Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1388/2018
law/rep
Urteil vom 20. Juni 2019
Einzelrichter Walter Lang,
Besetzung mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie aus B._______ (Jaffna/Nordprovinz) - suchte am 25. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, sein Onkel, der während des Krieges bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, habe am 6. September 2013 bei ihnen zuhause vorbeigeschaut, um seine Kleider zu wechseln, sich zu waschen und zu essen. Daraufhin sei die sri-lankische Armee (SLA) gekommen, um den Onkel zu suchen. Dieser habe vorher rechtzeitig fliehen können. Zehn Tage später sei erneut bei ihnen zuhause nach seinem Onkel gesucht worden. Dabei habe man ihn (den Beschwerdeführer) gepackt und bedroht respektive auch misshandelt. Daraufhin habe er sein Elternhaus verlassen und sich bei Verwandten versteckt. Nachdem die SLA ein drittes Mal bei seinen Eltern erschienen sei und nun auch nach ihm gesucht worden sei, habe er das Land verlassen.
Zum Nachweis seiner Identität legte er seine sri-lankische Identitätskarte vor.
B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Die am 12. Februar 2015 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil D-894/2015 vom 18. Oktober 2017 abgewiesen.
D.
Mit Schreiben vom 16. November 2017 gelangte das SEM zwecks Ausstellung von Ersatzreisedokumenten an das sri-lankische Generalkonsulat in Genf. Das SEM legte seinem Ersuchen das Formular "Readmission application" sowie weitere Unterlagen bei. In der Folge sicherte das sri-lankische Generalkonsulat dem SEM am 1. Dezember 2017 die Ausstellung von Ersatzreisepapieren für den Beschwerdeführer zu.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM zwecks Einreichung eines neuen Gesuchs um Einsicht in die gesamten Akten.
F.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 stellte das SEM dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten zu.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein neues Asylgesuch einreichen. Zur Begründung führte er aus, in der Eingabe würden zusätzliche rechtserhebliche Sachverhalte dargelegt, welche sich nach dem Urteil des BVGer vom 18. Oktober 2017 verwirklicht hätten beziehungsweise ihm erst später bekannt geworden seien. So sei am 25. Juli 2017 ein bei der Propagandaabteilung der LTTE tätiger Tamilie, welcher auch eine Rehabilitation durchlaufen habe, gestützt auf eine private Anzeige des Jahres 2014 wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe durch den High Court in Vavuniya verurteilt worden. Dieses Urteil lasse die bisherige Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall, aber auch in vielen anderen Fällen, als fehlerhaft erscheinen und dokumentiere ein neues Verfolgungsmuster von vermeintlichen und tatsächlichen LTTE-Unterstützern in Sri Lanka. Jegliche frühere Hilfeleistung für die LTTE in Sri Lanka oder im Exil könne jederzeit zu einer neuen Verfolgung führen, auch wenn die angeblichen Straftaten zeitlich weit zurückliegen würden und die betreffende Person rehabilitiert worden sei. Aufgrund der nunmehr vollständig vorliegenden Akten dieses Verfahrens ergebe sich ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt. Verdeutlicht werde das neue Verfolgungsmuster auch durch ein Verfahren vor dem High Court in Colombo, in welchem ein Verfahren aus dem Jahr 2008/2010 gegen 13 Mitglieder der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) wegen Terrorfinanzierung in den Jahren 2005 und 2006 jüngst wiederaufgenommen worden sei. Aufgrund der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zum Onkel, der bei den LTTE gewesen sei, sei die Annahme, der Beschwerdeführer habe aufgrund der LTTE-Verbindungen seines Onkels mit keiner Reflexverfolgung in Sri Lanka zu rechnen, falsch. Die Relevanz des Vavuniya-Urteils vom 25. Juli 2017 entfalte sich weiter auch aus dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts in der Schweiz. Es sei in diesem Zusammenhang weiter darauf hinzuweisen, dass in der Schweiz handfeste politische Interessen bestünden, die Risikoanalyse betreffend Sri Lanka nicht objektiv anhand der aktuellen Informationen vorzunehmen, sondern beschönigt darzustellen (vgl. Ziff. 3 der Eingabe vom 8. Januar 2018). Der Beschwerdeführer habe erst nach dem Urteil des BVGer mittels Abklärungen bei Angehörigen und Verwandten erfahren, dass sein Onkel C._______ 15 Jahre bei den LTTE gewesen und nach Ende des Bürgerkriegs rehabilitiert worden sei. Ferner habe er erfahren, dass ein anderer Onkel im Vanni-Gebiet wohnhaft gewesen sei und regelmässig Kontakte mit seiner Familie gehabt habe. Sein Vater habe zudem
