Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2602/2019

Urteil vom 20. März 2020

Richter David R. Wenger (Vorsitz),

Richterin Roswitha Petry,
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli;

Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

A._______, geboren am (...),

und ihre Kinder:

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

Parteien D._______, geboren am (...),

alle Eritrea,

alle vertreten durch MLaw Rachel Brunnschweiler,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 18. April 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, E._______, ersuchte am 4. Dezember 2012 in der Schweiz um Asyl.

Er gab im Asylverfahren zu seinen Lebensumständen an, er habe am 14. Oktober 1993 in F._______ geheiratet. Mit seiner Ehefrau habe er sechs Kinder: G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), I._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...). Aus einer Nebenbeziehung habe er zwei weitere Kinder, J._______, geboren (...), und K._______, geboren (...). Seine Ehefrau und die sechs gemeinsamen Kinder hätten seit dem Jahr 1998 in einer Mietwohnung im Dorf L._______, vier Kilometer von F._______ entfernt, gelebt. Er habe eine Wohnung auf einem Militärstützpunkt in F._______ gehabt. In der Freizeit habe er bei der Familie in L._______ gewohnt. Die Kinder H._______ und G._______ hätten die (...) Schule im Quartier M._______ in F._______ besucht und seien bei seiner Ausreise in der siebten beziehungsweise achten Klasse gewesen. Die anderen Kinder seien in die Schule (...) gegangen, die auf dem Weg zur Airforce liege. Seine Ehefrau sei nach seiner Flucht aus finanziellen Gründen zu seiner Familie in N._______ gezogen. Das Militär habe ihn bei seiner Ehefrau gesucht. Im März 2012 sei seine Ehefrau wegen seiner Flucht für vier Wochen inhaftiert worden. Zuerst sei sie im Gefängnis N._______ festgehalten worden, dann im Gefängnis in O._______. Die Kinder seien während ihrer Haft bei den Nachbarn gewesen. Seine Mutter habe auch nach ihnen geschaut. Gegen eine von ihrem Onkel väterlicherseits geleistete Bürgschaft von 50'000 Nakfa sei die Ehefrau mit der Auflage, in der P._______ zu bleiben, entlassen worden. Nach der Entlassung habe sie unter Beobachtung gestanden. Danach habe sie sich zur Flucht entschieden.

B.
Mit Verfügung vom 17. März 2015 anerkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Ehemanns der Beschwerdeführerin, lehnte sein Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit ab und gewährte ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz.

C.
Am 1. Dezember 2015 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familiennachzug für die Beschwerdeführerin und die sechs gemeinsamen Kinder G._______, H._______, I._______, B._______, C._______ und D._______. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Familiennachzug nach Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG nicht ein, da sich der Familiennachzug bei dieser Konstellation - Ehemann mit vorläufiger Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz und einzubeziehende Familienangehörige im Ausland - nach Ausländerrecht richte.

D.
Die Beschwerdeführerin und die Kinder B._______, C._______ und D._______ reisten am 7. Oktober 2016 in die Schweiz ein und stellten tags darauf ein Asylgesuch.

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung vom 18. Oktober 2016 und der Anhörung vom 19. Februar 2019 an, sie sei in Äthiopien aufgewachsen und im Jahr 1992 mit ihren Eltern nach Q._______, Eritrea, gezogen. Im Jahr 1993 habe sie die eritreische Staatsbürgerschaft erhalten. Am 14. Oktober 1993 hätten sie und ihr Ehemann in Q._______ geheiratet. Nach der Heirat habe sie bis circa vier Monate nach der Geburt des zweiten Kindes bei ihrer Mutter in Q._______ gewohnt. Circa im Jahr 1995 habe sie sich kurzzeitig bei ihren Schwiegereltern in N._______ aufgehalten. Danach sei sie ins Quartier M._______ in F._______ gezogen, wo sie mit dem Ehemann und den Kindern bis zur Ausreise gewohnt habe. Ihr Ehemann sei dienstlich viel unterwegs gewesen. Er habe in F._______ keine Dienstwohnung gehabt. G._______ und H._______ seien im Jahr der Ausreise in der achten Klasse der Schule (...) gewesen. Die jüngeren Kinder hätten die (...) Schule besucht. B._______ sei eine sehr gute Schülerin gewesen und habe ebenfalls die achte Klasse besucht. Ab dem Jahr 2010 bis zur Ausreise beziehungsweise nach der Ausreise des Ehemanns habe sie als Reinigungskraft gearbeitet. Wegen der Flucht und illegalen Ausreise ihres Ehemanns sei sie im März 2012 für einen Monat im Gefängnis O._______ inhaftiert worden. Sie sei zu ihrem Ehemann befragt und geschlagen worden. Gegen die Leistung einer Bürgschaft und einer Unterschrift im Büro des Gefängnisleiters R._______ und seines Vorgesetzten S._______ sei sie entlassen worden. Während ihres Gefängnisaufenthalts habe die älteste Tochter H._______ den Haushalt geführt. Ihre Mutter habe die Kinder regelmässig besucht. Nach ihrer Freilassung seien R._______ und S._______ regelmässig vorbeigekommen, hätten sie in ein Hotel mitgenommen und vergewaltigt. Deswegen sei sie mit ihren sechs Kindern am 8. November 2012 illegal aus Eritrea ausgereist. Die drei ältesten Kinder (G._______, H._______, I._______) seien bei ihrer Schwester in T._______, U._______, geblieben.

