Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.191 Nebenverfahren: RP.2020.45

Entscheid vom 19. November 2020 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien

Auslieferungsentscheid (Art. 55
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG)

Sachverhalt:

A. Mit Entscheid vom 7. Februar 2014 bewilligte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Auslieferung des rumänischen Staatsangehörigen A. an Rumänien für diejenigen Sachverhalte aus dem Urteil des Landgerichts Timis vom 12. April 2011, welche sexuelle Handlungen mit Kindern betreffen, die zum Tatzeitpunkt unter 16 Jahre alt waren. Für die restlichen Straftaten lehnte es die Auslieferung ab (Aktenzeichen B 231'546; act. 4.0/73). In der Folge bestätigten die rumänischen Behörden am 4. März 2014, dass das Landgericht Timis am 28. Februar 2014 die Verurteilung von A. wegen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gestützt auf eine am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetzesnovelle aufgehoben hatte. Gleichzeitig teilten sie aber auch mit, am Auslieferungsersuchen festhalten zu wollen, da das neue Urteil noch nicht rechtskräftig sei (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.91 vom 26. März 2014). Am 18. März 2014 hob das BJ den eingangs erwähnten Auslieferungsentscheid mit sofortiger Wirkung auf, da absehbar sei, dass eine Auslieferung kaum mehr möglich sei (act. 4.0/96). Am 21. Mai 2014 teilte das BJ den rumänischen Behörden mit, dass die Auslieferung von A. an Rumänien abgelehnt werde (act. 4.0/102).

B. Am 1. Oktober 2018 erhielt das BJ ein erneutes Ersuchen des rumänischen Justizministeriums. Darin beantragte es die Auslieferung von A. zur Vollstreckung des Strafvollstreckungsbefehls Nr. 3675/2017 vom 4. Ju­li 2017, ausgestellt vom Bezirksgericht Timi oara, und zur Vollstreckung einer resultierenden Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (act. 4.0/1). Den Erläuterungen im Gesuch zufolge handelt es sich hierbei um eine Art Gesamtstrafe wegen Fahrens eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Strassen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0.80 g/l Reinalkohol im Blut (Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten gemäss dem Strafurteil Nr. 3384 des Amtsgerichts Timi oara vom 18. September 2014) sowie wegen Kinderpornographie durch informatische Mittel (Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten).

C. Am 15. August 2019 bat das BJ die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, A. zu einer Einvernahme vorzuladen und zum Auslieferungsersuchen zu befragen. Das BJ bat zudem darum, A. darauf hinzuweisen, dass eine Auslieferung höchstens für die ihm vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikte bewilligt werden könnte. Für die weiteren im Auslieferungsersuchen aufgeführten Handlungen werde das BJ eine Auslieferung voraussichtlich von Amtes wegen ablehnen müssen (act. 4.0/2). Diesbezüglich ersuchte Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger namens und auftrags von A. am 28. August 2019 die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern um Beizug der Akten aus dem Verfahren mit dem Aktenzeichen B 231'546, Abnahme der Ladung und Ansetzung einer neuen Anhörung in Absprache, vorgängige Akteneinsicht sowie um Bestellung als amtlicher Verteidiger (act. 4.0/3). Das BJ liess A. am 3. September 2019 u.a. Folgendes mitteilen (act. 4.0/5):

Das Verfahren B 231'546 ist abgeschlossen. Ein Beizug dieser Akten ist für das gegenständliche Verfahren daher nicht relevant. Wir weisen Sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Auslieferung vorliegend höchstens für die dem Verfolgten vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikte bewilligt werden könnte. Für die weiteren im rumänischen Auslieferungsersuchen aufgeführten Handlungen, welche bereits Gegenstand des Verfahrens B 231'546 waren, wird das BJ eine Auslieferung voraussichtlich von Amtes wegen ablehnen müssen.

Am 25. September 2019 wurde A. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Dabei erklärte er sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden und verlangte die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 4.0/7).

Am 9. Oktober 2019 liess der zwischenzeitlich zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. ernannte Rechtsanwalt Nyffenegger (vgl. act. 4.0/9) dem BJ eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen zugehen. Darin beantragte er, das Auslieferungsgesuch sei abzulehnen und er sei aus der Bundeskasse angemessen zu entschädigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er wiederum den Beizug der Akten des Verfahrens B 231’546 (act. 4.0/10).

