Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3170/2017

Urteil vom20. März 2018

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard, Richterin Eva Schneeberger,

Gerichtsschreiber Lukas Müller.

1. Schweizerische Vereinigung diplomierter
Steuerexperten (SVDS),
(...),

2. Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung
Steuerexperten,
Parteien (...),

beide vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner,
Rechtsanwältin,

(...),

Beschwerdeführerinnen,

gegen

SIB Schweizerisches Institut für Betriebsökonomie,
(...),

vertreten durch die Rechtsanwälte
Prof. Dr. iur. Urs Saxer undClaudia Holck,
(...),

Beschwerdegegnerin,

Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Beiladung zum Anerkennungsverfahren "dipl. Steuerberater NDS HF", Verfügungen vom 3. Mai 2017.

Sachverhalt:

A.

A.a
Das Schweizerische Institut für Betriebsökonomie (SIB; nachfolgend "Beschwerdegegnerin") stellte beim SBFI (nachfolgend "Vorinstanz") ein Gesuch um Anerkennung eines Nachdiplomstudiengangs HF ("NDS HF") im Bereich Steuerberatung. Die Beschwerdegegnerin ersuchte für diesen NDS HF darum, dass dessen Absolventinnen und Absolventen den Titel "dipl. Steuerberaterin NDS HF" bzw. "dipl. Steuerberater NDS HF" führen dürfen.

A.b
Die Schweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten (SVDS; nachfolgend "Beschwerdeführerin 1") stellte am 14. Oktober 2015 ein Gesuch an die Vorinstanz um Beiladung zum Verfahren in Sachen SIB betreffend Anerkennungsverfahren "dipl. Steuerberater NDS HF". Zeitnah ersuchte ebenfalls EXPERTSuisse (nachfolgend "Beschwerdeführerin 2") am 17. November 2015 bei der Vorinstanz um Beiladung zum selben Verfahren. Die Gesuchstellerinnen brachten unter anderem vor, es bestehe eine Verwechslungsgefahr mit dem Titel "dipl. Steuerexpertin" bzw. "dipl. Steuerexperte". In Deutschland und Österreich würden "Steuerberater" den schweizerischen "Steuerexperten" entsprechen.

A.c
Am 6. Mai 2016 wurde das Anerkennungsverfahren "Steuerberater NDS HF" der Beschwerdegegnerin mit dem beantragten Titel mittels Verfügung eröffnet. Der Referenzlehrgang wurde für die von Oktober 2015 bis März 2017 dauernden Studien festgelegt.

A.d
Mit separaten Verfügungen vom 3. Mai 2017 wies die Vorinstanz die Gesuche um Beiladung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ab.

B.
Die Beschwerdeführerin 1 (Beschwerdeverfahren B-3170/2017) und die Beschwerdeführerin 2 (Beschwerdeverfahren B-3180/2017) haben am 6. Juni 2017, beide vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, gegen die sie betreffenden Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, jeweils mit sinngemäss gleich lautenden Rechtsbegehren. Sie begehren hauptsächlich, der sie betreffende Entscheid der Vorinstanz vom 3. Mai 2017 sei aufzuheben (Ziff. 3) und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die jeweilige Beschwerdeführerin in das Verfahren (SIB) betreffend Anerkennungsverfahren "dipl. Steuerberater NDS HF" beizuladen, (Ziff. 4). Die Beschwerden enthalten zugleich Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Beschwerden in der Hauptsache damit, dass der von der Beschwerdegegnerin beantragte Titel "dipl. Steuerberater NDS HF" zu einer Verwechslungsgefahr mit dem Titel "dipl. Steuerexperten" führen könnte; entsprechend soll der NDS HF anders bezeichnet werden. Zudem sei der Begriff "Steuerberater" im deutschsprachigen Ausland bereits etabliert und mit dem Steuerexperten in der Schweiz inhaltlich gleichbedeutend.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 wurden die beiden Beschwerdeverfahren B-3170/2017 und B-3180/2017 vereinigt und unter der Verfahrensnummer B-3170/2017 weitergeführt.

D.
Die Vorinstanz beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2017 die Abweisung der Gesuche auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 hat der Instruktionsrichter der Vorinstanz untersagt, bis zum Erlass einer Zwischenverfügung betreffend Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Sistierung des Anerkennungsverfahrens) jegliche Handlungen zuungunsten der Beschwerdeführerinnen vorzunehmen. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 hat der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin als Partei ins Beschwerdeverfahren aufgenommen. Die bisherigen Verfahrensakten (inkl. der Unterlagen des bisherigen Beschwerdeverfahrens B-3180/2017) wurden mit der gleichen Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin zugestellt.

E.
Mit Stellungnahme vom 16. August 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen vom 6. Juni 2017 abzuweisen. Zudem sei das vorsorgliche Begehren um Verpflichtung der Vorinstanz zur Sistierung des Anerkennungsverfahrens abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführerinnen und/oder der Vorinstanz.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 hat der Instruktionsrichter die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zur Sistierung des Anerkennungsverfahrens betreffend "dipl. Steuerberater NDS HF" abgewiesen.