hin und wieder LTTE-Personen zu Hause beherbergt. Anlässlich der Besprechung mit dem Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführer schliesslich auf sichtbare Narben im rechten Bereich des Bauches und im Bereich des rechten Oberschenkels aufmerksam gemacht. Es habe sich nun herausgestellt, dass der Beschwerdeführer beim letzten Hausbesuch Ende September 2013 durch sri-lankische Soldaten nicht nur geschlagen, sondern auch mit Eisenstangen verbrannt worden sei. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers, D._______, sei zudem ungefähr im Jahr 2008 von der sri-lankischen Regierung zu einem Zivilschutztraining mit Waffenausbildung gezwungen worden. Offenbar hätten die Behörden der Familie damit zu verstehen geben wollen, dass sie beobachtet worden seien, und hätten auch vor dem Hintergrund der LTTE-Verbindungen der Familie beabsichtigt, mit der Rekrutierung des Bruders Probleme innerhalb der Familie zu erzeugen (a.a.O. Ziff. 4). Ausserdem habe der Beschwerdeführer sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Er habe (...) an Kundgebungen (...) und am (...) an einer Gedenkfeier in E._______ teilgenommen und müsse deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen (a.a.O. Ziff. 5). Dem Beschwerdeführer drohe zudem durch den Backgroundcheck der sri-lankischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren durch das SEM auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Das SEM habe denn auch in der Vernehmlassung vom 8. November 2017 im Verfahren des BVGer D-4749/2017 eingestanden, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte und lange im Ausland lebende Tamile am Flughafen in Colombo einer Überprüfung und Befragung unterzogen werde und dabei eingeräumt, dass die im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten dazu verwendet würden, diese politisch motivierte Verfolgung vorzubereiten (a.a.O. Ziff. 6). Ausserdem stünde das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016 (SR 0.142.117.121, Migrationsabkommen) im Widerspruch zum Asylgesetz, weshalb die einschlägigen Bestimmungen zur Datenweitergabe ungültig und insofern nicht anzuwenden seien. Ein Teil der den sri-lankischen Behörden übermittelten Informationen - insbesondere jene über besuchte Schulen - würden nicht dem vom Migrationsabkommen festgelegtem Zweck der Identifizierung, sondern der Verfolgung der rückzuführenden Person dienen. Es werde deshalb beantragt, dass die Schweiz (recte wohl das SEM) von den zuständigen sri-lankischen Behörden verlange, dass die übermittelten Informationen über die
besuchten Schulen und anderweitige Informationen, welche nicht ausschliesslich der Identifikation dienten, gelöscht würden, und das SEM jede weitere Übermittlung von nicht relevanten Informationen beziehungsweise solchen, die der Verfolgung dienten, sperre. Es dürfte dabei schon jetzt klar sein, dass sich mit der Verletzung des Migrationsabkommens und der offensichtlichen Absicht der sri-lankischen Behörden, eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka vorzubereiten, ein neuer Asylgrund ergebe (a.a.O. Ziff. 7). Als Beilage 25 inklusive Anhang (CD mit Quellen) wurde sodann ein vom Rechtsvertreter verfasster Länderbericht (Stand 12. Oktober 2017) eingereicht, mit dem bewiesen werde, wie sich die Situation in Sri Lanka aktuell tatsächlich präsentiere und dass das Lagebild der Schweizer Asylbehörden zur Situation in Sri Lanka, wonach sich die Menschenrechtssituation verbessert habe, unzutreffend sei. Weiter würden die Ereignisse im Zusammenhang mit Rückschaffungen vom November 2016 beziehungsweise neuerer Fälle aus dem Jahr 2017 verdeutlichen, dass bereits eine Rückschaffung als solche eine Verfolgungsgefahr beinhalte, womit für den Beschwerdeführer ebenfalls ein neuer Asylgrund vorliege (a.a.O. Ziff. 9).
