Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4667/2019

Urteil vom 20. April 2020

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richter Lorenz Noli, Richter Jürg Marcel Tiefenthal

Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

A._______, geboren am (...),

Parteien Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. August 2019.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischer Religionszugehörigkeit aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, (D._______, beide Distrikt Jaffna, Nordprovinz), reichte am 30. Mai 2011 auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein und ersuchte um Einreise in die Schweiz. Am 8. August 2011 fand eine Befragung in der Botschaft statt.

Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, sein Bruder sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im (...) 2006 sei er selber von den LTTE zwangsrekrutiert und nach einer kurzen Waffenschulung einer medizinischen Einheit zugeteilt worden. Er habe während sechs Monaten eine weitere Ausbildung absolviert und in der Folge in verschiedenen Spitälern der LTTE erste Hilfe geleistet. An der Front sei er nie gewesen. Im (...) 2009 sei er zu seiner Familie zurückgekehrt und habe sich vor den LTTE versteckt, bis er sich im (...) 2009 der sri-lankischen Armee ergeben habe. Die nächsten zwei Jahre habe er in Rehabilitationshaft verbracht. Im (...) 2011 sei er zu seiner Familie zurückgekehrt. Seither sei er wiederholt von Armeeangehörigen und auf der Strasse schikaniert und geschlagen oder beleidigt worden. Einmal im Monat müsse er sich im Armeecamp registrieren lassen und an verschiedenen Treffen teilnehmen. Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) suchten ihn regelmässig auf. Er fürchte eine erneute Festnahme.

A.b Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.

B.a Am 6. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich um Asyl und beantragte die Einreise in die Schweiz. Das SEM befragte ihn am 10. Juli 2015 summarisch (Befragung zur Person, nachfolgend: BzP; vgl. Protokoll SEM-act. B10) und hörte ihn am 15. Juli 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen an (vgl. Protokoll B13).

B.b Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz.

B.c Am 2. November 2016 wurde er ergänzend angehört (vgl. Protokoll B34).

Im Rahmen der drei Befragungen bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die im Auslandsverfahren geltend gemachten Asylgründe. Weiter brachte er vor, er sei aus Angst vor Verfolgung im Jahr 2014 nach Indien ausgereist, jedoch bereits nach einem Monat wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Ebenfalls 2014 sei er beim Versuch einer Einreise in die Schweiz über E._______ von den dortigen Behörden festgehalten und wegen illegaler Einreise nach Sri Lanka abgeschoben worden. Nach der Ankunft am Flughafen in Colombo hätten die heimatlichen Behörden ihn befragt und gefoltert. Er habe drei Monate in Haft zugebracht; ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren sei weiter hängig. 2015 habe er nach dem Kauf eines Grundstücks an seinem Wohnort in D._______ erneut grosse Probleme mit den Behörden bekommen, weil sich auf dem Grundstück ein Bunker der LTTE befunden habe, in dem Waffen gelagert worden seien. Der CID und der TID (Terrorist Investigation Division) hätten ihn mehrmals zum Landstück befragt und ihm mit Verhaftung gedroht. Zudem habe man ihm gedroht, am Black-Tiger-Day (Erinnerungstag für LTTE-Kämpfer am 5. Juli) eine Lampe auf dem Grundstück anzuzünden, um ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen zu können. Nach der Haftentlassung seines seit 2009 inhaftierten Bruders hätten die Befragungen durch den CID und TID zugenommen. In der Folge habe er (der Beschwerdeführer) sich nicht mehr sicher gefühlt, weshalb er Anfang Juli 2015 von Colombo nach Zürich geflogen sei.

B.d Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

B.e Die gegen diesen Entscheid durch die damalige Rechtsvertreterin erhobene Beschwerde vom 9. Januar 2017 wies das Bundeverwaltungsgericht mit Urteil D-137/2017 vom 25. April 2019 vollumfänglich ab.

