Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
U 61/06

Urteil vom 19. September 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger

Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

T.________, 1944, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel

Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 14. September 2005)

Sachverhalt:
A.
Der 1944 geborene T.________ ist seit Juli 1998 als Autoverkäufer bei der G.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 27. August 2002 erlitt er am 17. August 2002 auf der Autobahn in Spanien einen Verkehrsunfall. Dabei zog er sich laut Arztzeugnis UVG vom 23. September 2002 und Operationsbericht vom 2. Oktober 2002 des Spitals X.________ Verletzungen an der linken Hand zu (Offene Fraktur des 1., 2. und 3. Metacarpale, Weichteilkontusion des 2. und 3. Finger dorsalseits, partielle Devaskularisation des Daumens, Teildurchtrennung des Flexor pollicis, Teildurchtrennung der Flexoren des Digitus II, Gefäss-Nervenstrangdurchtrennung des Daumens radial, Zeigefinger und Mittelfinger radialseits; Collateralbandverletzung des Daumens, Zeige- und Mittelfingers, Ulnaschaftfraktur links). Der Versicherte wurde am Unfalltag in Spanien sowie am 10. und 17. September 2002 in der Schweiz operiert, wobei u.a. anderem eine Strahlamputation des linken Zeigefingers vorgenommen wurde.
Die SUVA zog Berichte des Spitals X.________ vom 7. Februar, 14. Juli und 8. Dezember 2003 (Letzterer über eine erneute Operation vom 2. Dezember 2003) sowie Auszüge aus der von diesem Spital geführten Krankengeschichte (mit Einträgen vom 5. Januar, 2. Februar und 24. März 2004) bei und liess den Versicherten am 15. September 2004 durch den Kreisarzt Dr. med. S.________ untersuchen, welcher gleichentags zum Integritätsschaden Stellung nahm. Anschliessend sprach die Anstalt mit Verfügung vom 16. September 2004 eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 %, zu und lehnte es ab, eine Rente auszurichten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 fest.
B.
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Einspracheentscheid auf und wies die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die SUVA zurück (Entscheid vom 14. September 2005). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen und B.________, ehemaliger Vorgesetzter des Versicherten, als Auskunftsperson befragt.
C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt das Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Stellungnahme des Dr. med. P.________, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, vom 20. Januar 2006 aufgelegt.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. T.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Beide Parteien haben formelle Anträge gestellt. Diese sind praxisgemäss vorgängig zu behandeln.
1.1 Der Beschwerdegegner lässt die Rückweisung der Beschwerdeschrift an die SUVA zur Verbesserung (gemäss Art. 30 Abs. 3 OG) verlangen. Dieser Antrag ist unbegründet, da die beanstandeten Ausführungen nicht als ungebührlich zu qualifizieren sind. Insbesondere wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen.
1.2 Die SUVA macht zunächst geltend, die Tragweite des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides sei unklar, weil zwischen Erwägungen und Dispositiv ein Widerspruch bestehe: Das Dispositiv spreche von einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen, während die Erwägungen zur Integritätsentschädigung die verbindliche Vorgabe enthielten, eine Entschädigung von 6 % für den Verlust des linken Zeigefingers zu gewähren, wobei das Verhältnis dieser Vergütung zu derjenigen von 15 % gemäss Einspracheentscheid unklar bleibe. Auch in Bezug auf die Invaliditätsbemessung enthalte der kantonale Entscheid vage Formulierungen, deren rechtlicher Charakter nicht deutlich werde.