G.
Die Vorinstanz beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 14. September 2017, dass die Beiladung der Beschwerdeführerinnen unter Kostenfolge abzuweisen sei. Dabei führt die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zur Hauptsache aus, dass die Beiladung im Gesetz nicht vorgesehen sei. Zudem sei durch die Beschwerdeführerinnen weder eine besondere Nähe zum Streitgegenstand noch eine direkte Betroffenheit oder ein Nachteil durch den Ausgang des Verfahrens ausgewiesen. Gegen die besondere Nähe zum Anerkennungsverfahren spreche insbesondere, dass die Beschwerdeführerinnen nicht nahe genug im Bereich des fraglichen, anzuerkennenden NDS HF tätig seien. Entsprechend seien sie weder besonders berührt noch hätten sie ein schützenswertes Interesse. Deshalb werde hier auf die Aussichtslosigkeit einer allfälligen Beschwerde gegen die Anerkennung des strittigen NDS HF durch die Vorinstanz verwiesen. Der Titel sei im Anerkennungsverfahren bereits geprüft worden und entspreche den Vorgaben gemäss Art. 15 Abs. 1 der Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (aMiVo-HF; SR 412.101.61; seit 1. November 2017 ist eine neue Fassung der MiVo-HF in Kraft).

H.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen und/oder der Vorinstanz. Voraussetzung für die Beiladung der Beschwerdeführerinnen zum Anerkennungsverfahren des betreffenden Nachdiplomstudienganges "dipl. Steuerberater NDS HF" sei, dass die Beschwerdeführerinnen durch die potenzielle Anerkennung dieses Nachdiplomstudienganges besonders berührt und zudem durch den Anerkennungsentscheid in einem schutzwürdigen Interesse betroffen seien. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass der beantragte Titel von der Vorinstanz für eindeutig sowie aussagekräftig befunden worden sei. Des Weiteren sei die blosse Stellung der Beschwerdeführerinnen respektive der von ihnen vertretenen Verbandsmitglieder als Konkurrenten nicht ausreichend, um die für die Beiladung notwendige Beziehungsnähe zu begründen. Zudem reiche es auch nicht aus, dass die Mitglieder durch die Anerkennung des Titels "dipl. Steuerberater NDS HF" in ihrer allgemeinen wirtschaftlichen Stellung betroffen werden, zumal die Beschwerdeführerinnen nicht einmal offen behaupten wollen, dass die "dipl. Steuerexperten" mit den zukünftigen "dipl. Steuerberatern NDS HF" in Konkurrenz stünden. Entsprechend fehle die notwendige Beziehungsnähe und die Beschwerdeführerinnen seien vom vorinstanzlichen Entscheid weder rechtlich noch tatsächlich in ihren Interessen betroffen. Damit seien die Voraussetzungen für die Beiladung der Beschwerdeführerinnen nicht erfüllt.

I.
Mit Schreiben vom 2. November 2017 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz um Zustellung der Anerkennungsverfügung betreffend "dipl. Steuerberater NDS HF" und falls diese noch nicht vorliege, um Auskunft, bis wann mit einer entsprechenden Verfügung zu rechnen sei. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 13. November 2017 mit, dass der Abschluss des Anerkennungsverfahrens für die Beschwerdegegnerin von grosser Bedeutung und Dringlichkeit sei.

J.
Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Replik vom 24. November 2017 an ihren in der Hauptsache verbleibenden Anträgen fest. Dabei führen sie aus, dass das eigentliche Prozessziel einzig und alleine die Beiladung zum Anerkennungsverfahren sei, um damit ihr rechtliches Gehör bei der Titelvergabe des Nachdiplomstudienganges im Bereich Steuerberatung zu wahren. Die Beschwerdeführerinnen verlangen sinngemäss, dass sie ihre Einwände gegen den Titel "dipl. Steuerberater NDS HF" im Anerkennungsverfahren geltend machen können.

K.
Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 24. November 2017 dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass sie den Entscheid des Gerichts in der Hauptsache betreffend Beiladung abwarte. Nur so könne das Anerkennungsverfahren ordnungsgemäss abgeschlossen werden, ohne dass ein Entscheid in der Hauptsache einen Widerruf der Anerkennungsverfügung nötig machen könne. Im Übrigen beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Gesuche um Beiladung der Beschwerdeführerinnen unter Kostenfolge.

L.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 10. Januar 2018 an ihren Rechtsbegehren und ihrer Begründung fest. Dabei führt die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, dass die Vorinstanz nicht "nicht entschieden" habe. Stattdessen stehe der Entscheid der Vorinstanz, dass der Nachdiplomstudiengang mit dem Titel "dipl. Steuerberater NDS HF" anerkannt werde, bereits fest. Dies ergebe sich aus den Eingaben der Vorinstanz vom 26. Juni 2017 sowie vom 14. September 2017, in welchen sie in diesem Beschwerdeverfahren auf die Aussichtslosigkeit einer allfälligen Beschwerde gegen die Anerkennung des strittigen NDS HF verweise. Des Weiteren vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs auch im Beschwerdeverfahren gegen die Anerkennungsverfügung möglich sei; die Beiladung zum Anerkennungsverfahren sei hierfür entbehrlich. Ausserdem sei keine Verwechslungsgefahr der beiden Titel "dipl. Steuerexperte" und "dipl. Steuerberater NDS HF" gegeben. Zudem soll eine weitere Verzögerung des Anerkennungsverfahrens vermieden werden. Deshalb sei auch die Beiladung der Beschwerdeführerinnen nicht zuzulassen.