In einer Gesamtwürdigung erachtete das Gericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im (...) 2006 von den LTTE zwangsrekrutiert und als Angehöriger einer medizinischen Einheit in verschiedenen Spitälern der LTTE erste Hilfe leisten musste, dass er sich im (...) 2009 der sri-lankischen Armee ergab, bis (...) 2011 in Rehabilitationshaft zubrachte sowie nach seiner Entlassung Melde- und Unterschriftspflichten unterlag und durch sri-lankische Behörden sowie auf der Strasse wegen seiner LTTE-Vergangenheit überwacht beziehungsweise behelligt wurde. Das Gericht schloss deshalb nicht aus, dass er traumatisierenden Ereignissen und Misshandlungen einschliesslich Folter ausgesetzt war. Ebenfalls als glaubhaft qualifizierte das Gericht das Vorbringen, dass sein Bruder bei den LTTE aktiv war und bei Kriegsende inhaftiert wurde. Aufgrund der Akten erachtete es ferner die illegale Einreise des Beschwerdeführers nach E._______ am (...) 2014 und dessen Rückschaffung nach Sri Lanka zwei Monate später als erwiesen (E. 5.2 und E. 5.3.1). Die Vorbringen zu den Ereignissen am Flughafen Colombo nach der Rückschiebung aus E._______ im (...) 2014 (Festnahme, dreimonatige Inhaftierung und Folter, hängiges Verfahren) sowie zu den Problemen mit den Behörden im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf im Jahr 2015 und einem Waffenfund qualifizierte das Gericht in einer einlässlichen Prüfung als unglaubhaft. Es erwog, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Erfahrungen bei den LTTE und in Haft einen Sachverhalt konstruierte, der sein Gefährdungsprofil als Tamile mit LTTE-Vergangenheit schärfen und so sein Asylgesuch stützen sollte (E. 5.3 und 5.4). Die als glaubhaft beurteilten Vorbringen qualifizierte das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht als intensiv genug für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung. Es verneinte ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person, zumal er die Vorbringen zur Haft und dem hängigen Verfahren nach der Rückschiebung 2014 sowie zu den Problemen mit den Behörden nach dem Grundstückskauf 2015 nicht glaubhaft machen konnte. Da er nach einem ersten Ausreiseversuch 2014 von Indien nach Sri Lanka zurückkehrte und die Rückkehr dorthin einer Asylgesuchstellung in E._______ vorzog, nahm das Gericht auch nicht an, dass er selber von einer erheblichen Gefährdung seiner Person oder Freiheit in Sri Lanka ausging (E. 6). Es gelangte zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und verneinte auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen (E. 8).

C.

C.a Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter auf schriftlichem Weg bei der Vorinstanz ein weiteres Asylgesuch ein.

C.b Er begründete sein drittes Asylgesuch damit, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sich infolge der Terroranschläge an Ostern 2019 und des daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustandes massiv verschlechtert habe. Die Reaktion der Regierung auf die Bombenanschläge habe zu einer massiv erhöhten Verfolgungsgefahr für Personen geführt, die eine vermeintliche oder tatsächliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellten. Aufgrund seiner politischen Überzeugungen und Tätigkeiten würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vom dortigen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungsmassnahmen werden. Er erfülle die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. So verfüge er über klare Verbindungen zu den LTTE, sei er doch - anders als bisher geltend gemacht - über zehn Jahre lang ein überzeugtes Mitglied dieser Organisation gewesen und habe er an mindestens acht bis zehn Kampfeinsätzen teilgenommen. Sein Bruder sei als langjähriges LTTE-Mitglied während sechs Jahren inhaftiert gewesen. Er selber sei verschiedentlich und wiederholt ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten; insbesondere handle es sich bei ihm um einen Rehabilitierten, der zwei Jahre lang in Rehabilitationshaft verbracht habe. Es sei klar, dass man ihn behördlich registriert habe und sein Name somit auf der «Stop»-Liste aufgeführt sei. Ferner sei er seit seiner Einreise - dies wird ebenfalls neu vorgebracht - in die Schweiz exilpolitisch aktiv. Er sei zurzeit daran, Unterlagen aufzutreiben, die seine Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen belegten. Angesichts der systematischen Überwachung der Aktivitäten der tamilischen Diaspora in der Schweiz (vor allem Personen mit vermeintlichen LTTE-Verbindungen) durch den sri-lankischen Nachrichtendienst sei der Beschwerdeführer als rehabilitierte Personmit Sicherheit unter den Angehörigen der exilpolitisch aktiven tamilischen Diaspora identifiziert worden, die am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus mitwirkten (Gesuch Ziff. 4.3). Überdies weise er sichtbare Narben auf, halte sich bereits über eine lange Zeit (seit 4 Jahren) in der Schweiz, einem Hort des tamilischen Separatismus, auf und verfüge über keine gültigen Einreisepapiere. Da sich die Situation in Sri Lanka seit Erarbeitung dieser Risikofaktoren massiv verändert habe, müssten die einzelnen Faktoren im Kontext der aktuellen Lage verstärkt Geltung haben (Gesuch Ziff. 5).

