Tribunal federal
{T 0/2}
4C.208/2002 /rnd
Urteil vom 19. November 2002
I. Zivilabteilung
Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler,
Gerichtsschreiberin Boutellier
Versicherung X.________,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Konrad Luder, Wengistrasse 42, 4500 Solothurn,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung, c/o Bundesamt für Sozialversicherung, (BSV), Effingerstrasse 33, 3003 Bern,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Postfach 2555, 6302 Zug.
Haftung des Motorfahrzeughalters; Regress,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 23. April/3. Mai 2002.
Sachverhalt:
A.
A.________ verunfallte am 3. Dezember 1993 mit einem auf ihren Freund B.________ eingelösten Auto schwer. Als sie auf der Autobahn N2 von Egerkingen herkommend Richtung Bern fuhr, kam sie am Ende der Verzweigungsrampe aus unbekannten Gründen von der Fahrbahn ab. Das Auto fiel sodann auf die Überholspur der Autobahn N1 und kollidierte mit dem Fahrzeug von C.________. A.________ erlitt schwerste Hirnverletzungen und verstarb am 13. Januar 2000 ohne aus dem Koma erwacht zu sein. Ab 1. Dezember 1994 bis zu ihrem Tod erhielt sie eine ganze IV-Rente.
B.
Die Eidgenössische Invalidenversicherung (Klägerin) machte gegen die Versicherung X.________ (Beklagte), bei welcher das Unfallauto haftpflichtversichert war, Regress geltend und klagte beim Amtsgericht Thal-Gäu auf Zahlung von Fr. 122'258.-- nebst Zins ab mittlerem Verfall. Die Beklagte verkündete der Versicherung Y.________, bei welcher das am Unfall beteiligte Fahrzeug von C.________ haftpflichtversichert war, den Streit. Die Versicherung Y.________ trat dem Prozess jedoch nicht bei. Die Klage wurde vom Amtsgericht Thal-Gäu mit Urteil vom 7. November 2000 im Umfang von Fr. 110'269.20 nebst 5% Zins seit dem 1. Dezember 1997 gutgeheissen.
Auf Appellation der Beklagten hin verpflichtete das Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 97'806.40 zuzüglich 5% Zins seit 1. Dezember 1997 an die Klägerin. Im Übrigen wies es die Klage mit Urteil vom 23. April/3. Mai 2002 ab.
C.
Mit eidgenössischer Berufung vom 5. Juni 2002 beantragt die Beklagte vollumfängliche Abweisung der Klage. Sie bringt im Wesentlichen vor, die verunfallte Lenkerin sei Mithalterin des Unfallfahrzeuges gewesen, weshalb für ihren Schaden kein Haftpflichtanspruch gegenüber der Beklagten bestehe. Falls die Mithalterschaft der Geschädigten verneint werde, sei die Klage so weit abzuweisen, als sie den Haftungsanteil der Beklagten und die Herabsetzungsgründe nicht berücksichtige. Die Klägerin beantragt vollumfängliche Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe den Begriff des Motorfahrzeughalters gemäss Art. 58
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 58 - 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. |
|
1 | Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. |
2 | Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat. |
3 | Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde. |
4 | Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. |
1.1 Dem Strassenverkehrsgesetz liegt nicht ein formeller, sondern ein materieller Halterbegriff zugrunde. Als Halter gilt nicht wer im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (zur Publikation bestimmter BGE 4C.321/2001 vom 5. November 2002 E. 2.1; BGE 117 II 609 E. 3b; 101 II 133 E. 3a; 92 II 39 E. 4a, je mit Hinweisen). Die kausale Haftung aus einer Gefährdung soll tragen, wer den unmittelbaren Nutzen aus dem gefährlichen Betrieb hat (BGE 4C.321/2001 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei mehreren Personen ist Mithalterschaft am gleichen Fahrzeug nur gegeben, wenn jeder von ihnen die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug zukommt. Der Begriff der Mithalterschaft ist eng auszulegen (BGE 117 II 609 E. 3b; 101 II 136; 99 II 315 E. 4, je mit Hinweisen). Fahrzeughalter im Sinne von Art. 58
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 58 - 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. |
|
1 | Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. |
2 | Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat. |
3 | Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde. |
4 | Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. |
des Fahrzeuges.
