Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7102/2010
Urteil vom 20. Januar 2012
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Besetzung Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______,
Türkei,
Parteien
c/o Schweizerische Botschaft in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 23. August 2010 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Am 27. April 2010 suchte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl nach. Am 4. Mai 2010 fand eine Befragung durch einen Mitarbeiter der Botschaft statt.
B.
B.a. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, C._______. Er sei seit dem Jahre 2004 aktives Mitglied der Parteien DEHAP und DTP. Er sei Verantwortlicher der Provinz C._______ in der Jugendbewegung und habe sich auch bei Propagandaaktivitäten und organisatorischen Angelegenheiten seiner Partei beteiligt. Aufgrund seines Engagements seien mehrere Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden.
Aus seinen Aussagen sowie den eingereichten Dokumenten ergibt sich hierzu im Einzelnen:
Wegen Beteiligung an einer Standaktion der DEHAP am (...) wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des 2. Friedensstrafgerichts in C._______ vom 25. Juli 2007 zu einer Geldstrafe von 600 TL verurteilt. Diese wurde in eine Haftstrafe von einem Monat umgewandelt, welche er verbüsst hat. Wegen Skandierens von Parolen anlässlich der Beerdigung eines Freundes am (...) wurde er mit Urteil des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 15. Januar 2009 zu einer Haftstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieses Verfahren ist beim Kassationsgericht hängig. Mit Urteil vom 13. Mai 2009 des 10. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Besitzes politischer Zeitschriften und eines politischen Buches wegen Propaganda zu einer Haftstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieses Verfahren ist aufgrund eines von ihm eingereichten Einspruchs ebenfalls beim Kassationsgericht hängig. Mit Urteil vom 12. Oktober 2009 des 10. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ wurde er wegen Schreibens von Parolen zugunsten der PKK an die Wände seiner Isolationszelle unter dem Vorwurf der Propaganda zugunsten der PKK zu einer Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ein Beschwerde gegen dieses Urteil ist beim Kassationsgericht hängig. Aufgrund der Beteiligung an einer Presseerklärung der DTP wurde er unter dem Vorwurf der Propaganda zugunsten der PKK und Beleidigung des Präsidenten wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des 10. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 8. März 2010 zu einer Haftstrafe von 3 Jahren verurteilt. In einem Verfahren wegen eines Brandanschlags auf ein Auto wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 7. April 2009 erstinstanzlich freigesprochen. Das Urteil wurde jedoch vom Staatsanwalt ans Kassationsgericht weitergezogen. Ebenso erfolgte ein Freispruch mit Urteil des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 11. Oktober 2010 in einem Verfahren wegen Herstellung von Molotow-Cocktails für eine Demonstration der DTP. Mit Urteil der 8. Kammer des Schwurgerichts D._______ vom 18. März 2011 wurde der Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten wegen Skandierens von Slogans zugunsten der PKK, begangen am (...), verurteilt. Ferner sind beim 8. Gericht für schwere Straftaten D._______ zwei gegen ihn eingeleitete Verfahren erstinstanzlich hängig (Verfahren wegen Beteiligung an Ausschreitungen anlässlich des Newroz-Festes im Jahre 2005 in C._______, Verfahren wegen Anstiftung einer jungen Frau, sich den PKK-Guerilla anzuschliessen, begangen am (...)).
Der Beschwerdeführer war wegen dieser Verfahren insgesamt rund 16½ Monate in Untersuchungshaft, wobei er geschlagen und unter Druck gesetzt worden sei.
B.b. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen folgende Beweismittel zu den Akten:
- Identitätskarten des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in Kopie, Auszüge aus dem Personenstandsregister und ein Foto des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 6. Mai 2009
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 29. April 2008, Protokoll der Gerichtsverhandlung vor dem 10. Gericht für schwere Straftaten in D._______ vom 8. März 2010 und Pressartikel zu diesem Verfahren
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 18. Februar 2009 und Urteil des 10. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 13. Mai 2009
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in D._______ vom 5. September 2008 und Urteil des 10. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 12. Oktober 2009
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______ vom 9. März 2007 und Urteil des 2. Friedensstrafgerichts in C._______ vom 25. Juli 2007
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in E._______ vom 23. März 2005 und Urteil des Gerichts erster Instanz in E._______ vom 8. Dezember 2006
- Anklageschrift vom 24. März 2008 und Einstellungsbeschluss vom 19. August 2008, beide von der Oberstaatsanwaltschaft in D._______
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 21. Dezember 2009 und undatierte Stellungnahme des Staatsanwalts zu diesem Verfahren
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 23. Oktober 2009
- Urteil des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 15. Januar 2009
C.