In Ergänzung zu den Ausführungen zur angespannten Sicherheitslage nach den Anschlägen vom 21. April 2019 und den neuesten Länderentwicklungen würden mit dem eingereichten «Länderbericht» vom 18. Oktober 2018 «relevante und aktuelle Länderinformationen zu den rechtserheblichen Sachverhalten» geliefert. Da die Asylbehörden trotz ihrer Amtspflicht «diese rechtserheblichen Sachverhalte zur Verfolgungsgefahr» nicht aktualisiert hätten, stellten diese Quellen «neue bisher nicht bekannte und nicht beachtete Beweismittel» dar. Deshalb sei die Gefährdungslage des Beschwerdeführers «vor diesem neuen bisher nicht bekannten und nicht beachteten Sachverhalt» im Rahmen eines neuen Asylgesuchs zu beurteilen (vgl. Gesuch Ziff. 16 S. 53).

C.c Vor diesem Hintergrund befürchte er, aufgrund der früher geltend gemachten Asylgründe sowie bisher verschwiegener und neuer Gründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. Er brachte vor, anlässlich der Besprechung mit dem unterzeichneten Rechtsvertreter «seine tatsächlichen Verbindungen» zu den LTTE offengelegt zu haben (Gesuch Ziff. 4.1). Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens habe er geltend gemacht, im Jahr 2006 von den LTTE zwangsrekrutiert und zum Sanitäter ausgebildet worden zu sein und sich im (...) 2009 den LTTE entzogen zu haben. In Tat und Wahrheit sei er jedoch im Jahr 1998 als
(...)Jähriger den LTTE beigetreten, dies infolge seiner politischen Überzeugung, dass Waffengewalt das Ziel eines freien und souveränen tamilischen Staates rechtfertige. Er sei zunächst in einem dreimonatigen Basistraining im Umgang mit der Waffe geschult und anschliessend während sechs Monaten zum Sanitäter ausgebildet worden. Er sei über 10 Jahre bei den LTTE gewesen. Entgegen seinen bisherigen Behauptungen habe er auch in zirka acht bis zehn Einsätzen als Kämpfer an Kampfhandlungen teilgenommen. In der intensiven und blutigen Schlussphase des Krieges habe er bestimmte Aufgaben in der Ausbildung von neu rekrutierten Kämpfern wahrgenommen. Seine Hauptfunktion bei den LTTE sei die Tätigkeit als Sanitäter gewesen. Während seiner Mitgliedschaft habe er aber immer mehr Aufgaben mit zunehmender Verantwortung übernommen und den Rang eines Offiziers innegehabt. Unter anderem habe er die Administration von Feldlazaretten und Spitälern geleitet; bisweilen seien ihm bis zu 30 Personen unterstellt gewesen. Auch seine Festnahme sei anders verlaufen als er bisher vorgebracht habe. Er sei nicht im (...) 2009 von den LTTE geflohen, sondern habe bis am Schluss für diese gekämpft und sich am (...) 2009 zusammen mit seinem Bruder ergeben, der ebenfalls seit 1999 bei den LTTE gewesen sei. Die psychische Traumatisierung sowie die Narben an (...) und (...) belegten, dass die über zehnjährige Mitgliedschaft nicht spurlos an ihm vorbeigegangen sei. Damit werde auch verständlich, dass er im Rahmen des Screening-Prozesses relativ rasch der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden sei und ab (...) 2009 über zwei Jahre in Rehabilitationshaft verbracht habe, wobei er immer wieder zu seiner LTTE-Vergangenheit befragt worden sei. Den Kontakt zu den Kameraden aus der Zeit bei den LTTE habe er nicht aufrechterhalten können, da er wie viele ehemalige LTTE-Mitglieder rigoros überwacht worden sei. Zurzeit sei er daran, diejenigen Personen ausfindig zu machen, von denen er wisse, dass ihnen die Flucht ins Ausland gelungen sei.

