Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-3416/2021

Urteil vom 20. August 2021

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Besetzung Richter Lorenz Noli, Richter Gregor Chatton,

Gerichtsschreiber Thomas Bischof.

A._______,

Parteien Vereinigte Staaten von Amerika,,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), verliess gemäss ihren Angaben den Heimatstaat am 9. Mai 2019 und reiste gleichentags über den Flughafen B._______ in Italien ein (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 2 und 14). Am 1. März 2021 gelangte sie in die Schweiz und stellte am selben Tag ein Asylgesuch (vi-act. 1 und 9 [Personalienaufnahme, PA] S. 4).

B.
Am 17. März 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 5 Amtsgeheimnis und Vertraulichkeit - 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Beauftragten der AS, der Beurteilungsstellen und des AU sind bei der Ausführung dieser Vereinbarung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
1    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Beauftragten der AS, der Beurteilungsstellen und des AU sind bei der Ausführung dieser Vereinbarung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
2    Angaben, die gemäss Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen oder deren Offenlegung die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Person gefährden, werden vertraulich behandelt.
3    Angaben aus Anträgen, die in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens eingereicht wurden, sind vertraulich zu behandeln, wenn die Stelle, die den Antrag entgegengenommen hat, diese Angaben als vertraulich gekennzeichnet hat.
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) statt (vi-act. 16).

Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei nach Italien gereist, um bei ihrem Vater zu leben. Ein Gesuch um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung sei abgewiesen worden, und sie habe deshalb nicht arbeiten können. Mit der Möglichkeit konfrontiert, Italien könnte für ihr Asylverfahren zuständig sein, führte sie an, sie wolle nicht zurückkehren und hasse das Land. Sie habe psychische Probleme, aber dort keine Krankenversicherung gehabt und weder physische noch mentale Betreuung erhalten. Auch der Vater habe keine Mittel gehabt, um sie zu unterstützten. Sie leide unter einer Borderline-Persönlichkeitsstörung.

C.
Das SEM richtete aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin - sie war in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» nicht erfasst (vi-act. 13) - am 21. März 2021 ein Auskunftsersuchen an die italienischen Behörden, namentlich betreffend ihren Aufenthaltsstatus in Italien (vi-act 20).

D.
Unter Verweis auf den medizinischen Sachverhalt machte die damalige Rechtsvertretung am 13. April 2021 geltend, bei der Beschwerdeführerin handle es ich um eine vulnerable Person, auf deren Gesuch in Anwendung von Art. 17 I Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 einzutreten sei (vi-act. 23).

E.
Die italienische Migrationsbehörde teilte am 27. April 2021 mit, die Beschwerdeführerin sei unter den offiziellen Personalien bekannt, habe kein Asylgesuch gestellt, sondern eine am 3. Mai 2020 abgelaufene temporäre Aufenthaltsbewilligung zwecks medizinischer Behandlung innegehabt (vi-act. 27).

F.
Das SEM stellte am 27. April 2021 gestützt auf Art. 12 Abs. IV Dublin-III-VO ein Übernahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb (vi-act. 28).

G.
Die damalige Rechtsvertretung reichte am 4., 31. Mai und 11. Juni 2021 medizinische Verlaufsberichte ein und erfragte den Verfahrensstand (vi-act. 30, 32, 35). Das SEM orientierte die Rechtsvertretung am 14. Juni 2021 über den abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel, das gestellte Übernahmeersuchen und die damals noch andauernde Antwortfrist (vi-act. 38).

H.
Am 29. Juni 2021 teilte das SEM der italienischen Behörde mit, infolge ungenutzter Antwortfrist erachte es Italien als zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig (vi-act. 39).

I.
Zum medizinischen Sachverhalt lagen der Vorinstanz umfangreiche Akten vor: internes medizinisches Datenblatt der C._______ mit Einträgen vom 4. und 11. März 2021 (vi-act. 17), Ergänzungen vom 18. März 2021 (vi-act. 22), 15. April 2021 (vi-act. 25), internes medizinisches Zuweisungsschreiben vom 4. März 2021 mit Laborbericht (vi-act. 19), Verlaufsbericht der D._______ mit Einträgen vom 11. und 16. März 2021 (vi-act. 31, 36), Arztberichte der universitären psychiatrischen Dienste E._______ vom 4. und 20. Mai 2021 (vi-act. 33, 37), Bericht der internen Pflegefachkräfte (vi-act. 41).

Auf psychiatrischer Ebene wird eine unter Behandlung inaktive Psychose unklarer Ursache, möglicherweise aber posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), in Form einer Borderline- oder Persönlichkeitsstörung beschrieben. Somatisch besteht ein diffuser Haarausfall, Verdacht auf Vaginitis, Vitamin-D-Mangel und in der Jugend Nierensteine. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz hatte sie einen Atemwegsinfekt. Sie berichtete, kurz nach der Einreise in Italien für zwei Wochen fürsorgerisch untergebracht worden zu sein. Nach dem Austritt habe der Vater sie nochmals ins Spital gebracht, weil sie sehr erregt gewesen sei. Die Medikation (Ablify und Risperdal) habe sie eineinhalb Jahre lang eingehalten, danach Risperdal wegen Gewichtszunahme abgesetzt. Im Verlauf habe sie die Medikation gänzlich abgesetzt, auch die Vitamin-D-Substitution. Im Alltag wird von Schwierigkeiten berichtet, Tagesstrukturen, persönliche Hygiene und Ordnung einzuhalten.

J.
Mit am 20. Juli 2021 eröffneter Verfügung vom 19. Juli 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien an und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Es stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme.

K.
Die Rechtsvertretung legte am 20. Juli 2021 ihr Mandat nieder.

L.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie beantragte deren Aufhebung unter Anweisung der Vorinstanz, ihr Asylgesuch zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Beschwerde reichte sie diverse Beilagen ein, darunter Versicherungspolicen, Schulnachweise, Bussenbescheide und medizinische Akten aus Italien.

M.
Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Verfügung vom 28. Juli 2021 aus.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2021 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zu deren Einreichung legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3.

3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

3.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

4.

4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-Verordnung. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zu dessen Bestimmung wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

4.4 Die Beschwerdeführerin hatte vor ihrer Einreise in die Schweiz in keinem Drittstaat ein Asylgesuch gestellt. Indessen verfügte sie über einen bis zum 3. Mai 2020 befristeten Aufenthaltstitel für Italien. Die Vorinstanz stellte unmittelbar nach Erhalt dieser Information seitens Italiens gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung ein Aufnahmeersuchen an Italien. Innert Frist erfolgte keine Rückmeldung, womit davon auszugehen ist, Italien stimme dem Ersuchen zu. Folglich ist es verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen und angemessene Vorkehren für ihre Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

5.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz gestützt auf die Souveränitätsklausel von ihrem Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen.

5.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen würden, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM ein Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen, die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

6.

6.1 Die Vorinstanz sah im angefochtenen Entscheid keine Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung, dass das Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 4 Rechnungsstellung - 1 Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
1    Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
2    Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung.
der EU-Grundrechtecharta und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK mit sich bringen würden. Italien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt und sei Signatarstaat der Flüchtlingskonvention und der EMRK. Anhaltspunkte, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, seien nicht erkennbar.

