Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_309/2012

Urteil vom 19. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwalt Fredy Fässler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwältin Linda Keller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Abänderung von Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 28. März 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (geb. 1973) und Z.________ (geb. 1968) sind die seit 2003 verheirateten Eltern der Kinder S.________ (geb. 2003) und T.________ (geb. 2005). Seit dem 1. Januar 2010 leben die Parteien getrennt. Mit Eheschutzentscheid vom 27. Oktober 2010 genehmigte der Familienrichter des Kreisgerichts Wil eine umfassende Vereinbarung der Parteien. Er stellte die Kinder S.________ und T.________ unter die Obhut des Vaters und räumte der Mutter ein Besuchsrecht ein. Weiter wurde die Mutter mit Wirkung ab 1. November 2010 verpflichtet, an den Unterhalt ihrer Kinder je Fr. 1'100.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen und an denjenigen ihres Ehemannes Fr. 2'400.-- zu bezahlen. Überdies verpflichtete sich X.________, die indirekte Amortisation der Hypothekarschulden von Fr. 5'000.-- bei der Bank Y.________ zu übernehmen.

B.
B.a Am 19. September 2011 gebar X.________ den Sohn U.________. Die Parteien stimmen darin überein, dass nicht der Ehemann, sondern der neue Lebenspartner der Ehefrau der Vater ist.
B.b Bereits am 3. Juni 2011 hatte X.________ einen Prozess zur Abänderung des Eheschutzentscheids vom 27. Oktober 2010 anhängig gemacht und die Neuregelung der Obhutszuteilung sowie des Kinder- und Ehegattenunterhalts verlangt. Soweit vor Bundesgericht noch relevant, bestimmte der Familienrichter des Kreisgerichts Wil die Unterhaltsbeiträge für die Kinder S.________ und T.________ auf je Fr. 160.-- pro Monat (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen). Die Unterhaltspflicht der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann hob er mit Wirkung ab Januar 2012 auf (Entscheid vom 2. November 2011).

C.
Z.________ erhob am 12. Dezember 2011 Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen. Er beantragte, seine Ehefrau zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder S.________ und T.________ ab Januar 2012 je Fr. 1'100.-- (zuzüglich allfällige Kinderzulagen) sowie an seinen eigenen Unterhalt Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Entscheid vom 28. März 2012 verurteilte der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen X.________, rückwirkend ab 1. Januar 2012 an den Unterhalt der Kinder S.________ und T.________ monatlich im Voraus je Fr. 1'000.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Berufung ab.

D.
D.a Hiergegen setzt sich X.________ (Beschwerdeführerin) vor Bundesgericht zur Wehr. In ihren Anträgen hält sie an der Unterhaltsregelung gemäss dem erstinstanzlichen Urteil (s. Bst. B.b) fest. Weiter stellt sie das Begehren, die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens ihrem Ehemann aufzuerlegen und diesen zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'250.-- zu verurteilen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D.b Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 erkannte die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
D.c In seiner Beschwerdeantwort vom 14. August 2012 beantragt Z.________ (Beschwerdegegner), die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen; überdies ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht St. Gallen hat sich zur Beschwerde vernehmen lassen, ohne einen Antrag zu stellen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin ficht einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren (Art. 179
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
ZGB) an. Diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) ist vermögensrechtlicher Natur. Sie übersteigt die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4; 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Eheschutzentscheide unterstehen nach der Rechtsprechung der Vorschrift von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann in der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) beruft, kann sich daher nicht darauf beschränken, die Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.
2.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis zur Geburt ihres Sohnes U.________ (s. Sachverhalt Bst. B.a) zu 100 % als Lehrerin beim Verein A.________ erwerbstätig war und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'590.-- (inkl. 13. Monatslohn und Familienzulage; zuzüglich Kinderzulagen) erzielte. Seit 1. Januar 2012 - nach dem Ende ihres Mutterschaftsurlaubs - ist sie beim Verein A.________ nur mehr zu rund 31 % erwerbstätig. Ihr jetziges Einkommen beläuft sich inkl. 13. Monatslohn und Familienzulage auf monatlich Fr. 2'550.-- netto (zuzüglich Kinderzulagen). Der Beschwerdegegner betreut die Kinder S.________ und T.________ und erzielt kein nennenswertes Erwerbseinkommen. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin arbeitet zu 100 % bei der Bank V.________ AG in B.________ und verdient pro Monat Fr. 8'000.--, wovon er bis 2013 Fr. 4'200.-- an seine geschiedene Frau und seine beiden Kinder zu bezahlen hat und auch den Barbedarf des Sohnes U.________ bestreitet. Auch die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Bedarfszahlen sind nicht streitig: Der Bedarf des Beschwerdegegners beträgt Fr. 3'680.-- (Grundbetrag Ehemann Fr. 1'230.--; Grundbetrag S.________ und T.________ je Fr. 400.--; Wohnkosten
Fr. 1'200.--; Krankenkassenprämien Fr. 450.--), derjenige der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 2'230.-- (Grundbetrag Ehefrau Fr. 890.--; Wohnkosten Fr. 950.--; Krankenkasse Fr. 290.--; Berufskosten Fr. 100.--).

