Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1139/2006

{T 0/2}

Urteil vom 20. März 2008

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien
1. A._______ sowie ihre Töchter
2. B._______ und
3. C._______,
Beschwerdeführerinnen,
alle vertreten durch Dr. René Bussien, Rechtsanwalt, Neustadtgasse 1a, Postfach 579, 8402 Winterthur,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 (geb. 1962) ist türkischer Abstammung. Mitte 1989 gelangte sie ein erstes Mal in die Schweiz, wo sich ihr damaliger (und jetziger) Ehemann, der türkische Staatsangehörige U._______ (geb. 1960), als Asylsuchender aufhielt, und stellte ebenfalls ein Asylgesuch. Im April 1991 zogen die Eheleute ihre Asylgesuche zurück und kehrten in die Türkei zurück. Dort wurde die Ehe der Beschwerdeführerin 1 am 14. Februar 1995 geschieden, wobei die vier aus der Ehe hervorgegangenen Töchter B._______ (geb. 1983), C._______ (geb. 1986), D._______ (geb. 1991) und E._______ (geb. 1992) der Beschwerdeführerin zugesprochen wurden.
B.
Am 6. Juni 1995 heiratete die Beschwerdeführerin 1 in der Türkei den Schweizer Bürger V._______ (geb. 1966) und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Die beiden älteren Töchter folgten ihr spätestens im Dezember 1996, die beiden jüngeren im Mai 1999 in die Schweiz nach.
C.
Gestützt auf die Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin 1 am 26. Januar 1998 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 21. Juni 1999 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung dieser Umstände gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin 1 am 8. Juli 1999 gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht die kantonalen Bürgerrechte von Zürich und Aargau sowie die Gemeindebürgerrechte von Winterthur (ZH) und Küttingen (AG). In die erleichterte Einbürgerung mit einbezogen waren die beiden älteren Töchter der Beschwerdeführerin 1, B._______ und C._______.
D.
Die Ehe der Beschwerderdeführerin 1 mit ihrem schweizerischen Ehemann wurde am 30. August 2000 rechtskräftig geschieden. Ein Jahr später, am 1. August 2001, verheiratete sich die Beschwerdeführerin 1 in der Türkei wieder mit ihrem ersten Ehemann, U._______, der ihr noch im gleichen Jahr im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz folgte.
E.
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin 1 am 11. Februar 2003 mit, sie erwäge die erleichterte Einbürgerung gestützt auf Artikel 41 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für nichtig zu erklären. Die Chronologie der Ereignisse lasse vermuten, dass sie die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben zum Zustand der Ehe bzw. durch Verschweigen von erheblichen Tatsachen erschlichen habe. Die Beschwerdeführerin 1 erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und sie wurde aufgefordert, ihr Einverständnis zum Beizug der Scheidungsakten zu geben.
F.
Mit Anwortschreiben vom 4. März 2003 übermittelte die Beschwerdeführerin die verlangte Einverständniserklärung und versicherte, dass sie ihren zweiten Ehemann aus Liebe geheiratet habe und dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 21. Juni 1999 intakt gewesen sei. Die Ehe sei erst einige Monate später in eine Krise geraten, die ihre Ursache vor allem in Konflikten um ihre vier Kinder aus erster Ehe gehabt hätte. Diese Krise habe schliesslich zur Scheidung geführt. Nach der Scheidung sei es für sie sehr schwer gewesen, allein alle Schwierigkeiten zu meistern. Sie habe unbedingt Unterstützung benötigt. Die Kontakte zum ersten Ehemann und dem Vater der vier Kinder seien in dieser Zeit enger geworden. Schliesslich hätten sie Gefühle füreinander entdeckt, die sie bewogen hätten, wieder zu heiraten.
G.
In der Folge zog die Vorinstanz die Scheidungsakten bei und beauftragte am 21. Mai 2003 die Behörden des Kantons Zürich, eine polizeiliche Einvernahme von V._______ zu veranlassen.
H.