Mit Verfügung vom 23. August 2010 - eröffnet am 7. September 2010 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die schweizerische Botschaft in Ankara gerichteten Eingaben vom 20. September 2010 - eingetroffen bei der Botschaft am 27. September 2010, bei der schweizerischen Post am 30. September 2010 - erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Sendung vom 24. November 2010 übermittelte die schweizerische Botschaft in Ankara zwei weitere vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebene Dokumente (Urteile des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 7. April 2009 und vom 11. Oktober 2010 in Kopie).
F.
Mit Sendung vom 16. März 2011 übermittelte die schweizerische Botschaft in Ankara eine bei ihr am 10. März 2011 eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers mit verschiedenen Beweismitteln (Schreiben der Staatsanwaltschaft des obersten Gerichts vom 19. November 2010 und 1. Februar 2011, handschriftliche Notiz des Beschwerdeführers).
G.
Mit Sendung vom 11. Mai 2011 wurden von der schweizerische Botschaft in Ankara weitere gleichentags vom Beschwerdeführer eingegangene Dokumente (Urteil der 8. Kammer des Schwurgerichts D._______ vom 18. März 2011, Auftrag der Polizeidirektion F._______ zur medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers mit handschriftlich verfasstem Befund des untersuchenden Arztes vom 5. Februar 2011, Einvernahmeprotokoll vom 24. März 2011, mehrere Fotos des Beschwerdeführers) übermittelt.
H.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Juli 2011 wurde das BFM ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wies sie insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterstützung der PKK und der in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten gemäss Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |
J.
Mit Verfügung vom 19. August 2011 - eröffnet am 12. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gegeben.
K.
Mit Eingabe vom 25. September 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem Asylbegehren fest und wies insbesondere darauf hin, dass er vom Vorwurf der Verübung eines Anschlags mit Molotov-Cocktails freigesprochen worden sei.
L.
Mit Sendung vom 12. Oktober 2011 übermittelte die schweizerische Botschaft in Ankara eine Eingabe des Beschwerdeführers mit einem Gerichtsdokument vom 25. August 2010 sowie neuen Ausfertigungen der Urteile des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 7. April 2009 und vom 11. Oktober 2010).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 52 - 1 ...161 |
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1 | ...161 |
2 | ...162 |
3.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 20 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 20 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.4. Die Erteilung einer Einreisebewilligung wird restriktiv gehandhabt, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.
4.1. Zur Begründung seiner Verfügung stellte sich das Bundesamt im Wesentlichen auf den Standpunkt, es stehe dem Beschwerdeführer, welcher keine Beziehungen zur Schweiz habe, die Möglichkeit offen, in einem anderen Land um Asyl zu ersuchen. Namentlich könne er als türkischer Staatsangehöriger in Kroatien einreisen, wo ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren gewährleistet und die Eingliederung zumutbar sei. Demnach sei gestützt auf Art. 52 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 52 - 1 ...161 |
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1 | ...161 |
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4.2. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er sei nie Mitglied der PKK gewesen und habe keine Verbindungen zu dieser Partei. Die entsprechenden Vorwürfe seitens der Behörden seien zu Unrecht erhoben worden. Ebenso würden einige der Straftaten, deren er beschuldigt werde (Herstellung von Molotow-Cocktails, Brandaschlag, Anstiftung einer jungen Frau zum Beitritt zur PKK), nicht zutreffen. Er werde wegen seines Engagements für die Parteien HADEP, DEHAP, DTP und BDP als Terrorist betrachtet und sei im Militärdienst als Vaterlandsverräter beschimpft worden. Er befürchte, jeden Moment eine Gefängnisstrafe antreten zu müssen, wodurch auch für seine Ehefrau und sein Kind Probleme entstehen würden.
5.
5.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solch relevante Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne) und wenn Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein signifikant höheres Folterrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere Strafe drohen würde als bei einem Straftäter mit anderem Hintergrund (sog. Malus im relativen Sinne) (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).