M.
Die Beschwerdeführerinnen haben innert zehn Tagen seit der Zustellung der Duplik am 26. Januar 2018 eine unaufgeforderte Stellungnahme eingereicht. Sie wiederholen ihre Anträge und betonen mit ihrer Eingabe erneut, dass eine Beiladung zum Anerkennungsverfahren für die Wahrung ihres rechtlichen Gehörs unabdingbar sei. Die Vorinstanz habe den Titel auf seine Verwechslungsgefahr mit bereits bestehenden Titeln zu überprüfen. Es sei nichts gegen die Zulässigkeit eines NDS HF im Fachbereich Steuern einzuwenden; jedoch sei dieser zutreffend zu betiteln, damit der Wettbewerb auf dem Bildungsmarkt nicht verfälscht werde, zumal die Wettbewerbsverfälschung zulasten der Beschwerdeführerinnen erfolgen würde. Die Beschwerdegegnerin hat mit Stellungnahme vom 9. Februar 2018 ihre Behauptungen und Anträge wiederholt. Die Beschwerdeführerinnen haben am 23. Februar 2018 wiederum eine Stellungnahme eingereicht und erneut ihren eigenen Standpunkt und ihre Anträge wiederholt. Mit Eingabe vom 12. März 2018 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen festhält.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Darunter fällt grundsätzlich auch die von der Vorinstanz erlassene Verfügung. Da kein Ausschlussgrund nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Sinne der Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e VGG zuständig.

1.2
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen zwei Verfügungen der Vor-instanz vom 3. Mai 2017. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind Adressaten der durch sie jeweils angefochtenen Verfügung. Als Adressaten der jeweils angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführerinnen durch die sie betreffenden Feststellungen und Anordnungen im Dispositiv der sie betreffenden Verfügung berührt. Sie haben insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der sie betreffenden Verfügungen und sind daher in diesen Punkten im Sinne von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG beschwerdelegitimiert.

1.3
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschriften sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Kostenvorschüsse sind fristgerecht einbezahlt worden (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), die Vertreterin der beiden Beschwerdeführerinnen hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmachten ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Frage zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerinnen zum bei der Vorinstanz rechtshängigen Anerkennungsverfahren betreffend den "dipl. Steuerberater NDS HF" der Beschwerdegegnerin beizuladen sind. Streitgegenstand bildet somit die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen im Anerkennungsverfahren ihre Argumente vorbringen dürfen. Die Frage, ob der Studiengang mit dem von der Beschwerdegegnerin beantragten Titel "dipl. Steuerberater NDS HF" anerkannt werden kann, bildet hingegen nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

2.1
Die Beiladung ist im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes nicht ausdrücklich geregelt, wird aber von der Praxis anerkannt (vgl. Urteil des BGer 2C_373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1). Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug eines Beteiligten in den Schriftenwechsel (vgl. Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG) hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf ihn auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss (vgl. Urteil des BGer 2C_373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1). Die beizuladenden Dritten müssen durch den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Weise hinreichend berührt sein, ohne dass eine derart intensive Betroffenheit verlangt wird, dass sie formell als Gegenparteien auftreten könnten (vgl. Urteil des BGer 2C_64/2013 vom 26. September 2014 E. 1.4.1). Die Beiladung ermöglicht es, dem Recht auf vorgängige Anhörung Rechnung zu tragen, bevor ein nachteiliger Entscheid ergeht; damit ist die Beiladung auch Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Der beizuladende Dritte muss in einer besonders engen Beziehung zu dem das Prozessthema bildenden Rechtsverhältnis stehen (vgl. Urteil des BGer 2C_373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; BGE 135 II 384 E. 1.2.1 S. 387; 130 V 501 E. 1.2 S. 502 f.; Urteil des BGer 2C_824/2015 vom 21. Juli 2016 E. 1.5.3; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 61 f. zu Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG).

2.2

2.2.1 Grundsätzlich besteht - abgesehen von Sonderkonstellationen (z.B. bei mehreren potenziell nach Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
AHVG Haftenden, BGE 134 V 306 E. 3 S. 309 ff.) - kein Anspruch auf Beiladung (Urteil des BGer 2C_373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.2; BGE 131 V 133 E. 13 S. 146; Urteil des BGer 9C_127/2012 vom 22. August 2012 E. 4; Marantelli/ Huber, a.a.O., N. 61 zu Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG). Ins Verfahren einzubeziehen sind jedoch Personen, die eine Parteistellung geltend machen können (Urteil des BGer 1C_134/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2). Die Parteistellung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beurteilt sich nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
und Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG in Verbindung mit Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG. Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG). Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Parteistellung können neben dem unmittelbaren Verfügungsadressaten auch Dritte haben, wenn sie durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sind und in einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Überdies muss die beizuladende Person einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können (BGE 136 II 281 E. 2.2 S. 284). Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung (zum Ganzen BGE 142 II 451 E. 3.4.1 S. 457 f.; 139 II 279 E. 2.2 S. 282; 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.; 135 II 145 E. 6.1 S. 150 f.; 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252 f.; 131 II 587 E. 2.1 und E. 3 S. 588 ff.). Der Einbezug der Parteien in das Verfahren ermöglicht diesen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auszuüben (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG).

Die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Bst. c VwVG haben zum Zweck, die sogenannte Popularbeschwerde auszuschliessen. Staatliche Rechtsakte sollen nicht von jedermann in Frage gestellt werden können, sondern nur von Personen, die zu diesen Rechtsakten eine besondere Beziehungsnähe aufweisen. Daran fehlt es, wenn jemand durch den angefochtenen Rechtsakt nicht stärker betroffen ist als die Allgemeinheit. Die Geltendmachung von allgemeinen öffentlichen Interessen genügt somit nicht, um die materielle Beschwer zu begründen (BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 348 f. Rz. 1431).