Diese Rügen sind insofern zu behandeln, als im Rahmen der Prüfung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der wirkliche Rechtssinn des angefochtenen kantonalen Entscheides festzustellen ist (in BGE 123 V 106 nicht veröffentliche Erw. 1c des Urteils Z. vom 10. Juni 1997, C 280/95). Da dieser in Bezug auf die Integritätsentschädigung aufgehoben wird (Erw. 4 hiernach), erübrigt sich jedoch insoweit eine Stellungnahme. Was die Invaliditätsbemessung anbelangt, ist immerhin festzuhalten, dass die vorinstanzliche Erwägung, wonach es angezeigt sein "könnte", an Stelle der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) das ausserordentliche Bemessungsverfahren (BGE 128 V 29) anzuwenden, keine verbindliche Vorgabe an die SUVA darstellt, in dieser Weise vorzugehen. Gleiches gilt für die Bemerkung des kantonalen Gerichts zum Valideneinkommen.
1.3 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Art der Einvernahme von B.________. Dessen Befragung durch die Vorinstanz als Auskunftsperson (und nicht als Zeuge) widerspreche elementaren Verfahrensregeln.
1.3.1 Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG bestimmt im Sinne einer Minimalvorschrift, dass das Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen feststellt; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Weiter gehende, hier einschlägige Bestimmungen enthält das ATSG nicht. Insoweit ist kantonales Recht massgebend (Art. 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG am Anfang). Gemäss § 12 des basellandschaftlichen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO) stellt das Gericht von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen fest. Es ist in der Beweiswürdigung frei (Abs. 1). Der Richter kann von sich aus oder auf Antrag und unter Mitteilung an die Parteien die Akten ergänzen, Erhebungen und Augenscheine vornehmen sowie Sachverständige und Zeugen bzw. Zeuginnen anhören (Abs. 2). Für die Einvernahme von Zeugen bzw. Zeuginnen und den Beizug von Sachverständigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Abs. 3), d.h. die §§ 159 ff. des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 21. September 1961 (ZPO). Das kantonale Recht für das Verfahren vor dem Kantonsgericht als Sozialversicherungsgericht sieht demnach keine Beschränkung der zulässigen
Beweismittel vor. Die Befragung von Auskunftspersonen kann zwanglos unter "Erhebungen" subsumiert werden.
1.3.2 Nach verschiedenen kantonalen Prozessordnungen für die Verwaltungs- und insbesondere die Sozialversicherungsgerichte sowie dazu veröffentlichten Lehrmeinungen ist die Befragung von Auskunftspersonen zulässig. Christian Zünd (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 158, § 23 N 14) erwähnt diese Beweismassnahme und hält fest, es sei darüber ein Protokoll aufzunehmen. Das bernische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege nennt in Art. 19 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 19 Freiwillige Gerichtsbarkeit - In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht oder die Behörde am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zwingend zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
u.a. Auskünfte der Parteien oder Dritter. Die Beweiserhebung erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften der ZPO (Art. 19 Abs. 2). In der Lehre wird dazu ausgeführt, nicht schriftlich eingeholte Auskünfte von Parteien und Dritten müssten zumindest sinngemäss protokolliert werden. Es gelte die Protokollpflicht im Sinne einer Niederschrift der Aussagen nach ihrem wesentlichen Inhalt (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, S. 174 f., Art. 19 Rz 31). Nach Cavelty/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen: dargestellt am Verfahren vor Verwaltungsgericht, 2. Auflage, St. Gallen 2003, S. 494 N 984, liegt es im Ermessen der urteilenden Instanz, ob ein
unbeteiligter Dritter als Auskunftsperson oder als Zeuge zu befragen ist. Massgeblich sei, dass das gewählte Beweismittel ein sicheres Urteil über den Sachverhalt zulasse. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz selbst nehme keine formelle Bewertung der Beweiskraft der einzelnen Beweismittel vor. Diesen Wert zu bestimmen sei Sache der Beweiswürdigung.
