Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 26/2017
Urteil vom 19. Oktober 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
1. Laura Huonker,
2. Esther Guyer,
3. Georg Brunner,
4. Barbara Brunner,
5. Urs Dietschi,
6. Fritz Kauf,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Initiativkomitee Pistenveränderungen vors Volk.
Gegenstand
Flughafengesetz (Änderung vom 5. September 2016; Referendum bei Pistenveränderungen),
Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. September 2016 des Kantonsrats des Kantons Zürich.
Sachverhalt:
A.
Bau und Betrieb des Flughafens Zürich liegen in den Händen einer Aktiengesellschaft, an dessen Kapital der Kanton Zürich zwingend beteiligt ist und in dessen Verwaltungsrat der Kanton Zürich zwingend vertreten ist (§§ 1 ff. des Flughafengesetzes des Kantons Zürich vom 12. Juli 1999 [LS 748.1]). Die Gesellschaft stellt sicher, dass ohne Zustimmung der Vertretung des Staates im Verwaltungsrat keine Gesuche an den Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Gesuche um Änderungen des Betriebsreglementes mit wesentlichen Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung beschlossen werden können (§ 10 Flughafengesetz). § 19 Flughafengesetz in der Fassung vom 4. März 2002 lautet wie folgt:
"Weisungsrecht des Staates
1 Für Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche Gesuche an den Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Gesuche um Änderungen des Betriebsreglementes mit wesentlichen Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung betreffen, erteilt der Regierungsrat der Staatsvertretung im Verwaltungsrat Weisungen.
2 Weisungen betreffend die Zustimmung zu Gesuchen an den Bund über die Änderung der Lage und Länge der Pisten genehmigt der Kantonsrat in der Form des referendumsfähigen Beschlusses."
Am 5. September 2016 beschloss der Kantonsrat des Kantons Zürich in Zustimmung zur kantonalen Volksinitiative "Pistenveränderungen vors Volk!" folgende Änderung von § 19 Flughafengesetz (veröffentlicht im Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 37 vom 16. September 2016) :
"Weisungsrecht des Staates
Abs. 1 unverändert.
2 Soll die Staatsvertretung einem Gesuch über die Änderung der Lage und Länge der Pisten zustimmen, so beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat vorgängig die Genehmigung der entsprechenden Weisung.
3 Der Beschluss des Kantonsrates untersteht dem fakultativen Referendum unabhängig davon, ob der Kantonsrat die Weisung des Regierungsrates genehmigt oder ablehnt.
4 Lehnen die Stimmberechtigten den ablehnenden Beschluss des Kantonsrates ab, so gilt die Weisung des Regierungsrates an die Staatsvertretung im Verwaltungsrat als genehmigt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2016
Im Zeitpunkt der Inkraftsetzung beim Kantonsrat hängige Genehmigungsanträge gemäss § 19 werden nach neuem Recht behandelt."
B.
Mit Verfügung vom 21. November 2016 stellte die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich fest, dass gegen den Beschluss vom 5. September 2016 des Kantonsrates betreffend Flughafengesetz kein Referendum ergriffen worden ist (veröffentlicht im Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 48 vom 2. Dezember 2016).
C.
Laura Huonker, Esther Guyer, Georg Brunner, Barbara Brunner, Urs Dietschi und Fritz Kauf haben am 16. Januar 2017 gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, § 19 Abs. 2-4 gemäss dem Beschluss des Kantonsrats vom 5. September 2016 sowie die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2016 seien aufzuheben.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion, beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Initiativkomitee "Pistenveränderungen vors Volk!" beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Kantonsrat hat unter Hinweis auf die Vernehmlassung des Regierungsrats auf eine eigene Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 haben die Beschwerdeführer an ihren Anträgen festgehalten.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 82

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
Mit der Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte nach Art. 82 lit. c

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
Die Beschwerdeführer rügen, die Absätze 2-4 von § 19 Flughafengesetz in der Fassung vom 5. September 2016 (inklusive der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2016) stünden im Widerspruch zu Art. 33 lit. c

SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 33 - 1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
|
1 | Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
a | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; |
c | Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; |
d | Beschlüsse des Kantonsrates über: |
d1 | neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, |
d2 | neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; |
e | Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; |
f | die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. |
2 | Eine Volksabstimmung können verlangen: |
a | 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); |
b | 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); |
c | 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). |
3 | Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. |
4 | Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
1.2. Es steht kein kantonales Rechtsmittel im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle zur Verfügung (vgl. Art. 79 Abs. 2

SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 79 - 1 Die Gerichte und die vom Volk gewählten kantonalen Behörden wenden Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an. |
|
1 | Die Gerichte und die vom Volk gewählten kantonalen Behörden wenden Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an. |
2 | Kantonale Erlasse mit Ausnahme der Verfassung und der Gesetze können bei einem vom Gesetz bezeichneten obersten Gericht angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen übergeordnetes Recht verstossen. |
3 | Die Anfechtbarkeit kommunaler Erlasse regelt das Gesetz. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
|
1 | Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
a | in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; |
b | in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. |
2 | Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der nach kantonalem Recht massgebenden Veröffentlichung (Art. 101

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.19 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.19 |
Bei der vorliegend eingereichten Beschwerde handelt es sich um eine Beschwerde in Stimmrechtssachen im Sinne von Art. 82 lit. c

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.19 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
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1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.19 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
Der Beschluss der Direktion der Justiz und des Innern über das Nichtergreifen des Referendums wurde im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2016 publiziert. Die am 16. Januar 2017 eingereichte Beschwerde erweist sich mit Blick auf Art. 101

