Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7413/2015
Urteil vom 20. April 2018
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Besetzung Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
A._______, geboren am (...),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (...),
und deren Kinder
Parteien C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
alle Irak,
alle wohnhaft am (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) anerkannte mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 den Beschwerdeführer 1, A._______, als Flüchtling und gewährte ihm - wie in seinem Asylgesuch vom 29. Oktober 2003 beantragt - Asyl.
Gleichzeitig bezog das BFM die Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin 2), den minderjährigen Sohn D._______ (Beschwerdeführer 3) und die minderjährige Tochter C._______ (Beschwerdeführerin 4) gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
|
1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148 |
2 | ...149 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151 |
5 | ...152 |
A.b Nach einem gescheiterten Zustellversuch des Schreibens vom 14. August 2015 eröffnete das SEM den Beschwerdeführenden am 19. August 2015 die Gelegenheit, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie einem Widerruf des Asyls aufgrund einer grundlegenden Veränderung der politischen Situation im Heimatstaat Irak wahrzunehmen. Die angesetzte Frist lief ungenutzt ab.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 - eröffnet am 21. Oktober 2015 -
aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der einbezogenen engen Familienmitglieder (Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder) und widerrief das Asyl.
C.
Mit Beschwerde vom 18. November 2015 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die Verfügung vom 19. Oktober 2015 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie der Widerruf des Asyls unzulässig seien, und es sei ihnen weiterhin Asyl zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Am 9. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden nebst einer Fürsorgebestätigung der Gemeinde E._______ vom 4. Dezember 2015 die Kopie eines Arztzeugnisses von Dr. med. F._______, gezeichnet Dr. med. G._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. November 2015 nach.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 lud der damals
zuständige Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung bis zum
7. Januar 2016 ein.
E.b Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest und ersuchte um Zustellung des in Aussicht gestellten Arztberichts und um anschliessende Ansetzung einer weiteren Frist zur Stellungnahme betreffend Vorliegen eines Langzeittraumas.
E.c Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden am 22. Februar 2016 ihre Replik unter erneuter Beilage einer Kopie des Arztzeugnisses vom 26. November 2015 ein.
F.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 teilte die vorsitzende Richterin den Beschwerdeführenden mit, der bisher zuständige Instruktionsrichter sei seit Anfang Jahr für eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts tätig, weshalb sie neu für die Instruktion des Verfahrens zuständig sei.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 hiess sie den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte den Beschwerdeführer 1 auf, bis am 14. Juni 2017 einen aktuellen und umfassenden fachärztlichen Bericht einzureichen.
G.b Im Arztbericht vom 8. Juni 2017 stellten die Dres. G._______ und F._______ folgende Diagnosen:
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), zurzeit (...) (F45.4), (...), bei Status nach langdauernder Gefangenschaft und Folter (F60.0)
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (F45.11)
Paranoides Zustandsbild (F22.0) gemäss psychiatrische Polyklinik,
H._______, 2004
Status nach aufklappender Umstellungsosteotomie sowie Kniearthroskopie mit Meniskusshaving und Plicaresektion rechts März 2011
Status nach Teilmeniskektomie medial links Juni 2009
Taubheit rechts
Chronische Cephalgien
G.c In ihrem Arztbericht vom 12. Juni 2017 hielt die Hausärztin des Beschwerdeführers 1, Dr. med. I._______, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnose eine PTBS mit depressiver Entwicklung, eine schwere Arthrose der Knie beidseits bei Status nach mehrfachen Operationen und Infiltrationen beidseits, ein chronisches lumbovertebrales und
-radikuläres Schmerzsyndrom sowie ein chronisches polyartikuläres, am ehesten nicht entzündliches Schmerzsyndrom bei Schmerzausweitung zu fibromyalgischem Muster fest.
G.d Die mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2017 eröffnete Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ärztlichen Berichten nahm die Vorinstanz am 27. Juni 2017 wahr.
G.e Am 20. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden ihre Duplik ein und hielten darin an ihrem bisherigen Standpunkt fest.
