Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 285/2015
Urteil vom 19. November 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen,
gegen
C.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna,
Gemischte Gemeinde Aeschi b. Spiez,
handelnd durch den Gemeinderat,
Kanton Bern,
handelnd durch das Amt für Migration und Personenstand,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Baubewilligungspflicht Durchgangszentrum für Asylsuchende,
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:
A.
C.________ (vormals D.________) ist Eigentümerin des in der Gemischten Gemeinde Aeschi b. Spiez auf der Parzelle Gbbl. Nr. 646 gelegenen Ferienzentrums Aeschiried. Das Zentrum befindet sich im Wirkungsbereich der Überbauungsordnung "Stiftung Blaukreuzheim Aeschiried" vom 28. Mai 1999, bestehend aus dem Überbauungsplan und den Überbauungsvorschriften. Die Planung umfasst das Grundstück Gbbl. Nr. 646 mit dem Ferienheim und einen kurzen Abschnitt der Zufahrtsstrasse (Allmigässli).
Das Ferienheim besteht aus zwei Gebäuden, dem "Seeblick" und dem "Chalet". Mit Vertrag vom 22./24. September 2014 vermietete die Stiftung ab dem 1. Oktober 2014 den Trakt "Seeblick" an den Kanton Bern zur Nutzung als Kollektivunterkunft für die dem Kanton zugewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber (nachfolgend auch: Durchgangszentrum). Der Trakt "Chalet" wurde mit Ausnahme der Wäscherei nicht vermietet, wird jedoch ebenfalls nicht mehr weiter als Ferienheim betrieben.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 ersuchten A.A.________ und B.A.________, Eigentümer des in der Nähe des Ferienheims gelegenen Grundstücks Gbbl. Nr. 657, beim Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental um Akteneinsicht im Baubewilligungsverfahren betreffend das Durchgangszentrum. Für den Fall, dass kein Bewilligungsverfahren durchgeführt werde, beantragten sie die Eröffnung eines solchen. Nachdem die stellvertretende Regierungsstatthalterin ihnen mitgeteilt hatte, dass kein Baugesuch eingegangen sei, ersuchte die Gemischte Gemeinde Aeschi b. Spiez das Regierungsstatthalteramt am 28. Oktober 2014 um Klärung der Baubewilligungspflicht.
Mit Feststellungsverfügung vom 14. November 2014 entschied das Regierungsstatthalteramt, dass für den Betrieb des Durchgangszentrums bei einer Beschränkung auf maximal 100 Betten kein Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei; für jede darüber hinausgehende Aufstockung der Betten sei jedoch eine Baubewilligung erforderlich. Gleichzeitig wies das Regierungsstatthalteramt ein Gesuch von A.A.________ und B.A.________ um Erlass eines vorsorglichen (superprovisorischen) Verbots ab, das Ferienzentrum als Durchgangszentrum zu nutzen. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog das Regierungsstatthalteramt die aufschiebende Wirkung.
Die von A.A.________ und B.A.________ am 20. November 2014 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Dezember 2014 ab. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung.