2.2.2 Bei Drittbeschwerden ist das schutzwürdige Interesse eine selbstständige und damit kumulativ zum besonderen Berührtsein (bzw. zur spezifischen Beziehungsnähe) zu prüfende Legitimationsvoraussetzung (BGE 141 II 14 E. 4.4 S. 29 f.). Nach Ansicht des Bundesgerichts gibt es keine "rechtslogisch stringente, begrifflich fassbare Eingrenzung" der Anforderungen an die Beziehungsnähe zum Streitgegenstand, sondern "nur eine praktisch vernünftige Begrenzung", die "für jedes Rechtsgebiet besonders zu beurteilen" ist (BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283). Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalles von zentraler Bedeutung (Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4). So sprechen als Gesichtspunkte gegen die Anerkennung der Parteistellung etwa die Möglichkeit, den angestrebten Erfolg auf anderem Weg zu erreichen (BGE 131 II 497 E. 5.5 S. 513 f.) oder das bloss mittelbare Betroffensein (BGE 127 II 323 E. 3 S. 326 ff.) sowie Aspekte der Praktikabilität. Das Kriterium der Praktikabilität ist dabei so zu verstehen, dass der Kreis der Personen mit Parteistellung nicht derart weit gezogen werden soll, dass dadurch die Verwaltungstätigkeit ausserordentlich erschwert werde (Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4; BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283).

2.2.3 Hinsichtlich eines allfälligen Konkurrentenbeschwerderechts ist darauf hinzuweisen, dass es im Berufsbildungsrecht kein ausdrückliches Verbot der Konkurrenzierung von höheren Fachprüfungen gibt. Das Berufsbildungsrecht soll neue und differenzierte Wege der beruflichen Bildung fördern und die Durchlässigkeit im Berufsbildungssystem gewährleisten. Dazu gehört in gewissem Masse die grundsätzliche Zulässigkeit konkurrierender Ausbildungen (vgl. Urteil des BVGer B-5973/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.6). Dabei ist die Zulässigkeit der konkurrierenden Ausbildung in dem Sinne zu verstehen, dass ähnliche Inhalte auf verschiedenen Niveau-Stufen angeboten werden dürfen und damit den Erwerb von vergleichbaren Qualifikationen ermöglicht (vgl. Urteil des BVGer B-5973/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.6), wobei die Anerkennung eines jeweiligen Studienganges (inklusive Studiengangtitel) nach den anwendbaren Normen zu erfolgen hat (vgl. Urteil des BVGer B-5973/2007 vom 19. Februar 2008 E. 2.2 und E. 2.2.1).

2.2.4 In jenen Fällen, in denen ein Beschwerdeführer in der Sache nicht besonders berührt ist, sich aber auf seinen Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren beruft (Art. 29 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
. BV; Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK), kann das schutzwürdige Interesse auch rein prozeduraler Natur sein (vgl. Kiener/Rütsche/ Kuhn, a.a.O., S. 352 Rz. 1444). Wenn einer Partei die Legitimation in der Sache fehlt, schliesst dies die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht aus (BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198; 136 II 383).

2.3

2.3.1 Im vorliegenden Fall ersuchen die Beschwerdeführerinnen nicht um Parteistellung, sondern um Beiladung zum bei der Vorinstanz rechtshängigen Anerkennungsverfahren betreffend des Studienganges "dipl. Steuerberater NDS HF" der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass sie mit der Beiladung ihr rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV im Anerkennungsverfahren wahren möchten, da sie durch die potenzielle Anerkennung des Titels "dipl. Steuerexperte NDS HF" besonders betroffen seien. Im Wesentlichen bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Titel "dipl. Steuerberater NDS HF" und dem "dipl. Steuerexperte" bestünde. Der Studiengang zum "dipl. Steuerexperten" sei qualitativ und quantitativ anspruchsvoller als derjenige zum "dipl. Steuerberater NDS HF". Entsprechend wollen die Beschwerdeführerinnen ihre Argumente gegen den beantragten Titel im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei der Vorinstanz einbringen. Es stehe fest, dass die Vorinstanz den Titel "dipl. Steuerberater NDS HF" gemäss den hierfür anwendbaren Normen auf seine irreführende Verwechslungsgefahr mit bereits bestehenden Titeln zu überprüfen habe. Die Anerkennung des Titels "dipl. Steuerberater NDS HF" würde zu einer erheblichen und irreführenden Verwechslungsgefahr mit dem eidgenössischen Titel "dipl. Steuerexperte" führen, welche es zwingend zu vermeiden gelte. Die Seitens der Beschwerdeführerinnen befürchteten Einnahmenausfälle und Nachfragerückgänge seien sodann lediglich logische Konsequenz dieser Wettbewerbsverfälschung; diese gelte es als solche ebenfalls zu verhindern.