B._______ gab anlässlich der Befragung vom 19. Oktober 2016 und der Anhörung vom 19. Februar 2019 an, sie habe von der Geburt bis zur Ausreise im Quartier M._______ in F._______ gelebt. Sie habe bis zur achten Klasse die Schule (...) besucht. Ihre Geschwister G._______, H._______ und I._______ hätten die gleiche Schule besucht. Im Jahr der Ausreise sei G._______ in der elften Klasse und I._______ in der achten oder neunten Klasse gewesen. H._______ habe die Schule abgebrochen. Ihr Vater sei Freiheitskämpfer und nur selten zu Hause gewesen. Ihre Mutter sei einen Monat in Haft gewesen. In dieser Zeit habe eine Tante nach ihnen geschaut respektive H._______ habe für die Kinder gesorgt und die Tante mütterlicherseits sei oft vorbeigekommen und manchmal die Grossmutter.

E.
Mit Schreiben vom 18. März 2019 teilte die Vorinstanz mit, die Dokumentenanalyse des Heiratszertifikats und der Taufscheine von B._______, C._______ und D._______ habe ergeben, dass die Druckverfahren nicht mit dem Vergleichsmaterial, das dem SEM vorliege, übereinstimme. Zudem seien die vier Dokumente, welche angeblich zu vier verschiedenen Zeitpunkten im Zeitraum zwischen 1993 und (...) in zwei verschiedenen Kirchen in zwei verschiedenen Ortschaften ausgestellt worden seien, mutmasslich in beiden Sprachvarianten mit derselben Handschrift ausgefüllt worden. Die Rundstempel auf den Taufscheinen würden Schreibfehler aufweisen. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse und zu den Widersprüchen in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns.

F.
Mit Schreiben vom 26. März 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, die eingereichten Beweismittel seien echt. Das Heiratszertifikat sei von der V._______ in Q._______ und die drei Taufscheine seien in F._______ ausgestellt worden. Die drei Taufscheine hätten sie nicht anlässlich der Taufe, sondern erst auf Aufforderung der Vorinstanz, Dokumente einzureichen, von ihrer Kirche in Eritrea ausstellen lassen. Die Taufscheine seien daher von derselben Person zu derselben Zeit ausgefüllt worden. Das Heiratszertifikat könne nicht die gleiche Unterschrift wie die Taufscheine aufweisen. Ihr Ehemann habe gesagt, sie hätten in Q._______ geheiratet und er habe in L._______ gearbeitet, während die Familie im Quartier M._______ in F._______ gelebt habe. Er habe ihr nichts von seiner Dienstwohnung im Quartier W._______ erzählt.

G.
Mit Verfügung vom 18. April 2019 (eröffnet am 1. Mai 2019) stellte die Vor-
instanz fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die originäre und derivative Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

H.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz vom 16. Juli 2018 (recte: 18. April 2019) sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei infolge der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes E._______ einzubeziehen. Ihr sei sodann aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Es sei die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Die Beschwerdeführerin stellte des Weiteren den Beweisantrag, die Vor-
instanz sei anzuweisen, die Kosten für die DNA-Tests (Kinder und Vater) zu übernehmen.