G.f Im Rahmen eines mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 angeordneten ergänzenden Schriftenwechsels begründete die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 27. September 2017, inwiefern sich aus ihrer Sicht die Situation im Irak grundlegend und nachhaltig verändert habe. Die Beschwerdeführenden liessen die Frist zur Triplik ungenutzt ablaufen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
|
1 | Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
a | wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; |
b | aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170. |
1bis | Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171 |
2 | Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge: |
a | die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben; |
b | ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173 |
3 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden. |
4 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174 |
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling» |
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling» |
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling» |
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling» |
3.2 Aus triftigen beziehungsweise zwingenden Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, können Flüchtlinge den Schutz ihres Heimatlandes sodann ablehnen, selbst wenn die soeben erläuterten verbesserten Umstände gegeben sind (Art. 1 Bst. C Ziff. 5
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling» |
4.
4.1 Das SEM begründet die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und den Asylwiderruf im Wesentlichen mit der seit der Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und der Gewährung des Asyls am 8. Dezember 2005 eingetretenen grundlegend veränderten politischen Lage im Heimatstaat Irak. Das Regime von Saddam Hussein sei 2003 gestürzt worden; anstelle der Diktatur sei eine parlamentarische Republik eingerichtet worden. Die Miliz der (...) habe sich nach dem Einmarsch der amerikanischen Truppen in den Irak aufgelöst. Die heutige Situation sei nicht mehr mit der Lage vergleichbar, die die damalige Flucht der Familie verursacht und zur Anerkennung als Flüchtlinge und Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe.
Zusammenfassend könne es der Beschwerdeführer 1 angesichts der veränderten Lage im Irak nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Folgerichtig fielen auch die Befürchtungen einer Reflexverfolgung der engen Familienmitglieder weg.
4.2 Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, aus der äusserst oberflächlichen Begründung des SEM werde klar, dass es unterlassen habe, die Asylakten des Beschwerdeführers 1 genauer zu prüfen. Ihm sei mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 - zu einem Zeitpunkt, als das Regime von Saddam Hussein bereits gestürzt gewesen sei - Asyl in der Schweiz gewährt worden. Das SEM habe dennoch Asylgründe erkannt. Diese seien trotz der zweifellos starken Veränderung der Situation im Irak weiterhin gegeben. Der Beschwerdeführer 1 sei vom (...) 1982 bis zum (...) 1990 im Iran in Kriegsgefangenschaft gewesen und während dieser Zeit schwer gefoltert worden. Nachdem er sich im (...) 2002 geweigert habe, einer Aufforderung von Mitgliedern der (...)-Partei nachzukommen und sich der (...) anzuschliessen, sei er für eineinhalb Monate untergetaucht. In der Nacht seiner Rückkehr sei er zuhause aufgesucht, bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und für etwa ein halbes Jahr ins Gefängnis gebracht worden, wo er ebenfalls schwere Misshandlungen erlebt habe. Aufgrund der psychischen Folgen der erlittenen Folter und Misshandlungen während der Kriegsgefangenschaft im Iran und in der Haft im Irak sei er zwischen (...) und (...) im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes in Behandlung gewesen. Danach habe er die psychiatrische Behandlung in J._______ und seit gut einem Jahr zwei- bis dreimal pro Monat bei den Dres. G._______ und F._______ weitergeführt. Er leide entsprechend aktuell noch unter einem Langzeittrauma, weshalb ihm eine Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 FK nicht zuzumuten sei. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. G._______ in Aussicht.
Weiter habe das SEM nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer 1 mehr als zwanzig Jahre lang in der irakischen Armee unter Saddam Hussein gedient habe. Dort habe er (...) innegehabt und sei ein (...) in Saddams Partei gewesen. Jetzt sei diese Partei im Irak verboten und alle noch lebenden Mitglieder würden noch immer verfolgt. Er sei mit seinem Hintergrund in seiner Heimat bekannt. Einige Persönlichkeiten schiitischer Glaubensangehörigkeit, die ihn kennen würden, seien bei der heutigen irakischen Regierung tätig und würden ihn, zumal sunnitischer Glaubensangehörigkeit, bei einer allfälligen Rückkehr verfolgen.