Am 13. Juni 2003 wurde V._______ durch die Kantonspolizei Zürich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er zuerst U._______, den damaligen (und jetzigen) türkischen Ehemann der Beschwerdeführerin, kennen gelernt habe. Beide hätten sie im gleichen Restaurationsbetrieb zusammengearbeitet und in der Freizeit sehr viel miteinander unternommen. Auf diese Weise habe er schliesslich auch mit der Beschwerdeführerin 1 Bekanntschaft geschlossen. Im Jahr 1988 oder 1989 sei die Familie in die Türkei zurückgekehrt. Danach habe er sie jedes Jahr besucht. Es sei ungefähr 1994 gewesen, als er die Beschwerdeführerin 1 gefragt habe, ob sie mit ihm zusammen leben wolle. Zu diesem Zeitpunkt habe sie von ihrem Ehemann getrennt gelebt. U._______ habe damals eine Freundin gehabt, was die Beschwerdeführerin 1 nicht ertragen habe. Nach einiger Bedenkzeit - der Beschwerdeführerin 1 sei der Entschluss wegen der vier Kinder sehr schwer gefallen - habe sie einer Heirat zugestimmt. Die Ehe sei dann bis im Frühjahr 1999 gut verlaufen. Auf diesen Zeitpunkt hin seien die zwei jüngeren Töchter der Beschwerdeführerin in die Schweiz gekommen. Daraus hätten sich Probleme ergeben, obschon er an und für sich ein gutes Verhältnis mit den beiden Kindern gehabt habe. In der Wohnung sei immer Unordnung gewesen, und die Kinder hätten Lärm verursacht. Er könne kleine Kinder grundsätzlich nicht ertragen. Zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung habe er jedoch immer noch daran geglaubt, dass man einen Weg finden werde, das "Kinderproblem" zu lösen. Ungefähr im Oktober 1999 schliesslich habe er eine eigene Wohnung bezogen. Er sei es gewesen, der den Bezug separater Wohnungen vorgeschlagen, und er sei es auch gewesen, der die Beschwerdeführerin 1 danach zur Einreichung der Scheidungsklage gedrängt habe. V._______ bestätigte schliesslich, dass ihm die Wiederverheiratung der Beschwerdeführerin 1 mit ihrem ersten Ehemann bekannt sei. Die Beschwerdeführerin 1 hätte ihm anvertraut, dass sie mit ihren vier Kindern nicht allein fertig werde. Er selbst und der alte bzw. neue Ehemann der Beschwerdeführerin 1 arbeiteten wiederum in derselben Firma.
I.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2004 gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 Kenntnis von den Aussagen ihres geschiedenen schweizerischen Ehemannes, vom Inhalt der beigezogenen Scheidungsakten sowie von weiteren Erkenntnissen und lud sie zur Stellungnahme ein. Aus den Scheidungsakten ergebe sich, dass die gerichtliche Trennung der Ehe bereits am 15. Oktober 1999 erfolgt sei und dass es die Beschwerdeführerin 1 gewesen sei, die am 2. November 1999 beim Friedensrichteramt Winterthur auf Scheidung der Ehe geklagt habe. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass der türkische Ehemann der Beschwerdeführerin 1 am 19. Juni 1999 mit einem Visum in die Schweiz gelangt sei, das er zum Zwecke des Besuchs der Beschwerdeführerin 1 und der gemeinsamen Kinder erwirkt habe, wobei die Beschwerdeführerin 1 als Garantin aufgetreten sei. Anschliessend habe der Ehemann allerdings sein zweites Asylgesuch eingereicht. Auf Grund der gesamten Umstände äusserte die Vorinstanz ihre Überzeugung, dass das ganze Vorgehen von Anfang an abgesprochen gewesen sei und das Ziel verfolgt habe, der Beschwerdeführerin 1 möglichst rasch zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen.
J.
Mit Schreiben vom 19. März 2004 versicherte die Beschwerdeführerin 1 erneut, dass sie ihren früheren Ehemann aus Liebe geheiratet habe und die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen sei. Gegen die "Unterstellung" einer abgesprochenen Ehe verwahrte sie sich. Sie sei sogar von ihrem früheren Ehemann schwanger geworden und habe ihm zuliebe abtreiben lassen - eine für sie traumatische Erfahrung - weil er keine Kinder hätte haben wollen. Die Scheidung der Ehe - die nur von ihm angestrebt worden sei - habe sie ebenfalls bis heute nicht verkraftet. Deswegen befinde sie sich immer noch in psychiatrischer Behandlung. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin 1 eine Bestätigung des Kantonsspitals Winterthur vom 12. März 2004 ein, wonach sie im September 1997 einen Schwangerschaftsabbruch veranlasst habe.
