Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-924/2017

Urteil vom 29. Mai 2017

Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Sylvie Cossy,

Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

A._______,

geboren am (...),

B._______,

geboren am (...),

Parteien C._______,

geboren am (...),

Ruanda,

vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren;

Gegenstand Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des SEM vom 6. Februar 2017 und Zwischenverfügung des SEM vom 18. Januar 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz nach Belgien weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3301/2015 vom 10. Juni 2015 ab.

A.b Am 14. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim UN-Ausschuss gegen Folter (Comittee against Torture; CAT) Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Schweiz ein. Auf Ersuchen des CAT setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung am 17. August 2015 vorsorglich aus.

A.c Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Januar 2016 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eintrat.

A.d Mit Entscheid vom 25. November 2016 stellte das CAT fest, die Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 14. August 2015 sei unzulässig.

B.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2017 stellten die Beschwerdeführenden ein weiteres Wiedererwägungsgesuch und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2015 und das Eintreten der Vorinstanz auf ihr Asylgesuch.

Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, die Frist für eine Überstellung nach Belgien sei abgelaufen. Zudem habe die Schweiz die Souveränitätsklausel anzuwenden und auf das Asylgesuch einzutreten.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, das gestellte Gesuch sei von vornhinein aussichtslos und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss zu leisten.

D.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 - eröffnet am 9. Februar 2017 - trat die Vorinstanz wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Sie stellte ausserdem fest, die Verfügung vom 13. Mai 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung herzustellen und es sei ihnen der Aufenthalt in der Schweiz für das weitere Verfahren zu bewilligen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

G.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein, woraufhin den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 Frist zur Replik angesetzt wurde. Mit Eingaben vom 17. März 2017 und 18. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden die Replik und eine weitere Stellungnahme zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten.

1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Wiedererwägungsgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5 analog).

1.3 Die Beschwerde richtet sich explizit gegen die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2017. Die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017, in welcher die Beschwerdeführenden aufgrund der Aussichtslosigkeit ihres Gesuchs aufgefordert werden, einen Gebührenvorschuss zu bezahlen, ist grundsätzlich mit dem Endentscheid anfechtbar (vgl. BVGE 2007/18). Aus den gestellten Rechtsbegehren geht vorab nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführenden auch die erwähnte Zwischenverfügung anfechten wollten. In der Beschwerdeschrift beziehen sie sich jedoch mehrmals inhaltlich auf diese Zwischenverfügung, weshalb nach Treu und Glauben implizit davon auszugehen ist, dass sie auch diese anfechten wollten. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Verfügung vom 6. Februar 2017 oder die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 Bundesrecht verletzt.

1.4 Anfechtungsgegenstand der Beschwerde bildet somit die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2017 sowie die diesem Entscheid vorgegangene Verfügung vom 18. Januar 2017, die die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses auffordert. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erging beziehungsweise ob die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist.Soweit sie beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden, die über diesen Anfechtungsgegenstand hinausreichen, ist nicht weiter einzugehen.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Gemäss Art. 111d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111d Gebühren - 1 Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
1    Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
2    Das SEM befreit die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
3    Das SEM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:
a  wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder
b  im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
4    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.
AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111d Gebühren - 1 Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
1    Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
2    Das SEM befreit die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
3    Das SEM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:
a  wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder
b  im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
4    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111d Gebühren - 1 Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
1    Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
2    Das SEM befreit die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
3    Das SEM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:
a  wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder
b  im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
4    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz führt in der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 aus, die Schweizer Behörden seien vom CAT aufgefordert worden, den Vollzug der Wegweisung nach Belgien auszusetzen, was auch getan worden sei. Sodann sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, konkret darzulegen, weshalb die Souveränitätsklausel im vorliegenden Fall anzuwenden sei. Insgesamt müssten ihre Vorbringen als aussichtslos beurteilt werden, weshalb die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenvorschusses erfüllt seien.

4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) sei abgelaufen, weshalb die Schweiz für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Bei der Beschwerde an das CAT handle es sich nicht um ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO, da das CAT kein nationales Gericht der Schweiz sei. Subsidiär werde beantragt, dass die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache.