Auch die anlässlich der damaligen Anhörungen geschilderten Probleme mit der Grossfamilie K._______ bestünden fort. Der Staat Irak sei offensichtlich nicht in der Lage, Menschen vor solchen Blutfehden zu schützen.
Schliesslich seien im April 2014 die Terroristen von Daesh (Anmerkung Gericht: sogenannter Islamischer Staat [IS]) in seine Stadt L._______ eingefallen und hätten viele Menschen umgebracht. Sie hätten noch vier weitere sunnitische Städte eingenommen. In seinem Land herrsche Krieg. Er und seine Familie seien in der Heimat auch heute noch in asylrechtlich relevanter Weise bedroht.
Im Übrigen sei auf die gesetzliche Bestimmung zu verweisen, wonach sich der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf seine Ehefrau und die Kinder erstrecke.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 hielt das SEM fest, der Behauptung, der Beschwerdeführer 1 sei ein wichtiges Mitglied in der Partei Saddams und ein ranghoher Armeeangehöriger gewesen, könne aufgrund der Aktenlage des Asylverfahrens kein Glauben geschenkt werden. Die Bedrohung durch den Stamm K._______ sei ferner nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes.
4.4 Mit Replik vom 22. Februar 2016 erklärte der Beschwerdeführer 1, er habe sich schützen wollen, indem er gegenüber den Iranern gesagt habe, er habe nichts mit der (...)-Partei zu tun. Er sei aber sehr früh in diese Partei eingetreten und während der achtjährigen Kriegsgefangenschaft im Iran in der Armee-Hierarchie weiter aufgestiegen. Nach der Kriegsgefangenschaft sei er nicht mehr aktiv im Militär gewesen und habe auch mit der (...)-Partei und den (...) nichts mehr zu tun haben wollen.
4.5 In der Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 nahm das SEM zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnissen dahingehend Stellung, dass die Traumatisierung aus der iranischen Kriegsgefangenschaft resultiere und somit nicht mit seinem Heimatstaat in Zusammenhang stehe.
4.6 In der Duplik vom 20. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer 1 fest, für ihn bestehe heute noch eine Verfolgungsgefahr. Insbesondere gehe von Haydar Al Abadi, dem irakischen Ministerpräsidenten und Vorsitzenden der Dawa-Partei, von Nuri Al Maliki, dem stellvertretenden Vorsitzenden der Dawa Partei, sowie von M._______, Mitglied der Dawa-Partei, eine konkrete Verfolgungsgefahr aus. Sie würden ihn noch aus der Gefangenschaft im Iran her kennen und seien gegenwärtig bei der Regierung tätig. Die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft im Jahr 2005 sei lange nach seinem Aufenthalt im Irak zwischen 1990 und 2002 erfolgt, weshalb die Traumatisierung klar als triftiger Grund gegen seine Rückkehr in den Irak spreche. Abgesehen davon sei die Entwicklung der allgemeinen politischen Lage im Irak im angefochtenen Entscheid in keiner Weise in Bezug zu seinen individuellen Fluchtgründen gesetzt worden.