K.
Am 7. Mai 2004 gelangte die Vorinstanz an die zuständigen Behörden der Kantone Zürich und Aargau und ersuchte um Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Entsprechende Erklärungen wurden am 25. Mai bzw. 8. Juni 2004 abgegeben.
L.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2004 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin 1 für nichtig. Zur Begründung verwies die Vorinstanz einerseits auf die zeitliche Nähe zwischen der erleichterten Einbürgerung, der gerichtlichen Trennung und der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Andererseits hob sie hervor, dass der deklarierte Grund für das Scheitern der Ehe - die fehlende Verträglichkeit des schweizerischen Ehemannes, was kleine Kinder anbetrifft - nicht als nachträglich eingetretenes und unvorhersehbares Ereignis gelten könne, das eine intakte Ehe innert weniger Monate zerstört habe. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile Ehe mehr bestanden habe. Die Vorinstanz äusserte darüber hinaus den Verdacht, dass ein gemeinsamer Ehewille in Wahrheit ohnehin nie existiert habe, weil das ganze Vorgehen zwischen der Beschwerdeführerin 1, ihrem geschiedenen schweizerischen Ehemann und ihrem aktuellen türkischen Ehepartner abgesprochen gewesen sei. Den Verdacht begründete die Vorinstanz mit den besonderen, seit Jahren bestehenden persönlichen Beziehungen zwischen den drei Personen und dem Umstand, dass die beiden Ehemänner der Beschwerdeführerin 1, die sich Ende der 80er Jahre als Arbeitskollegen kennen gelernt hätten, nun wieder im gleichen Betrieb zusammenarbeiten würden. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Nichtigerklärung gemäss Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG auf die in die Einbürgerung einbezogenen älteren Töchter der Beschwerdeführerin 1, B._______ und C._______, erstrecke.
M.
Gegen diese Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Töchtern B._______ (Beschwerdeführerin 2) und C._______ (Beschwerdeführerin 3) am 18. Juni 2004 und 9. Juli 2004 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und erhob durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und das Verfahren sei zu ergänzenden Beweiserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sei vom Einbezug in die Nichtigerklärung Abstand zu nehmen.
N.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2004 die Abweisung der Beschwerde.
O.
Die Beschwerdeführerinnen sprachen mit Replik vom 7. Oktober 2004 dem EJPD die Eigenschaft eines unabhängigen Gerichts im Sinne von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ab und verlangten die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. In der Sache hielten sie an den gestellten Rechtsbegehren fest und legten als Beweismittel eine Reihe von Dokumenten ins Recht.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Beim EJPD als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeitunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 noch hängige Beschwerdeverfahren in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrensrechts (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Dieses verweist in Artikel 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Die Beschwerdeführerinnen fordern gestützt auf Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Sie übersehen dabei allerdings, dass der sachliche Geltungsbereich des Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK auf Verfahren beschränkt ist, in denen zivilrechtliche Ansprüche bzw. strafrechtliche Anklagen zu beurteilen sind. Das vorliegende Verfahren, welches das Staatsbürgerrecht zum Gegenstand hat, gehört weder in die eine noch die andere Kategorie (vgl. Jochen Abraham Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a., 1996, Rz. 52 zu Art. 6 bei N. 243; ferner Andreas Kley-Struller, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 46 bei N. 1). Die Beschwerdeführerinnen können somit aus Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich damit auch der zwischenzeitlich gegenstandslos gewordene Einwand der Beschwerdeführerin als unbehelflich erweist, wonach das EJPD als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz nicht den Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK entspreche.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gelebt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Ihre Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass sie die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht erteilt werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484; BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403.; BGE 128 II 97 E. 3a S. 99).
4.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes unterscheidet sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wie er beispielsweise in Art. 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB verwendet wird. Er verlangt über die formelle Ehe hinaus den Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige, auf die Zukunft gerichtete Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Denn der Gesetzgeber wollte ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten gerade im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird.
