[AZA 7]
B 46/00 Gb

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin
Leuzinger; Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 19. Dezember 2001

in Sachen
Aargauische Beamtenpensionskasse, Neugutstrasse 4, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,

gegen
Z.________, Beschwerdegegner,

und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- Der 1956 geborene Z.________ war seit dem 1. September 1992 beim Gericht X.________ angestellt und damit bei der Aargauischen Beamtenpensionskasse vorsorgeversichert.
Im Anschluss an die vertrauensärztliche Untersuchung brachte die Vorsorgeeinrichtung mit Aufnahmebescheid vom 8. März 1993 einen Vorbehalt an (Kürzung der Invalidenrente um 25 % bis 1. September 1997). Mit Rentenbescheid vom 13. September 1994 sprach die Vorsorgeeinrichtung Z.________ wegen des vorbehaltenen Leidens rückwirkend ab

10. Juni 1994 eine um einen Viertel gekürzte Teilinvalidenrente von 50 % zu. Auf den 1. Januar 1995 wurden die Statuten und Versicherungsbedingungen der Beamtenpensionskasse einer Revision unterzogen, worauf Z.________ die Auffassung vertrat, die Kürzung der Invalidenrente ab Anfang 1995 sei nicht mehr zulässig. Die Vorsorgeeinrichtung hielt mit Schreiben vom 3. Juli 1996 an der Kürzung fest.

B.- Z.________ erhob am 10. März 1999 Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Das Gericht hiess die Klage am 26. April 2000 gut und verpflichtete die Aargauische Beamtenpensionskasse, Z.________ Fr. 28'550.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. März 1999 zu bezahlen und die mit Rentenbescheid vom 13. September 1994 zugesprochene Teilinvalidenrente ab dem 1. März 1999 ungekürzt auszurichten.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die kantonale Beamtenpensionskasse, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Während Z.________ die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.- § 6 Abs. 2 der Statuten der Aargauischen Beamtenpensionskasse kannte von 1990 bis Ende 1994 die Möglichkeit, einen Versicherten für vom Vertrauensarzt festgestellte erhöhte Versicherungsrisiken für weitergehende Leistungen als gemäss BVG mit Vorbehalt von bis zu 10 Jahren aufzunehmen. Im Zusammenhang mit der mit der Einführung des FZG durchgeführten Revision der Statuten und Versicherungsbedingungen per 1. Januar 1995 wurde § 6 der Statuten ersatzlos gestrichen und unter dem Titel der Übergangs- und Schlussbestimmungen § 54quater der Versicherungsbedingungen eingeführt, wonach bestehende Vorbehalte für zukünftige Risikoleistungen dahinfallen, soweit der Versicherungsfall nicht vor dem 1. Januar 1995 eingetreten sei.

3.- Streitig ist, ob der Beschwerdegegner, der wegen des Vorbehalts ab 10. Juni 1994 eine um 25 % gekürzte Teilinvalidenrente der überobligatorischen Vorsorge bezieht, jenen Versicherten gleichzustellen ist, die gestützt auf § 54quater der Versicherungsbedingungen ab 1. Januar 1995 vom Dahinfallen bestehender Vorbehalte profitieren konnten.

4.- a) Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, finden die Bestimmungen des BVG auf die Leistungen im überobligatorischen Bereich der Vorsorgeeinrichtung keine direkte Anwendung (Art. 49 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
25a  die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f);
25b  die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
26  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
6b  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG; BGE 115 V 109 Erw. 4b), und die Beschwerdeführerin wäre gestützt auf Art. 331c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen.
OR in der seit Anfang 1995 gültigen Fassung an sich berechtigt gewesen, auch nach dem 1. Januar 1995 bei Neueintritten einen Vorbehalt von höchstens fünf Jahren reglementarisch vorzusehen, wobei bei Übertritten von anderen Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 14 Gesundheitliche Vorbehalte - 1 Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.
1    Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.
2    Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung gehen vor.
FZG die bisher abgelaufene Zeit eines Vorbehalts auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen wäre. In diesem Zusammenhang war es der Vorsorgeeinrichtung auch erlaubt, Übergangsregelungen zu schaffen.
Dabei hatte sie sich u.a. an die im angefochtenen Entscheid dargelegten Grundsätze des Intertemporalrechts (vgl. BGE 126 V 135 Erw. 4a mit Hinweisen) sowie der in der Bundesverfassung in Art. 8 Abs. 1 festgeschriebenen Rechtsgleichheit (BGE 123 II 11 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. BGE 124 V 15 Erw. 2a), welche namentlich im Bereich der beruflichen Vorsorge gebietet, bei der Änderung von Reglementsbestimmungen die Gleichbehandlung der Destinatäre sicherzustellen (BGE 117 V 236 oben; Kieser, Besitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene Rechte in der beruflichen Vorsorge, in:
SZS 1999 S. 306 f.), zu halten.