4.7 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 27. September 2017 hielt das SEM fest, im Falle des Beschwerdeführers 1 sei keine spezielle Gefährdung ersichtlich und sein Schutzbedürfnis übersteige dasjenige der irakischen Bevölkerung im Allgemeinen nicht, so dass eine Inanspruchnahme des in seinem Heimatstaat verfügbaren Schutzes nicht abgelehnt werden könne. Das Herkunftsquartier des Beschwerdeführers 1 (in L._______) sei ausserdem anfangs 2017 befreit worden und weise eine deutlich bessere Sicherheitslage und Infrastruktur auf als der Westteil der Stadt, so dass ein Grossteil der vertriebenen Bevölkerung inzwischen habe zurückkehren können. Insgesamt handle es sich beim Irak im aktuellen Zeitpunkt um eine demokratische Republik, deren Verfassung gängige Grund- und Persönlichkeitsrechte garantiere. Der Heimatort des Beschwerdeführers 1 stehe unter der Kontrolle der irakischen Sicherheitsbehörden, namentlich der irakischen Armee, die grundsätzlich in der Lage und willig sei, der irakischen Bevölkerung Schutz zu bieten. Die Sicherheitslage habe sich seit dem Sturz L._______ bedeutend verbessert, zumal davon ausgegangen werden könne, dass dieser militärische Sieg zum Niedergang der destabilisierenden Kräfte im Irak führen werde und die Verbesserung der Sicherheitslage somit grundlegend und nachhaltig sei. Ausserdem stehe angesichts der derzeitigen Entwicklungen und im Hinblick auf die vergangenen dreizehn Jahre ausser Frage, dass das gestürzte (...)-Regime mitsamt seinen Vertretern in absehbarer Zeit zurück an die Macht gelangen könnte. Somit habe sich die Situation für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers 1 eindeutig grundlegend und nachhaltig verändert.
5.
Wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, ist fraglich, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Augenfällig ist, dass - nebst der Feststellung, dass Saddam Hussein nicht mehr an der Macht sei - nicht weiter begründet wird, inwiefern sich die Lage im Heimatstaat Irak so grundlegend verändert habe, dass die Beschwerdeführenden den Schutz ihres Heimatstaates nicht mehr ablehnen könnten. Im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels äusserte sich das SEM dann aber am 27. September 2017 eingehend zu diesem gerügten Punkt, und den Beschwerdeführenden wurde nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, so dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten darf.
6.
6.1 Das SEM hat die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls vorliegend auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
|
1 | Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
a | wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; |
b | aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170. |
1bis | Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171 |
2 | Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge: |
a | die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben; |
b | ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173 |
3 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden. |
4 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174 |
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling» |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
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1 | Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
a | wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; |
b | aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170. |
1bis | Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171 |
2 | Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge: |
a | die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben; |
b | ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173 |
3 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden. |
4 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174 |
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling» |
6.2 Diese Beendigungsklausel setzt eine grundlegende oder tiefgreifende Verbesserung der Situation im Heimatland voraus (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1995 Nr. 16 E. 5a S. 160 [in Bezug aufUngarn bejaht], EMARK 2002 Nr. 8 E. 7a S. 63 [in Bezug auf Kosovo verneint; im Urteil des BVGer
D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 [als Referenzurteil publiziert] dann in Bezug auf Kosovo bejaht]). Die Veränderung der Umstände muss nachhaltig sein. Die Situation darf also nicht mehr fragil sein, sondern muss eine gewisse Stabilität aufweisen. Diese grundlegend veränderte Situation muss insgesamt als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft bezeichnet werden können. Die eingetretenen Verhältnisse müssen derart sein, dass eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den Heimatstaat nicht mehr abgelehnt werden kann. Der Herkunftsstaat muss somit gewillt und in der Lage sein, diesen Schutz tatsächlich zu gewähren. Auch braucht es eine klare Identifikation der staatlichen Autoritäten, welche für den Schutz verantwortlich zeichnen und diesen auch effektiv gewähren können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl., 2015, S. 220 f.).
Festzuhalten ist, dass anerkanntermassen eine unterschiedliche Anwendung zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Beendigung des Flüchtlingsstatus gerechtfertigt ist. Gemäss ständiger schweizerischer Praxis und der einschlägigen Doktrin stehen sich Asylgewährung und Widerruf nicht als spiegelbildliche Akte gegenüber, sondern es sind "an die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere Anforderungen zu setzen" und es muss "die Stabilisierung einer neuen politischen Situation abgewartet werden". Dies, weil im Interesse der Stabilität eines einmal anerkannten Flüchtlingsstatus nicht zwingend die gleichen Kriterien anzuwenden sind (vgl. UNHCR, Lisbon Expert Roundtable 3.-4. Mai 2001, Summary Conclusions - Cessation of Refugee Status, S. 5). Ausschlaggebend für die Inkaufnahme des Auseinanderklaffens ist insbesondere, dass bei der Anerkennungsprüfung die gegenwärtige Verfolgungssituation zu klären ist, während im Gegensatz dazu bei der Aberkennungsprüfung eine vergangene, über eine gewisse Dauer festgestellte Nachhaltigkeit der verbesserten Situation beziehungsweise eine gewisse Qualität des Schutzes erforderlich ist. Mithin ist bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. A
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling» |
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling» |
Voraussetzungen entzogen werden können soll (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 7b und E. 8 c/bb mit ausführlichen Hinweisen auf Lehre und Praxis).