Mit gleicher Eingabe wurde das SEM um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten [1], um Offenlegung sämtlicher Akten, welche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhanden seien (z.B. Protokolle, Aktennotizen, weitere Akten) oder - falls solche nicht vorhanden seien - um eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung sowie um Erläuterung, wie jeweils rekonstruiert werde, welche Unterlagen und Informationen im Einzelfall dem sri-lankischen Generalkonsulat übergeben worden seien, ersucht [2]. Weiter sei offenzulegen, welche Unterlagen und (mündlichen und schriftlichen) Informationen im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim Generalkonsulat Sri Lankas an diese Behörde übermittelt worden seien, ebenso wie sämtliche Informationen, welche durch das Generalkonsulat Mitarbeitenden des SEM übermittelt worden seien [3]. Die Schweizer Behörden hätten alsdann aus dem Migrationsabkommen mit Sri Lanka erwachsendes Recht und ihre Pflicht wahrzunehmen und sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen, inwiefern die den Beschwerdeführer betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden, wo und zu welchem Zweck diese gespeichert seien, welche Behörden zu diesen Informationen Zugang hätten und welche Ergebnisse damit erzielt worden seien; diese Informationen seien in der notwendigen Übersetzung offenzulegen [4]. Schliesslich sei detailliert zu erläutern, wie der Beschwerdeführer allenfalls vorzugehen habe, wenn er sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der aus der Schweiz übermittelten Daten informieren möchte, und welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein ihn betreffenden Daten nach sich ziehen würde [5] (a.a.O. Ziff. 8). Schliesslich wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei in einer Anhörung zu den vorgebrachten Gründen zu befragen (a.a.O. Ziff. 13) und es sei der Migrationsdienst des zuständigen Kantons anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten (a.a.O. Ziff. 14).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 wies das SEM den zuständigen Kanton an, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen - einschliesslich der Papierbeschaffung - zu sistieren.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten, wobei es im Aktenstück V3/1 Angaben von Drittpersonen einschwärzte.
J.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 - eröffnet am 2. Februar 2018 - wies das SEM die Verfahrensanträge (Durchführung einer weiteren Anhörung, Akteneinsichtsgesuch an die sri-lankischen Behörden) ab (Dispositiv-Ziffer 1). Es stellte alsdann fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 2), lehnte das Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch (Dispositiv-Ziffer 3) wie auch das Wiedererwägungsgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 4) und erhob eine Gebühr von Fr. 600.- (Dispositiv-Ziffer 5). Schliesslich wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziffer 6), forderte ihn auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne (Dispositiv-Ziffer 7), und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffer 8).
K.
Mit Eingabe vom 5. März 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht sowohl gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 11. Januar 2018 (Akteneinsichtsgesuch) als auch gegen die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 (Asylentscheid) Beschwerde erheben.
In dieser wurde beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren zu koordinieren, welche Akteneinsichtsgesuche betreffen würden, die im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka gestellt worden seien (Rechtsbegehren 1), das vorliegende Verfahren sei in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft/Asyl/Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei (Rechtsbegehren 2), das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich dazulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden und gleichzeitig zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Rechtsbegehren 3), dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren und ihm die Akten als Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 4), es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Rechtsbegehren 5), die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 sei wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 6), eventuell sei die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 7), eventuell sei die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 8), eventuell sei die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 9), eventuell sei die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 10), eventuell sei die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 11), eventuell sei das Urteil des BVGer D-894/2015 vom 18. Oktober 2017 in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren des
Gesuchstellers weiterzuführen, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, zumindest aber die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 12).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner unter Ziff. 7 ("Beweisanträge") der Beschwerde (a.a.O. S. 51) beantragt, dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, welche von den Schweizer- und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (Beweisantrag 1), das SEM sei anzuweisen, dazulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entsprechen und ob in diesem Zusammenhang die den Beschwerdeführer betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts bzw. dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden (Beweisantrag 2), das SEM sei anzuweisen, im vorliegenden Verfahren detailliert zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten, und zu erläutern, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden eine Erkundigung bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein ihn betreffenden Daten nach sich ziehen würde (Beweisantrag 3), der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören, insbesondere zu seinen Tätigkeiten zugunsten der LTTE im Exil und zu seinen familiären Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Unterstützern und -Mitgliedern (Beweisantrag 4).
Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer umfangreiche Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (inklusive einem elektronischen Datenträger mit Quellen) zu den Akten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und teilte ihm die Zusammensetzung des mit vorliegendem Verfahren betrauten Spruchkörpers mit. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Vorschuss innert Frist nicht geleistet werde.
M.
Am 5. April 2018 wurde der Kostenvorschuss eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. |
|
1 | Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. |
2 | Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256 |
3 | Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257 |
4 | Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258 |
5 | Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. |
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der gegen die Verfügungen des SEM vom 11. Januar 2018 und 25. Januar 2018 erhobene Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 34 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.2 Nicht einzutreten ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung auf das Rechtsbegehren 1 (s. II. Begründung Bst. A Ziffern 5-6 [vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer D-6892/2017 vom 7. März 2018 E. 4 und E-6030/2017 vom 8. Januar 2018 E. 1.4]) sowie den im Rechtsbegehren 3 enthaltenen Antrag auf Bestätigung, dass die Gerichtspersonen des Spruchkörpers zufällig ausgewählt worden seien (s. II. Begründung Bst. A Ziffern 8-9 [vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 {zur Publikation vorgesehen}, Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1-4.3]).
3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
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a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
4.
4.1 Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2018 gestützt auf das VwVG (und nicht gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]) Akteneinsicht. Folglich ist nicht die Abteilung I, sondern es sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290 |
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1 | Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290 |
2 | Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291 |
3 | Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben: |
a | Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen; |
b | Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; |
c | Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten; |
d | weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind; |
e | Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt; |
f | die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten; |
g | Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293 |
4.2 Die in der Beschwerde vom selben Rechtsvertreter in anderen Verfahren weitgehend identisch erhobenen Rügen im Zusammenhang mit Art. 97 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290 |
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1 | Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290 |
2 | Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291 |
3 | Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben: |
a | Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen; |
b | Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; |
c | Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten; |
d | weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind; |
e | Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt; |
f | die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten; |
g | Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293 |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 16 Grundsätze - 1 Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet. |
|
1 | Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet. |
2 | Liegt kein Entscheid des Bundesrates nach Absatz 1 vor, so dürfen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn ein geeigneter Datenschutz gewährleistet wird durch: |
a | einen völkerrechtlichen Vertrag; |
b | Datenschutzklauseln in einem Vertrag zwischen dem Verantwortlichen oder dem Auftragsbearbeiter und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner, die dem EDÖB vorgängig mitgeteilt wurden; |
c | spezifische Garantien, die das zuständige Bundesorgan erarbeitet und dem EDÖB vorgängig mitgeteilt hat; |
d | Standarddatenschutzklauseln, die der EDÖB vorgängig genehmigt, ausgestellt oder anerkannt hat; oder |
e | verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, die vorgängig vom EDÖB oder von einer für den Datenschutz zuständigen Behörde eines Staates, der einen angemessenen Schutz gewährleistet, genehmigt wurden. |
3 | Der Bundesrat kann andere geeignete Garantien im Sinne von Absatz 2 vorsehen. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. |
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1 | Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. |
2 | Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. |
3 | Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. |
4 | Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. |
5 | Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. |
6 | Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. |
7 | Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: |
a | die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; |
b | ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder |
c | ein Profiling durch ein Bundesorgan. |
(s. II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 3) hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach als unbegründet beurteilt (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5; Urteil des BVGer D-4088/ 2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3). Eine rechtswidrige Übermittlung von Daten durch das SEM an das Generalkonsulat Sri Lankas lässt sich im vorliegenden Verfahren ebenso wenig feststellen wie eine damit einhergehende Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Die Rechtsbegehren 4 und 5 beziehungsweise Beweisanträge Ziffern 1, 2, und 3 sind abzuweisen.
4.3 Ergänzend anzufügen bleibt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass im Falle des Beschwerdeführers im Antragsformular an das Generalkonsulat Sri Lankas die von ihm besuchten Schulen nicht aufgeführt worden seien, und der Rechtsvertreter dies auch hätte feststellen können, wenn er vor Einreichung eines Mehrfachgesuchs Einsicht in die Vollzugsakten genommen hätte (vgl. Verfügung Ziff. 3.1.2). Die Anträge in der Beschwerde, die Schweiz habe gestützt auf Art. 16 Bst. f des Migrationsabkommens von den sri-lankischen Behörden zu verlangen, dass die Informationen über die besuchten Schulen gelöscht beziehungsweise jede weitere Übermittlung gesperrt werde (vgl. II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 3.2 S. 10 f.), erweisen sich mithin als gegenstandslos. Dass in der vorliegenden Beschwerde trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Verfügung des SEM und obwohl dem Rechtsvertreter am 11. Januar 2018 Einsicht in die Vollzugsakten gewährt wurde, gleichwohl die Löschung und Sperrung von Informationen über die vom Beschwerdeführer besuchten Schulen beantragt wird, obschon solche dem sri-lankischen Generalkonsulat gar nicht übermittelt wurden, ist als trölerisch zu bezeichnen.