5.2. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den von ihm zu den Akten gereichten Gerichtsdokumenten ergibt sich, dass er mehrfach zu Gefängnisstrafen verurteilt wurde und mehrere gegen ihn eingeleitete Verfahren in erster oder zweiter Instanz hängig sind:
5.2.1. Gestützt auf § 7/2 des Gesetzes Nr. 3713 (Antiterrorgesetz ATG) wurde er mit Urteil vom 12. Oktober 2009 zu einer Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt, wegen Beschriftung der Wände seiner Gefängniszelle mit politischen Parolen zugunsten der PKK, und mit Urteil vom 8. März 2010 zu einer Haftstrafe von drei Jahren, aufgrund des Vorwurfs, er habe an einer Kundgebung in C._______ gegen die Operationen der türkischen Armee gegen die PKK/KONGRA-GEL teilgenommen, bei welcher Slogans zugunsten der PKK skandiert worden seien. Die im ATG kodifizierten Strafnormen dienen dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz im Bereich der Terrorismusbekämpfung. Diese rechtliche Regelung ist zwar nicht unproblematisch, da damit elementare Grundrechte (namentlich die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit) teilweise massiv eingeschränkt werden. Gleichzeitig muss jedoch mit Blick auf die jahrzehntelangen massiven Gewaltakte der PKK anerkannt werden, dass ein öffentliches Interesse an der Sanktionierung von Propagandatätigkeiten zugunsten der PKK und ihrer Ziele, welche häufig mit einem zumindest latenten Aufruf zu gewalttätigen Handlungen gegen Institutionen des türkischen Staates einhergehen, besteht. Unter diesem Blickwinkel erscheinen Verurteilungen gestützt auf das Antiterror-Gesetz nicht per se als illegitim und es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Einleitung der obgenannten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer automatisch auf einem asylrechtlich relevanten Motiv beruht. Ausschlaggebend ist letztlich, wie die türkischen Gerichte diese Strafnormen konkret auslegen und anwenden. Der Strafrahmen von § 7/2 ATG beträgt 1-5 Jahre. Die verhängten Strafen von 3 beziehungsweise 2 Jahren erscheinen angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen auf den ersten Blick als relativ hoch, aber nicht als derart unverhältnismässig, dass daraus auf einen Politmalus geschlossen werden müsste. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer das Urteil vom 12. Oktober 2009 angefochten hat und seine Beschwerde gemäss Aktenlage vor Kassationsgericht hängig ist. Im heutigen Zeitpunkt steht somit noch gar nicht definitiv fest, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer letztinstanzlich verurteilt werden wird.
5.2.2. Mit Urteilen des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 15. Januar 2009, des 10. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 13. Mai 2009 und der 8. Kammer des Schwurgerichts D._______ vom 18. März 2011 wurde der Beschwerdeführer jeweils gestützt auf § 7/2 ATG zu Gefängnisstrafen von einem Jahr verurteilt, wobei die ausgesprochenen Haftstrafen in allen Fällen auf 10 Monate reduziert wurden. Vorgeworfen wurde dem Beschwerdeführer in den beiden erstgenannten Fällen das Skandieren von Slogans zugunsten der PKK in Haft beziehungsweise an der Beerdigung eines Freundes und im dritten Verfahren der Besitz verbotener Zeitschriften und Bücher sowie die Absicht, diese zu verbreiten. Die Urteile vom 15. Januar 2009 und 13. Mai 2009 wurden vom Beschwerdeführer angefochten und seine diesbezüglichen Beschwerden sind beim Kassationsgericht hängig. Wie vorstehend ausgeführt, ist eine Strafverfolgung von Propagandaaktionen zugunsten der PKK gestützt auf das türkische Antiterrorgesetz grundsätzlich als legitim zu erachten und es liegen keine konkreten Hinweise für eine diskriminierende Behandlung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen in den genannten drei Strafverfahren vor. Namentlich wurde in allen Fällen nur die in §7/2 ATG vorgesehene Mindeststrafe verhängt, und sie wurde jeweils durch Strafminderungen von je zwei Monaten zusätzlich reduziert. Im Übrigen steht nicht fest, dass die zuständigen Rekursinstanzen im Falle der beiden angefochtenen Urteile die erstinstanzlichen Verurteilungen bestätigen werden. Angesichts dieser Umstände kann nicht von einer unverhältnismässigen, politisch motivierten Bestrafung gesprochen werden.
5.2.3. Mit Urteil vom 25. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer überdies rechtskräftig gestützt auf § 315 des türkischen Strafgesetzbuchs wegen der Beteiligung an einer Standaktion der DEHAP zu einer Geldstrafe von 600 TL verurteilt. Diese Geldstrafe wurde in eine Haftstrafe von 1 Monat umgewandelt, welche der Beschwerdeführer bereits verbüsst hat. Zumal es sich um eine geringfügige Bestrafung handelt, kann hieraus nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden.