Mit Schreiben vom 26. November 2019 an das rumänische Justizministerium nahm das BJ Bezug auf das Abwesenheitsurteil des Amtsgerichts Timi oara vom 18. September 2014 und bat hierzu um Auskunft, ob A. im Falle einer Auslieferung an Rumänien das Recht auf ein neues Verfahren gewährt werde. Zudem bat das BJ um Mitteilung, wie A. vorgeladen worden sei, sowie um konkrete Angaben betreffend seine anwaltliche Vertretung. Des Weiteren ersuchte das BJ das rumänische Justizministerium gestützt auf kürzlich ergangene schweizerische Rechtsprechung um Abgabe einer Reihe von Garantien (act. 4.0/11). Die entsprechenden Garantien wurden vom rumänischen Justizministerium am 18. Dezember 2019 abgegeben (act. 4.0/12). Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 informierte das rumänische Justizministerium das BJ über die anwaltliche Vertretung und die Vorladungen von A. Zudem versicherte es dem BJ, dass A. mit Bezug auf das in Abwesenheit ergangene Strafurteil auf seinen ausdrücklichen Antrag wieder vor Gericht stehen dürfe (act. 4.0/13). Der Vertreter von A. nahm am 11. Februar 2020 auch zu diesen beiden letztgenannten Schreiben Stellung. Er schloss dabei auf Ablehnung der Auslieferung von A. an Rumänien (act. 4.0/15).

D. Am 30. Juni 2020 erliess das BJ den folgenden Entscheid (act. 1.1):

1. Die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien wird für die dem Auslieferungsersuchen der rumänischen Behörden vom 1. Oktober 2019, ergänzt am 18. Dezember 2019 und 8. Januar 2020, zugrunde liegenden Straftat des Fahrens in angetrunkenem Zustand bewilligt, unter der Auflage, dass dem Verfolgten das Recht auf ein neues Verfahren gewährt werden wird. Für die restlichen Straftaten (Besitz von Pornographie) wird die Auslieferung abgelehnt.

2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Verfolgten, Herr Rechtsanwalt Nyffenegger, erhält eine Entschädigung von Fr. 4'915.90 (inkl. Auslagen, MwSt. und Dolmetscherkosten).

E. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 31. Juli 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt Folgendes (act. 1):

1. Aufhebung des Auslieferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 30. Juni 2020.

2. Die Auslieferung des Verfolgten A. (…) sei zu verweigern.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft.

Zusätzlich stellt er die folgenden prozessualen Anträge:

1. Dem Beschwerdeführer sei vorab vollumfängliche Akteneinsicht durch die Beschwerdegegnerin zu gewähren und die Beschwerdefrist entsprechend aus- bzw. neu anzusetzen.

2. Dem Beschwerdeführer sei der Schreibende als amtlicher Verteidiger zu bestellen.

3. Die vollständigen Akten im vorliegenden Verfahren, wie auch im Verfahren B 231'546 seien beizuziehen.

In seiner Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 schliesst das BJ auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Replik vom 9. September 2020 ersucht A. um Gutheissung der Beschwerde (act. 7). Die Replik wurde dem BJ am 11. September 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

F. Auf entsprechende Aufforderung liess A. der Beschwerdekammer am 20. August 2020 das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie einige Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zugehen (RP.2020.45, act. 4, 4.1–4.5).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 22 Verfahren - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG; Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG).

