Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2391/2014

Urteil vom 20. April 2016

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Richter Martin Kayser,
Besetzung
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

A._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bessler,
Parteien
Neugasse 6, 8005 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer (geb. 1969) reiste im März 1990 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Nachdem er im Dezember 1991 eine Schweizerin geehelicht hatte, erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Gattin, worauf er das Asylgesuch zurückzog. Aus dieser ersten, im Jahre 1997 geschiedenen Ehe ging ein Kind hervor. Im selben Jahr lernte er die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1970) kennen. Am 7. Mai 2001 heirateten die beiden in der Stadt Zürich. Im Juli 1999, März 2002 und November 2003 kamen ihre drei gemeinsamen Kinder zur Welt.

B.

B.a Am 10. Mai 2004 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Einbürgerung.

B.b Während des Einbürgerungsverfahrens wurden den Behörden Vorkommnisse bekannt, welche gewisse Zweifel an der Stabilität der Ehe aufkommen liessen. Ein Erhebungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 21. Oktober 2004 erwähnte u.a. Differenzen zwischen den Konkubinatspartnern aus dem Jahre 2000 sowie eheliche Probleme in den Jahren 2002 und 2003. Aufgrund einer Anzeige der (Ex-) Ehefrau wegen häuslicher Gewalt sei der Beschwerdeführer am 7. Juni 2003 verhaftet und zur Angelegenheit einvernommen worden. Dem Bericht konnte ferner entnommen werden, dass er sehr jähzornig und es in der Ehe schon öfters zu grösseren Schwierigkeiten gekommen sei. Die (frühere) Gattin habe sich, bevor sie zum dritten Mal schwanger geworden sei, mit einer Trennung befasst, diesbezügliche Absichten danach jedoch nicht weiterverfolgt. Hingewiesen wurde sodann auf ein hängiges Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.

B.c Dieser Erhebungsbericht veranlasste das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) zur Einholung eines Zusatzberichtes. Dieser lag am 28. Januar 2006 vor und hielt fest, die vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass das Ehepaar, mit ihren drei gemeinsamen Kindern, in einer intakten ehelichen Gemeinschaft lebe und es nicht vorhabe, sich trennen oder scheiden zu lassen. Aus den dem Ergänzungsbericht beigelegten Gerichtsbeschlüssen ging zudem hervor, dass das Strafverfahren i.S. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte am 23. Februar 2005 eingestellt und dem Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Zürich auf Rekurs hin am 20. September 2005 eine höhere Prozessentschädigung zugesprochen worden war.

B.d Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 17. Mai 2006 in der Folge eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.

B.e Am 2. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erhielt er die Bürgerrechte des Kantons Aargau und der Gemeinde X._______/AG.

C.
Nachdem die Vorinstanz Kenntnis davon erhielt, dass die Eheleute seit dem 1. Januar 2008 (möglicherweise schon ab einem früheren Datum) getrennt gelebt hatten und die Ehe später (im März 2010) geschieden worden war, eröffnete sie am 17. Dezember 2010 ein erstes Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu mittels Eingabe vom 12. Februar 2011.

Aufgrund dieser Stellungnahme entschied sich die Vorinstanz am 28. Februar 2011, die Angelegenheit nicht weiterzuverfolgen und das Nichtigkeitsverfahren einzustellen. Sie berücksichtigte hierbei, dass der Beschwerdeführer seit 1997 (recte: 1990) in der Schweiz wohnhaft ist, er mit seiner schweizerischen Ex-Frau drei gemeinsame Kinder hat, die Trennung erst ungefähr ein Jahr nach der Einbürgerung erfolgte und er laut eigener Darstellung später nochmals mit der Kindsmutter zusammenlebte.

D.

D.a Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 wandte sich die frühere Schweizer Ehefrau an das Migrationsamt des Kantons Zürich und bat um Prüfung der Möglichkeit eines "Entzuges" des Schweizerpasses. Ihr Anliegen dokumentierte sie mit einer Reihe von Beweismitteln, zur Hauptsache Auszügen aus Trennungs-, Eheschutz- und Scheidungsakten sowie Unterlagen, die auch für die Zeit nach 2003 auf erhebliche eheliche Auseinandersetzungen hindeuteten.

D.b Die für die Prüfung dieser Eingabe zuständige Vorinstanz traf darauf hin zusätzliche Abklärungen (schriftliche Fragen an die geschiedene Gattin zur Zeitspanne 2005/2006, Nachfordern fehlender Beweismittel). Da es sich zum Teil um der Bundesbehörde zuvor nicht bekannt gewesene Informationen handelte, welche darauf schliessen liessen, dass die Ehe in den massgebenden Zeiträumen nicht mehr stabil gewesen war, nahm sie das Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 23. August 2013 wieder auf.

D.c Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis der Ex-Ehefrau Einsicht in die Eheschutz-, Trennungs- und Scheidungsakten des Bezirksgerichts Zürich. Den Beschwerdeführer seinerseits lud sie mit Schreiben vom 23. August 2013 bzw. 12. September 2013 zu einer Stellungnahme ein.