Der vom Halter verschiedene Lenker ist grundsätzlich als Geschädigter im Sinne der Art. 58 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 58 - 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. |
|
1 | Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. |
2 | Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat. |
3 | Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde. |
4 | Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 65 - 1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. |
|
1 | Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. |
2 | Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908158 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.159 |
3 | Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.160 |
1.2 Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war B.________, der mit der verunfallten A.________ befreundet war, aber nicht mit ihr zusammenlebte, im Fahrzeugausweis als Halter des Fiat Uno eingetragen. Er hatte diesen von seiner Mutter übernommen und dafür bei der Beklagten am 6. Mai 1993 eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Ebenfalls im Mai 1993 kauften A.________ und B.________ im Hinblick auf eine gemeinsame Reise einen VW-Bus, den sie zu gleichen Teilen finanzierten. Für den VW-Bus stellte B.________ bei der Beklagten einen Versicherungsantrag und löste in der Folge für den VW-Bus und den Fiat Uno Wechselschilder. Da A.________ ihr eigenes Auto Ende September 1993 aus dem Verkehr ziehen musste, benutzte sie für ihren Arbeitsweg ab diesem Zeitpunkt, nach Absprache mit ihrem Freund, mehrheitlich den Fiat Uno. Jedoch hat immer B.________ bestimmt, wer das Auto letztendlich benutzen durfte. Auch hatte er die Kosten für Steuern und Versicherung für den Fiat Uno getragen. A.________ hat aber jeweils das Auto auf eigene Kosten auftanken lassen, nachdem sie es benutzt hatte.
1.3 Die Vorinstanz hat diese Umstände zutreffend gewürdigt, indem sie annahm, die Verfügungsgewalt über das Unfallfahrzeug habe letztendlich bei B.________ gelegen. Auch wenn A.________ das Auto regelmässig für den Arbeitsweg nutzte, verblieb das Bestimmungsrecht immer bei B.________, denn sobald er das Auto selbst benötigte, lieh A.________ entweder das Auto ihrer Mutter oder fuhr mit dem Zug zur Arbeit. Auch die Tatsache, dass A.________ auf eigene Kosten Benzin tankte, ist eher als Geste im Hinblick auf den erwiesenen Freundschaftsdienst denn als Beteiligung an den Betriebskosten zu bewerten. Dem Einwand der Beklagten, die Wechselschilder führten zwingend zur Mithalterschaft von A.________ am Unfallfahrzeug, kann nicht gefolgt werden. Aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich zwar, dass der VW-Bus von A.________ und B.________ gemeinsam erworben und die Unterhaltskosten gemeinsam getragen wurden, was für dieses Fahrzeug auf eine Mithalterschaft hinweist. Wechselschilder werden gemäss Art. 13 Abs. 2 Verkehrsversicherungsverordnung (SR 741.31) nur für Fahrzeuge desselben Halters abgegeben. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass eine Prüfung nach dem materiellen Halterbegriff bei Fahrzeugen mit
Wechselschildern zu unterschiedlichen Ergebnissen für die einzelnen Fahrzeuge führt. Indem die Vorinstanz zum Schluss kam, die verunfallte Lenkerin sei nicht Mithalterin des Unfallautos gewesen, da die Verfügungsgewalt, trotz regelmässiger Nutzung nicht auf sie überging, hat sie den materiellen Halterbegriff bundesrechtskonform angewandt.
Soweit die Beklagte in ihren Rügen Ausführungen zu Tatfragen einfliessen lässt und Umstände anführt, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, ohne substanziierte Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 63 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 65 - 1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. |
|
1 | Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. |
2 | Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908158 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.159 |
3 | Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.160 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 65 - 1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. |
|
1 | Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. |
2 | Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908158 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.159 |
3 | Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.160 |
2.