2.3.2 Die Vorinstanz bringt unter anderem vor, dass sie die Voraussetzungen für die Anerkennung von Nachdiplomstudien zu prüfen habe. Mit der Anerkennung ergebe sich die Berechtigung des Bildungsanbieters, den Absolventen eines anerkannten Studienganges den entsprechend geschützten Titel zu verleihen. Beim Anerkennungsverfahren des NDS HF bestehe keine Einsprachemöglichkeit interessierter Kreise. Eine Beiladung oder Anhörung Dritter sei gestützt auf die rechtlichen Grundlagen, an die sich die Vorinstanz halten müsse (insb. Bundesgesetz über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10] vom 13. Dezember 2002, der Verordnung über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101] vom 19. November 2003 und der aMiVo-HF), nicht vorgesehen. Somit gebe es keine anderen Ansprüche auf Einbeziehung oder gar Parteistellung. Das BBG sowie die BBV würden sich zudem zu den am Verfahren beteiligten Parteien ausschweigen. Gegen die besondere Nähe der Beschwerdeführerinnen spreche, dass sie nicht nahe genug im Bereich des potenziell anzuerkennenden NDS HF tätig seien. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen im Bereich der Steuern bzw. der Ausbildung im Steuerrecht vermöge die verlangte besondere Nähe nicht zu begründen. Ebenso wenig seien individuell drohende Nachteile für die Beschwerdeführerinnen sichtbar. Der Titel sei im Anerkennungsverfahren bereits eingängig geprüft und entspreche den gesetzlichen Vorgaben gemäss des anwendbaren Art. 15 Abs. 1 aMiVo-HF.

2.3.3 Die Beschwerdegegnerin sieht die Voraussetzungen der Beiladung als nicht gegeben an. Als Drittpersonen fehle es den Beschwerdeführerinnen an der besonderen Berührung oder an einem schutzwürdigen Interesse. Die Beschwerdeführerinnen würden die besondere Berührtheit im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Entscheid im Anerkennungsverfahren nicht mit einem Konkurrenzverhältnis zwischen den Steuerexperten und den Steuerberatern begründen. Wenn ein Dritter bloss in seiner allgemeinen wirtschaftlichen Stellung als Gewerbegenosse berührt sei, da er befürchte, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu werden oder wenn er ein blosses Interesse an der Wahrung der Qualitätsstandards der Berufsbranche geltend mache, genüge dies für die besondere Berührtheit nicht. Und gerade dies sei hier der Fall, da die Beschwerdeführerinnen die Beeinträchtigung der Qualitätsstandards der "dipl. Steuerexperten" erwarten, wenn die anspruchsvolle Ausbildung des "dipl. Steuerexperten" dem "dipl. Steuerberater NDS HF" irrtümlich zugerechnet werde.

Laut der Beschwerdegegnerin sei ohnehin gar keine Verwechslungsgefahr der beiden Titel "dipl. Steuerexperte" und "dipl. Steuerberater NDS HF" gegeben, da sich die Titel genügend voneinander unterscheiden würden. Beide Studiengänge hätten verschiedene Studienprofile, die für verschiedene Märkte konzipiert seien. Die Beschwerdeführerin 2 sei zwar eine Organisation der Arbeitswelt und als diese erfülle sie eine zentrale öffentliche Aufgabe nach Berufsbildungsrecht dadurch, dass sie die Durchführung der höheren Fachprüfung zum Steuerexperten garantiere und einen wesentlichen Beitrag zur Berufsbildung sowie zur Qualitätssicherung des Berufsstandes der "dipl. Steuerexperten" beitrage. Damit würden jedoch keine ihr übertragenen, öffentlichen Aufgaben tangiert, da es beim "dipl. Steuerexperten" nicht um eine mit dem "dipl. Steuerberater NDS HF" vergleichbare Qualifikation ginge. Zudem kenne das Berufsbildungsrecht gerade kein Konkurrenzverbot von höheren Fachprüfungen durch die Anerkennung im selben Bereich. Die Beschwerdeführerinnen versuchten indes mit ihrer Beschwerde ein Konkurrenzverbot durchzusetzen, wofür die Rechtsgrundlage fehle. Der sorgfältig geprüfte Titel "dipl. Steuerberater NDS HF" erfülle die Vorgaben der massgeblichen Erlasse.

3.
Im Wesentlichen ist zu klären, ob die beiden Beschwerdeführerinnen vom Anerkennungsverfahren betreffend den Studiengang der Beschwerdegegnerin zumindest besonders berührt und in ihren schützenswerten Interessen mehr betroffen sind als jeder beliebige Dritte. Dabei ist es notwendig, dass eine gewisse Rückwirkung zwischen den Rechtsbeziehungen der involvierten Parteien besteht (BGE 131 V 133 E. 13 S. 149; 125 V 80 E. 8b S. 94 f.), wobei anhand objektiver Kriterien unter besonders schutzwürdigen Interessen im Einzelfall die notwendige Grenze zur Popularbeschwerde zu ziehen ist (vgl. vorne E.2.1 f.; Marantelli/Huber, a.a.O., N. 12 zu Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Dabei ist es, wie bereits erwähnt, nicht notwendig, dass es eine beizuladende Verfahrensbeteiligte derart stark betrifft, dass sie effektiv als Partei im Sinne von Drittbeschwerdeführenden nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG beschwerdelegitimiert ist.