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
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1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.19 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
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1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.19 |
2.
2.1. Mit der umstrittenen Änderung des Flughafengesetzes werden die Möglichkeiten der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger erweitert, gegen Beschlüsse des Kantonsrats betreffend Gesuche um Änderung der Lage und Länge der Pisten ein fakultatives Referendum einzureichen. Namentlich legen Abs. 2 und 3 von § 19 Flughafengesetz in der Fassung vom 5. September 2016 neu fest, dass Beschlüsse des Kantonsrats dem fakultativen Referendum unterstehen, unabhängig davon, ob der Kantonsrat eine entsprechende Weisung des Regierungsrats an die Staatsvertretung im Verwaltungsrat der Flughafengesellschaft genehmigt oder nicht. Damit wird das Referendumsrecht auf entsprechende ablehnende (negative) Beschlüsse des Kantonsrats ausgedehnt. Die Beschwerdeführer erblicken darin einen Widerspruch zu Art. 33 Abs. 1 lit. c

SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 33 - 1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
|
1 | Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
a | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; |
c | Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; |
d | Beschlüsse des Kantonsrates über: |
d1 | neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, |
d2 | neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; |
e | Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; |
f | die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. |
2 | Eine Volksabstimmung können verlangen: |
a | 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); |
b | 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); |
c | 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). |
3 | Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. |
4 | Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. |
2.2. Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 39 Ausübung der politischen Rechte - 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. |
|
1 | Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. |
2 | Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen. |
3 | Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben. |
4 | Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
|
1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
|
1 | Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
2 | Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. |
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt das Referendum - ob obligatorisch oder fakultativ - in erster Linie ein Vetorecht dar. Das fakultative Referendum hat nach dem allgemeinen Schweizerischen Rechtsverständnis keinen negativen Charakter und kann grundsätzlich nur gegen positive Parlamentsakte ergriffen werden (BGE 131 I 126 E. 6 S. 132 f.; 101 Ia 378 E. 3 S. 380 f.; 99 Ia 524 E. 5a S. 529 f.; Urteil 1C 248/2007 vom 21. April 2008 E. 5.2; je mit Hinweisen). Gegen die generelle Zulässigkeit eines negativen Referendums spricht auch, dass je nach Konstellation unklar wäre, worüber die Bürgerinnen und Bürger abstimmen müssten. Wenn die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger etwa einen negativen Parlamentsbeschluss über ein Bauprojekt aufheben würden, wäre damit der Weg für das Bauprojekt noch nicht frei. Vielmehr müsste nach der Abstimmung zunächst eine Vorlage ausgearbeitet werden, aus der sich Art der Ausführung und Kostenfolge ergäben. Dabei wäre fraglich, ob die Behörden gehalten sind, eine solche Vorlage gegen den Willen des Parlaments zu beschliessen. Auf jeden Fall wäre das Verfahren sehr umständlich und das Ziel einfacher auf dem Weg der Initiative zu erreichen (vgl. BGE 99 Ia 524 E. 5c S. 531 f.).
Die Unzulässigkeit eines negativen Referendums gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nicht absolut. Wenn sich aus dem kantonalen Recht klarerweise ergibt, dass der Begriff des Referendums in einem weiteren Sinne verstanden wird als gemeinhin in der Schweiz, kann auch ein Referendum gegen ablehnende Beschlüsse zulässig sein (BGE 99 Ia 524 E. 5a S. 530; Urteil 1C 248/2007 vom 21. April 2008 E. 5.2 mit Hinweisen auf die Lehre). Sieht das kantonale Recht es ausdrücklich vor, erweist sich ein Referendum gegen ablehnende Parlamentsbeschlüsse jedenfalls in denjenigen Konstellationen als zulässig, in denen klar definiert ist, worüber die Bürgerinnen und Bürger abstimmen (vgl. BGE 131 I 126 E. 6 S. 133).
2.3. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c

SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 33 - 1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
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1 | Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
a | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; |
c | Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; |
d | Beschlüsse des Kantonsrates über: |
d1 | neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, |
d2 | neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; |
e | Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; |
f | die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. |
2 | Eine Volksabstimmung können verlangen: |
a | 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); |
b | 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); |
c | 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). |
3 | Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. |
4 | Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. |

SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 33 - 1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
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1 | Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
a | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; |
c | Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; |
d | Beschlüsse des Kantonsrates über: |
d1 | neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, |
d2 | neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; |
e | Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; |
f | die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. |
2 | Eine Volksabstimmung können verlangen: |
a | 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); |
b | 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); |
c | 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). |
3 | Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. |
4 | Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. |
Die klare Regelung im kantonalen Recht, welche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Referendums gegen ablehnende Beschlüsse des Kantonsrats bildet (vgl. E. 2.2 hiervor), wurde mit der Änderung des Flughafengesetzes vom 5. September 2016 gerade geschaffen. Lehnen die Stimmberechtigten einen ablehnenden Beschluss des Kantonsrats im Sinne von Abs. 3 von § 19 Flughafengesetz in der Fassung vom 5. September 2016 ab, so bestimmt Abs. 4, dass die (befürwortende) Weisung des Regierungsrates an die Staatsvertretung im Verwaltungsrat als genehmigt gilt. Auch in dieser Konstellation ist somit klar definiert, worüber die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger abstimmen. § 19 Flughafengesetz in der Fassung vom 5. September 2016 sowie die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2016 lassen sich mit Art. 33 Abs. 1 lit. c

SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 33 - 1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
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1 | Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: |
a | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; |
c | Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; |
d | Beschlüsse des Kantonsrates über: |
d1 | neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, |
d2 | neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; |
e | Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; |
f | die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. |
2 | Eine Volksabstimmung können verlangen: |
a | 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); |
b | 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); |
c | 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). |
3 | Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. |
4 | Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
3.
Be i diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Initiativkomitee "Pistenveränderungen vors Volk!" und dem Regierungsrat sowie dem Kantonsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Mattle