2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Der angefochtene Entscheid ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Juli 2020 zugestellt worden (vgl. act. 1.1, S. 1). Die Frist zur Einreichung der Beschwerde ist damit in Anwendung von Art. 20 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG am Montag, 3. August 2020 abgelaufen. Eingegangen ist die auf den 31. Juli 2020 datierte Beschwerde bei der Beschwerdekammer am 5. August 2020. Der genaue Zeitpunkt der Postaufgabe (A-Post-Brief) bleibt infolge teilweiser Unleserlichkeit des Poststempels nicht nachvollziehbar, liegt aber sicher im August 2020. Die Frage nach der Fristwahrung der Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht schlüssig beantwortet werden. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann sie aber offengelassen werden.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. Die vorliegend bewilligte Auslieferung stützt sich allein auf das Strafurteil Nr. 3384 des Amtsgerichts Timi oara vom 18. September 2014, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt wurde. Dieses Urteil erfolgte in Abwesenheit des Beschwerdeführers, welcher vor Gericht durch den als amtlichen Verteidiger eingesetzten Rechtsanwalt B. vertreten wurde. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, am 30. Oktober 2011 um 02.30 Uhr auf einer Strasse der Gemeinde Timi oara ein Fahrzeug gelenkt zu haben, wobei der Beschwerdeführer im Blut einen Alkoholgehalt von 1.55 g/l (und damit über dem Grenzwert von 0.8 g/l) aufgewiesen habe.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verhandlung in dieser Strafsache sei in seiner Abwesenheit geführt worden. Im Urteil werde aufgeführt, der Beschwerdeführer sei rechtmässig vorgeladen worden, jedoch nicht zur Verhandlung erschienen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt jedoch in der Schweiz befunden, was den rumänischen Behörden bekannt gewesen sei. Eine ordnungsgemässe rechtsstaatlich konforme Vorladung sei nicht erfolgt. Er sei durch dieses Vorgehen der rumänischen Behörden seiner Verteidigungsrechte beraubt worden (vgl. hierzu act. 4.0/10, S. 2; act. 4.0/15, S. 3 ff.; act. 1, S. 4; act. 7, S. 3 f.).

5.2

5.2.1 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Art. 14
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Laut Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZPII EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, welche jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte gewahrt, wenn der Angeschuldigte an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2) bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

5.2.2 Die Auslieferung wird dennoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ZPII EAUe; vgl. auch Art. 37 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
IRSG). Dies ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 ZPII EAUe). Diese Erklärung im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe muss eine Zusicherung enthalten, dass nach dem Recht des ersuchenden Staates gegen das Abwesenheitsurteil ein Rechtsbehelf in Form eines neuen Strafverfahrens vorgesehen ist sowie die Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Gibt der ersuchende Staat eine solche ausreichende Zusicherung ab, muss dem Auslieferungsersuchen, vorbehältlich anderer Auslieferungshindernisse, stattgegeben werden (vgl. Erläuternder Bericht des Europarates vom 17. März 1978 zum ZPII EAUe, N. 28; Botschaft vom 31. August 1983 betreffend die Genehmigung von vier Zusatzprotokollen des Europarates auf dem Gebiete der Auslieferung, der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, BBl 1983 IV 121, 137 f.; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 690).

5.3 Beim Strafurteil Nr. 3384 des Amtsgerichts Timi oara vom 18. September 2014 handelt es sich unbestrittenermassen um ein Abwesenheitsurteil. Diesbezüglich ersuchte der Beschwerdegegner die ersuchende Behörde am 26. November 2019 um Auskunft, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung das Recht auf ein neues Verfahren gewährt werde (act. 4.0/11). Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 versicherte das rumänische Justizministerium dem Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer dürfe auf seinen ausdrücklichen Antrag hin wieder vor Gericht stehen. Dieser könne in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des rumänischen Strafgesetzbuches sowohl den ordentlichen Rechtsweg der Berufung als auch die ausserordentlichen Rechtswege bestreiten (Nichtigkeitsklage, Rekurs, Revision, Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle der in absentia Verurteilung; act. 4.0/13). Diese Erklärung stellt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 1, S. 6 f.) eine ausreichende Zusicherung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ZPII EAUe dar und steht auch im Einklang mit der bisherigen Praxis bei Auslieferungen an Rumänien (Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2006 vom 12. April 2006 E. 5.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.114 vom 14. Juni 2011 E. 2.2; RR.2011.83 vom 17. Mai 2011 E. 4.3.2; RR.2009.336 vom 11. März 2010 E. 4.3). Die Bewilligung der vorliegend angefochtenen Auslieferung erfolgte zudem unter der ausdrücklichen Auflage, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf ein neues Verfahren gewährt werden wird (act. 1.1, Ziff. 1 des Dispositivs).