A.A.________ und B.A.________ fochten diesen Entscheid am 28. Januar 2015 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. April 2015 ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Mai 2015 beantragen A.A.________ und B.A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Umnutzung des Ferienzentrums Aeschiried in ein Durchgangszentrum für Asylsuchende baubewilligungspflichtig sei. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und das Verwaltungsgericht stellen Antrag auf Beschwerdeabweisung. C.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern hat eine Vernehmlassung eingereicht, ohne ausdrücklich Anträge zu stellen. Die Gemischte Gemeinde Aeschi b. Spiez und das Bundesamt für Raumentwicklung ARE verzichten auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführer halten an ihrem Standpunkt und an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Streitgegenstand bildet die Baubewilligungspflicht der Umnutzung eines Ferienzentrums in ein Durchgangszentrum für Asylsuchende. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
Das Grundstück der Beschwerdeführer liegt rund 120 Meter vom Ferienheim entfernt (vgl. Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vom 22. Dezember 2014) und wird über dieselbe Zufahrtsstrasse, das Allmigässli, erschlossen. Damit ist die räumliche Beziehungsnähe zu bejahen (vgl. auch Urteil 1C 40/2010 vom 9. März 2010 E. 2.4, wo das Bundesgericht zum Schluss kam, der Eigentümer einer rund 150 bis 200 m von einem geplanten Asylbewerberzentrum entfernten Liegenschaft sei zur Beschwerdeerhebung berechtigt). Die Beschwerdeführer gelten folglich als Nachbarn im baurechtlichen Sinn und sind legitimiert, sämtliche Rügen vorzubringen, die die vorliegend umstrittene Frage der Baubewilligungspflicht betreffen.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Willkür liegt nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, gen ügt nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis).
2.
2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Antrag auf Durchführung eines Augenscheins und weitere Beweisanträge (Edition der Betriebsbewilligung des Ferienheims und der Akten des damaligen Baubewilligungsverfahrens betreffend den Neubau des Gebäudes "Chalet") zu Unrecht abgewiesen. Zudem sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Es liege eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt für die Behörde weiter die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Dies bedeutet indes nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 und 5.3 S. 236 f.).
2.3. Die Sachlage ist in den Akten ausführlich dokumentiert. Die Vorinstanz konnte ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass eine Edition weiterer Unterlagen oder die Durchführung eines Augenscheins nichts am Beweisergebnis ändern würde.
Die Vorinstanz hat ihr Urteil eingehend begründet und sich mit sämtlichen entscheiderheblichen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör ist auch insoweit zu verneinen.
3.
Nach Art. 22 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
|
1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst werden (Urteil 1C 658/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.1). Nach bernischem Recht gelten im Wesentlichen die gleichen Anforderungen wie nach Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
|
1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
4.
4.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist die Nutzung des Ferienzentrums als Durchgangszentrum nicht zonenkonform und deshalb bewilligungspflichtig. Sie werfen der Vorinstanz eine willkürliche Auslegung und Anwendung der Überbauungsvorschriften zur Überbauungsordnung "Stiftung Blaukreuzheim Aeschiried" vor. Die Auslegung widerspreche dem Wortlaut der Überbauungsvorschriften; ein Ferienzentrum sei kein Asylzentrum.
4.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, in Art. 4 der Überbauungsvorschriften werde die zulässige Nutzung mit "Ferienheim und öffentliches Café/Restaurant" umschrieben. Art. 5 der Überbauungsvorschriften erkläre sodann die Vorschriften der Wohnzone W3 gemäss kommunalem Baureglement für ergänzend anwendbar. Die Überbauungsordnung diene folglich in erster Linie dem Wohnen bzw. der Unterbringung von Personen. Ein Zentrum für Asylbewerbende ermögliche den zeitlich befristeten Aufenthalt einer bestimmten Personengruppe und weise damit eine dem Ferienheim vergleichbare Nutzung auf. Zwar unterschieden sich ein Ferien- und ein Durchgangszentrum hinsichtlich der beherbergten Personengruppe. Im Blaukreuzheim hätten sich jedoch typischerweise Gäste mit einer leichten geistigen und/oder körperlichen Behinderung wie auch Personen mit einer Sucht-Vergangenheit aufgehalten; Ferien hätten namentlich Insassen verschiedener Alters- und Pflegeheime sowie von Wohnheimen für Senioren bzw. Menschen mit Handicap verbracht. Das Ferienheim habe mithin immer auch Menschen beherbergt, welche aus verschiedenen Gründen (Gesundheit, Alter, Lebenssituation) auf besondere Betreuung angewiesen gewesen seien. Entsprechend sei Art. 4 der Überbauungsvorschriften in
einem weiten Sinn dahingehend zu verstehen, dass im Perimeter der Überbauungsordnung die Unterbringung besonders schutzwürdiger Personen mit speziellen Bedürfnissen zulässig sei. Wie die bisherigen Gäste des Ferienheims seien auch Asylsuchende Menschen, die sich - wenn auch aus anderen Gründen - in einer besonderen Lebenssituation befänden und besonders schutz- und betreuungsbedürftig seien.