Zur Frage eines Eintritts in die Zuständigkeit gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung respektive Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 erörterte die Vorinstanz die medizinische Berichtslage. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung - zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen - zu gewähren. Ausgehend von der aktuellen Gesetzeslage in Italien gelangte die Vorin-stanz zur Ansicht, dass die medizinische Versorgung in den italienischen Erstaufnahmestrukturen, sowie die Identifikation allfälliger Vulnerabilitätsmerkmale und die Behandlung und Betreuung physischer und psychischer Krankheiten gewährleistet seien. Die Zweitaufnahmestrukturen böten die analogen Leistungen für dort untergebrachte Asylsuchende wie Personen mit einem Status internationalen Schutzes, insbesondere auch im Bereich der Gesundheitsversorgung. Diese seien überdies für die Betreuung vulnerabler Personen, namentlich Menschen mit Behinderungen, körperlichen oder psychischen gesundheitlichen Personen etc. konzipiert. Insgesamt vermöge das Aufnahmesystem in Italien derzeit angemessene medizinische Versorgungsleistungen zu erbringen und sei der Zugang Asylsuchender zu notwendiger medizinischer Betreuung gewährleistet. Folglich könne die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien ein Asylgesuch stellen und dadurch die medizinischen Leistungen beziehen, auf die sie gemäss Aufnahmerichtlinie Anspruch habe.

Die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt, bis dahin stehe die Gesundheitsversorgung der Schweiz zur Verfügung. Im Rahmen der Organisation der Überstellung würden die italienischen Behörden über den Gesundheitszustand und über eine notwendige medizinische Behandlung informiert. Ein kurzzeitiger Unterbruch der Behandlung während der Überstellung berge nicht das Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in sich. Eine bipolare Borderline-/Persönlichkeitsstörung könne in Italien problemlos behandelt werden. Insgesamt lägen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die einer Überstellung entgegenstünden.

6.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Ärzte in Italien hätten ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht ernst genommen und falsch diagnostiziert. Auch hätten sie sie gegen ihren Willen dreimal in einer psychiatrischen Klinik eingesperrt, was sie traumatisiert habe. Sie leide unter diversen Beeinträchtigungen, welche ihr ein normales Leben erschwerten oder verunmöglichten. Sie sei nicht in der Lage, ein Zimmer zu teilen, benötige ein Einzelzimmer, eine individuelle Betreuung und ihre Ruhe. Man habe eine Borderline- sowie Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Eine solche Störung könne durch traumatische Einflüsse im frühen Kindesalter entstehen. Betroffene hätten Mühe, stabile Beziehungen aufzubauen. Symptome seien andauernde Instabilität in Bezug auf Gefühle, rasch wechselnde, intensive Gefühlszustände (Angst, Leeregefühl, Wut). Es bestehe eine Tendenz zu Selbstverletzungen, Risikoverhalten, Suizidalität und Suchtverhalten, wie etwa Essstörungen. Sie könne einige dieser Symptome bei sich beobachten. Ihre Probleme, Beziehungen und Vertrauen aufzubauen, könne sie mit der Lebensgeschichte erklären. Sie habe oftmals Unrecht und schlechte Behandlung erdulden müssen. Vor dem Verlassen der USA habe sie einen Suizidversuch unternommen, sei auch strafrechtlich verfolgt und ins Gefängnis gebracht worden, was die Persönlichkeitsstörung verschlimmert habe. Sie habe als Kind nie eine Bezugsperson oder einen Rückzugsort gehabt. Die Mutter habe sie abgelehnt, worauf sie, die Beschwerdeführerin, bei ihrer Tante in G._______ gelebt habe. Mit 19 Jahren sei sie in die USA zurückgekehrt. Ihre Mutter habe sie, die Beschwerdeführerin, nur für den Aufenthaltstitel bedurft. Die Mutter und ihr Mann hätten sie eingesperrt, psychisch und physisch misshandelt. Sie habe, nachdem die Mutter sie wieder rausgeworfen habe, auf der Strasse gelebt und sich in der Verzweiflung zu töten versucht. Der Vater, der in Italien lebe, wolle nichts von ihr wissen. Sie habe kein Vertrauen zu ihm, da er tatenlos zugesehen habe, wie sie in die Klinik gesperrt worden sei. Er wolle Italien noch diesen Monat verlassen. Den Eltern sei sie egal und zu den Geschwistern bestehe kein Kontakt. Nach dem Suizidversuch habe sie das Visum für Italien zum Zweck der medizinischen Behandlung erhalten. Die Hilfe dort sei aber nicht angemessen gewesen. Die Ärzte hätten sie eingesperrt, falsch behandelt, schliesslich loswerden wollen und als «geheilt» entlassen. Eine Überstellung nach Italien würde deshalb die Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
der Europäischen Grundrechtecharte und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK mit sich bringen. Die Reaktivierung der alten Traumata ohne Zugang zu einer adäquaten medizinischen
Versorgung würde eine existentielle Notlage für sie bedeuten. Der Vater, der Italien sowieso verlassen wolle, sei nicht in der Lage, für Arztkosten aufkommen. Er sei arbeitslos und könne kaum für sich selbst sorgen.

