Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2596/2022

Urteil vom

Einzelrichter Lorenz Noli,

Besetzung mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,

Parteien vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,

Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2022 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern (für die minderjährigen Kinder) stellten am 20. Februar 2020 Asylgesuche in Griechenland. Letztere reissen in der Folge illegal in die Schweiz, wo sie am 6. Juli 2021 um Asyl nachsuchten. Diese Asylgesuche wurden mit Entscheid des SEM vom 17. September 2021 abgelehnt und es wurde die vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Am 27. Oktober 2021 stimmte das SEM einem Übernahmeersuchen Griechenlands für die Beschwerdeführerin und deren Eltern zu, worauf diese in die Schweiz reisten und am 3. März 2022 um Asyl nachsuchten. Sie wurden dem Bundesasylzentrum der Region Ostschweiz zugewiesen.

B.
Im Rahmen der Anhörung vom 3. Mai 2022 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei afghanische Staatsangehörige und ethnische Hazara. Ihre Eltern stammten aus der Provinz B._______ und hätten zuletzt in C._______ gelebt, wo sie das erste Lebensjahr verbracht habe. Ungefähr 2003 sei ihre Familie wegen familiären Schwierigkeiten (Problemen mit den Brüdern der Mutter) in den Iran gereist, wo sie, die Beschwerdeführerin, in der Nähe von D._______ aufgewachsen sei. Ihre Familie habe im Iran über keinen legalen Aufenthaltsstatus verfügt, weshalb sie die Schule nicht habe besuchen können und nur privat unterrichtet worden sei. Sie habe sich um den Haushalt, die gesundheitlich angeschlagenen Eltern und ihre jüngeren Geschwister gekümmert. Der drohende Arbeitsplatzverlust des Vaters und der irreguläre Aufenthaltsstatus im Iran hätten schliesslich 2019 zum Entschluss geführt, mit finanzieller Hilfe ihrer bereits seit sieben Jahren in Schweden lebenden Brüder nach Europa zu gelangen.

Einige Jahre vor der Ausreise habe sie im Iran eine Aramäerin kennengelernt, die ihr den christlichen Gott nähergebracht habe. In Griechenland habe sie erneut Christen kennengelernt, an deren Treffen teilgenommen und sich schliesslich am 22. Februar 2022 taufen lassen. Von ihrem Glaubenswechsel habe sie nur ihre Schwester, die in der Schweiz lebe, und ihre in Schweden lebende Schwester wissen lassen. Sie könne aufgrund ihrer christlichen Religionszugehörigkeit aus Furcht vor der Familie ihrer Mutter und den Taliban nicht nach Afghanistan zurückkehren, zumal sie der Ethnie der Hazara angehöre, welche in Afghanistan systematisch unterdrückt und umgebracht werden würden.

C.
Zum Nachweis ihrer Identität und zur Bestätigung der geltend gemachten Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine von der afghanischen Botschaft in Griechenland ausgestellte Takzira und eine Taufbestätigung in Griechenland ein.

D.
Am 10. Mai 2022 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf zur Stellungnahme zugestellt. Diese erfolgte mit Eingabe vom 11. Mai 2022.

E.
Mit Entscheid vom 12. Mai 2022 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. März 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 13. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person der Rechtsvertretung ersucht.

G.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108
Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

5.

5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung vorgängig fest, dass Asylgründe stets in Bezug auf den Heimatstaat einer Person zu prüfen seien (Art. 1 lit. A Ziff. 2 Genfer Flüchtlingskonventioni.V .m. Art. 1 Abs. 2 Protokoll über die Rechtsstellung von Flüchtlingen). Flüchtlinge seien zwar gemäss Wortlaut von Art. 3 AsyIG «Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten» verfolgt würden oder eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung hätten. Der Zusatz «im Land, in dem sie zuletzt wohnten» gelte allerdings nur für staatenlose Personen, zu denen die Beschwerdeführerin nicht gehöre.

5.1.1 Die Beschwerdeführerin mache geltend, im Iran gelebt zu haben, seit sie ein Kleinkind gewesen sei, selber keine Schule besucht zu haben und wegen der schlechten sozialen und wirtschaftlichen Situation als Afghanin im Iran, der mangelnden gesundheitlichen Versorgung ihrer Eltern und wegen des ungesicherten Aufenthaltstitels ihrer Familie 2019 ausgereist zu sein.