2.2 Anlass zur Beschwerde an das Bundesgericht gibt der Entscheid des Kantonsgerichts, seitens der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2012 von einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'150.-- auszugehen, was "in etwa einem Beschäftigungsgrad der Ehefrau von 60 %" entspreche. Gestützt auf diesen Entscheid errechnet das Kantonsgericht - unter Berücksichtigung von Fremdbetreuungskosten für den Sohn U.________ - einen Einkommensüberschuss von rund Fr. 2'000.-- (hypothetisches Einkommen von Fr. 5'150.-- abzüglich Bedarf von Fr. 2'230.-- und Fremdbetreuungskosten von Fr. 900.--) und kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei damit in der Lage, an den Unterhalt von S.________ und T.________ monatlich je Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Diesen Entscheid erachtet die Beschwerdeführerin als willkürlich.

3.
3.1 Willkür erblickt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache darin, dass das Kantonsgericht ihr als Mutter eines gut drei Monate alten Säuglings zumute, ihre Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2012 von 31 % auf 60 % auszudehnen, und ihr von diesem Datum an ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anrechne. Sie stellt sich auf den Standpunkt, auch der Mutter eines Kleinkindes aus einer Drittbeziehung könne die Aufnahme eines Teilzeitpensums erst nach dem ersten Altersjahr des Kindes, in ihrem Fall also frühestens ab September 2012 zugemutet werden. Entsprechend einem unterhaltsrechtlichen Grundsatz sei die Annahme eines hypothetischen Einkommens unzulässig, wenn dieses selbst bei gutem Willen nicht erzielbar ist. Auch der Mutter eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes müsse nach der Geburt im Hinblick auf die geforderte Wiederaufnahme respektive Ausweitung der Erwerbstätigkeit eine angemessene Übergangsfrist gewährt werden. Die Beschwerdeführerin argumentiert, mit Blick auf den Aufbau der Mutter-Kind-Beziehung sowie ihre physische und psychische Gesundheit sei die Aufnahme eines Teilpensums von 60 % ab dem 1. Januar 2012 ohne Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist beim besten Willen nicht zumutbar. Vielmehr erbringe sie schon
heute eine "überobligatorische Leistung", indem sie nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs ein Arbeitspensum von 31 % aufgenommen habe.

3.2 Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings - wie hier - nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f. mit Hinweisen). Ein hypothetisches Einkommen kann auch bei unverschuldeter Einkommensverminderung angerechnet werden, denn die gesetzliche Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass der Pflichtige alles Zumutbare unternehmen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren. Rechtsprechungsgemäss hängt die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur davon ab, ob der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte als er effektiv verdient (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5). Bejaht der Richter die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit und verlangt er vom Unterhaltspflichtigen durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung seiner Lebensverhältnisse, so hat er ihm
grundsätzlich auch hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (BGE 114 II 13 E. 5 S. 17). Diese Überlegung gilt nach der Rechtsprechung auch mit Bezug auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt einer Ehefrau, die nach der Geburt eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes gegen diesen Ansprüche auf Ehegattenunterhalt geltend macht, im Hinblick auf die von ihr geforderte Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421).