4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die CAT-Beschwerde, auf deren Erhalt der zuständige UNO-Ausschuss mit der ausdrücklichen Bitte reagiert habe, den Wegweisungsvollzug bis zur Urteilsfindung zu sistieren, komme einem nationalen Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung gleich. Die Schweiz könne sich kaum über die Forderungen des CAT und damit über völkerrechtliche Verpflichtungen hinwegsetzen. Verfahren vor dem CAT oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seien mit nationalen Rechtsmitteln, welche gemäss Dublin-Verordnung eine Aufschiebung der Überstellung zur Folge haben können, vergleichbar. Die Überstellungsfrist nach Belgien sei nicht abgelaufen, weshalb an den Entscheiden vollumfänglich festgehalten werde.

4.4 In ihrer Replik und der Eingabe vom 18. März 2017 bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, die Vorinstanz vermische Tatsachen. Der CAT sei nicht mit dem EGMR vergleichbar, da der EGMR die aufschiebende Wirkung selbst anordnen könne. Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung auf Ersuchen des CAT angeordnet. Die Vorinstanz sei jedoch nicht Beschwerdeinstanz und könne deshalb keine aufschiebende Wirkung des Dublin-Transfers veranlassen. Nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2015 habe es somit keine aufschiebende Wirkung des Dublin-Transfers mehr gegeben.

5.

5.1 Strittig ist, ob die in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO statuierte Frist von sechs Monaten zur Überstellung des Antragstellers im vorliegenden Fall bereits abgelaufen ist oder nicht. Wäre dies der Fall, wäre die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständig (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, sie habe nach der Beschwerdeerhebung der Beschwerdeführenden beim CAT den Vollzug der Wegweisung vorübergehend ausgesetzt, weshalb die Frist unterbrochen worden sei und mit dem Entscheid des CAT wieder neu zu laufen beginne. Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden geltend, die Sistierung des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz unterbreche die Frist nicht, da es sich bei der Beschwerde an das CAT nicht um einen Rechtsbehelf handle, welcher gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung habe. Wie aus der Argumentation der Parteien (vgl. E. 4) hervorgeht, gibt es für beide Meinungen gute Argumente. Ein klarer Wortlaut ist den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung nicht zu entnehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 6. Januar 2017 nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 111d Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111d Gebühren - 1 Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
1    Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
2    Das SEM befreit die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
3    Das SEM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:
a  wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder
b  im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
4    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.
AsylG qualifiziert werden. Mit der Erhebung eines Gebührenvorschusses in der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 verletzt die Vorinstanz Bundesrecht.

5.2 Die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 verletzt somit Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist hinsichtlich der implizit beantragten Aufhebung der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 gutzuheissen. Aufgrund der Bundesrechtswidrigkeit der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 ist auch die Verfügung vom 6. Februar 2017, welche auf der fehlerhaften Zwischenverfügung basiert, aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen als nicht aussichtslos anzusehen und zu behandeln.

Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.

6.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. allfällige Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
und 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfügung vom 6. Februar 2017 und die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Pascal Waldvogel

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-924/2017
Datum : 29. Mai 2017
Publiziert : 06. Juni 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2017


Gesetzesregister
AsylG: 105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
111d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111d Gebühren - 1 Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
1    Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
2    Das SEM befreit die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
3    Das SEM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:
a  wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder
b  im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
4    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.
BGG: 83
VGG: 31
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5  48  52  63  64
Weitere Urteile ab 2000
L_180/31
Stichwortregister
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vorinstanz • aufschiebende wirkung • bundesverwaltungsgericht • frist • kostenvorschuss • belgien • replik • rechtsmittel • nichteintretensentscheid • verfahrenskosten • gerichtsschreiber • sachverhalt • anfechtungsgegenstand • gesuchsteller • wiese • mitgliedstaat • frage • entscheid • gesuch an eine behörde • ausschuss gegen folter
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BVGE
2011/9 • 2007/18
BVGer
E-3301/2015 • E-924/2017
EU Verordnung
604/2013