6.3 Auch wenn sich die Situation im Irak seit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden stark verändert hat, sind die Verhältnisse nach wie vor fragil. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/12 festgestellt, dass die Region Bagdad als Gegend mit sehr grosser Gewaltdichte und gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten gilt. Diese Einschätzung hat es wiederholt bestätigt und 2015 sogar noch eine Verschärfung der Lage festgestellt (vgl. Urteile des BVGer E-5271/2014 und E-5732/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2). Der EGMR stellt in seinem Urteil der Grossen Kammer J.K. u.a. gegen Schweden vom 23. August 2016 [Nr. 591166/12]) fest, im irakischen Sicherheits- und Rechtssystem gäbe es Defizite in der Kapazität und Integrität. Angesichts der komplexen und volatilen Sicherheitslage sah er die Kapazitäten der irakischen Behörden zum Schutz ihrer Bevölkerung als vermindert an, auch wenn der Schutz für die Bevölkerung im Allgemeinen ausreiche (Ziff. 120 des erwähnten Urteils). Was L._______ betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht heute davon aus, es herrsche dort eine Situation allgemeiner Gewalt (BVGE 2013/1).
Zwar sind, insbesondere auf Seiten des aktuellen Premierministers Haydar al-Abadi, gewisse Bemühungen erkennbar, Kompromisse mit Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit den Kurden zu finden, die Verhältnisse sind aber nach wie vor unübersichtlich; dazu tragen unter anderem verschiedene schiitische Milizenführer bei, die unabhängig von der offiziellen irakischen Armeestruktur operieren; zehntausende schiitische Milizionäre sind ferner zwar offiziell Teil der irakischen Sicherheitskräfte, faktisch hat die Regierung allerdings wenig Kontrolle über sie (Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Version 2.0, June 2017 sowie Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Irak poroklamiert das Ende des IS, 11.12.2017,
6.4 In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2017 führt das SEM mit Hinweis auf einschlägige Quellen denn auch selber aus, in der Praxis könne nicht von einer vollständig funktionierenden Demokratie mit etablierten Institutionen unter Herrschaft des Gesetzes gesprochen werden, und es bestünden nach wie vor Probleme bezüglich der verbreiteten Korruption, der genügenden Pressefreiheit und Frauenrechte sowie ungelöste Konflikte zwischen verschiedenen Konfessionen und Ethnien. Hinsichtlich der Sicherheitslage verweist es auf das vom EGMR im oben erwähnten Urteil gezeichnete uneinheitliche Bild, stützt sich dann aber alleine auf den Umstand, dass dort ausgesagt werde, im Allgemeinen sei der Schutz der Bevölkerung gewährleistet. In Bezug auf die Sicherheitslage hält die
Vorinstanz weiter fest, nach dem Sturz L._______ habe sich diese bedeutend verbessert, und es könne davon ausgegangen werden, dass dieser militärische Sieg zum Niedergang der destabilisierenden Kräfte im Irak führen werde, und die Verbesserung der Sicherheitslage somit grundlegend und nachhaltig sei.
Diese Ausführungen überzeugen vor dem Hintergrund des unter E. 6.3 Gesagten nicht; alleine die Wortwahl lässt schon erkennen, dass die von der Praxis entwickelten Kriterien zur Annahme einer grundlegenden oder tiefgreifenden Verbesserung der Situation im Heimatland, die im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziffer 5
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling» |
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 1 Bst. C Ziffer 5
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling» |
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling» |
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
8.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden, welche eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl wird ihnen belassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Della Batliner
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