D.d Mit Eingabe vom 2. November 2013 übermittelte die geschiedene Gattin der Vorinstanz weitere Unterlagen. Daraus ging u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2012 die Abänderung seiner mit Scheidungsurteil vom 31. März 2010 festgesetzten Unterhaltspflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern beantragt und das Bezirksgericht Zürich das diesbezügliche Begehren mit Urteil vom 13. September 2013 abgewiesen hatte. Im Rahmen jenes Verfahrens war zu Gunsten des Unterhaltsanspruches der drei Kinder sodann sein Pensionskassengeld - vorerst vorsorglich und mit vorgenanntem Urteil dann definitiv - sichergestellt worden. Dieses Kapital wäre dem Kindsvater wegen der damals geplant gewesenen Rückkehr nach Nigeria ansonsten ausbezahlt worden.

D.e Nach gewährter Akteneinsicht machte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, am 28. November 2013 vom Äusserungsrecht Gebrauch. Er liess zur Hauptsache geltend machen, die hier anwendbaren altrechtlichen Verwirkungsfristen seien abgelaufen. Die Krisen und Probleme in der Ehe (Jahr 2003 und zuvor) seien den Behörden bereits im Einbürgerungsverfahren bekannt gewesen. Wohl habe es im Jahr 2005 nochmals eine eheliche Krise gegeben, sich manifestierend in einem ehe- bzw. scheidungsrechtlichen Verfahren, und es treffe ebenfalls zu, dass seine Ex-Gattin sich in jenem Frühjahr für einige Tage ins Frauenhaus begeben habe. Diese Krise sei indessen vorübergehender Natur und ohne Relevanz gewesen. Die Parteien hätten sich alsbald wieder versöhnt und die eheliche und familiäre Gemeinschaft fortgeführt, was diverse Fotos von danach gemeinsam verbrachten Ferien zum Ausdruck brächten. Die Interventionen der geschiedenen Ehefrau stellten eine Reaktion auf die Klage des Beschwerdeführers auf Abänderung des Scheidungsurteils dar und charakterisierten sich als reiner Rachefeldzug. Mit gleicher Eingabe beantragte der Parteivertreter, die beiden älteren Töchter seines Mandanten zu den erhobenen Vorwürfen zu befragen.

D.f Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 forderte die Vorinstanz die Ex-Gattin auf, sich zu offen gebliebenen Fragen zu äussern. Diese nahm dazu am 15. Januar 2014 ausführlich Stellung und schlug ihrerseits die Befragung von Zeuginnen vor.

D.g Am 24. Januar 2014 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Absicht, die erleichterte Einbürgerung nichtig zu erklären und gab ihm Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen. Der Rechtsvertreter äusserte sich hierzu am 4. März 2014. Die diesbezügliche Eingabe ergänzte er namentlich mit Fotodokumentationen, zwei Arztzeugnissen, einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 24. Januar 2014 i.S. Drohung sowie einer persönlichen Stellungnahme seines Mandanten. Ausserdem erneuerte er die Beweisanträge und ersuchte zusätzlich um Einvernahme des Präsidenten einer Wohnbaugenossenschaft, in welcher das Ehepaar Godwin früher gewohnt hatte.

E.
Am 11. März 2014 erteilte der Kanton Aargau als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F.
Mit Verfügung vom 12. März 2014 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigerklärung erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. Zu den Beweisanträgen hielt sie in den Erwägungen fest, die zusätzliche Befragung von Zeuginnen und Zeugen erweise sich als nicht notwendig, da die verfügende Behörde bei ihrem Entscheid auf genügend objektive, nachprüfbare Fakten zurückgreifen könne.

G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2014 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung abzusehen. Überdies sei festzustellen, dass er die ihm mit dem erstinstanzlichen Entscheid auferlegte Gebühr nicht schulde.

H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

I.
Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 8. September 2014 an den ge-stellten Begehren und deren Begründung festhalten. Der Replik war ein vom 7. September 2011 datierendes Schreiben des Chefs der Abteilung Bürgerrecht des BFM an das Einwohneramt der Stadt St. Gallen beigelegt. Darin ging es um das Melden missbräuchlich eingebürgerter Personen durch Einwohnerdienste.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; BGE 130 II 169 E. 2.3.1). Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgte oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 161 E. 2 m.H.H.).

4.

4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

4.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3 m.H.).

4.4

4.4.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG eine Änderung. Die Fristenregelung wurde aus Abs. 1 herausgelöst und materiell grundlegend überarbeitet zum Gegenstand eines neuen Abs. 1bis gemacht. Dieser bestimmt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.

4.4.2 Bei der Frage des anwendbaren Rechts stellt sich der Rechtsvertreter auf den Standpunkt, aufgrund des Rückwirkungsverbotes gelte noch die altrechtliche Verwirkungsfrist von fünf Jahren. Die erleichterte Einbürgerung hätte im Falle seines Mandanten deshalb nur bis zum 2. Juni 2011 für nichtig erklärt werden dürfen. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt das neue Recht demgegenüber für alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter dem alten Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. etwa Urteile des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 oder C-1680/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 4.4. je m.H.). Aus dem Hinweis auf die Fünfjahresfrist im alten Formular "Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft" und der abweichenden Einschätzung im Schreiben der Vorinstanz vom 7. September 2011 an das Einwohneramt der Stadt St. Gallen (vgl. Beilage der Replik, Sachverhalt Bst. I) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal Änderungen des geltenden Rechts und Praxisänderungen dem Grundsatz von Treu und Glauben in der Regel nicht entgegenstehen (vgl. Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 637 ff.). Das Bundesgericht hat denn inzwischen festgehalten, dass die dargelegte Praxis mit den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen kompatibel sei und die kritisierte Rechtsprechung bestätigt (siehe Urteil des BGer 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3).

