslücke vom 1. Januar bis 30. April 2002 informiert worden wäre.

6.4 Im Übrigen hat die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine für den vorliegenden Sachverhalt massgebende Änderung erfahren.

6.5 Damit beruft sich die Beschwerdeführerin zu Recht auf den Grundsatz von Treu und Glauben, und es darf ihr die Versicherungslücke vom 1. Januar bis 30. April 2002 für die Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung nicht entgegen gehalten werden. Stattdessen ist die nahtlose Ablösung der obligatorischen durch die freiwillige Versicherung, welche auf Grund der falschen Auskünfte unterblieb, zu gewährleisten. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. August 2007 aufzuheben und die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. November 2006 in die freiwillige Versicherung aufzunehmen.

7.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG).

8.
Weder die obsiegende Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten war und welcher keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, noch die unterliegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 7. August 2007 aufgehoben. Die SAK wird im Sinne der Erwägung 6.5 angewiesen, die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. November 2006 in die freiwillige Versicherung aufzunehmen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5789/2007
Date : 20. September 2010
Published : 07. Oktober 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Beitritt zur freiwilligen AHV/IV; Verfügung der SAK vom 7. August 2007


Legislation register
AHVG: 1  1a  2  3  16  29bis  85bis
AHVV: 28  41  52b  52c  52d  137bis  139  141
ATSG: 59  60
BGG: 42  82
BV: 5  9
VFV: 7
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 3  49  52  64
BGE-register
121-V-65 • 129-V-1
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • adult • agreement on the freedom of movement for persons • alternative competence • answer to appeal • answer • appeal concerning affairs under public law • australia • behavior • cantonal compensation fund • clerk • coming into effect • commencement of occupation • common part of social security law • communication • complaint to the federal administrative court • compulsory insurance • contract conclusion offer • contract loophole • cooperation obligation • copy • correctness • correspondence • costs of the proceedings • counterplea • court and administration exercise • day • decision • decree • departure • discretion • dismissal • doctrine • document • drawee • duration • duty to give information • e-mail • effect • employee • employer • end • entry • eu • evidence • experience • extract from the individual account • false statement • family • federal administrational court • federal constitution of the swiss confederation • federal court • federal law on administrational proceedings • federal law on the general part of social insurance law • file • formation of real right • good faith • good faith • hamlet • housewife • individual account • individual person • information • instructions about a person's right to appeal • insurance card • insurance coverage • intention • judicial agency • knowledge • life • loophole in the law • lower instance • man • meadow • meeting • member state • minimum contribution • misstatement • month • mother • municipality • netherlands • notification of judgment • number • objection decision • obligation to insure • occurrence of the insured event • old age and survivors insurance • person concerned • position • presumption • proviso • question • rejoinder • request for juridical assistance • request to an authority • residence • residence in switzerland • signature • social insurance • spouse • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • stay abroad • subsequent payment • substantive law • swiss citizenship • swiss compensation office • time limit • undertaking • venezuela • vfv • voluntary insurance • voluntary social security • weight • writ • year of contribution
BVGE
2009/47
BVGer
C-1790/2007 • C-5789/2007
AS
AS 2007/1359
EU Verordnung
1408/1971 • 574/1972