C.d Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, er habe mehrere auffällige und von blossem Auge gut sichtbare Narben, die von Verletzungen durch Bombensplitter während Kampfeinsätzen für die LTTE in den Jahren 1999 (...) und 2007 (...) stammten. Die Narben stellten gemäss dem Referenzurteil vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015) einen Risikofaktor dar, weil sie in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte auf eine Verwundung bei kriegerischen Auseinandersetzungen hindeuteten, was bei LTTE- Kämpfern regelmässig vorkomme. Solche Körpernarben könnten auch zeigen, dass die Person bereits früher gefoltert (und damit verdächtigt) worden sei; sie begründeten damit ein gesteigertes Interesse der sri-lankischen Behörden und eine erhöhte Verhaftungs- und Foltergefahr. Die Narben seien auch als Teilbeweis der Teilnahme des Beschwerdeführers an Kampfhandlungen zugunsten der LTTE zu würdigen. Dieser sei zurzeit bemüht, die Herkunft der Narben durch einen Spezialisten (bzw. den Hausarzt) abklären zu lassen. Der entsprechende Arztbericht würde seine Vorbringen zusätzlich stützen und seine über zehn Jahre dauernde aktive Rolle bei den LTTE teilweise belegen (Gesuch Ziff. 4.2). Als Beweismittel wurden je eine Abbildung eines (...) und einer (...) eingereicht (Gesuchsbeilage 1).

C.e Schliesslich wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Besprechung mit seinem Rechtsvertreter geltend gemacht, eine zusätzliche Gefährdungslage ergebe sich aus «Vergeltungsgelüsten» aus seinem persönlichen Umfeld. Der Bruder seiner jetzigen Freundin in der Schweiz akzeptiere die Liebesbeziehung zwischen den beiden nicht und habe ihm im Fall einer Weiterführung der Beziehung gedroht, seine «ganze und wahre Geschichte» gegenüber dem CID offenzulegen. Da er sich weigere, die Beziehung zu beenden, habe er den Zorn des Bruders seiner Freundin auf sich gezogen. Er gehe davon aus, dass dieser die Sicherheitsbehörden bereits informiert habe, weshalb er (der Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr nach der Ankunft auf dem Flughafen festgenommen werden würde (Gesuch Ziff. 4.4).

Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben den in Papierform vorliegenden Abbildungen einer (...) und eines (...) insgesamt zirka 540 Beweismittel zur allgemeinen Situation in Sri Lanka in digitaler Form auf einer CD-Rom ein (grösstenteils Medienberichte, einige Berichte von staatlichen Institutionen und nicht-staatlichen Organisationen, ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasster «Bericht zur aktuellen Lage» in Sri Lanka [Stand 22. Oktober 2018] mit 409 Beilagen sowie eine interne Mitteilung des SEM bezüglich des Asylverfahrens einer anderen Person).

In prozessualer Hinsicht ersuchte er das SEM um Sistierung des vorliegenden Asylverfahrens, bis eine effektive Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka möglich sei, sowie um eine erneute Anhörung zu den Asylgründen.

D.
Mit Verfügung vom 30. August 2019 - eröffnet am 6. September 2019 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG nicht ein. Auf die geltend gemachten allfälligen Revisionsgründe trat es mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Ferner wies es die Anträge auf Verfahrenssistierung und Ansetzung einer Anhörung ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-.

E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. September 2019 durch seinen Rechtvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 30. August 2019 sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um die Eingabe vom 18. Juli 2019 dahingehend zu ergänzen, dass sie beim Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch eingereicht werden könne; eventuell sei die Verfügung des SEM wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflichtverletzung oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie wegen Verletzung des Willkürverbots (vgl. Beschwerde Ziff. 4.3 S. 32 f.) aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In der Beschwerde wurde neu vorgebracht, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka und damit die Gefährdungslage für Minderheiten, insbesondere Tamilen, habe sich seit der Ernennung des mutmasslichen Kriegsverbrechers Shavendra Silva zum neuen Armeechef am 19. August 2019 sowie der Ausstattung des Militärs mit polizeilichen Kompetenzen am 22. August 2019 innert kürzester Zeit gravierend verändert. Dass die Notstandsgesetzgebung nach vier Monaten nicht verlängert worden sei, sei nicht als Zeichen der Entspannung zu werten und angesichts der Kompetenzerweiterung der Streitkräfte ohnehin eine Augenwischerei, da die Armee nun ausserhalb des Ausnahmezustandes die zentrale Rolle bei der Sicherung der öffentlichen Sicherheit übernehme. Mit der Übertragung polizeilicher Aufgaben einschliesslich der Bekämpfung des Terrorismus an die sri-lankische Armee ergebe sich eine erhöhte Gefährdungslage insbesondere auch für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende, da diese nun bereits bei der Ankunft am Flughafen durch den Militärapparat kontrolliert werden könnten.

Als Beschwerdebeilagen wurden 35 Beweismittel zur allgemeinen Situation in Sri Lanka (grösstenteils Medienberichte, einige Berichte von staatlichen Institutionen und nicht-staatlichen Organisationen) sowie eine Kopie des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14 eingereicht, alle in digitaler Form (CD-Rom).