4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
Die angefochtene Verfügung ist am 21. Mai 2004 ergangen, d.h. innert der am 8. Juli 2004 endenden gesetzlichen Frist von fünf Jahren (p.a. Art. 130
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 130 - 1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
1    Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
2    Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
und Art. 132
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 132 - 1 Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist.
1    Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist.
2    Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung auch für die Verjährung.
i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 77 - 1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
1    Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
1  wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage;
2  wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht;
3  wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.
2    In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.
3    Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Die Zustimmungserklärungen der Heimatkantone Zürich und Aargau sind zwar erst später, am 25. Mai und 8. Juni 2004 erteilt worden. Da jedoch auch sie innert der fünfjährigen Frist abgegeben wurden, konnte die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung nachträglich behoben werden. Die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG sind somit erfüllt.
6.
Vorweg ist die Rüge der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, die rogatorische Befragung des geschiedenen Schweizer Ehemannes V._______ vom 13. Juni 2003 sei nicht gerichtsverwertbar. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden zweierlei. Zum einen sei nicht klar, in welcher Eigenschaft V._______ einvernommen worden sei. Zum anderen sei er befragt worden, ohne dass ihm irgendwelche Konsequenzen für den Fall falscher Aussagen angedroht worden seien. Dazu ist eingangs festzuhalten, dass die mündliche Befragung V._______s durch die Kantonspolizei Zürich gestützt auf einen schriftlichen Fragenkatalog der Vorinstanz, die schriftliche Erfassung der Antworten in einem Protokoll und die Unterzeichnung des Protokolls durch V._______ den gesetzlichen Anforderungen an eine schriftliche Auskunftseinholung gemäss Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG sowie Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 49
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) genügte (vgl. dazu BGE 130 II 169 2.3.4 S. 173 f.). Dass V._______ nicht auf seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde, liegt in seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Auskunftsperson begründet und kann nicht beanstandet werden. Dagegen wäre sicher wünschbar gewesen, wäre V._______ ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er als Auskunftsperson einvernommen werde. Allerdings machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend, V._______ habe falsch ausgesagt. Sie berufen sich ganz im Gegenteil auf seine Schilderung der Vorgänge. Damit gehen die Rügen der Beschwerdeführerinnen jedoch definitiv ins Leere.
7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich der folgende Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin 1 und ihr türkischer Ehemann heirateten im Jahr 1983 ein erstes Mal. Im Jahr 1987 emigrierte der Ehemann in die Schweiz und stelle ein Asylgesuch. Die Ehefrau folgte ihm im Jahr 1989 nach und ersuchte ebenfalls um Asyl. Nach dem Rückzug der Gesuche kehrten die Eheleute im April 1991 in ihre Heimat zurück. Während dieses ersten Aufenthaltes in der Schweiz lernte der Ehemann den Schweizer Bürger V._______ kennen. Beide arbeiteten beim gleichen Arbeitgeber und verkehrten auch auf privater Basis eng miteinander. Dadurch schloss V._______ Bekanntschaft mit der Beschwerdeführerin 1. Nach der Rückkehr der Eheleute wurde der enge freundschaftliche Kontakt weiter aufrecht erhalten. V._______ besuchte die Familie alljährlich in der Türkei und unternahm mit ihr gemeinsame Reisen durch das Land. Am 14. Februar 1995 wurde die Ehe in der Türkei geschieden, wobei die gemeinsamen vier Kinder der Beschwerdeführerin 1 zugesprochen wurden. Bereits knapp vier Monate später, am 6. Juni 1995, verheiratete sie sich, ebenfalls in der Türkei, mit V._______ und zog zu ihm in die Schweiz. Die zwei älteren Kinder, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3, folgten der Mutter spätestens im Dezember 1996 und die zwei jüngeren im Mai 1999 nach. Am 26. Januar 1998, d.h. gut fünf Monate vor der Erfüllung der zeitlichen Minimalvoraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