4.3. Der Gemeinderat der Gemischten Gemeinde Aeschi b. Spiez hat im Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 Stellung genommen und ausgeführt, die Überbauungsordnung sei immer weit ausgelegt worden. Die Nutzung des Ferienzentrums als Durchgangszentrum für Asylsuchende entspreche der Überbauungsordnung. Diese Auffassung hat der Gemeinderat im vorinstanzlichen Verfahren bekräftigt.
Die Gemeinde ist in ihrer Ortsplanung im Rahmen der Gesetzgebung und der übergeordneten Planung autonom (vgl. Art. 65 Abs. 1 BauG/ BE). Wo eine Gemeinde zur Rechtsetzung zuständig ist, steht ihr auch bei der Anwendung und Auslegung der erlassenen Normen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Diesen hat die Gemeinde nicht verletzt. Die die Auffassung des Gemeinderats bestätigende vorinstanzliche Auslegung der Überbauungsvorschriften, wonach die Überbauungsordnung der Unterbringung besonders schutz- und betreuungsbedürftiger Personen diene, orientiert sich am Sinn und Zweck der Bestimmungen und ist ohne Weiteres vertretbar. Das Ferienzentrum war kein konventioneller, rein renditeorientierter Hotel-Betrieb, sondern eine Organisation, die sich im Rahmen ihres Betriebs für sozial Schwächere und Randgruppen einsetzte.
Die Auslegung der kommunalen und kantonalen Behörden steht auch in Einklang mit der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Meinungen in der Lehre. So schützte das Bundesgericht mit Urteil 1C 40/2010 vom 9. März 2010 die Auslegung des Gemeinderats von Eggersriet (SG), welcher die Zweckänderung von einem Beherbergungsbetrieb mit Unterkunfts-, Tagungs- und Schulungsräumen in ein Asylbewerberzentrum mit der Begründung als nicht baubewilligungspflichtig eingestuft hatte, das Asylbewerberzentrum sei in einer Kurzone zonenkonform. Nach der Lehre ist des Weiteren etwa auch die Umnutzung eines früheren Personalhauses eines Spitals in ein Durchgangszentrum für Asylsuchende in einer gemischten Wohn- und Gewerbezone zonenkonform (vgl. Arnold Marti, in: ZBl 116/2015 S. 339 mit Hinweis auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2002).
5.
5.1. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, die neue Nutzung als Durchgangszentrum habe intensivere Auswirkungen als die bisherige und sei deshalb bewilligungspflichtig.
5.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Umnutzung des Ferienzentrums habe keine erhebliche Mehrnutzung zur Folge. Das gesamte Ferienheim habe ein maximale Kapazität von 102 Betten aufgewiesen (73 im Trakt "Seeblick" und 29 im Trakt "Chalet"), wobei die Betriebsbewilligung auf maximal 90 Betten beschränkt gewesen sei. Das Durchgangszentrum solle nun mit maximal 100 Betten betrieben werden. Die Steigerung um zehn Betten falle nicht entscheidend ins Gewicht. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Asylsuchenden besonderer Betreuung bedürften, seien doch schon bisher Personen mit besonderem Betreuungsbedarf im Ferienheim beherbergt worden. Eine stärkere Frequentierung der Erschliessungsstrasse sei ebenfalls nicht wahrscheinlich, da die Asylsuchenden in der Regel keine Motorfahrzeuge besässen und keinen erheblichen Besucherverkehr auslösten. Auch im Übrigen sei aufgrund der Nutzungsänderung keine Zunahme an Immissionen zu erwarten.