5.4 Bei dieser Ausgangslage brauchen die Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 1, S. 3 f., 6 und 7; act. 7, S. 3 f.), wonach im Verfahren, welches zur Verurteilung in seiner Abwesenheit geführt hat, die Mindestrechte der Verteidigung verletzt wurden, nicht weiter geprüft zu werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.287 vom 25. November 2015 E. 4.11; RR.2011.260 vom 23. November 2011 E. 3.3; RR.2011.114 vom 14. Juni 2011 E. 2.2; RR.2011.83 vom 17. Mai 2011 E. 4.4; RR.2009.336 vom 11. März 2010 E. 4.4). Diesbezüglich erübrigt sich auch der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Akten des abgeschlossenen Verfahrens mit dem Aktenzeichen B 231'546, soweit damit die Kenntnis der Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers durch die rumänischen Behörden belegt und daraus die Rechtswidrigkeit von im rumänischen Strafverfahren erfolgten Vorladungen abgeleitet werden soll (vgl. hierzu act. 1, S. 2 f.; act. 7, S. 3 f.). Der beantragte Aktenbeizug drängt sich auch daher nicht auf, da das abgeschlossene Verfahren ausschliesslich Strafurteile betraf, für welche die Auslieferung des Beschwerdeführers auch mit vorliegend angefochtenem Entscheid nicht bewilligt wurde (vgl. hierzu act. 4.0/10, S. 1 f.). Insbesondere erweist sich die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Behauptung als unzutreffend, wonach das aktuelle Auslieferungsverfahren auf denselben Urteilen fusse wie bereits das abgeschlossene Verfahren mit dem Aktenzeichen B 231'546 (siehe act. 4.0/10, S. 2; act. 7, S. 2). Das Urteil, für welches die Auslieferung vorliegend bewilligt wurde, erging am 18. September 2014 und damit offensichtlich erst nach Abschluss des ersten, den Beschwerdeführer betreffenden Auslieferungsverfahrens (siehe dazu Sachverhalt, lit. A). Die Rügen des Beschwerdeführers (u.a. act. 1, S. 2 f.; act. 7, S. 3), der Beschwerdegegner hätte durch den unterlassenen Aktenbeizug seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, gehen damit allesamt ins Leere. Die prozessualen Anträge Ziff. 1 und 3 des Beschwerdeführers sind demnach abzuweisen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Straftat, für welche die Auslieferung bewilligt wurde, sei mit einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten geahndet worden. In der Schweiz läge das Strafmass wesentlich tiefer. Zudem würde hierzulande diese Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen. Strafmass und Vollzugsform seien von offensichtlich ungerechtfertigter Strenge. Dies stelle einen Grund zur Ablehnung der Auslieferung dar (act. 1, S. 7).

6.2

6.2.1 Gemäss Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen - 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
1    Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
2    Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.3
3    Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen.
4    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.
5    Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.
6    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.
7    Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
1    Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
a  nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und
b  nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2    Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:
a  dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
b  die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86
IRSG).

6.2.2 Die Überprüfung der Strafzumessung rechtskräftiger Strafurteile ist nicht Sache des Auslieferungsrichters (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 2.2). Soweit die Voraussetzungen des EAUe erfüllt sind, kann die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn das ausländische Strafurteil dem internationalen ordre public widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4c). Auch die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.4). Die Auslieferung kann in diesem Zusammenhang nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK erscheinen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.4). Dass ein Staat eine Tat strafrechtlich anders würdigte oder andere Strafrahmen als die Schweiz kennt, stellte denn auch noch kein Auslieferungshindernis dar. Aus der EMRK ergibt sich kein Anspruch, nach dem Recht des Staates mit der milderen Strafandrohung verurteilt zu werden (BGE 129 II 100 E. 3.4; siehe zum Ganzen zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 E. 3.3).

6.3 Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, mit einem Blutalkoholgehalt von 1.55 g/l ein Motorfahrzeug geführt zu haben. In der Schweiz liesse sich dieser Sachverhalt als Widerhandlung im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
i.V.m. Art. 55 Abs. 6 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 55 - 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
1    Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
2    Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden.
3    Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn:125
a  Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind;
b  die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
c  die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt.
3bis    Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. 128
4    Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.
5    ...129
6    Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest:
a  bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und
b  welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten.130
6bis    Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend.131
7    Der Bundesrat:
a  kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird;
b  erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person;
c  kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden.
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung vom 15. Juni 2012 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) qualifizieren. Dieser Tatbestand ist in der Schweiz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Das zur Anwendung gebrachte rumänische Recht sieht für das betreffende Delikt einen Strafrahmen von 1 bis 5 Jahren vor. Bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigte das Amtsgericht Timi oara hauptsächlich die Alkoholkonzentration im Blut und blieb nahe an der unteren Grenze des in Rumänien geltenden Strafrahmens. Eine offensichtlich unverhältnismässige und nicht zu rechtfertigende Schwere der Strafe ist nach dem Gesagten nicht gegeben. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.