Die Beschwerdeführerin reichte Fotos von ihr, ihrem Ehemann und den Kindern in Eritrea und in der Schweiz, einen USB-Stick mit Videos und Fotos ihrer Familie, ein Foto der Beschwerdeführerin auf der Überfahrt im Mittelmeer, ein E-Mail des regionalen Sozialdienstes X._______ vom 22. Mai 2019 betreffend Nichtgewährleistung der Zahlung des DNA-Tests, einen Zeitungsartikel der (...) vom 20. Juli 2018 betreffend Festnahme von R._______, eine Taufbestätigung der Kirche "(...)" in X._______, ein Sprachzertifikat B1 von B._______, einen E-Mailverkehr betreffend Organisation des Zusammenzugs der Familie, einen E-Mailverkehr betreffend Reklamationen der Nachbarn, einen Mietvertrag, einen Auszug aus dem Zivilstandsregister und eine Honorarnote ein.

I.
Am 6. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, ein E-Mail einer Sozialarbeiterin vom 29. Mai 2019 betreffend C._______, eine Rückmeldung der Lehrperson von C._______ vom 28. Mai 2019, einen Schnupperpass vom 6. Juni 2019 von C._______ und neun Fotos von B._______ und C._______ ein.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.

K.
Am 11. Juni 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, die sozialen Dienste hätten die Kostenübernahme für einen DNA-Test abgelehnt. Ihr Ehemann würde aber gerne mittels des Tests seine Vaterschaft zu den Kindern B._______, C._______ und D._______ belegen.

L.
Am 25. Juni 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2019 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und eines DNA-Tests.

N.
Mit Replik vom 9. Juli 2019 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung.

O.
Das Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 12. Juli 2019 belegt die Vaterschaft des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu D._______ (Jahrgang [...]). B._______ (Jahrgang [...]) und C._______ (Jahrgang [...]) sind nicht seine leiblichen Kinder. Die Mutterschaft der Beschwerdeführerin zu den drei Kindern wurde bestätigt.

P.
Am 23. Juli 2019 nahm die Vorinstanz zur Replik und dem Gutachten zur Abstammungsuntersuchung Stellung.

Q.
Am 31. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein. Sie beantragt eine Ergänzung des Rechtsbegehrens betreffend Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns:

Es seien die Beschwerdeführerin und ihre Kinder B._______, C._______ und D._______ in die Flüchtlingseigenschaft von E._______ einzubeziehen. Ihnen sei sodann aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.

Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, das Heiratszertifikat und die Taufscheine von B._______, C._______ und D._______, die angeblich zu vier verschiedenen Zeitpunkten im Zeitraum zwischen 1993 und (...) in zwei verschiedenen Kirchen in zwei verschiedenen Ortschaften ausgestellt worden seien, seien mutmasslich in beiden Sprachvarianten mit derselben Handschrift ausgefüllt worden. Die Rundstempel auf den Taufscheinen würden Schreibfehler und einen falschen Kirchennamen aufweisen. Die Dokumentenprüfung habe bestätigt, dass es sich bei diesen Beweismitteln um Fälschungen handle. Es habe zudem eklatante Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin, ihres Ehemanns und der Tochter hinsichtlich des Heiratsorts, des Wohnorts der Familie, der Dienstwohnung des Ehemanns, des Schulbesuchs der Kinder, des Standorts der Schulen, der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, eines Aufenthalts der Beschwerdeführerin bei ihren Schwiegereltern und der Personen, die sich während ihrer angeblichen Haft um die Kinder gekümmert haben sollen. Insgesamt habe sie nicht glaubhaft darlegen können, dass vor der Ausreise aus Eritrea eine familiäre Gemeinschaft mit ihrem Ehemann und den Kindern bestanden habe. Bei den Asylvorbringen habe sich die Beschwerdeführerin betreffend Ort der Verhaftung, Anwesende bei der Verhaftung und Bezugspersonen der Kinder während ihrer Inhaftierung widersprochen. Zudem sei ihre Schilderung der Haftbedingungen, Freilassung und sexuellen Nötigung stereotyp und knapp ausgefallen. Die Asylvorbringen seien daher als unglaubhaft einzustufen. Die illegale Ausreise alleine sei nicht asylrelevant. Für die Anwendung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG sei zwar der Bestand einer Familiengemeinschaft vor der Flucht nicht vorausgesetzt, aber an die Voraussetzungen wie Identität der gesuchstellenden Person, Familienverhältnis zum originär anerkannten Flüchtling und eine gelebte schützenswerte Beziehung würden hohe Anforderungen gestellt. Die Beschwerdeführerin habe die Identität der Kinder und die familiäre Gemeinschaft in Eritrea nicht belegen können. Sie habe mit ihren Aussagen zum Verhältnis zu ihrem Ehemann in der Schweiz nicht überzeugend dargelegt, die feste Absicht zu haben, nach einem eventuellen Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft auf lange Sicht mit ihrem Ehemann zusammenleben zu wollen. Die Beschwerdeführerin könne sich daher nicht auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG berufen.