Das Gericht entscheidet, wer als Beteiligter in den Schriftenwechsel einbezogen wird. Ein Anspruch oder eine Pflicht auf Beiladung besteht nicht, der Schriftenwechsel nach Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG darf jedoch auf andere Beteiligte - insb. auf Beigeladene - ausgedehnt werden (vgl. vorne E. 2.1 f.; BGE 131 V 133 E. 13 S. 149). Im Folgenden ist für die beiden Beschwerdeführerinnen zu prüfen, ob sich in ihren Einzelfällen eine Beiladung zum vorinstanzlich rechtshängigen Anerkennungsverfahren betreffend den von der Beschwerdegegnerin beantragten Studiengang "dipl. Steuerberater NDS HF" rechtfertigt. Zunächst ist zu prüfen, ob es sachgemäss ist, die Beschwerdeführerin 2 zum Anerkennungsverfahren beizuladen, da sie die Prüfungen zum "dipl. Steuerexperten" organisiert. Anschliessend ist dasselbe für die Vereinigung der "dipl. Steuerexperten" (Beschwerdeführerin 1) zu untersuchen.

3.1
Die Beschwerdeführerin 2 ist eine Organisation der Arbeitswelt im Sinne des Art. 1 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
BBG. Organisationen der Arbeitswelt können einen Antrag auf Genehmigung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung stellen. Für das Angebot und die Durchführung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung bilden sie eine Trägerschaft (Art. 24 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 24 Trägerschaft - (Art. 28 Abs. 2 BBG)
1    Antrag auf Genehmigung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung können Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen.
2    Für das Angebot und die Durchführung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung bilden sie eine Trägerschaft.
3    Organisationen, die einen Bezug zur entsprechenden Prüfung aufweisen, ist die Möglichkeit einzuräumen, der Trägerschaft beizutreten.
4    Die Trägerschaft legt die Rechte und Pflichten der darin vertretenen Organisationen auf Grund ihrer Grösse und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fest.
und 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 24 Trägerschaft - (Art. 28 Abs. 2 BBG)
1    Antrag auf Genehmigung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung können Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen.
2    Für das Angebot und die Durchführung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung bilden sie eine Trägerschaft.
3    Organisationen, die einen Bezug zur entsprechenden Prüfung aufweisen, ist die Möglichkeit einzuräumen, der Trägerschaft beizutreten.
4    Die Trägerschaft legt die Rechte und Pflichten der darin vertretenen Organisationen auf Grund ihrer Grösse und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fest.
BBV).

In ihrer Eigenschaft als Organisation der Arbeitswelt organisiert die Beschwerdeführerin 2 den Studiengang und die Prüfung, die zum Erwerb des "dipl. Steuerexperten" führt. Dieser Studiengang, die massgebliche Studienordnung und der entsprechende Titel "dipl. Steuerexperte" wurden von der Vorinstanz im Sinne des Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG anerkannt. Die Beschwerdeführerin kann gestützt auf eine Anerkennungsverfügung der Vorinstanz den Titel des "dipl. Steuerexperten" an diejenigen Absolventen des Studienganges verleihen, welche die Bedingungen gemäss der massgeblichen Prüfungsordnung für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten erfüllen.

Der Studiengang zum Erwerb des "dipl. Steuerexperten" soll gestützt auf öffentliches Interesse und Gesetz einen Beitrag zur Berufsbildung leisten. Zur Verwirklichung des Berufsbildungsgesetzes dürfen entsprechend den Vorgaben des Bildungsrechts bestimmte Studiengänge anerkannt werden, doch sollen deren Titel nicht irreführend und müssen von anderen Titeln unterscheidbar sein (vgl. vorne E. 2.2.3; Art. 25 Abs. 2 Bst. a
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 25 - (Art. 28 Abs. 3 BBG)
1    Das SBFI genehmigt innerhalb einer Branche für eine spezielle Ausrichtung nur je eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung.
2    Es prüft, ob:
a  ein öffentliches Interesse besteht;
b  kein bildungspolitischer Konflikt oder Konflikt mit einem anderen öffentlichen Interesse besteht;
c  die Trägerschaft in der Lage ist, ein längerfristiges gesamtschweizerisches Angebot zu gewährleisten;
d  sich der Inhalt der Prüfung an den für diese Berufstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen orientiert;
e  der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist.
, b und e BBV; Urteil des BVGer B-5973/2007 vom 19. Februar 2008 E. 2.2.1). Die Beschwerdegegnerin bietet ebenfalls einen Studiengang an, dessen Titel nach BBG geschützt werden soll, wobei sich die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin über die Bezeichnung und über eine allfällige Verwechslungsgefahr uneinig sind. Da die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdegegnerin ein öffentliches Interesse in der Berufsbildung vertreten sollen und dies im Bereich der Ausbildung im Bereich Steuern tun, ist eine gewisse Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin 2 zum beantragten NDS HF zumindest in jener Intensität vorhanden, die stärker ist als diejenige eines beliebigen Dritten.