F.
Mit Schreiben vom 16. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

G.
Am 25. März 2020 wurde eine weitere Eingabe mit umfassenden Ausführungen zur veränderten politischen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers und zu weiteren möglichen Gefährdungsgründen eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und im Bereich

des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-137/2017 vom 25. April 2019 über das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2015 rechtskräftig entschieden. Das vorliegende Asylgesuch wurde rund 12 Wochen nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG eingereicht. Das SEM hat das dritte Asylgesuch vom 18. Juli 2019 korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen. In dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).

3.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3.3

3.3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen das SEM es ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7 - 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
VwVG).

3.3.2 Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG grundsätzlich ein verwaltungsinternes Verfahren - ohne Erlass einer Verfügung - zur Anwendung mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit der Behörde - entgegen deren eigener Beurteilung - behauptet. In dieser Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Möglichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. Flückiger, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 9
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG).

4.

4.1 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
Satz 1 AsylG zu Recht auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

4.2 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
Satz 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. (vgl. Botschaft, BBI 2010 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).

4.3 Das Asylgesuch vom 18. Juli 2019 erfüllt die formellen Anforderungen an Mehrfachgesuche (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung). Das SEM hat daher zu Recht auf die Durchführung von Instruktionsmassnahmen verzichtet.

5.

5.1 Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer sich nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens am 25. April 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten; er macht in seinem Mehrfachgesuch denn auch nicht geltend, nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein.

5.2

5.2.1 Der Beschwerdeführer stellt explizit ein neues Asylgesuch und bringt vor, die Situation in Sri Lanka habe sich nach den Anschlägen vom 21. April 2019 in einer Weise verschlechtert, dass er nun die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Das SEM wies in seinen Erwägungen darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Beschwerdeverfahren mit Urteil D-137/2017 vom 25. April 2019 die für die Zeit nach der Rückschaffung von E._______ nach Sri Lanka im Jahr 2014 bis zur Ausreise im Juli 2015 geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft beurteilt habe. Damit sei die Verfügung vom 5. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen. Im Weiteren führte das SEM aus, dass die Ausführungen im neuen Asylgesuch zu den Anschlägen in Sri Lanka an der Lageanalyse im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 respektive den darin definierten Risikoprofilen nichts zu ändern vermöchten. Aus der Eingabe gehe nicht hervor, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit dem Erlass des Urteils
D-137/2017 vom 25. April 2019 in einer Art und Weise verändert hätte, welche sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Die Ausführungen im neuen Asylgesuch - soweit sie vorliegend überhaupt durch das SEM zu beurteilen wären - erschöpften sich im Wesentlichen darin, bereits bekannte Sachverhaltselemente, welche im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden seien, erneut darzulegen und den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit dem Beschwerdeurteil D-137/2017 vom 25. April 2019 eine ebensolche asylrelevante Gefährdung verneint worden sei. Dementsprechend sei die Eingabe vom 18. Juli 2019 zu wenig begründet und werde darauf gestützt auf Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten.

5.2.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM sei zu Unrecht nicht auf das Mehrfachgesuch vom 18. Juli 2019 eingetreten. Es hätte die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers und sämtliche Risikofaktoren vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka beurteilen müssen. Im Rahmen des Asylgesuches sei aufgezeigt und mit zahlreichen Beweismitteln dokumentiert worden, wie sich die Lage in Sri Lanka für abgewiesene und zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende und insbesondere den Beschwerdeführer verändert habe, und dass dessen Profil vor dem Hintergrund der veränderten Lage neu zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. Insbesondere wegen seines nunmehr neu geltend gemachten LTTE-Hintergrundes (Ausbildung, Beteiligung an Kampfhandlungen, Dienste als Sanitär und Offizier über 30 Soldaten), der bereits erlebten Verfolgungshandlungen und Folter sowie als aus einem tamilischen Diasporazentrum zurückkehrender abgewiesener tamilischer Asylsuchender mit exilpolitischem Engagement erscheine er heute als besonders gefährdet, in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu geraten (Beschwerde Ziff. 4.1.1 S. 21 ff.). Zu berücksichtigen sei ferner die neue Ausgangslage seit dem besorgniserregenden Kompetenzzuwachs des Militärs und des neuen Armeechefs. Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Schweizer Botschaft in Colombo und dem CID sowie dem TID (als Polizeibehörde) bei der Ausschaffung abgewiesener tamilischer Asylsuchender habe im Laufe der letzten Monate garantiert, dass diese nicht direkt bei der Ankunft am Flughafen in Colombo verfolgt würden. Da die Armee nun aber seit dem 22. August 2019 explizit für polizeiliche Aufgaben und damit auch die Terrorbekämpfung zuständig sei, entfalle der relative «Schutz» für abgeschobene Asylsuchende, die zuvor durch die Zusammenarbeit mit dem CID und TID zumindest bei der Ankunft bestanden habe. Die Gefahr von Übergriffen auf zurückgeschaffte Asylsuchende, insbesondere Tamilen und Muslime, sei damit noch einmal markant angestiegen.