Bst c BüG ersuchte die Beschwerdeführerin 1 um erleichterte Einbürgerung. Am 21. Juni 1999 unterzeichneten die Ehegatten die gemeinsame Erklärung über den Zustand ihrer Ehe, und am 8. Juli 1999 wurde die Beschwerdeführerin 1 erleichtert eingebürgert. Bereits drei Monate später, am 15. Oktober 1999, fand eine eheschutzrichterliche Verhandlung statt, in deren Verlauf den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt wurde, und am 2. November 1999 klagte die Beschwerdeführerin 1 auf Scheidung der Ehe. Die Scheidung erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Juni 2000, in Rechtskraft seit 30. August 2000. Anlässlich der Verhandlung vor dem Scheidungsrichter am 18. Januar 2000 gaben beide Ehegatten in getrennten Anhörungen übereinstimmend zu Protokoll, sie lebten seit sechs Monaten getrennt und hätten eigene Wohnungen. Zur Trennung der Ehegatten ist es somit noch im Juli 1999, d.h. im Monat der erleichterten Einbürgerung gekommen, und nicht erst im Oktober 1999, wie die Beschwerdeführerinnen mit Unterstützung von V._______ geltend machen. Die ins Recht gelegte Bescheinigung der zuständigen Einwohnerkontrolle, wonach V._______ seit dem 20. September 1999 an einer neuen Wohnadresse gemeldet sei, kann an dieser Feststellung nichts ändern. Dass in der Replik versucht wird, die übereinstimmende Aussage
beider Ehegatten zum Trennungszeitpunkt als einen Irrtum V._______s in der zeitlichen Einordnung der Ereignisse darzustellen, muss als geradezu mutwillig bewertet werden. Am 1. August 2001, also rund ein Jahr nach der Scheidung vom Schweizer Ehegatten, verheiratete sich die Beschwerdeführerin 1 in der Türkei wieder mit U._______, der ihr im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz folgte und in der Folge erneut zusammen mit V._______ im gleichen Betrieb arbeitete.
7.2 Die dargestgellten Eckdaten, namentlich die Wiederverheiratung der Beschwerdeführerin 1 mit U._______ nach Auflösung der Ehe mit V._______ in Verbindung mit der sehr engen zeitlichen und sachlichen Korrelation zwischen dem Bestand der beiden Ehen einerseits und ihrem fremdenpolizeilichen Nutzen andererseits sprechen eindeutig gegen die Beschwerdeführerin 1. Sie rechtfertigen nicht nur die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 21. Juni 1999 und der erleichterten Einbürgerung vom 8. Juli 1999 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten (zur Bedeutung und Tragweite der natürlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Wird die eigentümliche, seit Jahren bestehende Dreiecksbeziehung zwischen den Betroffenen in Betracht gezogen, erscheint darüber hinaus auch der Verdacht der Vorinstanz durchaus als begründet, das gesamte Vorgehen sei unter den drei beteiligten Personen zum vornherein abgesprochen gewesen, und es habe demzufolge zwischen der Beschwerdeführerin 1 und V._______ zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft bestanden. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen in der Lage sind, diese natürliche Vermutung zu widerlegen. Dazu brauchen sie nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit V._______ zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn die Beschwerdeführerinnen eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren können. Sie können den Gegenbeweis erbringen, sei es indem sie glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartun, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem sie glaubhaft darlegen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass sie demzufolge zum Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu halten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6 September 2005 E. 4.2, und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2).
7.3 Die Beschwerdeführerin 1 beteuert, dass sie V._______ aus Liebe geheiratet habe und macht geltend, Konflikte zwischen ihrem Ehemann und den Kindern hätten nachträglich zum Scheitern der Ehe geführt. Zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung seien sie und ihr Ehemann noch von einer intakten Ehe ausgegangen. Sie selbst habe die Scheidung nicht gewollt. Es sei ihr damaliger Ehemann gewesen, der darauf gedrängt habe. Sie selbst habe sich damit nie abgefunden und leide psychisch immer noch daran. Zu einer Wiederannäherung an den ersten Ehemann und zur Wiederverheiratung sei es gekommen, weil sie sich als alleinerziehende Mutter von vier Kindern überfordert gefühlt habe. Die Darstellung der Beschwerdeführerin 1 wird von V._______ anlässlich seiner Einvernahme im Wesentlichen bestätigt. Erläuternd weist er darauf hin, dass er kleine Kinder grundsätzlich nicht gut ertrage und dass ihn die Unordnung und der Lärm, den sie in der ehelichen Wohnung verursacht hätten, massiv gestört habe. Zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung habe er aber noch daran geglaubt, dass man einen Ausweg aus dem "Kinderproblem" finden werde. Er sei es gewesen, der die Trennung vorgeschlagen und nach Bezug einer separaten Wohnung auf Scheidung gedrängt habe.