5.
5.1 Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines am 25. November 2013 eingereichten Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen wurden vom SEM in der Verfügung vom 12. Januar 2015 und auf Beschwerde hin vom BVGer im Urteil D-894/2015 vom 18. Oktober 2017 eingehend gewürdigt. In der angefochtenen Verfügung des SEM wird alsdann dargelegt, welche Aspekte der im neuen Asylgesuch vom 8. Januar 2018 enthaltenen Vorbringen aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen vom SEM materiell geprüft werden und welche nicht (vgl. Verfügung Ziff. 1). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 5.1) ist darin keine willkürliche Verfahrensführung zu erblicken, zumal das SEM die Beurteilung der "neuen" Vorbringen sehr wohl vor dem Hintergrund der vom SEM und dem BVGer bereits im ordentlichen Verfahren beurteilten Vorbringen vorgenommen hat. Im Übrigen wurde das neue Asylgesuch vom 8. Januar 2018 schon rund zweieinhalb Monate nachdem das ordentliche Verfahren mit Urteil des BVGer D-894/2015 vom 18. Oktober 2017 abgeschlossen wurde, und somit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390 |
|
1 | Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390 |
2 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
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1 | Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
1bis | Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. |
2 | Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. |
3 | Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. |
5.2 In der Beschwerde wird ferner gerügt, das SEM habe es unterlassen, entsprechend dem diesbezüglichen Antrag die Vernehmlassung vom 8. November 2017 aus dem Beschwerdeverfahren D-4749/2017
(recte: D-4794/2017) als Beweismittel beizuziehen, in der das SEM eingestanden habe, dass die im Rahmen der Papierbeschaffung an die sri-lankischen Behörden übermittelten Daten von diesen dazu verwendet würden, eine politisch motivierte Verfolgung vorzubereiten (vgl. II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 5.2 a.E. und 3). In der besagten - mit der Beschwerde als Beilage 5 eingereichten - Vernehmlassung wird im Übrigen - was das BVGer ebenfalls schon wiederholt festgestellt hat (vgl. etwa Urteil des BVGer D-118/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1) - lediglich skizziert, nach welchen Kriterien Personen, die nach Sri Lanka zurückkehren, bei der Einreise einer vertieften Abklärung unterzogen werden. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die besagte Vernehmlassung nicht beigezogen hat beziehungsweise nicht in der Lage war, diese beizuziehen (vgl. Verfügung Ziff. 3.1.1. S. 9 f.), und deshalb antizipiert - und in der Sache zutreffend - bezweifelt hat, dass darin ein entsprechendes "Eingeständnis" des SEM erfolgt sei, kann folglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeleitet werden.