7.

7.1 Unter impliziter Bezugnahme auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 bat der Beschwerdegegner die ersuchende Behörde um wortgetreue Abgabe einer Reihe von Garantien, welche die Haftbedingungen betreffen (act. 4.0/11). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 gab die ersuchende Behörde die nachgesuchten Garantien ab (act. 4.0/12). Hierzu hielt der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren fest, es sei offensichtlich, dass die geforderten Bedingungen für eine Inhaftierung des Beschwerdeführers in Rumänien nicht garantiert werden könnten. Allein schon aus diesen Gründen sei seine Auslieferung an Rumänien abzulehnen (act. 4.0/15, S. 1 ff.). Der Beschwerdegegner nahm im angefochtenen Entscheid Bezug auf die Rechtsprechung sowie namentlich auf die im eingangs erwähnten Entscheid des Bundesstrafgerichts erfolgte Überprüfung der schweizerischen Praxis zu Auslieferungen an Rumänien. Zudem hielt er fest, die von der ersuchenden Behörde abgegebenen Garantien gewährleisteten dem Beschwerdeführer einen wirksamen Schutz und die schweizerischen Behörden hätten die Möglichkeit, deren Einhaltung zu überwachen. Es bestehe kein Grund an der Einhaltung der abgegebenen Garantien zu zweifeln (act. 1.1, Ziff. II.6.2). Diesbezüglich setzt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht mit den Erwägungen des Beschwerdegegners auseinander, sondern verweist auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren (act. 1, S. 5) bzw. wiederholt diese (act. 7, S. 4 und 5).

7.2 Im Entscheid RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 nahm das Bundesstrafgericht eine umfassende Analyse der aktuellen Haftbedingungen in Rumänien und damit eine einlässliche Überprüfung der bisherigen Auslieferungspraxis der Schweiz an Rumänien vor. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Auslieferungen nach Rumänien regelmässig ohne spezielle Garantien durchgeführt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 E. 4.3.1–4.3.3). Es verwies weiter auf die Feststellungen der Organe des Europarats und anderer Organisationen und Behörden, wonach es im Strafvollzug in Rumänien zu vielfachen und systematischen Verstössen gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK komme (a.a.O. E. 4). Gestützt darauf hielt es fest, im konkreten Fall sei objektiv und ernsthaft zu befürchten, dass dem Verfolgten in Rumänien eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte drohe (a.a.O. E. 4.9). Dementsprechend formulierte es eine Reihe von Garantien, welche die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Verfolgten ausreichend einschränken könne (a.a.O. E. 5.2). Das Bundesgericht ist auf die vom Verfolgten gegen den erwähnten Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2019 vom 1. November 2019).

7.3 Der Beschwerdeführer stützte seinen Standpunkt, wonach eine Auslieferung nach Rumänien der prekären Haftbedingungen wegen grundsätzlich nicht in Frage komme, u.a. auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Rezmive et al. gegen Rumänien vom 25. April 2017, Nr. 61467/12, sowie auf einen Bericht der NGO Apador-CH vom 24. Juli 2019 (act. 4.0/15, S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer übersieht diesbezüglich, dass das Bundesstrafgericht sich bereits in seinem Entscheid RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 einlässlich mit diesen beiden Dokumenten auseinandergesetzt hat (vgl. a.a.O. E. 4.1 ff. und 4.7.3). Die vom Beschwerdeführer angeführte Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 22. Oktober 2019 (act. 4.0/15, Beilagen 3 und 4) äussert sich in genereller Weise zu Bedenken bezüglich Rechtsstaatlichkeit im Zusammenhang mit der Justizreform und der Korruptionsbekämpfung, nicht aber zu Fragen der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs. Neue, konkrete Gesichtspunkte, welche ein Zurückkommen auf die erst kürzlich angepasste Praxis bei Auslieferungen an Rumänien aufdrängen würden, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht. Seine Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe in einem anderen Verfahren die rumänischen Strafverfolgungsbehörden bei der Untersuchung von Fällen organisierter Kriminalität unterstützt. In diesem Zusammenhang sei ihm der Kronzeugenstatus gewährt worden, welcher ihm ein anonymes Auftreten vor Gericht ermöglicht habe. Im Laufe des Verfahrens sei seine Anonymität durch eines der Gerichte aufgegeben worden, womit die der organisierten Kriminalität beschuldigten Personen Kenntnis von seiner Identität erlangt hätten. Er stehe nun auf der Todesliste dieser in Rumänien mächtigen kriminellen Organisation. Der Beschwerdeführer sei in Rumänien weder in Freiheit noch im Strafvollzug seines Lebens sicher (act. 1, S. 5 f.; act. 7, S. 4 f.).