5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe bei der Einreise die Namen und Geburtsdaten der Kinder vollständig und in Übereinstimmung mit den Angaben ihres Ehemanns angegeben. Es gehöre nicht zur Mitwirkungspflicht, sich während eines Asylverfahrens bei den heimatlichen Behörden, den potentiellen Verfolgungsbehörden, Identitätspapiere zu beschaffen. Das Heiratszertifikat und die Taufscheine habe sie erst auf Drängen der Asylbehörden in Eritrea ausstellen lassen. Deswegen sei aber die Ehegemeinschaft mit ihrem Ehemann und das Kindsverhältnis zu B._______, C._______ und D._______ nicht weniger glaubhaft. Bei der Angabe des Ehemanns, sie hätten in F._______ geheiratet, handle es sich lediglich um eine Ungenauigkeit. Die Identität des Ehemanns sei klar erwiesen; ihre Identität sei durch die eritreische Identitätskarte belegt. Auf den eingereichten Fotos sei die Familie bei verschiedenen Anlässen in Eritrea deutlich zu erkennen, womit auch das Familienleben mit den Kindern nachgewiesen sei. Als Ehefrau eines Deserteurs sei sie einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Sie sei ohne Strafverfahren willkürlich verhaftet worden. Die Aussagen des Ehemanns zu ihrer Festnahme, zum Gefängnisaufenthalt und zur Freilassung würden teils von ihren Schilderungen abweichen, weil er zu jener Zeit bereits ausgereist gewesen sei und sie nicht mit ihm frei darüber habe sprechen können. Sie habe unaufgefordert Details aus dem Gefängnisleben erzählt. Es sei ihr schwergefallen, von der sexuellen Nötigung zu erzählen. Der eingereichte Zeitungsartikel bestätige, dass R._______ für das Gefängnis O._______ zuständig gewesen sei. Die Inhaftierung sei ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt zur illegalen Ausreise, weshalb bei einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bestehe. Zudem hätten sie sich in der Schweiz in der "(...)" in X._______ taufen lassen und nähmen aktiv am Kirchenleben teil. Diese Konversion zur Pfingstgemeinde stelle einen weiteren Anknüpfungspunkt dar. Ein Wegweisungsvollzug sei wegen des drohenden Militärdienstes unzulässig und verstosse gegen das Kindeswohl (Art. 3 Kinderrechtskonvention). Ihr Zusammenleben in der Schweiz seit dem 1. Dezember 2018 und die eingereichten Fotos würden die gelebte schützenswerte Paar- und Elternbeziehung belegen, womit die Voraussetzungen von Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
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AsylG und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK erfüllt seien. Zudem sei subsidiär Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG zu berücksichtigen.

5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, aus den eingereichten, angeblich in Eritrea aufgenommenen Familienfotos gehe nicht hervor, wo und wann sie gemacht worden seien. Den Fotos komme daher geringe Beweiskraft zu. Der Ehemann habe zwei Mal angegeben, in F._______ geheiratet zu haben. Die Beschwerdeführerin habe die Konversion nicht als Asylgrund geltend gemacht. Es sei nicht klar, wie die eritreischen Behörden von der Konversion Kenntnis erhalten haben sollen.

5.4 In der Replik erklärt die Beschwerdeführerin, die gelebte Familienbeziehung bestehe unabhängig von den eingereichten Dokumenten. Die Personen auf den Fotos seien klar erkennbar. Der Stil der Fotos sei typisch für Eritrea. Die schützenswerte familiäre Beziehung in der Schweiz bestehe unabhängig von der Vorgeschichte und vom biologischen Verwandtschaftsverhältnis. Unter dem Begriff "minderjährige Kinder" gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
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AsylG würden nicht nur gemeinsame Kinder subsumiert.

5.5 Das Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 12. Juli 2019 belegt die Vaterschaft des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu D._______ (Jahrgang [...]). B._______ (Jahrgang [...]) und C._______ (Jahrgang [...]) sind nicht seine leiblichen Kinder. Die Mutterschaft der Beschwerdeführerin zu den drei Kindern wurde bestätigt.

5.6 In der Stellungnahme zum Gutachten zur Abstammungsuntersuchung führt die Vorinstanz aus, das Gutachten würde unwiderlegbar beweisen, dass B._______ und C._______ nicht die leiblichen Kinder des Ehemanns der Beschwerdeführerin seien. Dies hätten die beiden aber in zahlreichen Befragungen und Eingaben tatsachenwidrig behauptet.