7.4 Die Darstellung der Beschwerdeführerin 1 überzeugt nicht. Dagegen spricht bereits der zeitliche Ablauf der Ereignisse auf der Grundlage ihrer eigenen Schilderungen und der von ihr inhaltlich nicht bestrittenen Akten. So ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann zweieinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung polizeilich an einer anderen Wohnadresse registriert war und dass rund drei Monate nach der erleichterten Einbürgerung die gerichtliche Trennung der Ehegatten im Rahmen eines Eheschutzverfahrens verfügt wurde. In Anbetracht des Umstands, dass das Erkennen des Scheiterns einer Ehe, der Trennungsentschluss und dessen Umsetzung einige Zeit brauchen, kann nicht angenommen werden, die Ehe sei aus der Sicht der Beteiligten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung am 21. Juni 1999 bzw. der erleichterten Einbürgerung am 8. Juli 1999 noch intakt gewesen. Noch weniger rechtfertigt sich eine solche Annahme, nachdem - wie oben dargelegt - als erwiesen betrachtet werden muss, dass die Eheleute die eheliche Gemeinschaft bereits im Juli 1999, also im Monat der erleichterten Einbürgerung aufgegeben haben. Die Angaben der Beteiligten zum Scheidungsentschluss und seiner Umsetzung, die das Bild einer gegen ihren Willen verlassenen Ehefrau und Mutter von vier Kindern zeichnen sollen, sind entsprechend verworren. Die einseitige Zuweisung der Verantwortlichkeit an V._______ lässt sich schwer mit dem Umstand vereinbaren, dass es die Beschwerdeführerin 1 war, die auf Scheidung klagte. Dazu führt V._______ in einem Schreiben vom 6. September 2004 aus, er habe die Beschwerdeführerin 1 gebeten, das Notwendige vorzukehren, weil er dazu "aus zeitlichen Gründen" nicht gekommen sei. Die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits behauptet in der Replik, die Scheidungsklage sei ihr vom Sozialamt "befohlen" worden. Denn ohne gerichtliche Verpflichtung des Ehemannes zu Alimentenzahlungen hätte sie keine wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten. Bloss vergisst die Beschwerdeführerin 1 mit dieser Argumentation, dass gegenseitiger Unterhalt nie Gegenstand des Eheschutz- und des nachfolgenden Ehescheidungsverfahrens war. Die Ehegatten waren sich von Anfang an darin einig, dass sie auf gegenseitige Unterhaltsleistungen verzichten. Im Übrigen wusste V._______ sehr wohl, dass er mit der Beschwerdeführerin 1 die Mutter von vier (kleinen) Kindern heiratet, und er konnte bereits einige einschlägige Erfahrungen sammeln, weil die zwei älteren Kindern, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3, schon seit Dezember 1996 in der ehelichen Wohnung lebten. Zudem machte die Beschwerdeführerin 1 selbst geltend, dass sie im September 1997 einen Schwangerschaftsabbruch habe durchführen lassen, gerade weil ihr damaliger Ehemann keine Kinder gewollt habe, und
deswegen traumatisiert sei. Sollten die durch die Kinder ausgelösten Konflikte tatsächlich zum Scheitern der Ehe geführt haben, wie die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, dann bestanden sie mit Sicherheit bereits geraume Zeit vor der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung. In Wirklichkeit wird die Ehe wohl deshalb aufgegeben worden sein, weil ihr einziger Zweck, die Erlangung des Schweizer Bürgerrechts, vermeintlich erreicht worden war. Dass die Beschwerdeführerin 1 im September 1997 auf Wunsch des Ehemannes einen Schwangerschaftsabbruch und eine Sterilisation hat durchführen lassen, ist jedenfalls kein Beleg für das Bestehen einer echten ehelichen Beziehung, wie die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik argumentieren.
8.
