Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2016.270
Beschluss vom 19. Dezember 2016 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Reza Vafadar, Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Aktenführung (Art. 100

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 15. August 2013 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
B. Im Verlaufe dieses Strafverfahrens ersuchte der Rechtsvertreter von A. mehrfach um Zustellung aller Pressemitteilungen und/oder Korrespondenz mit den Journalisten im Zusammenhang mit der vorgenannten Strafuntersuchung. Mit Verfügung vom 26. November 2015 hielt die BA fest, dass die Akten keine Anfragen von Journalisten und Antworten des Mediendienstes der BA enthalten, da diese nicht Bestandteil der Verfahrensakten seien. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2015 beantragte der Rechtsvertreter die Aufnahme der Medienmitteilungen und Korrespondenz mit den Journalisten in dieser Sache in die Akten (s. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekammer BB.2015.128 vom 28. April 2016, lit. B. ff; act. 1.5). Mit Beschluss BB.2015.128 vom 28. April 2016 wies die Beschwerdekammer die BA an, die Medienmitteilungen und die Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren gegen A. in die Strafakten aufzunehmen (act. 1.5).
C. Mit Schreiben vom 29. April 2016 und 17. Mai 2016 forderte A. über seinen Rechtsvertreter die BA auf, die Akten entsprechend den Angaben im Beschluss zu vervollständigen (act. 1.6 und 1.7).
Die BA stellte dem Rechtsvertreter am 25. Mai 2016 einen USB-Stick zu, welcher den Wortlaut sämtlicher, bisher in der Untersuchung ergangenen, reaktiven Medienorientierungen (“Sprachregelung“ nach der Terminologie der BA) enthalten würde (act. 1.8).
Am 27. Mai 2016 verlangte der Rechtsvertreter, es seien auch die konkreten Anfragen der Journalisten zu den Akten zu nehmen und an ihn elektronisch zuzustellen (act. 1.9).
D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 ordnete die BA Folgendes an (act. 1.0):
„1. Mittels Sprachregelung beantwortete Anfragen von Medienschaffenden zum vorliegenden Strafverfahren werden nicht zu den Akten genommen.
2. Bei solchen Anfragen von Medienschaffenden wird nur der Inhalt der als Standardantwort verschickten Sprachregelung zu den Akten genommen.“
E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 lässt A. Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Gesamtheit der Korrespondenz mit schweizerischen oder ausländischen Medien im Zusammenhang mit dem Strafverfahren sei in die Akten aufzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der BA (act. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 beantragt die BA die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer (act. 4 S. 2).
Mit Replik vom 8. August 2016 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (act. 6). Diese Eingabe wurde der BA am 9. August 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführung der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Vervollständigung der Akten mit den Anfragen der Medienleute, und um Einsicht in diese Akten, abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit der angefochtenen Verfügung seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Mit Beschluss BB.2015.128 vom 28. April 2016 sei bereits entschieden worden, dass die Gesamtheit der Korrespondenz mit den Medien in die Akten aufzunehmen sei. Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die Parteien (Art. 101 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: |
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [zu Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.
3.1 Wie schon im Beschwerdeverfahren BB.2015.128 macht der Beschwerdeführer auch vorliegend geltend, dass die Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit den Medien in die Akten aufzunehmen sei. Er kritisiert nun, dass die Beschwerdegegnerin entgegen den Vorgaben des Beschlusses BB.2015.128 der Beschwerdekammer vom 28. April 2016 die Kopien der Originaldokumente und wichtige Informationen nicht in die Akten aufgenommen habe (act. 1 S. 7). Die in einer Tabelle eingetragenen Antworten (“Sprachregelungen“) der Beschwerdegegnerin entsprächen nicht dem vorgenannten Beschluss vom 28. April 2016 und würden keine Details enthalten. Der Tabelle seien die jeweiligen Mitteilungen nicht beigefügt (act. 1 S. 11 f.). Durch dieses Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin zum einen sein rechtliches Gehör verletzt. Zum anderen habe sie dadurch ihr Ermessen klar missbraucht (act. 1 S. 13).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass gemäss den Erwägungen im fraglichen Beschluss (ausschliesslich) die zu den Anfragen „ergangenen Antworten“ von Art. 74

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 74 Orientierung der Öffentlichkeit - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist: |
3.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin wurde mit Beschluss BB.2015.128 vom 28. April 2016 bereits entschieden, dass auch die Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das fragliche Strafverfahren und damit nicht nur die Antworten sondern auch die Anfragen in die Strafakten aufzunehmen sind. Es besteht vorliegend kein Grund, darauf zurückzukommen. Dabei ist jede Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren in die Strafakten aufzunehmen unabhängig davon, ob sie eine anfragespezifische Antwort oder eine Standardantwort der Beschwerdegegnerin enthält. Selbstredend sind dabei, soweit vorhanden, die Originalurkunden und im Falle von E-Mail-Verkehr etc. die unveränderten Ausdrucke in die Akten aufzunehmen. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin lediglich ihre Antworten und dabei nur deren Inhalt in die Akten aufgenommen. Damit sind die Akten nicht vollständig und die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Verfügung vom 21. Juni 2016 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorwirft, sie habe sich das Recht herausgenommen, den Beschluss vom 28. April 2016 auf subjektive und falsche Weise auszulegen, um sich dem Beschluss nicht unterordnen und die Korrespondenz mit den Journalisten nicht in die Akten aufnehmen zu müssen (act. 1 S. 13), bleibt seine Darstellung hingegen unbelegt. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer einen Ermessensmissbrauch durch die Beschwerdegegnerin nicht darzutun, weshalb ihm in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann.
4. Die Beschwerde ist im Lichte dieser Ausführungen gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist nochmals anzuweisen, die Medienmitteilungen und die Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren SV.13.0943-KOU in die Strafakten aufzunehmen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat zudem einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren SV.13.0943-KOU in die Strafakten aufzunehmen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.-- für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
Bellinzona, 22. Dezember 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Reza Vafadar
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.