Des Weiteren rügt die Beklagte, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie zum Schluss kam, die Haftpflichtversicherungen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge hafteten für die Regressansprüche der klagenden Sozialversicherung solidarisch. Die Beklagte macht mit Berufung geltend, im Regress des Sozialversicherers gegen mehrere Haftpflichtige sei von deren anteilsmässiger Haftung auszugehen. Die Klägerin könne folglich nur anteilsmässig auf die Beklagte Regress nehmen, da die Haftpflichtversicherungen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge im Innenverhältnis nicht solidarisch haften. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe Art. 48ter
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 65 - 1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. |
|
1 | Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. |
2 | Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908158 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.159 |
3 | Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.160 |
2.1
2.1.1 Art. 52
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 52 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 65 - 1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. |
|
1 | Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. |
2 | Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908158 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.159 |
3 | Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.160 |
alle weiteren Herabsetzungsgründe anrechnen lassen (BGE 124 III 222 E. 3 S. 225 mit Hinweisen). Dem Sozialversicherer steht ein integrales Regressrecht zu. Dies bedeutet, dass der Rückgriff gegen sämtliche Ersatzpflichtigen möglich ist, unabhängig davon, ob diese kausalhaftpflichtig sind, aus Verschulden oder aus Vertragsverletzung haften. Die Sozialversicherer unterstehen mit andern Worten der Rangordnung von Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
2.1.2 Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass bei Subrogation im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die Sozialversicherung aus dem Solidaritätsverhältnis heraustritt und in die Rechte der geschädigten Person eintritt. Die Anspruchskonkurrenz gegenüber den restlichen Schuldnern bleibt dennoch bestehen, und steht nunmehr der an die Stelle der geschädigten Person getretenen Sozialversicherung zu (Alexandra Rumo-Jungo, Haftpflicht und Sozialversicherung, Freiburg 1998, N. 961; Ghislaine Frésard-Fellay, Subrogation, droit d'action directe et solidarité, in Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift, Jahrgang 62, 1994, S. 57 f.; Jean-Maurice Frésard, L'assurance-accidents obligatoire, in Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. 4, Rz. 181; Stephan Fuhrer, Der Regress der Sozialversicherer auf den haftpflichtigen Dritten, in Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift, Jahrgang 60, 1992, S. 91; Alfred Keller, Das Verschulden im Haftpflichtrecht und beim Rückgriff, in Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift, Jahrgang 61, 1993, S. 77; Pierre Tercier, Assurance et responsabilité civile; in Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift, Jahrgang 65, 1997, S. 164 f.; Oftinger/Stark, a.a.O., § 11 N. 243 f., § 11 N.
159 ff.).
Ein anderer Teil der Lehre hingegen gesteht der subrogierenden Sozialversicherung lediglich ein anteilsmässiges Regressrecht gegen jeden von mehreren Haftpflichtigen zu, da die Solidarität dem Interesse und dem Schutz des unmittelbar Geschädigten diene und daher gegenüber dem Versicherer nicht erhalten bleibe (Brehm, Berner Kommentar, N. 60 zu Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
|
1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Im Entscheid BGE 119 II 289 E. 5c S. 295 f. ging das Bundesgericht davon aus, dass der Sozialversicherung ein integrales Regressrecht zusteht, und Ausnahmen vom umfassenden Rechtseintritt des Sozialversicherers nur soweit bestehen, als diese vom Gesetzgeber vorgesehen sind. Die Invalidenversicherung tritt durch Subrogation im Zeitpunkt des Schadensereignisses soweit in die Rechtsstellung des Geschädigten ein, als sie diesem in der Folge gesetzliche Leistungen erbringt (Art. 52
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 52 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 65 - 1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. |
|
1 | Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. |
2 | Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908158 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.159 |
3 | Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.160 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 144 - 1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern. |
|
1 | Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern. |
2 | Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 60 - 1 Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. |
|
1 | Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. |
2 | Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen. |
sondern eine "haftpflichtfremde Ersatzpflichtige" (BGE 119 II 289 E. 5c S. 296) und steht somit ausserhalb der Solidarität. Hingegen tritt eine Haftpflichtversicherung, die für den Versicherten leistet, bezüglich des Regressrechtes an die Stelle des Haftenden. Gegenüber Mithaftenden kann sie im Gegensatz zur Sozialversicherung nur anteilsmässig Rückgriff nehmen, da unter mehreren Mithaftenden keine Solidarität besteht (BGE 103 II 137 E. 4d; Brehm, a.a.O., N. 60 zu Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
|
1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
2.2 Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid zutreffend diesen Grundsätzen gefolgt und hat der Klägerin eine solidarisches Regressrecht gegen die Beklagte zuerkannt. Mit der Rüge, im Innenverhältnis zwischen den Haftpflichtigen und der Sozialversicherung bestehe keine Solidarität, verkennt die Beklagte, dass die Klägerin nicht zum Kreis der solidarisch Haftpflichtigen gehört, sondern vollumfänglich in die Rechtsstellung der Geschädigten eingetreten ist, weshalb ihr die einzelnen Haftpflichtigen solidarisch haften.
3.
Des weiteren rügt die Beklagte, es sei nebst dem Abzug für die Gefälligkeit auch die von der Geschädigten zu vertretende Betriebsgefahr des Unfallwagens zu berücksichtigen. Diese rechtfertige einen weiteren Abzug von 10 bis 20 %. Einem verunfallten Lenker, der nicht Halter ist, kann die seinem Fahrzeug innewohnende Betriebsgefahr jedoch nicht angelastet werden, da dies der Haftung des Halters gegenüber dem Lenker widersprechen würde (BGE 113 II 323 E. 2a; 117 II 609 E. 5d, je mit Hinweisen). Auch diese Rüge der Beklagten erweist sich somit als unbegründet.
4.
Die Berufung ist abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 23. April/3. Mai 2002 bestätigt.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2002
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: