Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3620/2017

Urteil vom 20. Juli 2017

Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Sylvie Cossy;

Gerichtsschreiber Michal Koebel.

A._______,

geboren am (...),

B._______,

geboren am (...),

Parteien C._______,

geboren am (...),

Ruanda,

vertreten durch Alexandre Mwanza,
Migrant ARC-EN-CIEL,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Dublin-Verfahren
Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz nach Belgien weg.

B.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.

C.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 informierte das SEM die belgischen Behörden über die hängige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und deren aufschiebenden Wirkung.

D.
Die Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3301/2015 vom 10. Juni 2015 abgewiesen.

E.
Am 14. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim UN-Ausschuss gegen Folter (Comittee against Torture; CAT) Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Schweiz ein.

F.
Auf Ersuchen des CAT beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Bundesamt für Justiz (BJ), setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung am 17. August 2015 vorsorglich aus.

G.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Januar 2016 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eintrat.

H.
Mit Entscheid 697/2015 vom 25. November 2016 stellte das CAT fest, die Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 14. August 2015 sei unzulässig.

I.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2017 stellten die Beschwerdeführenden ein weiteres Wiedererwägungsgesuch beim SEM und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2015 und das Eintreten der Vorinstanz auf ihr Asylgesuch.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, das gestellte Gesuch sei von vornhinein aussichtslos und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss zu leisten.

K.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 trat die Vorinstanz wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Sie stellte ausserdem fest, die Verfügung vom 13. Mai 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

L.
Eine hiergegen eingereichte Beschwerde vom 13. Februar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil E-924/2017 vom 29. Mai 2017 gut, hob die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2017 sowie die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.

M.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 13. Mai 2017 (recte: 2015) als rechtskräftig sowie vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

N.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei mittels superprovisorischer Massnahme die aufschiebende Wirkung der Überstellung nach Belgien zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Beschwerdeeingabe ist als abschliessend zu qualifizieren, weshalb trotz laufender Beschwerdefrist ein Entscheid gefällt werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13).

3.

3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat.

3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf einen Schriftenwechsel.

4.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).

5.

5.1 Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, erfolgt gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat (Art. 29 Abs. 1
Dublin-III-VO).

5.2 Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme
oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2
Dublin-III-VO).

5.3 Zum Zweck eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird (Art. 27 Abs. 3 Bst. b Dublin-III-VO); oder, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht (Art. 27 Abs. 3 Bst. c Dublin-III-VO).

6.

6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, dass die Weisung des CAT an das SEM, den Vollzug vorübergehend auszusetzen, verbindlichen Charakter habe. So sei das Verfahren vor internationalen Instanzen, wie dem CAT oder dem EGMR, nationalen Rechtsmitteln, die gemäss Dublin-III-VO eine Aufschiebung der Überstellungsfrist zur Folge haben können, vergleichbar. Ferner hätten die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe an das CAT explizit beantragt, die Schweiz sei anzuweisen, von einem Wegweisungsvollzug abzusehen. Hiermit hätten sie versucht und erreicht, eine verbindliche Anweisung des CAT an das SEM zu erwirkt. Weiter liege das jetzige Wiedererwägungsgesuch grundsätzlich ausserhalb der 30-tägigen Frist von Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG und die Begründung sei mit derjenigen vom 11. Dezember 2015 vergleichbar (Art. 29 Dublin-III-VO). Schliesslich sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen darzulegen, weshalb die Souveränitätsklausel im vorliegenden Fall angewendet werden sollte.

6.2 Die Beschwerdeführenden wenden in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen erneut hiergegen ein, die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO sei abgelaufen, weshalb die Schweiz für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. So würden zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2015 und dem 6. Januar 2017 mehr als 18 Monate liegen, womit die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO abgelaufen sei. Bei der Beschwerde an das CAT handle es sich nicht um ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO, da das CAT kein nationales Gericht der Schweiz sei. Der CAT sei nicht mit dem EGMR vergleichbar, da der EGMR die aufschiebende Wirkung selbst anordnen könne. Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung auf Ersuchen des CAT angeordnet. Die
Vorinstanz sei jedoch nicht Beschwerdeinstanz und könne deshalb keine aufschiebende Wirkung des Dublin-Transfers veranlassen. Nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2015 habe es somit keine aufschiebende Wirkung des Dublin-Transfers mehr gegeben. Im Übrigen sei aus humanitären Gründen ein Selbsteintritt bereits deshalb angebracht, weil sich die Beschwerdeführenden seit 3. April 2015 in der Schweiz aufhalten würden.

6.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist zutreffend begründet. Hierbei hat die Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unvollständig oder unkorrekt festgestellt. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen Wiederholungen des im Verlauf des Verfahrens bereits mehrmals Vorgetragenen (Gesuche bzw. Beschwerden vom 11. Dezember 2015, 13. Februar 2017 und 27. Juni 2017 betr. Art. 29 Dublin-III-VO).