3.3 Das Kantonsgericht erwog, die zuletzt erwähnte Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar: Erstens beziehe sie sich auf die Festsetzung des Ehegatten- und nicht des Kinderunterhalts. Zweitens sei nicht der Unterhaltsanspruch, sondern die Unterhaltspflicht der erneut Mutter gewordenen Ehefrau zu beurteilen. Zur Begründung führt das Kantonsgericht aus, die Ansprüche aller unmündigen Geschwister, auch Halbgeschwister, bezüglich Unterhalt "und wohl auch Betreuung" seien gleichrangig. Gemäss der Lehre geniesse der Unterhaltsanspruch unmündiger Kinder überdies gegenüber allen anderen Unterhaltsverbindlichkeiten Vorrang.

3.4 Soweit das Kantonsgericht damit sagen will, der Unterhaltsanspruch (der beiden ehelichen Kinder) auf Geldzahlung gehe demjenigen (des ausserehelichen Kindes) auf Pflege und Erziehung vor, übersieht es, dass sich ein derartiger Primat des Geldunterhaltsanspruchs der von ihm angegebenen Literaturstelle nicht entnehmen lässt. Die zitierten Autoren sprechen sich für eine Priorisierung des Unterhaltsanspruchs unmündiger Kinder gegenüber den Unterhaltsansprüchen Erwachsener und mündiger Kinder aus (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 08.28). Wie es sich damit verhält, ist hier nicht weiter zu erörtern, da ausschliesslich Unterhaltsansprüche unmündiger Kinder in Frage stehen. Zu beachten ist aber Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB. Danach ist der Kindesunterhalt durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung zu leisten. Eine Rangordnung unter diesen verschiedenen Arten der Leistung besteht nicht. Die Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der unmündigen Kinder gilt aber auch nicht in einem absoluten Sinn. Vielmehr sind die Kinder im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln. Der Grundsatz, dass sich diese Gleichbehandlung an den
konkreten (Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungs-)Bedürfnissen der betroffenen Kinder messen lassen muss, gilt nicht nur hinsichtlich der Bemessung des Unterhaltsbeitrages in Geld nach Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB (dazu BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62 mit Hinweis), sondern auch im Verhältnis zwischen Natural- und Geldleistung. Schuldet ein Elternteil sowohl Natural- als auch Geldunterhalt, so ist eine ungleiche Verteilung auch dieser verschiedenartigen Leistungen nicht von vornherein ausgeschlossen, bedarf aber - wie die Festsetzung ungleicher Geldbeträge (a.a.O.) - einer Rechtfertigung.

Nach dem Gesagten kann dem Kantonsgericht und auch dem Beschwerdegegner insofern nicht gefolgt werden, als sie die Gleichrangigkeit der Kinderunterhaltsansprüche ins Feld führen, um der Beschwerdeführerin eine (längere) Übergangsfrist zur Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit abzusprechen. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als sie mit U.________ schwanger wurde, wohl wissen musste, dass sie als unterhaltspflichtige Mutter für S.________ und T.________ weiterhin Unterhaltsleistungen würde erbringen müssen. Die Frage, ob (und gegebenenfalls in welchem Umfang) der Ehefrau in einer Konstellation wie der vorliegenden zur Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit eine Übergangsfrist eingeräumt werden muss, ist bei genauer Betrachtung gar keine solche der Bevorteilung des neugeborenen ausserehelichen Kindes gegenüber seinen älteren ehelichen Halbgeschwistern. Vielmehr betrifft diese Frage - so wie diejenige nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens überhaupt - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Für deren Beurteilung kommt es auf die konkrete Situation der unterhaltspflichtigen Partei an. Gilt es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Mutter unmittelbar nach der
Geburt ihres Kindes zu beurteilen, so ist dem Kindeswohl nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besondere Beachtung zu schenken. Nach kinderpsychiatrischen und entwicklungspsychologischen Erkenntnissen reagieren Kleinkinder in den ersten Lebensmonaten nämlich empfindlich auf jeden Wechsel der Bezugsperson, insbesondere wenn damit auch ein Wechsel in der häuslichen Umgebung verbunden ist. Je jünger ein Kind ist, desto besser muss gesichert sein, dass eine geeignete und voraussichtlich nicht wechselnde Person zur persönlichen Betreuung zur Verfügung steht (BGE 121 III 441 E. 3b/aa S. 443 f. mit Hinweisen).