5.3. Die Nutzung als Durchgangszentrum wurde verbindlich auf 100 Betten beschränkt; jede darüber hinausgehende Aufstockung der Betten ist vom Regierungsstatthalteramt ausdrücklich für bewilligungspflichtig erklärt worden. Die Würdigung der Vorinstanz, die Erhöhung um zehn Betten im Vergleich zur bisherigen Betriebsbewilligung wirke sich nicht massgeblich aus, ist vertretbar. Bei dieser Beurteilung hat die Vorinstanz zu Recht die bisher zulässige mit der neu erlaubten Nutzung verglichen. Die Beschwerdeführer hatten keinen Anspruch darauf, dass die Betreiber des Ferienheims die zulässige Nutzung nicht ausschöpften. Gemäss Betriebsbewilligung hätte das Ferienheim das ganze Jahr mit 90 Betten betrieben werden können. Aus den Tatsachen, dass das Ferienzentrum im Winter Betriebsferien hatte und die Betten im übrigen Teil des Jahres nicht voll ausgelastet waren, können die Beschwerdeführer nichts für ihren Standpunkt ableiten.
Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung der Vorinstanz, es sei aufgrund der Umnutzung nicht mit Mehrverkehr zu rechnen (vgl. hierzu auch Urteil 1C 40/2010 vom 9. März 2010 E. 3). Hinsichtlich des Verkehrsaufkommens ist zudem zu beachten, dass bisher im Ferienzentrum ein öffentliches Restaurant betrieben wurde, das nun geschlossen ist. Die durch die Gäste des Restaurants verursachten Fahrten fallen mithin weg. Da von keinem Mehrverkehr auszugehen ist, erübrigt es sich, auf die Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen, welche auf der Annahme einer erhöhten Nutzung der Erschliessungsstrasse beruhen. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die neue Nutzung zu einer Zunahme der Immissionen führt.
6.
6.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Baubewilligungspflicht sei zu bejahen, weil mit der Umnutzung bauliche Änderungen verbunden seien, welche die Brandsicherheit betreffen würden. Die Gebäudeversicherung des Kantons Bern habe in ihrem vom Regierungsstatthalteramt eingeholten Bericht vom 3. November 2014 neu eine "Vollüberwachung" verlangt. Eine solche Erweiterung sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine blosse bewilligungsfreie Renovation. Hinzu komme, dass sich die Brandgefahr durch die Mehrbelegung des Gebäudes mit 100 statt mit maximal 73 Personen erhöhe.
6.2. Die Vorinstanz hat erwogen, bauliche Änderungen, welche die Brandsicherheit betreffen würden, seien baubewilligungspflichtig (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d BewD/BE e contrario; siehe auch E. 3 hiervor). Um eine unter die Bewilligungspflicht fallende bauliche Änderung handle es sich, wenn ein Umbau, ein Ausbau oder eine Erneuerung vorgenommen und dabei das übliche Mass einer Renovation überschritten werde. Nicht erfasst würden demgegenüber reine Unterhaltsarbeiten oder kleinere Reparaturen. Im zu beurteilenden Fall habe die Gebäudeversicherung des Kantons Bern verlangt, dass die bestehende Brandmeldeanlage erweitert und den neuen Gegebenheiten angepasst werde (Vollüberwachung), sowie dass die Fluchtwege und Ausgänge mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu kennzeichnen seien. Damit, so hat die Vorinstanz geschlossen, stünden keine Massnahmen zur Diskussion, welche in ihren Auswirkungen über blosse Unterhaltsarbeiten oder kleinere Reparaturen hinausgingen. So halte sich insbesondere auch die Erweiterung der Brandmeldeanlage zur Vollüberwachung im Rahmen einer üblichen Renovation.