5.1.2 Die genannten Vorbringen bezüglich dem Iran seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führten, was vorliegend nicht der Fall sei. Daher könne darauf verzichtet werden, das von der Beschwerdeführerin im Iran Erlebte inhaltlich zu thematisieren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Im Weiteren diene das Asylrecht nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Aus diesen Gründen seien die geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant.

5.2 Hinsichtlich des Heimatstaates Afghanistan habe die Beschwerdeführerin in individueller Hinsicht geltend gemacht, bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Furcht vor der Familie ihrer Mutter zu haben, die «kein Erbarmen mit ihr zeigen werde, wenn sie sie ausfindig machen würde».

Wie im Asylentscheid der Eltern ausgeführt, überwiegten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des angeblichen Vorfalls in C._______. Bei dem Vorfall in C._______, der sich vor knapp zwanzig Jahren abgespielt und der gemäss den Angaben der Eltern (vgl. SEM-Dossier [...], A31, F42-F58) dazu geführt habe, dass die Familie Afghanistan verlassen habe, sei zudem fraglich, ob er überhaupt noch Aktualität und flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöge. Der Vater habe in der Anhörung auf Nachfrage angegeben, dass es in den Folgejahren in Iran zu keinen diesbezüglichen Kontakten oder Bedrohungen seitens der Familie der Mutter gekommen sei (vgl. [...], A31, F42-F43). Deshalb und zumal die Beschwerdeführerin Afghanistan im Alter von ungefähr einem Jahr verlassen habe, sei ihre subjektive Furcht, dort im heutigen Zeitpunkt durch die Familie ihrer Mutter ausfindig gemacht zu werden, anhand objektiver Kriterien unbegründet.

5.3 Was die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Ethnie der Hazara betreffe, sei festzuhalten, dass Angehörige der vorwiegend schiitischen Hazara seit Jahrzehnten aus ethnischen und religiösen Gründen einer gewissen Diskriminierung durch die restliche Bevölkerung ausgesetzt seien. Insbesondere die Taliban-Kämpfer betrachteten die Hazara aufgrund ihrer schiitischen Konfession oft als ungläubig und darum minderwertig. Hazara würden immer wieder Diskriminierungen erfahren, sei es zum Beispiel in Form von schärferen Kontrollen in Städten und an Checkpoints oder auch im Zugang zu offiziellen Stellen. Es gebe aber keine Berichte, wonach die Taliban Hazara ausschliesslich aus ethnischen bzw. konfessionellen Gründen festnehmen oder töten würden.

5.4 Schliesslich habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht,
bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten, dass sie von ihrem «neuen christlichen Glauben erzählen würde und von den mit ihm verbundenen schönen Sachen, was zu einer Gefahr für sie werden könne (vgl. A18 F42, F47-F60).

5.4.1 Grundsätzlich werde nicht bezweifelt, dass die Erzählungen vom christlichen Gott auf die Beschwerdeführerin eine Anziehung gehabt habe und dass sie sich kurz vor der Reise in die Schweiz in Griechenland haben taufen lassen. Ihre Glaubensausübung sei jedoch gegen aussen hin nicht auffällig. Auf Nachfrage habe sie angegeben, lediglich zwei Schwestern von Ihrem Glaubenswechsel erzählt zu haben. Weiter wisse in der Schweiz lediglich eine Person eines Hilfswerks davon, die konvertierte Personen betreue (vgl. A18 F47). Weiter habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass sie Angst habe, ihren Eltern von der Konversion zu erzählen, da diese den Kontakt mit ihr abgebrochen hätte (vgl. A18 F47-F51, F59). Nichts deute darauf hin, dass jemand in Afghanistan Kenntnis von ihrem Glaubenswechsel habe (vgl. A18 F47, F56). In ihrem Heimatstaat sei auch nichts Konkretes vorgefallen, was darauf hinweise könnte, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr Verfolgung befürchten müsse. Bei dieser Sachlage seien auch diese Vorbringen mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung nicht asylrelevant.

5.4.2 In ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 11. Mai 2022 habe die Rechtsvertretung geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Besprechung des Entscheidentwurfs mitgeteilt, ihre neue Religion sehr zu lieben und bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan ihren Glauben an Jesus Christus auszuüben und sich für dessen Verbreitung einsetzen zu wollen. Weil dies von der afghanischen Gesellschaft nicht akzeptiert werde würde, wäre ihr Leben bei einer Rückkehr gefährdet. Dasselbe gelte im Iran. Sie sei deshalb mit einer vorläufigen Aufnahme nicht zufrieden und beantrage die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

5.4.3 Hierzu sei festzuhalten, dass die Glaubensausübung der Beschwerdeführerin gegen aussen nicht auffällig sei und nichts darauf hindeute, dass jemand in Afghanistan Kenntnis von der Konversion habe. Im Weiteren sei im Heimatstaat und im Iran nichts Konkretes vorgefallen, was darauf hinweisen könnte, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr eine individuelle und gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG befürchten müsse.

6.

6.1 In der Beschwerde wurde hinsichtlich des Sachverhalts (und im Widerspruch zu den bisherigen Aussagen) erstmals geltend gemacht, nachdem ihr strenggläubiger Vater bemerkt habe, dass sie bei islamischen Bräuchen wie beispielsweise dem Beten oder Fasten nicht mehr teilgenommen habe, habe sie deswegen mit ihm gestritten. Obwohl er aufgrund seiner prekären gesundheitlichen Lage sehr auf die Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen sei, habe sie das Elternhaus wegen dem genannten Konflikt verlassen und eine Zeit bei einer Kollegin leben müssen. Nach ihrer Rückkehr habe sie wieder bei den religiösen Veranstaltungen teilgenommen, um den Schein zu wahren. Erst in Griechenland habe sie sich wieder dem Christentum zuwenden können und an christlichen Treffen teilgenommen. Sie habe sich als Freiwillige in verschiedenen Menschenrechtsorganisationen eingesetzt (vgl. Zertifikat Freiwilligeneinsatz) und dabei stets auch einen Diskurs über das Christentum gepflegt. In der Zwischenzeit habe sie wöchentlichen Austausch mit Konvertiten im Iran. Mit Blick auf das gesundheitliche Wohl ihrer Eltern habe sie sich dazu entscheiden müssen, diesen nichts von ihrer Konversion zu sagen, nehme aber nicht mehr an islamischen Gebeten teil, war ihr grosse Schwierigkeiten bereitet habe. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf einen Vorfall in Griechenland hinzuweisen, den die Beschwerdeführerin bereits am Ende der Anhörung vom 3. Mai 2022 als Antwort auf F63 angedeutet habe, wobei ihr vom SEM nicht Gelegenheit gegeben worden sei, sich näher dazu zu äussern.

Im Camp in Griechenland habe sich nämlich ein belastender Vorfall mit einem paschtunischen Übersetzer ereignet. Dieser habe für seine Hilfe für die gesundheitlich angeschlagenen Eltern eine (sexuelle) Gegenleistung von ihr verlangt, der sie sich verweigert habe, worauf dieser damit gedroht habe, sein Wissen über ihre Zuwendung zum christlichen Glauben anderen Personen mitzuteilen, sollte sie sich ihm weiterhin verweigern. Die mit der Beschwerde eingereichten Screenshots des Whats-Apps-Chatverlaufs bewiesen die Äusserungen und Drohungen des Paschtunen.

Auch in der Asylunterkunft in Altstetten habe sich ein Vorfall ereignet. Ihre muslimischen Zimmernachbarn hätten bemerkt, dass sie nicht an den Gebeten teilgenommen habe und ihr deswegen Vorwürfe gemacht, worauf die Situation eskaliert sei. Der muslimische Seelsorger in der Asylunterkunft sei Zeuge des Vorfalls geworden und habe versichert, eine entsprechende Bestätigung auszustellen.

Ansonsten könne die Beschwerdeführerin im vertrauten Rahmen von E._______ ihren christlichen Glauben leben. Auch verfolge sie missionarische Tätigkeiten.

6.2 Die Vorinstanz habe in Bezug auf ihre Glaubensausübung den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. So habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit erhalten, sich zum genannten Vorfall mit dem Paschtunen in Griechenland zu äussern. Im Weiteren habe das SEM die öffentlichen religiösen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht berücksichtigt.

6.3 Hinsichtlich der Rechtsprechung zur Situation von christlichen Konvertiten in Afghanistan sei festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof in seinem jüngsten Urteil vom 26. April 2022 i.S. M.A.M. c. Suisse erklärt habe, dass bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Pakistan nicht mehr in der Lage wäre, offen und frei als Christ zu leben, eine Verletzung von Art. 9
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
EMRK darstelle. Diese Feststellung des Gerichtshofs lasse sich auf die Situation von christlichen Konvertiten in Afghanistan übertragen. Von der Beschwerdeführerin könne nicht verlangt werden, dass sie ihre innere Überzeugung und Religion lebenslänglich unterdrücke oder verheimliche.

6.4 Der Auffassung des SEM, wonach die Religionsausübung der Beschwerdeführerin nach aussen nicht auffällig sei und nur wenige Personen von ihrer Konversion Kenntnis hätten (Geschwister, Person eines Hilfswerks), müsse entgegengehalten werden, dass die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2022 mehrere Beweise via dem HEKS-Whatsapp-Chat an ihre Rechtsvertretung weitergeleitet habe. Es sei unklar, weshalb diese, obwohl von grosser Wesentlichkeit, nicht an das SEM weitergeleitet worden seien (vgl. mit der Beschwerde eingereichten Screenshot vom 2. Mai 2022 HEKS-Chat und Bestätigungsschreiben E._______ vom 8. März 2022). Der Präsident des E._______ bestätige unter anderem, dass die Beschwerdeführerin persischsprachige Menschen zu christlichen Treffen einlade. Die aktive missionarische Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei vom SEM in seinem Entscheid nicht berücksichtigt worden.

6.5 In einem jüngeren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts werde unter anderem festgehalten, dass bereits das öffentliche Bekanntwerden eines Glaubensabfalls oder einer Konversion für die Annahme drohender ernsthafter Nachteile genüge. Die Situation von Konvertiten in Afghanistan werde in der aktuell geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als sehr kritisch eingestuft.

6.6 Als Fazit könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin als christlicher Konvertit und Angehörige einer religiösen Minderheit, welche der afghanischen Gesellschaftsordnung nicht entspreche, bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aus religiösen Motiven drohe. Angesichts der Wiedereinführung des islamischen Emirats durch die Taliban sei davon auszugehen, dass sich die Gefährdungslage für Personen, die sich vom Islam abgewendet hätten, akzentuiert habe. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Anhörung die Absicht bekundet, auch in Zukunft offen über das Christentum zu sprechen, was die Gefahr in sich berge, dass andere von ihrem Glauben Kenntnis erlangten. Für die Beschwerdeführerin würde es eine psychische Belastung bedeuten, nach Afghanistan zurückzukehren und alle religiösen Handlungen des Islams vornehmen zu müssen, um nicht aufzufallen. Diese unerträgliche Situation stelle einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG dar.

7.

7.1 In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Glaubensausübung den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. So habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit erhalten, sich zum genannten Vorfall mit dem Paschtunen in Griechenland zu äussern. Diesen Vorfall habe die Beschwerdeführerin bereits am Ende der Anhörung vom 3. Mai 2022 als Antwort auf F63 angedeutet, wobei ihr vom SEM nicht Gelegenheit gegeben worden sei, sich näher dazu zu äussern. Im Weiteren habe das SEM die öffentlichen religiösen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht berücksichtigt.

Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung bestätigte, alles gesagt zu haben, das für die Beurteilung ihres Asylgesuches wesentlich sei (vgl. F62). Zwar gab sie auf Nachfrage an, «von einem Vorfall in Griechenland noch nicht erzählt zu haben» (vgl. F63), worauf das SEM festhielt, dass sie dies an dieser Stelle nicht auszuführen brauche (F64). Jedoch trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf der Anhörung nicht mehr Gelegenheit gehabt hätte, diesen Vorfall zu erzählen, zumal die anwesende Rechtsvertretung ausdrücklich danach gefragt wurde, ob es aus deren Sicht Fragen oder Themenbereiche gebe, die noch nicht angesprochen worden und die für die Sachverhaltsfeststellung wesentlich seien, was diese ausdrücklich verneinte. Schliesslich hätte die Rechtsvertretung die weitere Gelegenheit gehabt, im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Entscheidentwurf das genannte Vorbringen geltend zu machen, was ebenfalls unterlassen wurde.

Bei dieser Sachlage ist nicht von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch das SEM auszugehen. Die diesbezügliche Rüge erweist sich als unzutreffend.

7.2 In materieller Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Vorbringen hinsichtlich der Vorkommnisse und der Situation im Drittstaat Iran nur dann asylrechtlich relevant wären, wenn diese auch in ihrem Heimatstaat Afghanistan zu einer Verfolgungssituation führen könnten, was vorliegend nicht der Fall ist. Hinsichtlich des Vorbringens, bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Furcht vor der Familie ihrer Mutter zu haben, die «kein Erbarmen mit ihr zeigen werde, wenn sie sie ausfindig machen würde» ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der im Verfahren der Eltern ([...]) geltend gemachte Vorfall in C._______, der sich knapp vor zwanzig Jahren ereignet und zur Ausreise aus Afghanistan geführt haben soll, als nicht glaubhaft und mangels Aktualität als nicht asylrelevant zu erachten sei. Hierzu kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollständig auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.

7.3 Ebenso sind die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen Situation von Hazara in Afghanistan zu bestätigen. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Aus dem allgemein gehaltenen Hinweis, es bestehe seitens der Taliban eine lange Feindseligkeit gegen die Hazara und die schiitischen Konfessionen, weshalb sie Probleme mit den Hazara hätten und einen Vorwand suchen würden, lässt sich auch kein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person herleiten. Ebenso lassen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht auf eine Verfolgungsfurcht aufgrund der Ethnie schliessen.

7.4 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Afghanistan (als auch aus dem Iran) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat.

7.5 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, auf der Reise in die Schweiz in Griechenland zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und deswegen bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch die Taliban zu befürchten.

7.5.1 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, aber wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

7.5.2 Die Situation von Konvertiten in Afghanistan wird in der aktuell geltenden Praxis als kritisch eingestuft (vgl. Referenzurteil D-4952/2014, E.7.5). So können zwar gemäss der afghanischen Verfassung Gläubige anderer Religionen als des Islams ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben. Jedoch bezeichnet die afghanische Verfassung den Islam gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimmt, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Die afghanische Bevölkerung ist denn auch überwiegend islamisch und die Gesellschaft ist sehr konservativ eingestellt. Die Gerichte haben sich an die Hanafi-Rechtslehre der Scharia zu halten, wenn weder das Strafgesetz noch die Verfassung zu einem bestimmten Verbrechen eine Norm enthält. Zwar wird der Glaubensabfall im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, fällt jedoch nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten «ungeheuerlichen Straftaten», die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft werden. Gemäss dieser Hanafi-Rechtslehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf des Glaubensabfalls oder einer Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet werden. Wird die Todesstrafe nicht verhängt, sind die daneben vorgesehenen strafrechtlichen sowie auch gesellschaftlichen Konsequenzen aber äusserst hart. Praxisgemäss genügt damit bereits das öffentliche Bekanntwerden eines Glaubensabfalls oder einer Konversion für ernsthafte Nachteile, missionarische Tätigkeiten sind demgegenüber nicht zentral. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan sind dabei gross. Es ist im Weiteren jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würde.

7.5.3 Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert (vgl. Urteil des BVGer E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.1 und 7.4.2). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteil E-4649/2021 E. 7.4.1). Schon vor der Machtübernahme der Taliban wurde Apostasie mit der Todesstrafe geahndet (Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5.2). Das Bundesverwaltungsgericht kam bereits damals zum Schluss, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG hätten. Viele der im Referenzurteil getroffenen Feststellungen lassen sich angesichts der erfolgten (dramatischen) Entwicklungen mit der Machtübernahme durch die Taliban im Heimatstaat des Beschwerdeführers offensichtlich nicht ohne Weiteres auf die aktuelle Situation in Afghanistan übertragen (vgl. Urteil des BVGer E-4262/2021 vom 8. November 2021 E. 6.3 m.w.H.). Angesichts der Wiedereinführung des Islamischen Emirats durch die Taliban sowie der damit verbundenen Durchsetzung des islamischen Rechts, der Scharia, ist davon auszugehen, dass sich die Gefährdungslage für Personen, die sich vom Islam abgewendet haben, akzentuiert hat (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Afghanistan, Country Focus, Country of Origin Information Report,01.2022).

7.5.4 Eine lediglich formelle Konversion ohne Hinweise auf die innere Überzeugung reicht für deren Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]).