Am 1. März 2011 war die altrechtliche Frist von fünf Jahren noch nicht abgelaufen. Aufgrund dessen konnte die am 2. Juni 2006 erfolgte erleichterte Einbürgerung noch bis zum 2. Juni 2014 nichtig erklärt werden. Mit der am 12. März 2014 verfügten Nichtigerklärung wurde die absolute Verjährungsfrist von acht Jahren somit gewahrt.

4.4.3 In der Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2014 wird sodann geltend gemacht, dass das Nichtigkeitsverfahren wegen Eintritts der relativen Verwirkungsfrist von zwei Jahren hätte eingestellt werden müssen. Die Krisen und Probleme in der Ehe des Beschwerdeführers seien den Behörden bereits während des Einbürgerungsverfahrens bekannt gewesen und in den vorinstanzlichen Akten dokumentiert.

Anlass für das zweite bzw. wiederaufgenommene Nichtigkeitsverfahren bildeten Vorkommnisse aus dem Jahre 2005. Die verfügende Behörde hatte zwar schon im Verfahren um Erteilung der erleichterten Einbürgerung und während des ersten Nichtigkeitsverfahrens gewisse Zweifel am Bestand der ehelichen Gemeinschaft zu den massgebenden Zeitpunkten gehegt, sämtliche dieser Bedenken bezogen sich aber jeweils auf frühere Zeiträume, konkret eheliche Differenzen in den Jahren 2000, 2002 und insbesondere 2003. Die Faktenlage reichte beide Male nicht aus, um die erleichterte Einbürgerung zu verweigern bzw. sie nichtig zu erklären. Von den Vorfällen des Jahres 2005 erhielt die Vorinstanz dagegen erst im Nachhinein - durch eine Eingabe der Ex-Ehefrau vom 17. Dezember 2012 - Kenntnis. Erst von jenem Moment an begann die relative Verjährungsfrist zu laufen (vgl. Sachverhalt Bst. D.a). Nach zusätzlichen Abklärungen wurde das Nichtigkeitsverfahren am 23. August 2013 wiederaufgenommen (Sachverhalt Bst. D.b) und am 12. März 2014 eine entsprechende Verfügung erlassen. Auch die zweijährige Frist ist damit vorliegend eingehalten. Ob die eheliche Krise im Jahre 2005 rechtserheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ist, bildet derweil Gegenstand der materiellen Beurteilung.

5.

5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).

5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).

6.
In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art. 41
Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor (Sachverhalt Bst. E) und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG wurden - wie erwähnt - gewahrt (siehe E. 4.4 hiervor).

7.

7.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Hauptsache aus, obwohl gewisse Elemente auf den ersten Blick den Eindruck einer harmonischen Beziehung erweckten, gebe es genügend objektive Fakten, die den Schluss zuliessen, dass die Ehe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr habe stabil sein können. Grund dafür sei, dass der Beschwerdeführer wichtige Ereignisse verschwiegen habe. Wohl seien der verfügenden Behörde aufgrund eines Erhebungsberichts vom 21. Oktober 2004 eheliche Differenzen in den Jahren 2002 und 2003 sowie in jene Zeit fallende Auseinandersetzungen mit häuslicher Gewalt bekannt gewesen. Ein deswegen verlangter Zusatzbericht vom 28. Januar 2006 habe jedoch den Vermerk enthalten, das Ehepaar lebe in einer tatsächlichen stabilen ehelichen Gemeinschaft. Dazu listet die Vorinstanz sieben Vorkommnisse auf (eines aus dem Jahre 2003, deren sechs aus dem Jahre 2005), die der Beschwerdeführer nie gemeldet hat und die im fraglichen Zusatzbericht unerwähnt blieben. Hätte sie von jenen Ereignissen des Jahres 2005 gewusst, wäre die betroffene Person damals nicht erleichtert eingebürgert worden, sondern ihr der Rückzug des Gesuches empfohlen worden. Zudem sei der Beschwerdeführer beim Einreichen der Referenzadressen in der Phase der ehelichen Streitigkeiten im Jahr 2005 planmässig vorgegangen und habe die Einbürgerungsbehörde in falschem Glauben über den Zustand seiner Ehe gelassen. Weder dass das Ehepaar im Oktober 2005 Familienferien in Kroatien verbracht habe noch die späteren (möglicherweise auch sexuellen) Kontakte vor und nach der Einbürgerung änderten etwas daran, dass die Stabilität der ehelichen Gemeinschaft zu den massgebenden Zeitpunkten nicht gegeben gewesen sei. Die Aussagen der Ex-Ehefrau habe man kritisch gewürdigt und überprüft, es fänden sich jedoch zu viele objektive Elemente, welche ihre Schilderungen als glaubhaft erscheinen liessen. Die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien deshalb erfüllt.