Der Beschwerdeführerin 1 ist es somit nicht gelungen, die gegen sie sprechende natürliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 21. Juni 1999 und der erleichterten Einbürgerung am 8. Juli 1999 zwischen ihr und V._______ keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete ehelichen Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille, falls er überhaupt jemals bestand, bereits einige Zeit vorher erloschen war und an der Ehe schlussendlich nur festgehalten wurde, um der Beschwerdeführerin 1 zu einer erleichterten Einbürgerung zu verhelfen. Indem die Beschwerdeführerin 1 in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat sie die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt und die angefochtene Verfügung ist soweit zu Recht ergangen.
9.
9.1 Im Sinne eines Eventualantrags machen die Beschwerdeführerinnen geltend, zumindest den in der Zwischenzeit volljährigen Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sei das Schweizer Bürgerrecht zu belassen. Da sie an den Vorgängen um die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin 1 anerkanntermassen in keiner Weise beteiligt gewesen seien, sei es nicht einzusehen, weshalb sie in die Nichtigerklärung einbezogen worden seien. Ein solches Vorgehen sei als "Sippenhaft" zu werten, die nach rechsstaatlichen Massstäben unhaltbar sei.
9.2 Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG hält in diesem Zusammenhang fest, dass sich die Nichtigkeit von Gesetzes wegen auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtigerklärten Einbürgerung beruht, es sei denn, etwas anderes wird ausdrücklich verfügt. Daraus folgt, dass die Ausdehnung den gesetzlichen Regelfall und der Nichteinbezug die zu rechtfertigende Ausnahme darstellt. Indem der Gesetzgeber die Erstreckung solchermassen ohne weitere Voraussetzungen zur gesetzlichen Regelfolge der Nichtigerklärung der Einbürgerung eines sich unredlich verhaltenden Ausländers erklärt, schliesst er eine Anknüpfung an unredliches Verhalten seiner reflexhaft betroffenen Familienmitglieder zum vornherein aus. Ganz offensichtlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass Einbürgerungen, die letztlich auf Täuschung der Behörden beruhen, keinen Bestand haben dürfen. Es tritt hinzu, dass reflexhaft betroffene Familienmitglieder in den allermeisten Konstellationen an der initialen Täuschungshandlung nicht mitgewirkt haben, sodass die Anknüpfung an ihr eigenes unredliches Verhalten das in Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG zum Ausdruck kommende Verhältnis zwischen Regelfall und Ausnahme in ihr Gegenteil verkehren würde, wollte man es als Rechtfertigung für einen Nichteinbezug gelten lassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen kann in diesem Zusammenhang von einer Sippenhaft nicht die Rede sein. Denn die reflexhaft betroffenen Familienmitglieder verlieren mit ihrem Schweizer Bürgerrecht einen privilegierten Rechtsstatus, den sie nicht hätten, hätte sich die Person, von der sie ihren Status ableiten, gesetzeskonform verhalten.
9.3 Der Einwand der Beschwerdeführerinnen erweist sich somit als unbegründet. Andere Gründe, die es rechtfertigen würden, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 von der Nichtigerklärung auszunehmen, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin 2 vom 20. Juli 2004, in dem sie auf eigene Integrationsleistungen verweist und den Verlust eines wesentlichen Teils ihrer Identität beklagt, sollte sie ihr Schweizer Bürgerrecht verlieren. Die letztere Folge ist jeder Nichtigerklärung mit Reflexwirkungen eigen, und die geltend gemachte gute Integration wird ihr im Rahmen eines Verfahrens auf ordentliche Einbürgerung von Nutzen sein. Die Beibehaltung des Schweizer Bürgerrechts, das sie auf Grund des unredlichen Verhaltens ihrer Mutter im privilegierten Verfahren erhielt, wird dadurch nicht gerechtfertigt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung auszunehmen.
10.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 17

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz gegen Empfangsbestätigung (Akten Ref-Nr. K 298 885 retour)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Julius Longauer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1139/2006
Date : 20. März 2008
Published : 02. April 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 49
BüG: 26  27  41  51
EMRK: 6
OR: 77  130  132
VGG: 31  37  53
VwVG: 2  12  13  19  48  49  62  63
ZGB: 159
BGE-register
128-II-97 • 129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-169 • 130-II-482 • 132-II-113
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002 • 5A.13/2005 • 5A.23/2005
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BVGer
C-1139/2006
BBl
1987/III/310