Die aktuelle Berichtslage zu Italien, so die Beschwerdeführerin weiter, zeichne ein anderes Bild des Aufnahmesystems als die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Die administrativen Hürden für den Zugang zum Asylsystem seien hoch und insbesondere die Warteliste für den Zugang zu spezialisierten Plätzen für vulnerable Gruppen sei lang. Die Vorinstanz wäre gemäss der Tarakhel-Praxis (vgl. Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 8.3.4) verpflichtet gewesen, abzuklären, ob die in Italien zugewiesene Unterkunft den individuellen Bedürfnissen gerecht werde. Darüber hinaus habe das SEM ein Werturteil über ihre Person abgegeben, welches sie verletze, indem sie ihr Zimmer - unordentlich und schmutzig - als Widerspiegelung ihrer Persönlichkeit bezeichne. Ihre Verhaltensweisen seien nicht Faulheit oder Unordentlichkeit geschuldet, sondern der psychischen, nicht adäquat behandelten, Krankheit. Die Vorinstanz habe das zu wenig abgeklärt, ebenso wenig den gesundheitlichen Hintergrund des Bedarfs nach einem Einzelzimmer als Rückzugsort. Ärztliche Termine habe sie im Übrigen - anders, als die Vorinstanz ihr vorhalte - wahrgenommen und sei auch weiter daran interessiert.

6.3 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik, das Bundesverwaltungsgericht ist aber im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 zum Schluss gelangt, auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 - 6.4 des erwähnten Referenzurteils sowie etwa Urteile des BVGer F-5520/2020 vom 18. Februar 2021 E. 5.3; F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5; F-5083/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4; F-5058/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 4; F-4584/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2, Referenzurteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 (https://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:legge:2020-12-18;173!vig=2020-12-21, zuletzt aufgerufen am 11. August 2021) wurden mit Inkrafttreten am 20. Dezember 2020 zentrale Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» modifiziert. Bis sich die Umsetzung dieser Gesetzesänderungen durch die italienischen Behörden in der Praxis manifestiert, wendet das Bundesverwaltungsgericht die im Urteil E-962/2019 entwickelte Rechtsprechung an (vgl. Urteile des BVGer F-3470/2021 vom 9. August 2021 E. 5.3, F-6225/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.4). Zusammenfassend ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung nicht gerechtfertigt.

7.

7.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen und damit einen Selbsteintritt der Schweiz erzwingen (vorne, E.5.2). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-962/2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3).