7.5.5 Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, wonach keine Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin (formell) konvertiert ist und heute noch als Mitglied der E._______ christliche Veranstaltungen besucht. Demgegenüber sind jedoch sehr wohl Vorbehalte hinsichtlich des Ausmasses der inneren Überzeugung anzubringen. Zum einen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine klaren Beweggründe für die Konversion. Ihre entsprechenden Schilderungen lassen keinen Entwicklungsprozess und auch keine innere Auseinandersetzung erkennen, die einer Konversion gemeinhin vorangehen. Zum anderen fällt in den Schilderungen der Beschwerdeführerin deutlich auf, dass sie praktisch keine vertieften Kenntnisse des Christentums aufweist. Beispielhaft kann hierzu auf ihre Ausführungen zu den Fragen 53 - 55 angeführt werden. Ihre diesbezüglichen Angaben erschöpfen sich in sehr simpel gehalten Allgemeinplätzen, die weder eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben, noch eine wirklich fassbare innere Hinwendung zum Christentum erkennen lässt. Weiter kommt auch erschwerend hinzu, dass auch einzelne diesbezügliche Aussagen offen widersprüchlich ausgefallen sind. So schilderte sie beispielsweise die angebliche Hinwendung zum Christentum einmal als «langen Prozess» (vgl. F50), ein anderes Mal brachte sie vor, sehr selten überhaupt zu einer christlichen Klasse in Griechenland gegangen zu sein (vgl. F51). Insgesamt kann man sich in casu nicht dem Eindruck erwehren, als sei die (formelle) Konversion eher migrationsrechtlich zweckorientiert erfolgt, denn als Ausdruck einer wirklichen tiefen inneren Überzeugung. Aufgrund der fraglichen inneren Überzeugung erscheint daher auch das Ausmass des psychischen Druckes, dem die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Verheimlichung ihres christlichen Glaubens bei einer (angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme ohnehin rein hypothetischen) Rückkehr ausgesetzt wäre, als sehr gering. Die nachfolgend zu erörternde objektive Situation der Beschwerdeführerin liesse indessen eine zurückhaltendende Ausübung ihres Glaubens zu.

7.5.6 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, dass nichts darauf hindeute, dass jemand in Afghanistan Kenntnis vom Glaubenswechsel der Beschwerdeführerin habe, gab die Beschwerdeführerin doch an, lediglich zwei in Schweden beziehungsweise in der Schweiz lebenden Schwestern und einem Hilfswerkvertreter, der konvertierte Personen betreue, davon erzählt zu haben. Im Weiteren hielt das SEM ebenso zutreffend fest, dass die Glaubensausübung gegen aussen hin nicht auffällig sei. An dieser Einschätzung ändert das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben des Präsidenten des E._______ vom
8. März 2022, worin dieser unter anderem bloss festhält, dass die Beschwerdeführerin persischsprachige Menschen zu christlichen Treffen einlade, nichts. Dasselbe gilt für das ohne plausiblen Grund erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte und damit als nachgeschoben zu erachtende Vorbringen, in Griechenland von einem paschtunischen Übersetzer, der damit gedroht habe, sein Wissen über ihre Zuwendung zum christlichen Glauben anderen Personen mitzuteilen, sollte sie sich ihm weiterhin verweigern, belästigt worden zu sein. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der leichten Fälschbarkeit ist die Beweiskraft der mit der Beschwerde eingereichten Screenshots des angeblichen Whats-Apps-Chatverlaufs zwischen der Beschwerdeführerin und des genannten Paschtunen als offensichtlich gering zu erachten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung der Antrag auf Übersetzung desselben mangels Notwendigkeit abzuweisen ist.

7.5.7 Das Gericht geht somit auch in Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen (rein hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan seitens ihrer Familie, der afghanischen Behörden oder der Taliban eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte oder durch eine zurückhaltende Ausübung ihres Glaubens unerträglichem psychischen Druck ausgesetzt wäre. Es liegen damit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

7.6 Die Beschwerdeführer konnte damit weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin damit zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

8.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.
Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Mai 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. statt vieler BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen. Auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist nicht einzutreten.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, sin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-2596/2022
Datum : 20. Februar 2023
Publiziert : 01. März 2023
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2022


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
111 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EMRK: 9
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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