5.7 Die Beschwerdeführerin bringt in der Triplik vor, Affären könnten vorkommen. Im Zivilstandsregister seien sie und ihr Ehemann als Eltern von B._______, C._______ und D._______ eingetragen. Sie sei die Mutter von den drei Kindern; ihr Ehemann sei der Vater von D._______ und die drei Kinder seien Halbgeschwister. Gemäss Art. 1a Bst. e
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
AsylV 1 seien die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt. Sie habe sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Oktober 2016 bemüht, so schnell wie möglich mit den Kindern und ihrem Ehemann in eine gemeinsame Wohnung ziehen zu können. Aufgrund des hängigen Asylverfahrens sei dies anfangs noch nicht möglich gewesen, sie hätten sich jedoch oft gesehen. Am 1. Dezember 2018 hätten sie eine Familienwohnung bezogen und die Kinder ins Zivilstandsregister eintragen lassen. Die Fotos würden das gelebte Familienleben beweisen. Es bestehe zumindest ein Konkubinat im Sinne von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK. Im Zeitpunkt der Einreise seien alle Kinder minderjährig gewesen. Sie und die Kinder seien daher in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen.

6.

6.1 Das Heiratszertifikat aus dem Jahr 1993 sowie die Taufscheine der Kinder aus den Jahren (...), (...) und (...) sind mit derselben Handschrift ausgefüllt und die Rundstempel weisen Schreibfehler auf. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätten die Taufscheine im Nachhinein ausstellen lassen. Das Heiratszertifikat könne nicht dieselbe Unterschrift aufweisen. In der Beschwerdeschrift erklärte sie hingegen, alle vier Urkunden habe sie erst auf Drängen der Vorinstanz ausfüllen lassen. Tatsache ist, dass der Ehemann die vier Dokumente bereits in seinem Asylverfahren eingereicht und sowohl er als auch die Beschwerdeführerin erst nach der Dokumentenanalyse zugegeben haben, dass die Dokumente erst nachträglich ausgestellt worden sind. Zudem soll mit den Taufscheinen von B._______ und C._______ die Vaterschaft von E._______ belegt werden, die gemäss Abstammungsuntersuchung nicht besteht. Insgesamt kommt diesen vier Dokumenten kein Beweiswert zu. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, ihres Ehemanns und der Tochter B._______ zum Familienleben in Eritrea zahlreiche Widersprüche aufweisen. Die Beschwerdeführerin sagte, sie hätten im Jahr 1993 in Q._______ geheiratet. Ihr Ehemann gab in seinem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Khartum vom 2. April 2012 und der Befragung F._______ als Heiratsort an. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, dies sei lediglich eine Ungenauigkeit gewesen, ist unbehelflich. Der Ehemann erklärte, seine Familie habe in L._______ gewohnt. Er habe eine Dienstwohnung im Quartier W._______ in F._______ gehabt. Die Freizeit habe er bei seiner Familie in L._______ verbracht. Auf die Frage nach dem Wohnort gaben die Beschwerdeführerin und B._______ an, die Familie habe im Quartier M._______ in F._______ gewohnt. Konfrontiert mit den Aussagen des Ehemanns verneinte die Beschwerdeführerin ausdrücklich das Vorhandensein einer Dienstwohnung und konnte nichts zu L._______ als Wohnort sagen. Die Beschwerdeführerin gab an, die beiden ältesten Kinder G._______ und H._______ seien in Q._______ geboren worden, während der Ehemann aussagte, alle Kinder seien in F._______ zur Welt gekommen. Ebenfalls gab es Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin, des Ehemanns und B._______ hinsichtlich der Schulen und den Schulklassen, welche die Kinder besuchten. Zu diesen Widersprüchen kommt hinzu, dass gemäss Abstammungsuntersuchung der Ehemann nicht der Vater von B._______ (Jahrgang [...]) und C._______ (Jahrgang [...]) ist. Es ist nur die Vaterschaft zum jüngsten Kind D._______ (Jahrgang [...]) belegt. Zudem hatte der Ehemann mit einer anderen Frau zwei Kinder mit den Jahrgängen (...) und (...). Insgesamt ist daher die
Heirat der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Jahr 1993 und das Familienleben ab diesem Zeitpunkt unglaubhaft. Die Angaben, Fotos und der DNA-Test deuten vielmehr darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und E._______ ein im Jahr (...) geborenes Kind haben und in Eritrea Kontakt hatten, indes nicht zusammenlebten, mithin kein schützenswertes Familienleben im Zeitpunkt der Ausreise des Ehemannes vorlag.