7.3 Aus den Akten ergibt sich betreffend die Beschwerdeführerin folgender medizinischer Sachverhalt:

7.3.1 Gemäss den internen Datenblättern der C._______ zu Arztbesuchen im EVZ E._______ (vi-act. 17, 22 und 25) habe die Beschwerdeführerin am 4. März 2021 angegeben, bipolar, an einer Borderline-Störung mit Persönlichkeitsstörung erkrankt zu sein, dies nach schweren Traumatisierungen. Sie habe einen Suizidversuch mit Tabletten unternommen. Die bestehende Medikation helfe nicht gegen den inneren Krieg und die Schlaflosigkeit, auch habe sie sehr zugenommen. Aripiprazol nehme sie weiterhin, «um nicht komplett wirr zu werden». Daneben habe sie an bestimmten Stellen Haarausfall, sowie zeitweise blutigen Urin und vaginalen Ausfluss; in der Jugend habe sie unter Nierensteinen gelitten. Eine Untersuchung durch einen männlichen Arzt lehnte die Beschwerdeführerin ab. In - im Vordergrund stehender - psychiatrischer Hinsicht ging der Arzt von einer Psychose, unter Behandlung inaktiv, noch unklarer Ursache, wahrscheinlich PTBS, aus. Er verordnete weiterhin Aripiprazol, neu Surmontil, setzte Talofen ab und verordnete eine psychiatrische Behandlung. Zudem überwies er sie an die Gynäkologie und verschrieb u.a. Vitamin D und Ferritin. Am 11. und 18. März 2021 beklagte sie vor allem fortbestehenden Haarausfall. Im Labor wurde ein Vitamin-D-Mangel festgestellt. Die Beschwerdeführerin war in der psychiatrischen [D._______] angemeldet. Es bestand der Verdacht, der Haarausfall sei Nebenwirkung des Medikaments Ablify Duofer. Am 15. April 2021 trat ein Atemwegsinfekt auf.

7.3.2 Dem Verlaufsbericht der D._______ (vi-act. 31, 36) ist die Eigenanamnese der Beschwerdeführerin vom 16. März 2021 zu entnehmen: sie sei kurz nach ihrer Einreise nach Italien vom Vater ins Spital gebracht worden zufolge starker Erregung. Im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) sei sie mit Risperdal behandelt worden. Nach zwei Wochen sei sie ausgetreten und bald darauf nochmals vom Vater ins Spital gebracht worden, weil sie sehr erregt gewesen sei und randaliert habe. Während der erneuten FU habe die Behandlung mit Abilify begonnen. Abilify sowie Risperdal habe sie in der Folge während etwa eineinhalb Jahren, bis Dezember 2020, zusammen genommen und dann wegen Gewichtszunahme das Risperdal abgesetzt. Die Medikation sei danach angepasst worden. Gemäss ihren Ausführungen finde es der Vater plausibel, dass die Mutter sie verfolge.

7.3.3 Dem «Arztbericht - Rückmeldung an Medic-Help (Pflegefachperson) im BAZ» der Universitären Psychiatrischen Kliniken E._______ vom 4. Mai 2021 (vi-act. 33) ist eine Anpassung der Medikation mit Ablify zu entnehmen. Der psychiatrische Zustand sei im Moment stabil; das Augenmerk scheint - soweit der Bericht leserlich ist - auf der Medikation und einem Abwägen zwischen Gewicht und psychischer Stabilität zu ruhen. Empfohlen wurde die Sicherung einer Tagesstruktur und zweimal täglich Bewegung in Form von Sport.

7.3.4 Dem analogen Bericht vom 20. Mai 2021 (vi-act. 37) kann - wiederum, soweit leserlich - entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin Ablify abgesetzt habe (was seitens der Pflege im BAZ bestätigt werde). Psychotische Symptome würden verneint. Sie scheine in Kontakt mit dem Vater zu stehen und habe die Telefonnummer an die Pflege weitergegeben für eine Fremdanamnese.

7.3.5 Gestützt auf diese Berichtslage fragte die Vorinstanz bei der internen Pflege nach weiteren ärztlichen Berichten nach. Gemäss deren Ausführungen vom 9. Juli 2021 (vi-act. 41) bestünden Schwierigkeiten bei der Wahrung der persönlichen Hygiene, Kleiderwechsel und Zimmerordnung (einschliesslich Nahrungsmittelhygiene). Die Zimmersituation habe geändert werden müssen; aufgrund ihres Eigengeruchs sei die Beschwerdeführerin anderen Bewohnern «nicht zumutbar». Veränderungen in diesen Bereichen seien schwierig zu bewirken.