7.2 Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene dagegen halten, die hoch emotionellen und verleumderischen Schreiben der geschiedenen Gattin stünden in einem direkten zeitlichen Zusammenhang zu seiner Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils und zeugten von einigem Rachebedürfnis. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz sich einseitig auf die Darstellung der Gegenpartei abstütze. Ihm eine Scheinheirat vorzuwerfen, sei angesichts dreier gemeinsamer Kinder ohnehin absurd. Wohl sei es im Jahr 2003 zu gewissen ehelichen Spannungen gekommen, diese seien den Behörden aber bereits während des Einbürgerungsverfahrens bekannt gewesen. Was die Ausübung von körperlicher Gewalt und Drohungen anbelange, so werde dies vehement bestritten. Die diesbezügliche Bestätigung des Frauenhauses vom 12. März 2013 charakterisiere sich als blosses Gefälligkeitsschreiben. Jedenfalls hätten die Eheleute jene Schwierigkeiten bald überwunden. Die neuerliche Krise im ersten Halbjahr 2005 werde von der Vorinstanz massiv überbewertet. Diese Krise sei lediglich vorübergehender Natur gewesen. Da für den Fortbestand der Ehe ohne Relevanz, habe kein Anlass dazu bestanden, die Einbürgerungsbehörde darüber zu orientieren. Auch der Umstand, dass die Ex-Gattin im Frühjahr 2005 nochmals für einige Tage das Frauenhaus aufgesucht habe, stelle keinen rechtserheblichen Sachverhalt dar, zumal sie umgehend in die eheliche Gemeinschaft zurückgekehrt sei. Abgesehen davon hätten die Eheleute danach wieder einen innigen und intimen Umgang gepflegt und ihren gemeinsamen Ehewillen mit der Erklärung vom 17. Mai 2006 bekräftigt. Ihre Ehe sei also sowohl bei Einreichung des Gesuches als auch bei Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung stabil gewesen. Abschliessend schildert der Parteivertreter nochmals die Vorfälle, wie sie sich aus Sicht seines Mandanten im Sommer 2005 zugetragen haben und verweist auf die in den Jahren 2005 und 2006 in Kroatien verbrachten Familienferien. Darüber hinaus erscheine die Nichtigerklärung angesichts der rund 24-jährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und seiner vier Schweizer Kinder als unverhältnismässig.

8.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im März 1990 als Asylsuchender in die Schweiz gelangte. Im Dezember 1991 heiratete er eine Schweizer Bürgerin. Fortan war er im Besitze einer Aufenthalts- und später einer Niederlassungsbewilligung. Im Februar 1995 kam ein gemeinsamer Sohn zur Welt. Die erste Ehe wurde 1997 geschieden. Ebenfalls in jenem Jahr lernte er die Schweizerin B._______ kennen. Im Juli 1999 gebar sie eine gemeinsame Tochter. Die Heirat erfolgte im Mai 2001. Dieser Ehe entsprossen zwei weitere Kinder (geb. März 2002 bzw. November 2003). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist er dazwischen (August 1998) noch mit einer Nigerianerin eine Ehe eingegangen. Auch von ihr habe er ein Kind (geb. Juli 1997). Seine Landsfrau habe sich von ihm scheiden lassen, nachdem sie erfahren habe, dass B._______ seine Freundin und von ihm schwanger sei.

Ziemlich genau drei Jahre nach der dritten Heirat stellte der Beschwerdeführer am 10. Mai 2004 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Wegen eines Erhebungsberichts der Stadtpolizei Zürich vom 21. Oktober 2004 hegte die Vorinstanz Zweifel an der Intaktheit der Ehe. Nachdem in einem daraufhin eingeholten Zusatzbericht vom 28. Januar 2006 nichts Negatives mehr vermerkt war und die Ehegatten am 17. Mai 2006 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet hatten, wurde er am 2. Juni 2006 aber doch erleichtert eingebürgert.

Den Scheidungsakten des Bezirksgerichts Zürich zufolge lebten die Parteien seit anfangs April 2007 getrennt. Laut anderen Quellen hat der Beschwerdeführer, spätestens vom 1. November 2007 an, nicht mehr offiziell am ehelichen Domizil gewohnt. Am 31. März 2010 wurde die Ehe gestützt auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren geschieden. Die Chronologie dieser Ereignisse bewog die Vorinstanz am 17. Dezember 2010 zur Einleitung eines ersten Nichtigkeitsverfahrens; sie stellte dieses am 28. Februar 2011 wegen ungenügender Beweislage jedoch ein. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 unterbreitete die Ex-Ehefrau den Einbürgerungsbehörden weitere Unterlagen mit zuvor nicht bekannt gewesenen Informationen. Nach eingehenderen Abklärungen nahm die Vorinstanz das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 23. August 2013 wieder auf. Mit Urteil vom 17. September 2013 wies das Bezirksgericht Zürich eine vom 29. Oktober 2012 datierende Klage des Beschwerdeführers auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Pflicht zur Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil vom 31. März 2010 ab und stellte sein Pensionskassenguthaben zu Gunsten des Unterhaltsanspruches der drei Kinder definitiv sicher.