5.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zum Prozedere der Papierbeschaffung im Rahmen des standardisierten Verfahrens gemäss dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka im Allgemeinen und in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers und die damit einhergehenden Rügen im neuen Asylgesuch vom 8. Januar 2018 eingehend Stellung genommen (vgl. Verfügung Ziff. 3.1.1. S. 9 f.). Es hat sodann dargelegt, weshalb das Vavuniya-Urteil vom 25. Juli 2017 und die im neuen Asylgesuch nachträglich geltend gemachte Tatsache unter dem Aspekt der Revision zu prüfen wären (vgl. Verfügung Ziff. 1 Bst. b S. 5). Im Übrigen wird in der Beschwerde die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, vermengt. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf in anderen Verfahren vom selben Rechtsvertreter identisch oder ähnlich erhobenen Rügen ebenfalls bereits wiederholt festgestellt (vgl. etwa D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Allein der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als der Beschwerdeführer (vgl. dazu die zahlreichen als Beschwerdebeilage eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwerdebeilagen Nrn. 7 - 55 sowie den elektronischen Datenträger mit 268 Beilagen]), bewirkt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Den Anforderungen des rechtlichen Gehörs, im Rahmen der Entscheidbegründung die wesentlichen Überlegungen zu nennen und damit die neuen Vorbringen der asylsuchenden Person umfassend und vollständig zu würdigen, hat das SEM in seiner Verfügung im vorliegenden Verfahren Genüge getan. Die in der Beschwerde unter dem Titel "Verletzung der Begründungspflicht" (vgl. II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 5.3), "Datenverwendung durch Sri Lanka" (vgl. II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 5.3.1, "Vavuniya-Urteil vom 25. Juli 2017" (vgl. II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 5.3.2), "Familiäre Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Unterstützern und -Mitgliedern" (vgl. II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 5.3.3) und "Länderinformationen, Länderberichte" (vgl. II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 5.3.4) vom selben Rechtsvertreter in zahlreichen anderen Verfahren stereotyp erhobenen Rügen erweisen sich auch im vorliegenden Verfahren als unbegründet. Gleiches gilt für die unter dem Titel
"Unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes" (vgl. II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 5.4) vom selben Rechtsvertreter wiederkehrend erhobenen Rügen, wonach die Verfügung des SEM auf einem unvollständigen, falschen und manipulierten Lagebild beruhe.
5.4 Anzufügen ist, dass die in Zusammenhang mit der Datenverwendung durch die sri-lankischen Behörden in der Beschwerde erhobene Behauptung, aus den vorinstanzlichen Akten ergebe sich, dass das SEM in Zusammenarbeit mit den sri-lankischen Behörden bereits drei Ausschaffungen des Beschwerdeführers in Planung gehabt habe, welche jeweils hätten abgesagt werden müssen, und danach erneut eine Reisepapierbeschaffung eingeleitet worden sei (vgl. II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 5.3.1), ohnehin aktenwidrig ist.
5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rechtsbegehren 7-9 sind abzuweisen.
6.
6.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid vom 12. Januar 2015 im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Massnahmen ergriffen werden, welche über einen blossen "background check" (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen.
In Ziff. 3.1.1 der Erwägungen der angefochtenen Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, es habe in seiner Verfügung vom 12. Januar 2015 - und so auch das BVGer im Urteil D-894/2015 - festgestellt, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen seien. In Bezug auf das exilpolitische Engagement in der Schweiz habe das BVGer in seinem Urteil festgehalten, dass dieses bloss im niederschwelligen Bereich anzusiedeln sei und der Beschwerdeführer als blosser Mitläufer von den sri-lankischen Behörden nicht als Gefahr wahrgenommen werde. Die nunmehr eingereichten Fotos vermöchten diesen Schluss nicht umzustossen, da sein exilpolitisches Engagement nach wie vor als zu niederschwellig zu betrachten sei, um für die sri-lankischen Behörden von Interesse zu sein - falls dieses denn überhaupt zur Kenntnis genommen worden sei.
Eine allfällige Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat nach einem negativen Asylentscheid diene der Identifizierung einer abgewiesenen Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung. Diese ermögliche den sri-lankischen Behörden, abzuklären, ob die Person tatsächlich sri-lankische Staatsangehörige und ob die angegebene Identität korrekt sei. Im Rahmen dieser Papierbeschaffung würden dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person übermittelt und die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers beantragt. Das standardisierte und langjährig erprobte Verfahren werde durch das Migrationsabkommen geregelt. Es würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, welche dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Für die Papierbeschaffung sei im Falle des Beschwerdeführers das Formular des Migrationsabkommens verwendet worden, da keine Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit bestanden hätten und deshalb keine persönliche Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat erforderlich gewesen sei. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet worden seien, könne - mangels einer LTTE-Verbindung des Beschwerdeführers - der dargestellte Zusammenhang zwischen individueller LTTE-Vergangenheit und allfälliger Abklärungen durch die sri-lankischen Behörden vorliegend gar nicht gegeben sein. Neue Gefährdungselemente würden mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat demzufolge nicht geschaffen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen als Folge der Ersatzreisepapierbeschaffung zu verneinen sei (vgl. im Einzelnen die ausführlichen Erwägungen des SEM unter Ziff.3.1.1 der angefochtenen Verfügung).
Sodann führt das SEM in Ziff. 3.1.2 aus, dass im Fall des Beschwerdeführers die besuchten Schulen auf dem Antragsformular nicht aufgeführt worden seien, weshalb der Behauptung, Informationen über besuchte Schulen würden bei ehemaligen Schülern mit LTTE-Engagement dazu führen, dass die sri-lankischen Behörden beim politischen Backgroundcheck davon ausgehen würden, dass auch später ein Engagement für die LTTE vorhanden gewesen sein müsse, der Boden entzogen sei. Es könne zudem erwartet werden, dass bei der Einreichung von Mehrfachgesuchen Einsicht in die Vollzugsakten genommen werde und vorgängig alle Punkte sorgfältig und einzelfallspezifisch abgeklärt würden, um unnötigen Aufwand zu vermeiden. Die vorliegenden Ausführungen seien auch insofern redundant, als das BVGer sich - so etwa in den Urteilen E-4703/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5.2 und E-6030/2017 vom 8. Januar 2018 E. 6.2 - mit ihnen bereits wiederholt auseinandergesetzt habe. Gemäss Rechtsprechung des BVGer stehe die Übermittlung von Namen besuchter Schulden - selbst wenn sie vorliegend aufgelistet worden wären - mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang.
Unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-4703/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.4.3 hält das SEM sodann in Ziff. 3.1.3 fest, ein Gesuch um Auskunft, wie die sri-lankischen Behörden die übermittelten Daten verwenden und welche Ergebnisse sie erzielen würden, habe der Beschwerdeführer direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Es bestehe für das SEM kein Anlass, bei den sri-lankischen Behörden die gewünschte Akteneinsicht zu beantragen, zumal es keinen Anlass zur Vermutung gebe, dass Daten übermittelt worden seien, welche nicht dem Migrationsabkommen entsprechen würden. Der Antrag sei abzulehnen. Es sei auch nicht Sache der Asylbehörden, Gesuchsteller in datenschutzrechtlichen Belangen zu beraten und theoretische Überlegungen zu allfälligen Konsequenzen eines Akteneinsichtsgesuches anzustellen. Es obliege - so unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-6030/2017 vom 8. Januar 2018 E. 5.2.2 - dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Auf das diesbezügliche Begehren sei nicht weiter einzugehen.
In Ziff. 4.1 stellt das SEM sodann fest, die vom Rechtsvertreter als Beweismittel standardmässig eingereichte selbstverfasste Lageeinschätzung stelle kein Beweismittel im Sinne des Wiedererwägungsrechts dar, da sie bloss der Würdigung und nicht der Ermittlung des Sachverhalts diene. Die zusammengetragenen Quellen und Berichte würden keine Beweismittel im vorliegenden Verfahren bilden, da sie keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden. Aktuelle, auf Tatsachen basierte und ausgewogene Informationen über Herkunftsländer Asylsuchender - so das SEM weiter - seien eine wesentliche Grundlage für die Einschätzung der Lage vor Ort. Auf Fact Finding Missions würden deswegen alle relevanten Quellen, insbesondere direktbetroffene Personen, staatliche und nicht staatliche Akteure sowie unabhängige Beobachter konsultiert - so auch im Falle von Sri Lanka. Der Einwand, das Lagebild des SEM sei wegen der Nähe zwischen der Schweiz und Sri Lanka auf Regierung- und Verwaltungsebene nicht objektiv und neutral und die Vorwürfe der Voreingenommenheit des Länderanalysten und implizit der Nichteinhaltung von COI-Standards seitens des SEM seien haltlos.
6.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf und der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung den heimatlichen Behörden übermittelten Daten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Den sri-lankischen Behörden wurden nur zulässige und zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendige Daten übermittelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und einer allfälligen - im Falle des Beschwerdeführers allerdings nicht notwendigen und deshalb nicht erfolgten - persönlichen Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
6.3 Der Ausreisegrund des Beschwerdeführers aus Sri Lanka, die angebliche behördliche Suche nach seiner Person wegen seines angeblich als Mitglied der LTTE gesuchten Onkels, wurde im Urteil des BVGer
D-894/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 7.2 als unglaubhaft beurteilt, weshalb nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim Generalkonsulat ins Visier der sri-lankischen Behörden. Ebensowenig lässt sich aufgrund der Kommunalwahlen in Sri Lanka im Februar 2018 - entgegen dem in der Beschwerde diesbezüglich entworfenen hypothetischen Szenario (vgl. II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 8.1) - auf eine erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-1172/2019 vom 25. März 2019 E. 9.2, E-829/2019 vom 18. März 2019 E.9.4, E-6413/2018 vom 17. Januar 2019 E. 11.4). Zu den mit der Beschwerde (vgl. II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 5.4) basierend auf zahlreichen Unterlagen (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen zu lassen) dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt konkret und in asylrechtlich relevanter Weise auf die Situation des Beschwerdeführers ausgewirkt habe könnten. Auch aus den in der Beschwerde geltend gemachten Ereignissen rund um verschiedene Ausschaffungen in der Vergangenheit (vgl. vgl. II. Beschwerde Bst. B Materielles Ziffer 5.4.4) kann nichts zu Gunsten der konkreten Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1502/2019 vom 21. Mai 2019 E. 11.2 und D-1420/2019 vom 1. Mai 2019 E. 8.2.4).
Im Urteil D-894/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 6.3 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dabei festgestellt, aufgrund der unglaubhaften Schilderungen habe er bei einer Rückkehr nicht zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, so dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. An dieser Einschätzung ändern die neuen Vorbringen nichts. Die Behauptung, der Onkel sei ein LTTE-Mitglied gewesen, ist nicht neu, und dass er - wie nunmehr geltend gemacht - 15 Jahre bei den LTTE gewesen sei, ist dabei unerheblich. Die angeblichen Razzien, welche seinetwegen im Hause der Eltern des Beschwerdeführers durchgeführt worden sein sollen, wurden als unglaubhaft beurteilt. Vor diesem Hintergrund ist mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte nicht ersichtlich, weshalb er heute wegen dieses Onkels ins Visier der Behörden geraten sein könnte. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe bisher nicht erwähnt, dass er im Bereich des Bauches und des rechten Oberschenkels Narben habe, was darauf hinweise, dass er beim letzten Hausbesuch der Armeeangehörigen Ende September 2013 nicht nur geschlagen, sondern auch mit einer Eisenstange verbrannt worden sei, ist eine - bezeichnenderweise in Form einer Hypothese - nachgeschobene Behauptung, die schon deshalb unglaubhaft ist, weil der Beschwerdeführer bisher nichts dergleichen erwähnt hat. Hinsichtlich des (erneut) geltend gemachten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dieses sei nach wie vor als zu niederschwellig zu betrachten, um für die sri-lankischen Behörden von Interesse zu sein. Dem ist nichts hinzuzufügen. Alleine aus der Tatsache, der tamilischen Ethnie anzugehören und über keine Reisepapiere zu verfügen, lässt sich ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer wegen seiner mehrjährigen Landesabwesenheit und zwei durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer sei im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Weise von Verfolgung bedroht. Es erübrigt sich im Rahmen einer summarischen Begründung, weitergehend auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese in anderen Verfahren vom selben Rechtsvertreter stereotyp wiederholten allgemeinen Rügen an der Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach als unbegründet beurteilt wurden. Das SEM hat sein Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt und das Wiedererwägungsgesuch ebenso zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
8.2 Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Januar 2018 sowie auf die Erwägungen im Urteil des BVGer D-894/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 8 verwiesen werden, in welchen dargelegt wurde, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist. Aus dem Gesuch vom 8. Januar 2018 und der Beschwerde vom 5. März 2018 ergeben sich keine Gründe, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten. An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk) nichts zu ändern (vgl. zuletzt unter anderen die Urteile des BVGer D-1475/2019 vom 29. Mai 2019 E. 11.4.2, D-4488/2017 vom 28. Mai 2017 E. 6.4.2).
8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
10.
10.1 In der Beschwerde wird beantragt, eventuell sei das Urteil des BVGer D-894/2015 vom 18. Oktober 2017 in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren des Gesuchstellers weiterzuführen, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, zumindest aber die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 12). Zur Begründung wird ausgeführt, vor dem Hintergrund der neu beschafften Beweismittel, den Gerichtsakten vor dem High Court in Vavuniya, welche erst am 21. Dezember 2017 vorgelegen hätten, werde der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend das neue Verfolgungsmuster von Personen, welche über LTTE-Verbindungen verfügten, bewiesen.
10.2 Die Revision kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen. |
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Auf den Antrag, das Urteil des BVGer D-894/2015 sei in Revision zu ziehen, wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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