Beim letzten psychotherapeutischen Gespräch (siehe oben, E. 7.3.4) habe sie weitere Gespräche für unnötig erklärt. Sie wirke stark am vorliegenden Verfahren haftend. Aufgrund der Erkenntnis, dass sie in verschiedenen Belangen Hilfe und Unterstützung benötige, würden vermehrt Gespräche geführt, in denen auch Ziele hinsichtlich Tagesstruktur definiert würden. Die Ziele könnten nie eingehalten werden und würden entsprechend reduziert. Auch in diesen Gesprächen kreise sie um das Verfahren. Medikation oder weitere Gespräche mit Psychiatern lehne sie ab, auch Medikamente ausserhalb des psychiatrischen Spektrums (wie die Vitamin-D-Substitution). Sie sei eher auf die körperlichen Beschwerden fokussiert, etwa dermatologischer Art, wende die hierfür zur Verfügung gestellte Crème aber nicht an.

7.3.6 Der Beschwerde liegt ein weiterer «Arztbericht - Rückmeldung an Medic-Help» der Universitären Psychiatrischen Kliniken vom 22. Juli 2021 bei. Gemäss diesem habe sie - fokussiert auf eine Diagnosebestätigung ihrer Borderline-Persönlichkeitsstörung zuhanden der Rechtsvertretung - vorgesprochen, aber das Gespräch abgebrochen, als klargeworden sei, dass eine Diagnose ohne Fremdanamnesen nicht gestellt werden könne. Sie habe weder depressiv noch blockiert gewirkt.

Vorausgegangen war dem eine - ebenfalls der Beschwerde beiliegende - Zuweisung zur medizinischen Abklärung durch die Pflegekräfte des Bundesasylzentrums vom 21. Juli 2021, unter ausführlicher Schilderung der gegenwärtigen Situation. Die Beschwerdeführerin wurde als im Kontakt nicht spürbar geschildert, die ihre Medikamente unter Protest nehme - sie sehe keine Besserung und sei emotionslos. Sie weise diverse Defizite im Tagesverlauf auf und sei sehr auf ihre körperlichen Beschwerden fixiert. Sie habe aus eigenem Antrieb im März 2021 das Medikament Abilify abgesetzt. Stark blockiert, im Wirken inkohärent und affektarm, habe sie nicht für sich sorgen können, aber keine Kontaktnahme mit der psychiatrischen Klinik gewollt; sie habe keine Besserung verspürt und sich durch Abilify verändert wahrgenommen. Einem mit der Psychiatrie besprochenen Wechsel auf Quetiapin habe sie eigentlich positiv gegenübergestanden, aber diesen wegen heftigen Schlafeffektes nicht weiterverfolgen wollen. Sie sei immer blockierter gewesen, mit den bereits geschilderten Auswirkungen auf Hygiene, Ordnung und Drittakzeptanz. Nach einem Wechsel der Medikation (Truxal und Quetiapin abends) sei sie offener, könne auch Emotionen zulassen. Die Situation sei nun besser, aber nicht zufriedenstellend; versuchsweise sollte eine therapeutische Beziehung aufgenommen und die Diagnose überprüft werden.

7.3.7 Die (ungeordnete) Beilagensammlung zur Beschwerde enthält diverse Arztberichte aus der Zeit in Italien (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 21 ff.), darunter solche zu Notfallinterventionen. Insbesondere liegt nun ein Austrittsbericht aus einer psychiatrischen Klinik in B._______ vom 10. Juni 2019 (BVGer act. 23 ff.) vor, gemäss welchem die Beschwerdeführerin, die am 3. Juni 2019 als Notfallpatientin hospitalisiert worden sei, bei guter Compliance und Besserung entlassen worden sei. Diagnostiziert wurde eine Dysmorphophobie und eine Borderline-Persönlichkeitsstörung. Medikamentös sei mit Risperdal, Delorazepam, Depakin Chrono und (abends) mit Stilnox weiterzufahren (siehe auch Bericht vom 2. Juli 2019, BVGer act. 22). Analoges ist dem Entlassungsbericht vom 16. Juni 2020 (BVGer act. 34 f.) zu entnehmen, wobei die Medikation geändert wurde (Abilify, abends Flunox); die laufende Therapie sei fortzuführen.