5.2.3 Vorweg ist an dieser Stelle festzustellen, dass das SEM seine Prüfung des erneuten Asylgesuches zu Recht aufgrund der Sachlage vornahm, wie sie im in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 25. April 2019 festgestellt wurde; Tätigkeit als Sanitäter für die LTTE nach Zwangsrekrutierung in den Jahren 2006-2009, Rehabilitationshaft ab 2009 und ordentliche Entlassung im Jahr 2011, keine asylrechtlich relevanten Übergriffe seither und zweimalige Rückreisen aus dem Ausland ohne nennenswerte Zwischenfälle bei der Einreise. Die angeblich bisher verschwiegenen Tatsachen durfte die Vorinstanz bei dieser Prüfung ausser Acht lassen. Wird in erster Linie eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsfeststellungen geltend gemacht, so müsste dies nämlich im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens in die Wege geleitet werden, deren Prüfung prozessual einem zweiten Asylgesuch denn auch vorausgeht. Anders zu entscheiden hiesse, dass Asylsuchende rechtskräftige Entscheide bei jeder Veränderung der politischen Lage in einem Land immer wieder in Frage stellen könnten, indem sie zusammen mit der Lageveränderung neue bisher verschwiegene Sachverhaltselemente einbringen würden. Dies unter Umgehung der hohen formellen Voraussetzungen denen die Revision beziehungsweise das Wiedererwägungsverfahren unterliegen. Ein solches Verhalten kann keinen Rechtsschutz verdienen.

5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in zahlreichen Urteilen darauf hingewiesen, dass die vom rubrizierten Rechtsvertreter vertretene Auffassung, die Anschläge an Ostern 2019 und deren Auswirkungen würden ohne Weiteres eine individuelle Gefährdungslage für den jeweiligen Beschwerdeführer begründen, unzutreffend ist. Es hat ebenfalls ausdrücklich festgestellt, dass den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen (Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG; vgl. BVGE 2014/39) nicht Genüge getan wird, wenn anhand von «Länderinformationen», welche auf aus den Jahren 2012 bis 2019 stammenden Quellen beruhen, in allgemeiner Weise eine «neue Entwicklung» in Sri Lanka im Zeitpunkt der Einreichung eines Mehrfachgesuches behauptet und daraus pauschal - ohne hinreichende Subsumtion im Einzelfall - eine Gefährdung für alle abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, einschliesslich des jeweiligen
Beschwerdeführers, abgeleitet wird (vgl. die Urteile D-4614/2019 vom
1. Oktober 2019 E. 5.3.1 [m.w.H.] und D-4024/2019 vom 5. September 2019 E. 5.2.2-5.2.4).

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wird, wie das SEM in genügend eingehender Begründung zu Recht festgestellt hat, im vorliegenden Verfahren nicht überzeugend dargetan, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-137/2017 vom 25. April 2019 in einer für den Beschwerdeführer massgeblichen Weise verändert hätte. Das SEM hat sich bei dieser Einschätzung auf einen genügend erstellten Sachverhalt gestützt und das Willkürverbot nicht verletzt. Zu keiner anderen Beurteilung führt schliesslich auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte veränderte Sachlage aufgrund der Ernennung des neuen Armeechefs und der dem Militär nun nicht mehr gestützt auf den (inzwischen aufgehobenen) Ausnahmezustand zukommenden polizeilichen Kompetenzen. Im vorliegenden Verfahren weist kein einziges der insgesamt zirka 540 beim SEM und der 35 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka einen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers auf. Diese Beweismittel sowie die Ausführungen im Gesuch und in der Beschwerde sind demzufolge nicht geeignet, eine Neubeurteilung von dessen Flüchtlingseigenschaft zu bewirken, so dass diesbezüglich die erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen nicht erfüllt sind.