6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, wegen der Desertion und illegalen Ausreise ihres Ehemannes im März 2012 für einen Monat inhaftiert worden zu sein. Nach der Freilassung sei sie mehrfach sexuell genötigt worden, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei bei ihrer Verhaftung zu Hause in F._______ gewesen. Die älteste Tochter H._______ und D._______ seien anwesend gewesen. Sie sei direkt ins Gefängnis O._______ in F._______ gebracht worden. Im Gegensatz dazu erklärte ihr Ehemann, nach seiner Flucht sei seine Ehefrau mit den Kindern aus wirtschaftlichen Gründen zu seinen Eltern nach N._______ gezogen. Dort sei sie verhaftet und im Gefängnis in N._______ untergebracht worden. Später sei sie ins Gefängnis O._______ bei F._______ verlegt worden. B._______ erklärte im Widerspruch zur Beschwerdeführerin, sie sei bei der Verhaftung der Mutter anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin gab an, während ihres Gefängnisaufenthaltes habe sich H._______ und ihre Mutter um die Kinder gekümmert. Anlässlich der Befragung meinte B._______ hingegen, eine Tante sei für die Kinder dagewesen. An der Anhörung ergänzte sie, H._______ habe für die Kinder gesorgt. Die Grossmutter mütterlicherseits sei oft vorbeigekommen; die Tante und die Grossmutter väterlicherseits seltener. Der Ehemann gab wiederum an, seine Mutter habe sich um die Kinder gekümmert. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei zu diesem Zeitpunkt bereits ausgereist und sie habe nicht darüber sprechen wollen, weshalb es zu Widersprüchen gekommen sei, überzeugt nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nicht zumindest über nicht heikle Details ihrer Inhaftierung, wie der Ort der Verhaftung oder das Leben der Kinder während ihres Gefängnisaufenthaltes gesprochen haben sollen. Zudem war er offensichtlich in der Lage, Angaben dazu zu machen, nur eben nicht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Gefängnisaufenthalt und auch die anschliessende sexuelle Nötigung knapp und unsubstantiiert beschrieben hat, so dass nicht davon auszugehen ist, sie habe dies selbst erlebt. Zudem gab sie mehrfach an, R._______ sei der Untergebene von S._______ gewesen. R._______ habe sie im Hotelzimmer vergewaltigt, während S._______ der Chauffeur gewesen sei und an der Hotelbar gewartet habe. Erst auf Vorhalt des Befragers hin, es sei unverständlich, dass der Vorgesetzte der Chauffeur gewesen sei und der Untergebe sie vergewaltigt habe, korrigierte sie sich und meinte, der R._______ sei der Vorgesetzte gewesen. Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin aufgrund der zahlreichen
Widersprüche, der oberflächlichen und teils in sich nicht stimmigen Schilderungen den Gefängnisaufenthalt und die sexuelle Nötigung nicht glaubhaft darlegen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie in Eritrea asylrelevante Nachteile erlitten hat.

6.3

6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihre Kinder seien durch ihre Konversion zur Pfingstgemeinde in der Schweiz bei einer Rückkehr der Verfolgung durch den eritreischen Staat ausgesetzt. Damit macht sie einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend.

Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1).

6.3.2 Eine mögliche Verfolgung durch die eritreischen Behörden aufgrund der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppierung (wie der Pfingstgemeinde) wird gemäss verschiedener Quellen bestätigt (vgl. u.a. [...], Annual Report 2018, Countries of particular concern: Eritrea, April 2018; [...], [...]: Eritrea; [...], [...] Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015; [...], Eritrea: 20 years of independence, but still no freedom, 9. Mai 2013; zudem Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16.6; Urteil des BVGer E-7452/2008 vom 3. August 2011 E. 5.3.2, m.w.H.). Diesen Berichten zufolge sind in Eritrea lediglich vier Kirchgemeinden offiziell zugelassen. Die Ausübung anderer Religionen ist illegal und wird verfolgt. Betroffen sind vor allem Angehörige christlicher Kirchen (u.a. auch der Pfingstbewegung). Es kommt regelmässig zu willkürlichen Festnahmen, wobei die Haftdauer jeweils sehr unterschiedlich sein kann. Folter wird angewandt, wenn Häftlinge ihren Glauben praktizieren oder um sie zu zwingen, ihren Glauben aufzugeben. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass nicht generell jedes Mitglied einer dieser nicht zugelassenen Religionsgemeinschaften mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu rechnen hat. Eine grosse Zahl dieser Mitglieder bleibt unbehelligt (Urteil des BVGer D-711/2011 vom 3. April 2012 E. 6.1 f.). Folglich muss neben der Religionszugehörigkeit auch eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund dessen glaubhaft gemacht werden. Die Mitgliedschaft in der Pfingstgemeinde allein genügt nicht, um mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG rechnen zu müssen (Urteil des BVGer
D-5973/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 6.3).