Aktenkundig ist ferner, dass die Eheleute in den Jahren 2005 und 2006 zusammen mit ihren Kindern nach Kroatien in die Ferien fuhren. Kontrovers geblieben ist hingegen, in welchem Umfang und Rahmen die Parteien nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers und der Trennung ansonsten Kontakte untereinander weitergepflegt haben.

9.
Gestützt auf die Aktenlage präsentiert sich die Ausgangslage wie folgt:

9.1 Die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner dritten Ehefrau waren von Beginn weg etwelchen Belastungen ausgesetzt. Wie mehrfach angetönt, erfuhr die Vorinstanz schon während des Einbürgerungsverfahrens von Vorfällen, welche geeignet waren, die Stabilität der Ehe in Frage zu stellen (siehe Sachverhalt Bst. B.b und E. 8 hiervor). So ist im Erhebungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 21. Oktober 2004 (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 18 - 24) von "Differenzen unter Konkubinatspartnern" die Rede, weshalb im Januar 2000 die Polizei habe eingeschaltet werden müssen. Vermerkt sind darin ferner eheliche Differenzen vom Januar 2002 und Juni 2003. Im Sommer 2003 habe man den Beschwerdeführer aufgrund einer Strafanzeige seiner damaligen Ehefrau wegen des Vorwurfs häuslicher Gewalt ("Körperverletzung/Todesdrohungen") sogar vorübergehend verhaftet. Die Ehefrau wird im fraglichen Rapport mit den Worten zitiert, dass es in der Ehe schon öfters grössere Probleme gegeben habe, weil ihr Mann sehr jähzornig sei. Kurz bevor sie zum dritten Mal schwanger geworden sei, habe sie sich mit einer Trennung befasst, eine solche während der Schwangerschaft (zweite Hälfte 2003) aber nicht weiterverfolgt. Momentan bestünden keine Trennungsabsichten. Die verfügende Behörde holte daraufhin verschiedene Referenzen ein und forderte einen ergänzenden Erhebungsbericht an. Laut besagtem Zusatzbericht vom 28. Januar 2006 lebten die Eheleute mit ihren Kindern zu jener Zeit "in einer tatsächlichen, ungetrennten stabilen ehelichen Gemeinschaft" und es bestanden weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten (vgl. Sachverhalt Bst. B.c und SEM act. 14 - 17). Da ein zuvor hängig gewesenes Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zwischenzeitlich ebenfalls eingestellt worden war (SEM act. 26 - 40), bürgerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 2. Juni 2006 erleichtert ein. Ihm die erleichterte Einbürgerung vorzuenthalten, wäre nach damaligem Wissensstand kaum mehr opportun gewesen, nachdem die Eheleute am 17. Mai 2006 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der Ehe unterzeichnet und keinerlei Andeutungen zu späteren Auseinandersetzungen (nach 2003) gemacht hatten.

9.2 Erneute Zweifel daran, ob die Ehe in den fraglichen Zeitpunkten stabil und auf die Zukunft gerichtet war, kamen auf Seiten der Vorinstanz auf, als sie vom Personenmeldeamt der Stadt Zürich am 16. Dezember 2010 von der Trennung der Ehegatten und der späteren Scheidung erfahren hatte. Tags darauf wurde deshalb ein erstes Nichtigkeitsverfahren eröffnet. Nicht zuletzt aufgrund einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2011, wonach die Parteien trotz eheschutzrichterlicher Trennung weiterhin zusammengelebt haben sollen (SEM act. 115), sowie wegen des langen Voraufenthalts des Eingebürgerten in der Schweiz und der drei gemeinsamen Kinder erachtete die Vorinstanz die Faktenlage als nicht ausreichend, um eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung aussprechen zu können und stellte das diesbezügliche Verfahren am 28. Februar 2011 ein (vgl. Sachverhalt Bst. C und SEM act. 155).

9.3 Am 17. Dezember 2012 liess die Ex-Ehefrau der Vorinstanz via die kantonale Migrationsbehörde zusätzliche Informationen zukommen. In den entsprechenden Unterlagen waren Vorkommnisse - vor allem solche aus dem Jahre 2005 - dokumentiert, die in keinem Erhebungsbericht aufgeführt waren und von denen die verfügende Behörde bislang nichts gewusst hatte (SEM act. 157 - 167 sowie 170 - 202). Nach neuerlicher Prüfung des Sachverhalts wurde das Nichtigkeitsverfahren am 23. August 2013 wieder aufgenommen. Nach Einholung der erforderlichen Stellungnahmen und Vervollständigung der Unterlagen erging am 12. März 2014 die nunmehr angefochtene Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. D.a - D.g). Im dargelegten Kontext ist die vorliegende Streitsache einer Würdigung zu unterziehen.

10.