8.2 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten – und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungshindernis vor (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.259 vom 29. Oktober 2019 E. 7.4; RR.2019.214 vom 24. September 2019 E. 5.4; jeweils mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom 16. Februar 2011 E. 3.2). Weder Rumänien noch die Schweiz haben diesbezüglich zur Auslieferungsverpflichtung gemäss Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
EAUe einschränkende Erklärungen abgegeben oder Vorbehalte angebracht. Dennoch prüfte das Bundesstrafgericht jeweils auch in Auslieferungsfällen, in denen der ersuchende Staat keinen Vorbehalt zu Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
EAUe angebracht hatte, ob der Beschwerdeführer hat darlegen können, inwieweit der ersuchende Staat nicht in der Lage sei, ihn während des Prozesses und des Vollzuges der Strafe (vor Dritten) zu schützen (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.110 vom 11. September 2019 E. 6.2 m.w.H.).

8.3 Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachten Umstände bleiben vage. Zwar ist dem von ihm angeführten Urteil zu entnehmen, er habe die Polizeibehörden in einer anderen Strafsache bei der Identifizierung, der Feststellung der verbrecherischen Tätigkeit und der Bestrafung anderer Personen unterstützt (vgl. act. 1, S. 5). Welcher konkreten Art diese Kooperation gewesen sein soll, kann den Akten jedoch nirgends entnommen werden, auch nicht ob sie tatsächlich zur Verurteilung der beiden Beschuldigten C. und D. geführt haben soll (vgl. hierzu act. 7, S. 4 und act. 7.1). Zudem hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Elemente dargetan, welche zur Annahme führen könnten, der ersuchende Staat sei grundsätzlich nicht in der Lage, ihn während des Prozesses und/oder des Strafvollzugs vor Übergriffen Dritter zu schützen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

9. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen allesamt als unbegründet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mittellos. Rechtsanwalt Nyffenegger sei ihm für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Beistand zu bestellen.

10.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).

10.3 Die Rügen des Beschwerdeführers gehen in Teilen an der Sache vorbei (vgl. oben E. 5.4) oder erweisen sich als offensichtlich unbegründet (siehe E. 6.3) oder vage (siehe E. 8.3). Zudem setzt er sich in seiner Beschwerde inhaltlich nicht mit der kürzlich angepassten Praxis der Schweiz bezüglich Auslieferungen an Rumänien auseinander (vgl. E. 7.3). Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG sowie Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
lit. a BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. November 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2020.191
Date : 19. November 2020
Published : 07. Dezember 2020
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Auslieferung an Rumänien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).


Legislation register
BGG: 84  100
BStKR: 5  8
EMRK: 3  6
IRSG: 12  25  35  37  55
SR 0.103.2: 14
SR 0.353.1: 1  2  22
SVG: 55  91
StBOG: 37  39  73
VwVG: 20  50  63  65
BGE-register
121-II-296 • 123-II-595 • 126-II-324 • 129-II-100 • 129-II-56 • 130-II-337 • 132-II-81 • 139-III-475 • 140-IV-123 • 142-III-138 • 142-IV-250 • 145-IV-294
Weitere Urteile ab 2000
1A.1/2009 • 1A.135/2005 • 1A.261/2006 • 1A.265/2003 • 1A.58/2006 • 1C_22/2011 • 1C_560/2019
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BBl
1983/IV/121