Es trifft zu, dass die Beschwerdeführenden am 14. August 2015 eine Beschwerde beim CAT einreichten und beantragten, die Schweiz sei anzuweisen, die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie von einer Überstellung nach Belgien abzusehen, bis das CAT über den Fall entschieden habe ("...prié à votre auguste instance de demander la Suisse de s'abstenir à suspendre mon transfert jusqu'à droit connu de la présente cause", CAT-Beschwerde, S. 5, SEM-Akten, A42). Hiermit sind die Beschwerdeführenden selbst davon ausgegangen und haben entsprechend bewusst erwirkt, dass ihre Überstellung verbindlich aufgeschoben wird. Ihre Behauptung im Nachhinein, die Überstellungsfrist sei nicht unterbrochen worden, steht damit in einem offensichtlichen Widerspruch zu ihrer bisherig vertretenen Auffassung, zumal eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO ex lege die Sechsmonatsfrist unterbricht (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 2, zu Art. 29, K4, S. 226). Weil das CAT nicht die Möglichkeiten hat, verbindlich die aufschiebende Wirkung zu gewähren, kann es einzig in der vorliegend gewählten Form an den entsprechenden Staat gelangen (Art. 114 Verfahrensordnung CAT, CAT/C/3/Rev.4, 9. August 2002). Wie üblich in vergleichbaren Fällen, gelangte das CAT an das Schweizerische BJ, welches das Gesuch um aufschiebende Wirkung an das SEM weiterleitete. Diese Praxis ist nicht zu beanstanden. Das BJ hat somit zu Recht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung an das SEM weitergeleitet, welches verbindlich die aufschiebende Wirkung gewährte. Auf die Einwände in der Rechtsmitteleingabe - weshalb das SEM hierfür nicht zuständig sei - ist nicht weiter einzugehen.

Belgien ist seit dem 3. Juni 2015 über die Unmöglichkeit der Überstellung seitens der Vorinstanz ausreichend informiert. Die Überstellung blieb aufgrund der verschiedenen Eingaben seitens der Beschwerdeführenden seit diesem Datum unmöglich. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Informationspflicht. Eine solche kann jedoch aus dem Interesse der guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten abgeleitet werden. Aus dieser Sicht wäre es seitens der Vorinstanz angezeigt gewesen, Belgien über die hängige Beschwerde vor dem CAT und deren aufschiebenden Wirkung ebenfalls zu informieren. Eine Sanktion im Sinne einer Nicht-Unterbrechung der Frist bei Unterlassen der Verständigung ist in der Dublin-III-VO sowie infolge des ex lege Charakters der Fristhemmung indes nicht vorgesehen, womit im vorliegenden Fall die Nichtinformation an Belgien an der Fristhemmung nichts zu ändern vermag (Filzwieser/Sprung, a.a.O., K3, S. 226). Weil lediglich eine Nichtaussetzung der Überstellung zu begründen ist - nicht jedoch die Gewährung - geht auch die Rüge der unausreichenden Begründung der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ins Leere (Art. 27 Abs. 3 Bst. c Dublin-III-VO).

Im Übrigen liegt es gemäss Art. 27 Dublin-III-VO bei dem jeweiligen Mitgliedstaat, die Rechtsbehelfe und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung selbst zu regeln. Art. 27 Dublin-III-VO gibt hierzu lediglich den Rahmen vor, wobei es auf einen sicheren Rechtsschutz der Beschwerdeführenden beziehungsweise gesuchstellenden Personen ankommt. Die Überstellung der Beschwerdeführenden wurde im Rahmen der Praxis der Schweizer Behörden über das EJPD ausgesetzt. Die Beschwerdeführenden wurden trotz expliziter Zusage Belgiens und dem rechtskräftigem Urteil vom 10. Juni 2015 nicht überstellt. Dies zeigt, dass auch der Sinn und Zweck des Art. 27 Dublin-III-VO (effektiver Rechtsschutz und Garantie der Nichtüberstellung während hängiger Verfahren) gewahrt wurde. Nach dem Gesagten ist die Überstellungsfrist nach Belgien noch nicht abgelaufen, die Schweiz mithin für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht zuständig (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO). Schliesslich können die Beschwerdeführenden aufgrund der Dauer des Verfahrens nichts zu ihren Gunsten ableiten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Sie stellten indes ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG. Da ihre Begehren zur Zeit der Beschwerdeerhebung nicht aussichtslos waren und aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen und die Beschwerdeführenden von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Michal Koebel

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-3620/2017
Datum : 20. Juli 2017
Publiziert : 02. August 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017


Gesetzesregister
AsylG: 105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
111a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31
VwVG: 5  48  52  63  65
BGE Register
136-II-177
Weitere Urteile ab 2000
L_180/31
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aufschiebende wirkung • vorinstanz • mitgliedstaat • bundesverwaltungsgericht • belgien • frist • innerhalb • angemessene frist • sachverhalt • wiese • kostenvorschuss • weiler • monat • ejpd • verfahrenskosten • gesuchsteller • charakter • gerichtsschreiber • wiederholung • entscheid
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BVGer
E-3301/2015 • E-3620/2017 • E-924/2017
EMARK
1997/13
EU Verordnung
604/2013