7.4 Aufgrund dieser Berichtslage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter einer behandlungsbedürftigen psychiatrischen Krankheit leidet. In Italien wurde anlässlich zweier Klinikaufenthalte eine Borderline-Persönlichkeitsstörung und eine Dysmorphopobie diagnostiziert und behandelt; dabei sollte sich an die Entlassung die Fortführung der laufenden Therapie anschliessen. Während des Aufenthaltes in der Schweiz konnte keine abschliessende Diagnose etabliert werden. Diese Unsicherheiten in der Diagnosestellung liegen nicht in mangelndem Bemühen der Vorinstanz begründet, sondern hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen: Obwohl am 16. März 2021 bereits klar war, dass fremdanamnestische Berichte benötigt werden (E.7.3.2; vgl. E. 7.3.6), wurden diese erst mit der Beschwerde vorgelegt (E. 7.3.7).

Die psychischen Probleme erwiesen sich in der Vergangenheit einer Behandlung zugänglich und bei gegebener Compliance auch steuerbar. In B._______ konnte zumindest der Beginn einer Behandlung in die Wege geleitet werden. Die Austrittsberichte einer dortigen psychiatrischen Klinik lassen eine Diagnosestellung und Behandlung unter Berücksichtigung der gängigen Standards erkennen. Mit Blick auf das in den Berichten der Pflege geschilderte Kreisen um körperliche Beschwerden scheint insbesondere auch die mitdiagnostizierte Dysmorphophobie als nicht abwegige Nebendiagnose. Aufgrund dieser Unterlagen wird seitens des Gerichts der Eindruck der Beschwerdeführerin nicht geteilt, es sei mit inadäquatem Druck auf einen Fallabschluss gedrängt worden. Es war sodann der alleinige Entscheid der Beschwerdeführerin - die subjektiv der Diagnose und Behandlung in Italien kritisch gegenübersteht -, die im Verlauf wiederholt angepasste Medikation vollständig abzubrechen. Immerhin signalisiert sie nun in der Beschwerde, an einer weiteren Therapie (entgegen ihrer früheren Äusserung gegenüber der behandelnden Psychiaterin) wieder Interesse zu haben und ist ein solcher Wille im der Beschwerde beiliegenden Zuweisungsbericht der Pflegekräfte zu erkennen.

7.5 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die zu erbringenden medizinischen Leistungen können zugegebenermassen von Land zu Land abweichen, aber dennoch innerhalb des von der Aufnahmerichtlinie vorgegebenen Standards liegen. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die diesem Standard genügenden Leistungen nicht denjenigen entsprechen müssen, welche die betroffene Person für wünschenswert und erforderlich hält. Es gilt darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.7 m.H.).

7.6 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführerin in Italien eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Es kann davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin finde bezüglich ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen - wie bereits mit Erfolg in der Vergangenheit (vorne, E. 7.4) - Zugang zu entsprechender medizinischer Versorgung.

Ein Behandlungsunterbruch während der Überstellung kann nach der Berichtslage bei minimaler Compliance in der Medikation aufgefangen werden, bringt die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten jedenfalls nicht in eine Situation, die den restriktiven Anforderungen gemäss den vorstehenden Erwägungen 7.1 oder 7.2 genügte.