Des Weiteren hat die Vorinstanz auf die kantonale Praxis verwiesen, wonach eine die Brandgefahr erhöhende Nutzungsänderung insbesondere dann gegeben sei, wenn die neue Nutzung Funken erzeugende Arbeiten oder den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder gefährlichen Stoffen und Staubentwicklungen beinhalte. Der zu beurteilende Fall sei anders gelagert. Der Trakt "Seeblick" habe mit einer Kapazität von 73 Betten bereits bisher der Beherbergung einer nicht unerheblichen Anzahl Personen gedient. Die Infrastruktur könne auch von 100 Personen genutzt werden, ohne dass damit eine Erhöhung der Brandgefahr verbunden sei. Dies gelte auch mit Blick auf den Betrieb der Grossküche. Selbst wenn die Asylsuchenden diese selber betreiben sollten, blieben Aussagen über unsachgemässe bzw. die Brandgefahr erhöhende Handlungen spekulativ.
Die Umnutzung sei daher auch mit Blick auf die Brandsicherheit nicht baubewilligungspflichtig.
6.3. Die vorinstanzliche Auslegung des kantonalen Rechts (Art. 6 Abs. 1 lit. d BewD/BE) und ihre Beweiswürdigung erweisen sich als haltbar. Die von der Gebäudeversicherung des Kantons Bern in ihrem Bericht vom 3. November 2014 verlangten Anpassungen erfordern keine baulichen Massnahmen, sondern nur das Anbringen von zusätzlichen Brandmeldern und Notausgangszeichen. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass sich die Erweiterung der Brandmeldeanlage zur Vollüberwachung im Rahmen einer üblichen Renovation bewege, ist ebenso vertretbar wie ihre Schlussfolgerung, dass die Erhöhung der Belegung von 73 auf 100 Personen nicht per se zu einer höheren Brandgefahr führt.
7.
Die Beschwerdeführer berufen sich schliesslich auf Art. 26a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 26a Feststellung des medizinischen Sachverhalts - 1 Asylsuchende müssen die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 36 Absatz 2 oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36 Absatz 1, geltend machen. |
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1 | Asylsuchende müssen die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 36 Absatz 2 oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36 Absatz 1, geltend machen. |
2 | Für die Vorbringen nach Absatz 1 bezeichnet das SEM die für die Untersuchung zuständige medizinische Fachperson. Artikel 82a gilt sinngemäss. Das SEM kann die notwendigen medizinischen Aufgaben Dritten übertragen. |
3 | Später geltend gemachte oder von einer anderen medizinischen Fachperson festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen können im Asyl- und Wegweisungsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen werden. Eine Glaubhaftmachung reicht ausnahmsweise aus, wenn entschuldbare Gründe für die Verspätung vorliegen oder im Einzelfall ein Nachweis aus medizinischen Gründen nicht erbracht werden kann. Das SEM kann eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beiziehen. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 26a Feststellung des medizinischen Sachverhalts - 1 Asylsuchende müssen die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 36 Absatz 2 oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36 Absatz 1, geltend machen. |
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1 | Asylsuchende müssen die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 36 Absatz 2 oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36 Absatz 1, geltend machen. |
2 | Für die Vorbringen nach Absatz 1 bezeichnet das SEM die für die Untersuchung zuständige medizinische Fachperson. Artikel 82a gilt sinngemäss. Das SEM kann die notwendigen medizinischen Aufgaben Dritten übertragen. |
3 | Später geltend gemachte oder von einer anderen medizinischen Fachperson festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen können im Asyl- und Wegweisungsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen werden. Eine Glaubhaftmachung reicht ausnahmsweise aus, wenn entschuldbare Gründe für die Verspätung vorliegen oder im Einzelfall ein Nachweis aus medizinischen Gründen nicht erbracht werden kann. Das SEM kann eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beiziehen. |
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren pauschal mit Fr. 3'000.-- zuentschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemischten Gemeinde Aeschi b. Spiez, dem Kanton Bern, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung ARE schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Stohner