b) Bei Dauerrechtsverhältnissen wie dem vorliegenden ist bei einer Änderung des objektiven Rechts zu Gunsten des Betroffenen eine Anpassung der Verfügung erlaubt (BGE 121 V 161 Erw. 4a, 120 V 131 Erw. 3b), weshalb die Gleichbehandlung der bisherigen Bezüger von gekürzten Renten (ex nunc et pro futuro) mit der Versichertengruppe, deren bereits verhängte, aber noch nicht verwirklichte Vorbehalte per
1. Januar 1995 entfielen, unter intertemporalrechtlichen Gesichtspunkten ohne weiteres zulässig ist. Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht massgebend, dass der hier zu berücksichtigende Teilrentenfall nach den damals geltenden Normen zu beurteilen war und an sich ein abgeschlossener Vorsorgefall ist.
Entscheidwesentlich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, ob die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Destinatären, bei denen vor 1995 Vorbehalte angebracht worden waren, sich mit dem Prinzip der Rechtsgleichheit vereinbaren lässt. Der Vorsorgeeinrichtung gelingt es nicht, sachlich überzeugende Gründe für die von ihr vorgenommene Unterscheidung zwischen den beiden Gruppen von Versicherten nach dem Kriterium der Manifestation des vorbestehenden Leidens bis zum Stichtag darzulegen. Berechtigte finanzielle Interessen oder unlösbare Vollzugsprobleme, die für eine derartige Differenzierung sprechen könnten, werden weder behauptet noch sind solche auszumachen.
In diesem Zusammenhang hat bereits das kantonale Gericht auf den Bericht des Vorstands der Beschwerdeführerin an die Delegiertenversammlung vom 3. Oktober 1994 zur aufzuhebenden Bestimmung von § 6 Abs. 2 der Statuten von 1990 hingewiesen, woraus hervorgeht, dass in der Praxis sehr wenige Versicherungsfälle vorkamen, bei welchen gesundheitliche Vorbehalte wirksam geworden wären. Da in der streitigen Übergangsbestimmung eine Unterscheidung für altrechtlich Versicherte vorgesehen ist, fällt zudem - wie bereits im angefochtenen Entscheid erwogen - die Versicherteneigenschaft als (sachliches) Abgrenzungskriterium von vornherein ausser Betracht. Fehlt es an einem sachlichen Grund für die ungleiche Behandlung der am 1. Januar 1995 mit einem Vorbehalt belasteten versicherten Personen, wie in § 54quater der Versicherungsbedingungen vorgesehen, erweist sich die von der Vorinstanz gutgeheissene Klage als begründet, zumal die Forderung in masslicher Hinsicht von der Vorsorgeeinrichtung nicht in Frage gestellt wird.

5.- Das Verfahren ist kostenfrei, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 14 Gesundheitliche Vorbehalte - 1 Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.
1    Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.
2    Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung gehen vor.
OG e contrario). Der Beschwerdegegner macht die Zusprechung einer Parteientschädigung geltend. Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts steht einem in eigener Sache prozessierenden Rechtsanwalt indes nur ausnahmsweise eine solche zu; die Ausnahmebedingungen sind nicht erfüllt (BGE 122 V 151 Erw. 9 mit Hinweis).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 19. Dezember 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B_46/00
Date : 19. Dezember 2001
Published : 06. Januar 2002
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : -


Legislation register
BVG: 49  73
FZG: 14
OG: 134
OR: 331c
BGE-register
115-V-103 • 117-V-229 • 120-V-128 • 120-V-15 • 121-V-157 • 122-V-151 • 122-V-320 • 123-II-9 • 124-V-12 • 126-V-134
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1999 S.306