7.7 Zusammengefasst ergibt sich das Bild einer zwar ernst zu nehmenden Erkrankung, die aber unter Behandlung und bei Compliance der Patientin unter Kontrolle gehalten werden kann. Es liegt keine Situation vor, die im Sinne der in der vorstehenden Erwägung 7.1 dargestellten restriktiven Rechtsprechung eine Unzulässigkeit der Überstellung annehmen liesse. Die Beschwerdeführerin ist nicht als vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-962/2019 E. 7.4.3 (vgl. vorstehende E. 7.2) zu beurteilen, sodass keine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Behandlung einzuholen ist. Desgleichen erübrigt es sich, auf das seit dem erwähnten Referenzurteil in Italien in Kraft getretene Gesetzesdekret Nr. 130/2020 zur Modifikation zentraler Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» (vorne, E. 6.3) einzugehen, das eine Besserstellung der Asylsuchenden hinsichtlich Asylverfahren, Unterbringung und Zugang zu medizinischer Betreuung zum Inhalt hat.

7.8 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der von der Beschwerdeführerin geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen und insbesondere auch die dargelegten gesundheitlichen Probleme gewürdigt, aber auch auf die Möglichkeit der ausreichenden medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Italien hingewiesen. Die der Vorinstanz bei ihrer Würdigung noch nicht vorliegenden Berichte (E. 7.3.6 und 7.3.7) ändern am Gesamtbild nichts, respektive helfen, die Diagnose und Behandlung, welche die Beschwerdeführerin in Italien erlebt hat, einzuordnen.

Einzuräumen ist, dass die in der vorinstanzlichen Verfügung im Rahmen der Erwägungen gewählte Formulierung «[das] Viererzimmer, in dem Sie alleine seien, spiegele Ihre Persönlichkeit und sei vielfach unordentlich» eine sehr knappe Zusammenfassung des Berichts der internen Pflegekräfte ist und unsensibel wirken mag. Indessen ist weder dem erwähnten Bericht noch im Begründungskontext, in dem diese Formulierung sich findet, ein Anhaltspunkt erkennbar, gemäss welchem sich «Persönlichkeit» im Sinne eines moralischen Vorhaltes - und nicht als medizinisch-psychiatrische Grösse - verstünde.

8.
In der Schlussfolgerung der vorstehenden Erwägungen 6 und 7 sind keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-Verordnung beziehungsweise Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 (vgl. E. 5) verpflichten würden.

9.
Die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen stellen auch den Wegweisungsvollzug nicht in Frage, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Personen - einschliesslich ihrer unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Ebenso hat sie dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung zu tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat.

10.
Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
und Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

11.
Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die am 10. August 2021 angeordnete aufschiebende Wirkung fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

12.

12.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VWVG) und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

und erkennt:

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das kantonale Migrationsamt.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Thomas Bischof

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-3416/2021
Datum : 20. August 2021
Publiziert : 30. August 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Gegenstand : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
31a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylV 1: 29a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EMRK: 3 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EU: 4 
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 4 Rechnungsstellung - 1 Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
1    Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
2    Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung.
5
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 5 Amtsgeheimnis und Vertraulichkeit - 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Beauftragten der AS, der Beurteilungsstellen und des AU sind bei der Ausführung dieser Vereinbarung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
1    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Beauftragten der AS, der Beurteilungsstellen und des AU sind bei der Ausführung dieser Vereinbarung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
2    Angaben, die gemäss Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen oder deren Offenlegung die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Person gefährden, werden vertraulich behandelt.
3    Angaben aus Anträgen, die in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens eingereicht wurden, sind vertraulich zu behandeln, wenn die Stelle, die den Antrag entgegengenommen hat, diese Angaben als vertraulich gekennzeichnet hat.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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BVGer
D-2846/2020 • E-962/2019 • F-2009/2020 • F-3416/2021 • F-3470/2021 • F-444/2021 • F-4584/2020 • F-5058/2020 • F-5083/2020 • F-5520/2020 • F-6225/2020
EU Verordnung
604/2013