10.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Einbürgerungsbehörde insgesamt sieben Ereignisse vorenthalten hat, die geeignet gewesen wären, das Einbürgerungsverfahren zu seinen Ungunsten zu beeinflussen. Für das Jahr 2003 betrifft dies den Aufenthalt der früheren Gattin mit ihren beiden älteren Kindern im Frauenhaus Zürich vom 7. bis 27. Juni. Die restlichen Vorfälle sind zeitlich in der Zeitspanne von April 2005 bis September 2005 anzusiedeln. So war der Vorinstanz vor dem zweiten Nichtigkeitsverfahren nicht bekannt, dass die dritte Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihren Kindern vom 22. bis 28. April 2005 ein zweites Mal im Frauenhaus Zürich Schutz gesucht hat (SEM act. 233). Verschwiegen wurden sodann ihr Trennungsbegehren vom 15. April 2005 (zurückgezogen am 21. Mai 2005, vgl. SEM act. 185 - 188 bzw. 247 - 252) und die Vereinbarung zwischen den Ehegatten vom 20. Mai 2005. Darin ging es darum, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung bei Tätlichkeiten oder anhaltenden verbalen Ausfälligkeiten auf Anzeige hin innert 30 Tagen zu verlassen gehabt hätte (SEM act. 253/254 bzw. 364/365). Nichts gewusst hat die verfügende Behörde ferner vom gemeinsamen Scheidungsbegehren vom 15. Juli 2005 wegen tiefer Zerrüttung der Ehe (SEM act. 194), von der Aufforderung der früheren Gattin an ihren Partner, die Wohnung wegen verbaler Auseinandersetzungen gestützt auf die Vereinbarung vom 20. Mai 2005 zu verlassen (SEM act. 367) sowie vom Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. September 2005 (Rückzug des gemeinsamen Scheidungsbegehrens nach "detaillierten Diskussionen" unter den Parteien, SEM act. 245/246). Dass insbesondere die Ehestreitigkeiten des Jahres 2005 in einem Einbürgerungsverfahren von Bedeutung sind, darüber mussten sich die Betroffenen im Klaren sein. Sie wären daher in jedem Fall verpflichtet gewesen, diese Tatsache anlässlich des Einbürgerungsverfahrens anzugeben (vgl. Urteil des BVGer C-5500/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 10.1 m.H.). Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht selbst dann gilt, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der betreffenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2 und BGE 132 II 113 E. 3.2). Indem der Beschwerdeführer die aufgelisteten Schwierigkeiten in seiner Ehe verschwieg, hat er die Behörden bewusst getäuscht, um seine anstehende erleichterte Einbürgerung nicht zu gefährden.

10.2 Die Vorkommnisse, welche Auslöser des wiederaufgenommenen Nichtigkeitsverfahrens bildeten, sind aktenmässig hinreichend erstellt. Der Beschwerdeführer bestreitet einzig, hierbei Gewalt ausgeübt und Drohungen ausgesprochen zu haben. Einzelne Dokumente berechtigen allerdings zur Annahme, dass bei einem Teil der Auseinandersetzungen häusliche Gewalt mit im Spiel war (vgl. beispielsweise das Trennungsbegehren vom 15. April 2005 [SEM act. 247 - 249], den Antrag der Scheidungsanwältin vom 8. Januar 2007 auf Bewilligung des Getrenntlebens [SEM act. 379 - 384], die vom Einbürgerungskandidaten mitunterzeichnete Vereinbarung betreffend Konsequenzen bei Tätlichkeiten [SEM act. 253/254 bzw. 364/365] oder die Bestätigung des Frauenhauses [SEM act. 233]). Dafür sprechen auch der wiederholt thematisierte jähzornige Charakter des Beschwerdeführers (erstmals zur Sprache gebracht im Erhebungsbericht vom 21. Oktober 2004) und eine Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juni 2003, worin das Gericht es als glaubhaft erachtete, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Partnerin physische Gewalt angewendet hat (SEM act. 227 - 232). Zu den Relativierungen des Parteivertreters bezüglich der Bestätigung des Frauenhauses wäre zu ergänzen, dass niemand sich ohne triftigen Grund in eine solche Institution begibt. Die Bedeutung jener beiden Vorgänge liegt hier aber ohnehin darin, dass sie jeweils in Phasen gravierender Eheprobleme fielen. Zum zweiten Mal ins Frauenhaus begab sich die frühere Gattin mit ihren Kindern rund ein Jahr vor Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe. Praktisch gleichzeitig beantragte sie die Trennung und drei Monate später (Sommer 2005) stellten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Losgelöst von der Frage der Ausübung physischer und/
oder psychischer Gewalt offenbaren die unter E. 10.1 aufgezählten Fakten, dass der beidseitige Wille, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten, damals nicht vorhanden gewesen sein kann. Es handelt sich um rechtlich relevante Vorkommnisse, welche die Einbürgerung zweifelsohne verhindert oder zumindest bis zur Klärung der ehelichen Verhältnisse hinausgezögert hätten.