Daran vermag auch die zwischenzeitlich erfolgte Rückkehr des Rajapakseclan an die Macht nicht zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der daraus entstehenden Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Da der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, das ihn in diesem Zusammenhang als exponiert erscheinen liesse, ist eine Gefährdung zu verneinen. Schliesslich ergeben sich auch aus dem Vorfall im Zusammenhang mit einer Botschaftsangestellten Ende 2019 keine Gefährdungselemente für den Beschwerdeführenden, zumal sich gemäss Botschaftsauskunft die diplomatischen Beziehungen wieder normalisiert haben und sich keine Daten von sich in der Schweiz aufhaltenden, asylsuchenden Personen auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen
lokalen Angestellten der Schweizerischen Botschaft befanden.

5.3

5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt im neuen Asylgesuch vom 18. Juli 2019 ferner vor, der Bruder seiner Freundin habe die sri-lankischen Sicherheitsbehörden über seine wahren Tätigkeiten für die LTTE informiert, weil er die Liebesbeziehung zwischen den beiden nicht akzeptiere. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen festgenommen würde. Das SEM hat auch dieses Vorbringen unter dem Aspekt neue Asylgründe geprüft. Zur Begründung führt es aus, es fehlten zwar konkrete zeitliche Angaben, welche eine effektive Qualifikation des Vorbringens zulassen würden; aus den Ausführungen resultiere jedoch implizit, dies sei erst kürzlich, mithin nach dem Beschwerdeurteil D-137/2017 vom 25. April 2019 geschehen. Das Vorbringen beruhe auf einer reinen Parteibehauptung, welche durch nichts untermauert werde. Demzufolge sei es ebenfalls zu wenig begründet im Sinne von Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
Satz 1 AsylG, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

5.3.2 Diese Einschätzung der Vorinstanz ist ebenfalls zu bestätigen. Das Vorbringen, der Bruder seiner Freundin habe dem CID die - bisher verschwiegene - wahre Tragweite des Engagements des Beschwerdeführers für die LTTE offengelegt, weshalb dieser bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, besteht aus substanzlosen, reinen Behauptungen und Mutmassungen. Der Einwand in der Beschwerde (S. 31), es sei «denkbar schwierig», eine solche Gefährdung nachzuweisen, ist unbehelflich. Der Auffassung, das SEM hätte eine Frist zur Beibringung entsprechender Beweismittel ansetzen müssen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist Sache des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Rechtsvertreters, im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) Beweismittel zur Untermauerung eines neuen Asylgesuches unaufgefordert einzureichen. Auch bezüglich dieses Vorbringens sind die erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen nicht erfüllt.

5.4 Kommt eine asylsuchende Person - wie vorstehend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
Absätze 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht im Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG, der die formlose Abschreibung für unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4). Die Anwendung von Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG ist vorliegend nicht zu beanstanden und eine Verletzung von Verfahrensrechten konnte ebenfalls nicht erkannt werden.

5.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert dargelegt hat, inwiefern gerade seine Person wegen der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka beziehungsweise wegen Rachegelüsten des Bruders seiner Freundin eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat demnach hinsichtlich der seit dem Urteil D-137/2017 vom 25. April 2019 behaupteten Veränderung der Sachlage sowie dem vorgebrachten neuen Asylgrund das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG zutreffend als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht darauf gestützt auf Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG nicht eingetreten.

6.

6.1 Die Eingabe vom 18. Juli 2019 wurde von einem im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt an das SEM gerichtet und als neues Asylgesuch bezeichnet, wodurch unmissverständlich die Prüfung durch die Vorinstanz im Rahmen eines Mehrfachgesuches verlangt wurde. Diese hat das neue Asylgesuch als solches entgegengenommen und ist darauf nicht eingetreten.

Das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde am 25. April 2019 rechtskräftig abgeschlossen. Gegenstand eines neuen Asylverfahrens können wie bereits erwähnt nur vom Beschwerdeführer vorgetragene Asylgründe sein, die sich seither verwirklicht haben. Diese wurden in der vorstehenden Erwägung 5 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht hinreichend begründet erachtet.

6.2

6.2.1 Das SEM argumentiert in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer mache mit den weiteren Vorbringen, er habe sein wahres Engagement zugunsten der LTTE bisher verschwiegen, weise Narben von Gefechten auf und sei seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch tätig, vorbestandene Tatsachen geltend, welche sich vor dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2019 verwirklicht hätten und demzufolge im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch dieses zu behandeln seien. Gleiches gelte für den zu den Akten gereichten «Länderbericht» vom 22. Oktober 2018 und die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen. Auf diese Teile des Gesuchs vom 18. August 2019 trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG nicht ein (Dispositivziffer 2).