Die Beschwerdeführerinnen vertreten die Absolventen des "dipl. Steuerexperten"-Studienganges respektive organisieren diesen Studiengang. Der Studiengang des "dipl. Steuerexperten" zeichnet sich dadurch aus, dass der Zugang zu diesem Titel besonders hohe Anforderungen an das Leistungsniveau der Kandidaten stellt. Entsprechend haben schweizerische "dipl. Steuerexperten" eine stärkere Signalkraft gegenüber Dritten ohne höhere Weiterbildung im Bereich Steuern. Dadurch geniessen Personen mit einer fachspezifischen höheren Weitebildung die damit verbundenen Wettbewerbsvorteile auf dem Markt für Steuerdienstleistungen und Anbieter einer solchen Aus- und Weiterbildung auf dem entsprechenden Bildungsmarkt (vgl. hierzu eine ökonomische Analyse eines amerikanischen Äquivalents zum schweizerischen "dipl. Steuerexperten": Robert E. Jackson, Post-Gaduate Educational Requirements and Entry into the CPA Profession, Journal of Labor Research, 27 [2006] 101 ff.). Das wird im Normalfall dazu führen, dass die Abschlüsse, die strengere Zugangsanforderungen stellen, zu besseren Verdienstmöglichkeiten führen, da mit aufwändig zu erwerbenden Titeln gegenüber Nachfragern von Dienstleistungen ein besonderes Dienstleistungsqualitätsniveau signalisiert werden kann (vgl. Jackson, a.a.O., 101 ff.). Die Nachfrager können im Regelfall die Dienstleistungsqualität - im Gegensatz zur Reputation eines bereits etablierten Studienganges - nicht ohne Weiteres beurteilen und verlassen sich bei der Entscheidung, welchen Dienstleistungsanbieter sie beanspruchen, in bedeutendem Ausmasse auf dessen Aus- und Weiterbildungsdiplome (vgl. Jackson, a.a.O., 101 ff.). Der Entscheidungsprozess des Dienstleistungsnachfragers wird erschwert, wenn neue, ähnlich klingende Abschlüsse im Markt angeboten werden und sich die neuen Abschlüsse ungenügend von den im Markt etablierten Studiengangsbezeichnungen unterscheiden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die "dipl. Steuerexperten" zusätzlich zu den einfacheren Steuerdienstleistungen ebenfalls komplexe Dienstleistungen im Bereich Steuern erbringen. Dabei ist es für die Nachfrager nicht immer von vornherein klar, ob für die Bearbeitung einer für sie relevanten Fragestellung im Bereich Steuern der Bezug eines "dipl. Steuerexperten" oder eines "dipl. Steuerberater NDS HF" angezeigt ist, da oftmals nur die entsprechenden Fachkräfte mit einer diesbezüglichen Aus- und Weiterbildung die Komplexität einer Problemstellung hinreichend beurteilen können.

Zudem erwächst weiteres Verwechslungspotenzial aus der Tatsache, dass die deutschen und österreichischen Steuerberater, die in der Schweiz tätig sind, dies unter dem Titel "Steuerberater" tun. Sofern die Beschwerdegegnerin ihren Absolventen den Titel "dipl. Steuerberater NDS HF" verleihen würde, lässt sich nicht vorab ausschliessen, dass in der Schweiz wohnhafte (deutsche oder österreichische) Nachfrager einen (deutschen oder österreichischen) "Steuerberater" mit einem (schweizerischen) "dipl. Steuerberater NDS HF" verwechseln.

Im Übrigen liegt es auf der Hand, wenn die verschiedenen Titel miteinander verwechselt werden, dass dies nicht im Interesse der Beschwerdeführerin 2 ist. Das betrifft sie besonders, wenn dies zu einem Rückgang der Anzahl Studiengangteilnehmer führt, insbesondere da der Erwerb des "dipl. Steuerexperten" aufwändiger ist, als jener des "dipl. Steuerberater NDS HF" und damit die beiden Titel respektive die beiden Studiengänge in ihrer Wahrnehmung im Markt nivelliert werden (vgl. dazu analog Jackson, a.a.O., 101 ff.). Die besondere Beziehungsnähe ist gegeben, da es fraglich erscheint, dass die Nachfrager nach Steuerdienstleistungen mit den Feinheiten der verschiedenen Berufsbezeichnungen auf dem Markt für Steuerdienstleistungen und der diesbezüglichen Studiengangbezeichnungen vertraut sind und dies das Potenzial für Marktverfälschungen schafft. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeführerin 2 zum bei der Vorinstanz rechtshängigen Anerkennungsverfahren der Beschwerdegegnerin betreffend "dipl. Steuerberater NDS HF" beizuladen.

3.2
Für die Beschwerdeführerin 1 sind analog die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde für die Rechtfertigung der Beiladung anzuwenden. Das heisst, es sind die folgenden Voraussetzungen zu prüfen: Der Verband muss eine juristische Persönlichkeit besitzen, statutarisch zur Wahrung der infrage stehenden persönlichen Interessen ihrer Mitglieder berufen sein, die fraglichen Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl der Mitglieder gemeinsam und selbst zur Beschwerde befugt sein (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 541 ff.; Marantelli/Huber, a.a.O., N. 61 zu Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG). Die Beschwerdeführerin 1 ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und somit als juristische Person konstituiert. Gemäss Art. 2 ihrer Statuten bezweckt die Beschwerdeführerin 1 unter anderem die Wahrung und Förderung des Ansehens und der Unabhängigkeit des Berufsstandes, die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Berufsangehörigen und die Wahrung des Schutzes des Titels der diplomierten Steuerexperten. Zudem sind sämtliche Mitglieder der Beschwerdeführerin 1 diplomierte Steuerexperten. Die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde sind somit zumindest - sofern ein genügendes Beschwerdeinteresse vorhanden ist - gegeben.

3.3
Die Mitglieder der Beschwerdeführerin 1 dürfen aufgrund der bei der Beschwerdeführerin 2 erfolgreich abgelegten Leistungsnachweise den Titel "dipl. Steuerexperte" führen. Der "dipl. Steuerexperte" ist nach BBG geschützt.