Gestützt auf diese Erkenntnisse befand das Bundesgericht in einem neueren Urteil, der zweiten Ehefrau eines unterhaltspflichtigen Vaters sei aus Gründen des Kindeswohls grundsätzlich nicht zuzumuten, bereits ab dem 2. Lebensjahr ihres Kindes eine Teilzeitarbeit von 40 % aufzunehmen, um ihrem Ehemann in der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber den erstehelichen Kindern beistehen zu können (Urteil 5A_241/2010 vom 9. November 2010 E. 5.6). Zwar steht im vorliegenden Fall nicht die eheliche Beistandspflicht einer Ehefrau des Unterhaltsschuldners, sondern die Unterhaltspflicht einer Mutter in Frage. Dieser Unterschied - und auch die vom Kantonsgericht vorgenommene Differenzierung (E. 3.3) - vermag aber nichts daran zu ändern, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden, wo die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mutter im Hinblick auf die Festsetzung von ihr selbst geschuldeter Unterhaltsbeiträge zu beurteilen ist, der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz gelten muss, dass der Mutter zum Aufbau ihrer Beziehung zum Neugeborenen und zum Schutz ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit für die Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren ist (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 422).

3.5 Im Lichte des Gesagten lässt es sich mit Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV nicht vereinbaren, wenn das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin ohne Einräumung einer Übergangsfrist bereits ab dem 1. Januar 2012 - rund drei Monate nach der Geburt von U.________ - ein Arbeitspensum von 60 % zumutet und ihr von diesem Zeitpunkt an ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anrechnet. Die Beschwerdeführerin hat ihre Erwerbstätigkeit am 1. Januar 2012 bereits zu 31 % wieder aufgenommen. Von der Beschwerdeführerin schon so kurze Zeit nach der Geburt des Kindes mehr zu verlangen, ist offensichtlich unhaltbar und läuft insbesondere dem Kindeswohl des Neugeborenen in stossender Weise zuwider. Entgegen dem, was der Beschwerdegegner anzunehmen scheint, ändert sich an dieser Erkenntnis nichts durch den Umstand, dass die Kinder S.________ und T.________ hinsichtlich ihrer auf Geldleistung gerichteten Unterhaltsansprüche vorläufig eine Einbusse in Kauf nehmen müssen. Denn diese ungleiche Verteilung der geschuldeten Unterhaltsleistungen ist durch das erhöhte Bedürfnis ihres Halbbruders U.________ nach persönlicher Pflege und Betreuung durch seine Mutter gerechtfertigt. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegegner schliesslich, wenn er einwendet, auch der Anspruch
auf die gesetzliche Mutterschaftsentschädigung bestehe nur während 14 Wochen, und daraus den Schluss zieht, dass weder die Mutter noch das Kind physische oder psychische Schäden davontrügen, falls die Mutter gut drei Monate nach der Geburt eine Erwerbstätigkeit - noch dazu von lediglich 60 % - aufnehme, wie dies aus finanziellen Gründen "tausende von Müttern" tun müssten. Die Mutterschaftsentschädigung gemäss Art. 16b
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16b Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:
1    Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:
a  während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG50 obligatorisch versichert war;
b  in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
c  im Zeitpunkt der Niederkunft:
c1  Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,
c2  Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
c3  im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
2    Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
3    Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:
a  während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
b  im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind.
ff. EOG (SR 834.1) dient dazu, der Frau die Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit bei Mutterschaft zu erleichtern (Parlamentarische Initiative Revision Erwerbsersatzgesetz, Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 3. Oktober 2002, BBl 2002 7526) und die wirtschaftlichen Folgen des durch die Geburt bedingten Arbeitsunterbruchs der Mutter sozial abzusichern (Stellungnahme des Bundesrates zur parlamentarischen Initiative und zum erwähnten Bericht der Nationalratskommission vom 6. November 2002, BBl 2003 1114). In der familienrechtlichen Auseinandersetzung steht indessen nicht die Verankerung der Frau im Erwerbsleben, sondern das Kindeswohl im Vordergrund (s. E. 3.4). Entsprechend kann aus der gesetzlichen Regelung des
Mutterschaftsurlaubs auch nicht gefolgert werden, dass die Dauer von lediglich 14 Wochen, die der Bundesrat selbst als "eher bescheidene" Lösung bezeichnet (Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 2002, BBl 2003 1115), dem Kindeswohl genügt.