6.3.3 Die Beschwerdeführerin reichte eine Taufbestätigung der Kirche "(...)" in X._______, Fotos und Videos ein, welche die Taufe belegen. Aus diesen Beweismitteln ergibt sich jedoch kein Hinweis auf eine über die alleinige Mitgliedschaft hinausgehende Aktivität, welche zu einer solchen Exponiertheit geführt haben könnte, dass die eritreischen Behörden von ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde erfahren hätten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen liessen. Es liegt somit weder ein subjektiver Nachfluchtgrund noch ein Anknüpfungspunkt zur illegalen Ausreise (vgl. E. 6.4) vor.

6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).

Die geltend gemachte Haft und sexuelle Nötigung wurden für unglaubhaft befunden (vgl. E. 6.2). Zudem hatte die Beschwerdeführerin keinerlei Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung. Die Konversion zur Pfingstgemeinde in der Schweiz stellt keinen Anknüpfungspunkt dar (vgl. E. 6.3). Es liegen somit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
respektive Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft aus diesen Gründen zu Recht verneint.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Eventualbegehren, sie und ihre Kinder seien in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters einzubeziehen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG gegeben sind.

7.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Den Ehegatten gleichgestellt sind die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen (Art. 1a Bst. e
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss Rechtsprechung sind unter den Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG nicht nur die gemeinsamen Kinder der Ehegatten oder Partner, sondern ebenso die Stief- und Adoptivkinder zu subsumieren, da diese Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (Urteile des BVGer D-128/2019 vom 19. Juni 2019 E. 3.3; D-4851/2016 vom 24. April 2018 E. 8.2; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 1997 Nr. 1 E. 5b und EMARK 2000 Nr. 22 E. 5). Für die Beurteilung der Minderjährigkeit ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug massgebend (Urteil des BVGer D-5753/2018 vom 23. August 2019 E. 4.3).

7.3 Mit Grundsatzurteil BVGE 2017/4 stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt besonderer Umstände fest, dass sich in der Schweiz aufhaltende anspruchsberechtigte Angehörige eines Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
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AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor ihrer Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt worden ist.

7.4 "Besondere Umstände" im Sinne von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
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3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
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AsylG sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines (originär) als Flüchtling anerkannten Elternteils gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG dem Regelfall entspricht. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist demgegenüber als Ausnahmeklausel zu verstehen, für die sich entsprechend eine restriktive Auslegung rechtfertigt (Urteil des BVGer
D-4376/2017 vom 4. April 2019 E. 4.4). Ausserdem wurde in der Praxis wiederholt festgehalten, dass der Vorbehalt "besonderer Umstände" in Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
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AsylG insbesondere dem Zweck dient, Missbräuche zu verhindern (Urteil des BVGer E-4169/2017 vom 11. Februar 2019 E. 3.4;
EMARK 2000 Nr. 22 E. 6.1).

7.5 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann E._______ haben sich bereits in Eritrea gekannt und ihr gemeinsames Kind D._______ wurde im Jahr (...) in Eritrea geboren. Ihr Ehemann erhielt am 17. März 2015 die vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz. Nachdem ein am 1. Dezember 2015 eingereichtes Familienzusammenführungsgesuch abgelehnt worden ist, kam die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern am 7. Oktober 2016 in die Schweiz und hatte ab diesem Zeitpunkt regelmässigen Kontakt zu ihrem Ehemann. Dem Wunsch, in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen, wurde im Juni 2017 aufgrund des hängigen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin nicht entsprochen. Am 1. Dezember 2018 konnten sie in eine Familienwohnung ziehen; seither leben die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die Kinder zusammen. Die eingereichten Fotos und Videos zeigen die Familie bei Feierlichkeiten (Geburts- und Festtage, Taufe) und in alltäglichen Situationen (Mittagessen, Spaziergang, Kirchenbesuch, Treffen mit Freunden). Insgesamt vermögen sie ein gelebtes Familienleben zu belegen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann leben daher in einer dauernden eheähnlichen Gemeinschaft gemäss Art. 1a Bst. e
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
AsylV 1. Bei D._______ handelt es sich um das leibliche Kind von E._______. Die Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführerin und von D._______ in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns respektive seines Vaters E._______ sind daher ohne Weiteres erfüllt, zumal keine besonderen Umstände vorliegen, die dagegen sprechen würden. Bei B._______ und C._______ handelt es sich um die leiblichen Kinder der Beschwerdeführerin. Sie haben seit Geburt mit der Beschwerdeführerin und später mit ihrem Halbbruder D._______ als Familie zusammengelebt. In der Schweiz leben sie nun alle zusammen mit E._______ und bilden eine Familiengemeinschaft. B._______ war zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs noch minderjährig. B._______ und C._______ sind daher als Stiefkinder von E._______ ebenfalls in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.

7.6 Gemäss Art. 37
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 37 Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft - (Art. 17 Abs. 2 und Art. 51 AsylG)
AsylV 1 erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG erst, wenn in Anwendung von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylV1 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt steht fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erfüllen, womit Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG anwendbar ist.

7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführerin und der Kinder B._______, C._______ und D._______ in die Flüchtlingseigenschaft von E._______ nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG zu bejahen sind. Besondere Umstände, welche dem Einbezug entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.3 Die (derivative) Anerkennung der Beschwerdeführerin und der Kinder als Flüchtlinge führt dazu, dass sie - wie E._______ - wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sind.

9.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Betreffend die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG ist die Beschwerde abzuweisen. Der Eventualantrag auf Einbezug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Flüchtlingseigenschaft von E._______ ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
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AsylG hingegen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) sowie 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
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AsylG in die Flüchtlingseigenschaft von E._______ einzubeziehen und ihnen wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln auszugehen, womit die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu einem Drittel zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2019 gutgeheissen worden und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihres Obsiegens zu zwei Dritteln eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote vom 27. Mai 2019 eingereicht. Darin wird ein Aufwand von insgesamt 12.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200. sowie Auslagen von Fr. 68. geltend gemacht. Der geltend gemachte Aufwand sowie die Auslagen erscheinen angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE. Für die nach dem 28. Mai 2019 erfolgten Eingaben (Einreichung weiterer Beweismittel, Replik, Triplik) wurde keine Honorarnote eingereicht. Der Stundenaufwand wird daher in Anwendung von Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE um vier Stunden und die Auslagen um Fr. 20.- erhöht. Demnach hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von (gerundet) Fr. 2'230.- (ohne Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

10.3 Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- ist das amtliche Honorar für die amtliche Rechtsbeiständin zufolge ihres Unterliegens zu einem Drittel auf Fr. 840.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der (derivativen) Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sowie im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in die Flüchtlingseigenschaft von E._______ einzubeziehen und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'230.- auszurichten.

4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 840.- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2602/2019
Date : 20. März 2020
Published : 31. März 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 18. April 2019


Legislation register
AsylG: 2  3  5  7  44  51  54  105  106  108  110a
AsylV 1: 1a  37
BGG: 83
EMRK: 3  4  8
VGG: 31
VGKE: 7  10  13  14
VwVG: 5  48  52  63  64
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1995 • adoptee • adult • advance on costs • arrest • asylum law • asylum procedure • asylum regulation • authenticity • behavior • best interest of the child • brother and sister • cantonal administration • certification • child • class • clerical error • common household • communication • company housing • concubinage • condition • cooperation obligation • cost • costs of the proceedings • counterplea • court and administration exercise • day • decision • departure • desertion • discretion • document • drawee • drawn • driver • duration • e-mail • entry • eritrea • evidence • exception clause • false statement • family • father • federal administrational court • financial circumstances • flight • hamlet • hearing of a parent • home country • household • illegal departure • inscription • intention • judicature without remuneration • knowledge • legal demand • legal representation • leisure • letter of complaint • life • living accommodation • lower instance • material point • maternity • meeting • membership • modification • month • mother • nationality • number • orderer • painter • parents • parents-in-law • parish • petitioner • photography • position • preliminary acceptance • president • pressure • prisoner • profile • proof demand • question • race • reason for asylum • refugee • register of marital status • relationship • relationship between • remuneration • report • retroactive reason of flight • school attendance • sexual coercion • signature • sojourn grant • spouse • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • stepchild • subsequent immigration of family members • swiss citizenship • term of imprisonment • uncle • voting suggestion of the authority • walk • within
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EMARK
2000/22
AS
AS 2016/3101