Da mit überzeugenden Argumenten eine irreführende Verwechslungsgefahr zwischen den Titeln "dipl. Steuerexperte" und "dipl. Steuerberater NDS HF" behauptet wird, der aufgrund einer allenfalls zu schwachen Unterscheidungskraft zu einer Marktverfälschung führt (vgl. auch vorne E. 3.1), ist dies für die "dipl. Steuerexperten" und deren Verbandsvertretung besonders relevant. Beliebige Dritte, die nicht den Titel "dipl. Steuerexperten" führen dürfen, sind von der Anerkennung des Studienganges "dipl. Steuerberater NDS HF" respektive der entsprechenden Titelvergabe indes weniger betroffen als die Beschwerdeführerinnen. Hingegen leiden die "dipl. Steuerexperten" - und damit die Mitglieder der Beschwerdeführerin 1 sowie die Beschwerdeführerin 2 - für den Fall, dass ein irreführender oder zu wenig von ihrem Studiengang unterscheidbarer Titel vergeben wird, potenziell unter den für sie negativen Folgen einer Marktverfälschung, die sich etwa in Form von Verdienstausfällen verwirklichen könnten.

Angesichts der von den Beschwerdeführerinnen dargelegten besonderen Berührtheit und schützenswerten Interessen hinsichtlich der Titelbezeichnung des Studienganges NDS HF ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen in das bei der Vorinstanz rechtshängige Anerkennungsverfahren betreffend des Studienganges "dipl. Steuerberater NDS HF" beizuladen sind. Dies hat einerseits zur Folge, dass die Beschwerdeführerinnen ihr rechtliches Gehör wahren können und andererseits dass die Rechtskraft der Anerkennungsverfügung auf die Beschwerdeführerinnen erstreckt wird.

4.

4.1
Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. VGKE). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen, wobei auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen ist (vgl. BGE 123 V 156 S. 157 f. E. 3c; Urteil des BVGer A-300/2010 vom 8. April 2011 E. 21.2).

Die Beschwerde erweist sich in der Hauptsache als begründet und ist gutzuheissen. Daraus folgt, dass die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Im Zwischenentscheid betreffend die vorsorgliche Massnahme hat hingegen die Beschwerdegegnerin obsiegt. Demzufolge sind die Kosten der Zwischenverfügung von den Beschwerdeführerinnen zu tragen.

Die Verfahrenskosten werden angesichts der Schwierigkeit der Streitsache, der Zwischenverfügung und der in Frage stehenden Interessen auf insgesamt Fr. 2'000.- festgesetzt. Davon werden der in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'600.- bzw. den Beschwerdeführerinnen im Umfang von Fr. 400.- auferlegt.

Die Verfahrenskosten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils fällig und teilweise den durch die Beschwerdeführerinnen bereits geleisteten Kostenvorschüssen entnommen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind den Beschwerdeführerinnen die geleisteten Kostenvorschüsse in Höhe von je Fr. 800.- (insgesamt Fr. 1'600.-) zurückzuerstatten.

4.2
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest, wenn keine Kostennote eingereicht wird (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Obsiegt eine Partei nur teilweise (vgl. vorne E. 4.1), so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.

Keine Verfahrenspartei hat eine Kostennote eingereicht. Im vorliegenden Verfahren inklusive vorsorglicher Massnahme war der notwendige Aufwand, da der Streitgegenstand lediglich die prozessuale Frage der Beiladung betrifft, nicht als überdurchschnittlich gross zu beurteilen. Zudem wurden mehrere unaufgeforderte Stellungnahmen eingereicht, in welchen die Parteien z.T. ihre bisherigen Ausführungen wiederholten. Schliesslich haben die Beschwerdeführerinnen zwar im Hauptverfahren, nicht aber beim Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen obsiegt. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände ist von einer reduzierten Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 3'500.- für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'500.- zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Vorinstanz wird verpflichtet, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in das Verfahren der Beschwerdegegnerin betreffend Anerkennungsverfahren "dipl. Steuerberater NDS HF" beizuladen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt. Sie werden im Umfang von Fr. 1'600.- der Beschwerdegegnerin und insgesamt Fr. 400.- den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auferlegt.

2.1
Der auf die Beschwerdegegnerin entfallende Betrag gemäss Ziff. 2 ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

2.2
Die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu tragenden Verfahrenskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin 1 (Fr. 800.-) und der Beschwerdeführerin 2 (Fr. 800.-) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse auf ein jeweils von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 3'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: zwei Rückerstattungsformulare)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Lukas Müller

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 22. März 2018
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-3170/2017
Date : 20. März 2018
Published : 29. März 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Beiladung zum Anerkennungsverfahren "dipl. Steuerberater NDS HF", Verfügungen vom 3. Mai 2017


Legislation register
AHVG: 52
BBG: 1  28
BBV: 24  25
BGG: 42  82
BV: 29
EMRK: 6
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  2  7  8  14
VwVG: 5  6  11  29  48  50  52  57  63  64
ZGB: 60
BGE-register
123-V-156 • 125-V-80 • 127-II-323 • 130-V-501 • 131-II-497 • 131-II-587 • 131-V-133 • 133-I-185 • 133-II-249 • 134-V-306 • 135-II-145 • 135-II-172 • 135-II-384 • 136-II-281 • 136-II-383 • 136-II-539 • 139-II-279 • 141-II-14 • 142-II-451
Weitere Urteile ab 2000
1C_134/2010 • 2C_373/2016 • 2C_64/2013 • 2C_762/2010 • 2C_824/2015 • 9C_127/2012
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