10.3 Der Parteivertreter stellt sich derweil auf den Standpunkt, die eheliche Krise im Jahr 2005 werde überbewertet. Sie sei bloss vorübergehender Natur und ohne Relevanz gewesen und hätte von seinem Mandanten folglich nicht erwähnt werden müssen. Diese Einschätzung entbehrt aufgrund des Gesagten jeglicher Grundlage. Die sechs in die betreffende Zeitspanne fallenden Ereignisse weisen nämlich auf seit längerem andauernde Belastungen hin. Die Beziehung zwischen den Parteien war denn schon in den Jahren 2000, 2002 und 2003 von zum Teil heftigen Auseinandersetzungen gekennzeichnet gewesen, u.a. mit polizeilichen Interventionen, einer Strafanzeige und einem ersten Trennungsbegehren (siehe E. 9.1 weiter vorne). Bei dieser Vorgeschichte und in Anbetracht des Ausmasses der ehelichen Konflikte des Jahres 2005 wäre es lebensfremd anzunehmen, es habe sich bloss um einen momentanen Streit (oder in der Terminologie des Rechtsvertreters "eine kurze und folgenlose Episode") ohne Einfluss auf die Stabilität der Ehe gehandelt. Gegen die These, dass die Ehe gar gestärkt aus den damaligen Turbulenzen hervorgegangen sei, spricht im Übrigen die seitherige Entwicklung der Beziehung (vgl. E. 8 dritter Abschnitt hiervor). Die Betroffenen wären mithin gehalten gewesen, die Behörden über diese Umstände zu orientieren. Durch die absichtlich unterlassene Aufklärung über besagte Vorfälle setzte der Beschwerdeführer demzufolge direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG (siehe C-5500/2013 E. 10.2 m.H.).

10.4 In der Replik wird sodann bemängelt, den Beschwerdeführer habe man wegen der ehelichen Differenzen im Frühjahr 2005 nicht angefragt. Dabei verkennt der Parteivertreter, dass sich sein Mandant in einem Gesuchsverfahren befand, mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Entscheidet sich ein Bewerber, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen, dann ist es grundsätzlich zumutbar und verhältnismässig, dass er über alle für die erleichterte Einbürgerung wesentlichen Umstände Auskunft erteilt (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2). Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint umso unverständlicher, als die Vorinstanz von ihm am 25. April 2005 - also just zu einem Zeitpunkt, als die Ehe höchst unstabil war - Referenzen über die eheliche Gemeinschaft einholte (SEM act. 82). Im Minimum sechs Referenzpersonen sollten bestätigen, dass die Eheleute im sozialen Bereich als Ehepaar auftreten. Spätestens bei dieser Gelegenheit hätte die einbürgerungswillige Person zwingend auf diesen Sachverhalt (von der Ex-Frau eben eingeleitetes Trennungsverfahren, Aufenthalt im Frauenhaus, etc.) aufmerksam machen müssen. Stattdessen übermittelte sie am 12. Juni 2005 die verlangten Referenzadressen (SEM act. 80) und liess die Vorinstanz im Glauben der Intaktheit der Ehe bzw. des gemeinsamen Ehewillens, was als aktive Täuschungshandlung zu werten ist.

10.5 Des Weiteren äussert sich der Beschwerdeführer wiederholt dahingehend, seine Ex-Gattin führe gegen ihn einen Rachefeldzug und wirft der Vorinstanz vor, einseitig Partei für sie ergriffen zu haben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die verfügende Behörde hat die ausführlichen schriftlichen Ausführungen der früheren Ehefrau nicht tel quel übernommen, sondern sie auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft. Wohl schlagen sich in den entsprechenden Eingaben viele Emotionen - positive wie negative - nieder, ihre Sichtweise der Partnerschaft und vor allem diverse konkrete Ereignisse sind durch eine Reihe von Beweismitteln indes grösstenteils belegt. Auf solche objektive Elemente wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht hauptsächlich abgestellt. Dass es in der Ehe über längere Zeiträume hinweg immer wieder schwerwiegende Konflikte gab, kann aufgrund der Akten nicht ernsthaft bezweifelt werden. Ein Zusammenhang zwischen der Klage des Beschwerdeführers auf Abänderung des Scheidungsurteils (29. Oktober 2012) und der Intervention der geschiedenen Gattin (17. Dezember 2012) lässt sich zwar nicht von der Hand weisen, deren Wahrnehmungen zum Vorgefallenen (die auch positive Facetten der Ehe beinhalten) erwecken jedoch nicht den Eindruck, dass sie allein aus rachsüchtigen Motiven gehandelt hat. Abgesehen davon ist namentlich von Belang, dass im Nachhinein - auf legale Art und Weise - hinreichend dokumentierte Fakten zum Vorschein kamen, die für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sprachen. Warum die Vorinstanz in dieser Angelegenheit nicht früher nach Art.41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG vorging und dies auch nicht konnte, wurde bereits an anderer Stelle erläutert (siehe E. 9.1 - 9.3).

10.6 Im Rechtsmittelverfahren wird ausserdem argumentiert, die Eheleute hätten übereinstimmend angegeben, dass die Ehe im Einbürgerungszeitpunkt noch intakt gewesen sei; konkret Bezug genommen wird auf die von der Ex-Gattin am 17. Mai 2006 mitunterzeichnete Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft. Ihren späteren Ausführungen zufolge war die Ehe ab dem Frühjahr 2005 allerdings nie mehr stabil gewesen (vgl. zum Beispiel SEM act. 340 - 362). Diese Diskrepanz lässt sich teilweise damit erläutern, dass sie das Unterzeichnen besagter Erklärung anscheinend mit der Hoffnung verknüpfte, das eheliche Zusammenleben würde sich wieder bessern (SEM act. 216 - 218). Indessen geht es im vorliegenden Verfahren primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (siehe vorangehende E. 3.2). Objektiv betrachtet war dies hier - wie eingehend dargelegt - nicht der Fall. Die Kritik an der Aussagekraft "objektiver Fakten" (vgl. S. 13 der Beschwerdeschrift) geht fehl. Im Verfahren der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung kommen die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nicht umhin, von objektiv feststellbaren Umständen auf die Bewusstseinslage und den Willen der Betroffenen zu schliessen (siehe Urteil des BGer 1C_510/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.6). Angesichts der gesamten Umstände mussten sich die Eheleute zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bewusst gewesen sein, dass die Ehe nicht die für die erleichterte Einbürgerung notwendige Stabilität aufwies, sondern jederzeit scheitern konnte. Wer dafür letztlich die Verantwortung trägt, ist ohne Relevanz und braucht nicht geprüft werden (vgl. Urteil des BGer 1C_250/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5).