5.2.4. Im Weiteren sind zwei gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren vor erstinstanzlichen Gerichten hängig (Verfahren vor dem 8. Gericht für schwere Straftaten D._______ wegen Beteiligung an Ausschreitungen anlässlich des Newroz-Festes im Jahres 2005; Verfahren wegen Anstiftung einer jungen Frau, sich der PKK anzuschliessen, begangen am 14. September 2009). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegen indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in diesen Verfahren mit einem Politmalus zu rechnen hat. Immerhin erwartet er gemäss eigenen Aussagen in letzerem Verfahren einen Freispruch. Die zu den Akten gereichten gerichtlichen Unterlagen enthalten keine Hinweise darauf, dass im Strafverfahren des Beschwerdeführers rechtsstaatlichen Bestimmungen nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre. So kann er den Ausgang der laufenden Verfahren anscheinend auf freiem Fuss abwarten.
5.3. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer in zwei aufgrund des Vorwurfs der Beteiligung an einem Brandanschlag auf ein Auto in G._______ beziehungsweise der Herstellung von Molotow-Cocktails für eine illegale Kundgebung der DTP in C._______ eingeleiteten Verfahren mit Urteilen des 8. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 7. April 2009 beziehungsweise 11. Oktober 2010 erstinstanzlich freigesprochen. Zwar hat in ersterem Verfahren gemäss Aussagen des Beschwerdeführers der Staatsanwalt die Sache ans Kassationsgericht weitergezogen, der Beschwerdeführer erwartet aber eine Bestätigung des Freispruchs durch die zweite Instanz.
5.4. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in zwei der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren zumindest erstinstanzlich freigesprochen wurde und sich in den Verfahren, in welchen ein Schuldspruch erfolgte, die ausgesprochenen Strafen im mittleren bis unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegen. Daraus kann geschlossen werden, dass die zuständigen Gerichte eine differenzierte Beurteilung der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe sowie der massgebenden Kriterien für die Strafzumessung vorgenommen haben. Unter diesen Umständen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den noch hängigen Verfahren eine diskriminierende Behandlung zu befürchten hat.
Gegen eine asylrelevante Gefährdung spricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer aus der ihm in mehreren Verfahren auferlegten Untersuchungshaft jeweils entlassen wurde, den Ausgang der hängigen Verfahren anscheinend in Freiheit abwarten kann und sich weiterhin in der Türkei aufhält.
5.5. Die relativ lange Dauer der Untersuchungshaft lässt per se nicht auf einen Politmalus schliessen, zumal die erlittene Untersuchungshaft) gemäss türkischem Strafgesetz auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine Einreisebewilligung in erster Linie dem präventiven Schutz vor Verfolgung und nicht der Kompensation von erlittenem Unrecht dient. Selbst wenn die geltend gemachte Inhaftierung sowie die geschilderten Misshandlungen des Beschwerdeführers von ihrer Intensität her als flüchtlingsrelevant zu betrachten wären, ist eine vergangene Verfolgung grundsätzlich nur insofern beachtlich, als diese noch andauert oder falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt (vgl. auch WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 126 ff.). Es liegen indessen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer in Zukunft vergleichbare Misshandlungen drohen.
5.6. Eine andere Einschätzung vermag im Weiteren auch der Umstand, dass von den türkischen Behörden für den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt angelegt worden sein dürfte, nicht zu rechtfertigen. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Asylsuchenden aus der Türkei in der Regel bereits im Falle des Bestehens eines politischen Datenblatts von einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen (vgl. BVGE 2010/9 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Schlussfolgerung erscheint vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt, da zum einen wie oben dargelegt, kein Grund zur Annahme eines Politmalus des Beschwerdeführers besteht und eine begründete Furcht vor Verfolgung im asylrechtlichen Sinne aufgrund der gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren zu verneinen ist und zum anderen bei der Erteilung von Einreisebewilligungen praxisgemäss Zurückhaltung geboten ist (vgl. E. 3.4).
5.7. Es bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer nach Ausschöpfung des inländischen Rechtswegs gegebenenfalls die Möglichkeit hätte, in Anwendung des Individualbeschwerderechts von Art. 34

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 34 Individualbeschwerden - Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern. |
5.8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht als schutzbedürftig zu erachten ist, da nicht davon auszugehen ist, er sei im Heimatland im Zusammenhang mit den gegen ihn laufenden Strafverfahren einer unmittelbaren, asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Es ist ihm nach dem Gesagten nicht gelungen, eine aktuelle und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob vorliegend die Voraussetzungen für den Ausschluss vom Asyl gestützt auf Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
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a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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