3.6 Kann von der Beschwerdeführerin zur Ausschöpfung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht mehr verlangt werden, als sie seit 1. Januar 2012 ohnehin schon leistet, so erübrigt es sich, auf ihre weiteren Vorwürfe einzugehen, das Kantonsgericht habe ihr das hypothetische Einkommen in Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV rückwirkend aufgerechnet und den Umfang des zumutbaren Arbeitspensums mit 60 % in willkürlicher Weise zu hoch angesetzt.

4.
4.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin bleibt es damit hinsichtlich der ab Januar 2012 geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Kinder S.________ und T.________ bei Ziffer 2 des erstinstanzlichen Entscheids. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Beschwerdeführerin eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

4.2 Der Beschwerdegegner ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Aus seinem Gesuch geht hinreichend hervor, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den vor Bundesgericht geführten Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Nachdem er im kantonalen Berufungsverfahren mit seinen Anträgen teilweise durchgedrungen ist und sich mit dem angefochtenen Entscheid auch abgefunden hatte, kann sein Begehren auf Abweisung der Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind mithin erfüllt, und das entsprechende Gesuch für das bundesgerichtliche Verfahren ist gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Damit sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen; der Vertreterin des Beschwerdegegners ist aus der Bundesgerichtskasse eine reduzierte Entschädigung zu entrichten. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung steht unter dem Vorbehalt, dass der Beschwerdegegner der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 28. März 2012 wird aufgehoben. In Abänderung von Ziffer 1.5 des Eheschutzentscheids des Kreisgerichts Wil vom 27. Oktober 2010 wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, ab Januar 2012 an den Unterhalt der Kinder S.________ und T.________ monatlich im Voraus je Fr. 160.-- zu bezahlen, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen.

2.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdegegner Rechtsanwältin Linda Keller als Rechtsbeiständin beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Rechtsanwältin Linda Keller wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, zurückgewiesen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_309/2012
Datum : 19. Oktober 2012
Publiziert : 07. November 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Abänderung von Eheschutzmassnahmen


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
EOG: 16b
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16b Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:
1    Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:
a  während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG50 obligatorisch versichert war;
b  in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
c  im Zeitpunkt der Niederkunft:
c1  Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,
c2  Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
c3  im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
2    Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
3    Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:
a  während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
b  im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind.
ZGB: 179 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
276 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
BGE Register
114-II-13 • 121-III-441 • 128-III-4 • 129-III-417 • 133-II-396 • 133-III-393 • 133-III-585 • 134-II-244 • 137-III-118 • 137-III-59
Weitere Urteile ab 2000
5A_241/2010 • 5A_309/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • mutter • beschwerdegegner • bundesgericht • monat • hypothetisches einkommen • kinderzulage • kindeswohl • unentgeltliche rechtspflege • einzelrichter • frage • wille • ehegatte • gerichtskosten • mutterschaftsurlaub • bundesrat • gleichrangigkeit • vater • sachverhalt • geldleistung
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BBl
2002/7526 • 2003/1114 • 2003/1115