6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer im Folge-Asylgesuch und im Rahmen des hier zu behandelnden Beschwerdeverfahrens Kritik an seinen früheren Asylverfahren übt oder mit seinen Vorbringen auf die Feststellung einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der im zweiten Asylverfahren getroffenen Entscheidungen abzielt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Beim angeblichen Verschweigen einer langjährigen LTTE-Mitgliedschaft und zusätzlicher qualifizierter Tätigkeiten zugunsten der LTTE handelt es sich um vorbestandene Tatsachen, welche der Beschwerdeführer unter Beachtung der erforderlichen prozessualen Sorgfalt ohne Weiteres schon im Rahmen der früheren Verfahren hätte einbringen können. Es ist damit von verspäteten Vorbringen auszugehen. Dass es sich dabei um eine entschuldbar verspätetes Vorbingen handelt, ist äusserst zweifelhaft, jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Dies gilt ebenfalls für die Narben, die angeblich seit der Einreise in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten und allfällige weitere Risikofaktoren. Ungeachtet der Frage, ob diese Vorbringen in der Sache zu überzeugen vermöchten, bleibt festzuhalten, dass sie sowie die eingereichten Beweismittel (Abbildungen eines [...] und einer [...]) nicht im Rahmen eines Folge-Asylgesuchs zu behandeln sind. Die Vorbringen und Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen können nur im Rahmen ausserordentlicher Rechtsmittel eingebracht werden und das SEM stellte diesbezüglich fest, es lägen Revisionsgründe vor und zuständig sei das Bundesverwaltungsgericht. Vom Beschwerdeführer wird auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht, das SEM hätte die entsprechenden Vorbringen unter den Aspekt der Wiedererwägung prüfen müssen und entsprechendes ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Akten. Bei neuen Tatsachen und Beweismitteln, die nach Erlasse eines materiellen Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht werden, handelt es sich grundsätzlich gemäss aktuell Praxis um Revisionsgründe im Sinne von Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG (vgl. BGE 134 III 45; Urteile des Bundesgerichts 8F_11/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.2 und 4F_15/2013 vom 11. Dezember 2013 E.3; EMARK 1995/9). Das SEM durfte damit darauf verzichten, die Eingabe unter dem Aspekt des Wiedererwägungsgesuches zu prüfen und war im Sinne von Art. 9
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG auch nicht gehalten, diese an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.

6.3 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass Asylfolgegesuche nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, rechtskräftige Entscheidungen zu kritisieren und die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder allfällige prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Es steht dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer frei, bei der zuständigen Instanz ein entsprechendes ausserordentliches Rechtsmittel einzureichen. Dies hat er mit Bezug auf die erwähnten Vorbringen und Beweismittel bisher nicht getan. Der Eventualantrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Gesuchseingabe vom 18. Juli 2019 als Revisionsgesuch ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.

7.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor. Da das SEM auf die Eingabe vom 18. Juli 2019 zu Recht nicht eingetreten ist, ist auf die übrigen Rechtsbegehren und Beweisanträge nicht weiter einzugehen.

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die Erwägungen im Urteil des BVGer D-137/2017 vom 25. April 2019 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (E. 10). An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka einschliesslich der Ernennung von Shavendra Silva zum neuen Armeechef am 19. August 2019 und der Ausstattung des Militärs mit polizeilichen Kompetenzen ausserhalb des am 22. August aufgehobenen Ausnahmezustandes nichts zu ändern. Aus dem Asylgesuch vom 18. Juli 2019 und der Beschwerde vom 13. September 2019 ergeben sich auch sonst keine Gründe, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Aus der nicht weiter begründeten Aussage im neuen Asylgesuch, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei «auch aufgrund eines inexistenten tragfähigen Netzwerkes in Sri Lanka festzustellen» (vgl. Ziff. 12.2), geht nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer neu kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz mehr haben soll.

9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und praxisgemäss auf Fr.1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Jacqueline Augsburger

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4667/2019
Date : 20. April 2020
Published : 08. Juli 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 30. August 2019


Legislation register
AsylG: 3  8  29  31a  44  105  106  108  111a  111c
AuG: 83
BGG: 83  121
VGG: 31  37  45
VGKE: 1  3
VwVG: 5  7  8  9  13  48  49  52  63
BGE-register
134-III-45
Weitere Urteile ab 2000
4F_15/2013 • 8F_11/2015
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