10.7 Nicht einzusehen ist auch, warum Ereignisse aus dem Jahre 2003 nicht sollten herangezogen werden dürfen. Wie mehrfach erwähnt, reichten die früher bekannten Eckwerte nicht aus, um dem Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung zu verweigern oder sie nichtig zu erklären. Nach der erleichterten Einbürgerung eingetretene Ereignisse (in concreto Ergänzung des Sachverhalts mit Unterlagen aus den Jahren 2003 und 2005 durch die Ex-Gattin) können im Rückblick indes ein anderes Licht auf die Ehejahre werfen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vor-
instanz gewisse Fakten, welche schon bei der erleichterten Einbürgerung geprüft worden sind, im jetzigen Verfahren einer erneuten Würdigung unterzog. Ebenso ist es zulässig, von späteren Vorkommnissen auf die Qualität der früheren ehelichen Gemeinschaft zu schliessen (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-1391/2014 vom 18. November 2014 E. 8.4 m.H.).

10.8 Dass die Eheleute im Herbst 2005 sowie im Sommer 2006 noch gemeinsam Ferien im Ausland verbrachten, erscheint aufgrund der gesamten Umstände (E. 9 sowie 10.1 - 10.7 hiervor) nicht ausschlaggebend. Analoges gilt für die späteren Kontakte untereinander und die Frage, ob sie nach der Trennung im Frühjahr 2007 nochmals zusammenlebten, was von den Parteien freilich kontrovers wahrgenommen und dargestellt wird. Die erleichterte Einbürgerung setzt nämlich den auf die Zukunft gerichteten Willen der Ehegatten voraus, ihre Beziehung nicht in beliebiger Form, sondern als Ehe weiterzuführen (vgl. C-5500/2013 E. 11.5). Es versteht sich von selbst, dass die in diesem Zusammenhang eingereichten Fotos nichts über das Eheleben als solches auszusagen vermögen und daher nicht besonders aufschlussreich sind. Als entscheidend erweist sich hier aber ohnehin, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Verschweigen wichtiger Ereignisse einen Nichtigkeitsgrund gesetzt hat. Dies gälte übrigens selbst dann, wenn man - entgegen der vorstehenden Erwägungen - von der These einer zum massgeblichen Zeitpunkt noch intakten Ehe ausginge (vgl. Urteil des BVGer C-7995/2010 vom 21. März 2013 E. 9).

10.9 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Einbürgerungsverfahren die Existenz wiederkehrender, erheblicher Eheprobleme verschwiegen hat, weshalb die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung erfüllt sind.

11.
Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-1680/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8). Dass der Beschwerdeführer mittlerweile sei 26 Jahren hier lebt, vermag einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen; dies umso weniger, als der Widerruf des Schweizer Bürgerrechts nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2 - 4.2.3 oder BGE 135 II 1 E. 3.2). Kinder sind - soweit aktenkundig - im Übrigen nicht betroffen. Die drei gemeinsamen Kinder mit B._______ haben das Schweizer Bürgerrecht ihrer Mutter mit der Geburt erworben. Sonstige Kinder waren nicht in das Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung eingeschlossen. Dem vorinstanzlichen Schreiben vom 7. September 2011 an das Einwohneramt der Stadt Gallen, das der Rechtsvertreter in der Replik nochmals aufgreift, kommt darüber hinaus auch in diesem Zusammenhang kein rechtsverbindlicher Charakter zu.

Bei diesem Verfahrensausgang wird das als Feststellungsbegehren ausgestaltete Rechtsbegehren 3 hinfällig, womit die Gebühr, welche die Vor-instanz dem Beschwerdeführer in ihrem Entscheid auferlegt hat, bei Eintritt der Rechtskraft geschuldet bleibt.

12.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

13.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 22

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch die drei Ratenzahlungen à Fr. 400.- vom 1. Juli 2014, 29. Juli 2014 und 29. August 2014 gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Abteilung Register und Personenstand, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-2391/2014
Date : 20. April 2016
Published : 29. April 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 40
BüG: 26  27  41  51
VGG: 31  37
VGKE: 1
VwVG: 1  12  13  19  48  49  50  52  62  63
BGE-register
130-II-169 • 132-II-113 • 135-II-1 • 135-II-161 • 140-II-65
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1C_250/2011 • 1C_510/2014 • 1C_540/2014
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2014/1
BVGer
C-1391/2014 • C-1680/2013 • C-2391/2014 • C-4576/2013 • C-476/2012 • C-5500/2013 • C-7995/2010
AS
AS 1952/1087
BBl
1987/III/310