1.3.3 Entgegen der Auffassung der SUVA kann BGE 117 V 282, der sich mit den Grundsätzen der Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren befasst, nicht entnommen werden, ein Sozialversicherungsgericht sei gehalten, Auskunftspersonen förmlich im Zeugenstand zu befragen. Das zitierte Urteil besagt nur, aber immerhin, dass Personen, die im Verwaltungsverfahren Auskünfte erteilt haben, nötigenfalls durch den Richter der förmlichen Zeugenbefragung zu unterstellen sind, wenn die Richtigkeit ihrer schriftlichen Auskünfte vom Betroffenen bestritten wird (BGE 117 V 283 f. Erw. 4b). Daraus lässt sich nicht ableiten, das Gericht dürfe als Zeugen angerufene Personen, insbesondere wenn eine gewisse Nähe zu einer der Parteien besteht, nicht als Auskunftspersonen befragen. Vielmehr erwähnt das Urteil ausdrücklich die Möglichkeit der Einvernahme von Auskunftspersonen, sofern darüber ein Protokoll erstellt wird und der oder die Betroffene Gelegenheit erhält, der Befragung beizuwohnen (BGE 117 V 285 unten mit Hinweisen). Eine solche Praxis der Vorinstanz ist weder bundesrechtswidrig noch verletzt sie elementare Verfahrensgrundsätze.
1.3.4 Der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdegegners war im Verwaltungsverfahren nicht als Auskunftsperson befragt worden. Die Befragung vor Gericht erfolgte in Anwesenheit der Parteien, die Fragen stellen konnten, und es wurde ein von der Gerichtsschreiberin unterzeichnetes Protokoll aufgenommen. Der Umstand, dass das Protokoll nicht vorgelesen und von der Auskunftsperson unterzeichnet wurde, macht es als Beweismittel nicht untauglich, ebenso wenig die Tatsache, dass die Auskunftsperson nicht nach Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB zur Wahrheit ermahnt wurde. Eine solche Sachverhaltsermittlung erweist sich im Lichte der Rechtsprechung nicht als bundesrechtswidrig. Die Beweisabnahme durch das kantonale Gericht war zulässig. Das protokollierte Ergebnis der Befragung der Auskunftsperson unterliegt wie andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung.
Im Übrigen hat es der Rechtsvertreter der SUVA anlässlich der Verhandlung vom 14. September 2005 unterlassen, einen Antrag auf Befragung von B.________ als Zeuge - und nicht als Auskunftsperson - zu stellen. Wenn Zweifel an dessen Zuverlässigkeit bestanden, hätte noch am Schluss der Verhandlung beantragt werden können, die Auskunftsperson habe ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht als Zeuge zu bekräftigen. Insofern stellt sich die Frage, ob die entsprechende Verfahrensrüge vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht verspätet sei, wie das kantonale Gericht einwendet. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil die Einvernahme als Auskunftsperson zulässig war.
1.4
1.4.1 Schliesslich bemängelt die SUVA das Verhandlungsprotokoll vom 14. September 2005 in formeller Hinsicht; es enthalte weder eine wörtliche noch eine sinngemässe Wiedergabe der Aussagen, sondern bestehe aus einer stichwortartigen Aufzeichnung der Antworten ohne die entsprechenden Fragen und sei im Zusammenhang schwer nachvollziehbar. Einzelne Passagen hätten in der maschinengeschriebenen Fassung zum besseren Verständnis nachgebessert werden müssen. Das Protokoll sei am Schluss der Verhandlung nicht vorgelesen und weder vom Versicherten noch von der Auskunftsperson unterschrieben worden. Auch hätten weder die Befragten noch die Parteivertreter Gelegenheit gehabt, zur Richtigkeit der Protokollierung Stellung zu nehmen.
1.4.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 124 V 389 Erw. 3 und 4 mit Hinweisen) und des Bundesgerichts (Urteil F.O. vom 14. Januar 2000, 2A.450/1999) entspricht es einem allgemeinen, aus dem in Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 nBV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass entscheidwesentliche Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört die Pflicht zur Protokollierung von relevanten Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erschöpft sich, was auch für die Protokollierungspflicht an einer Gerichtsverhandlung gilt, nicht darin, dass sich die Parteien zur Sache äussern und Beweisanträge stellen können. Das rechtliche Gehör ist nur gewahrt, wenn die Ausführungen und Eingaben der Parteien und allfälliger Dritter (Zeugen, Sachverständige usw.) zu Protokoll genommen werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Äusserungen zu protokollieren sind. Das Protokoll kann sich auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken.
1.4.3 Das von der Gerichtsschreiberin unterzeichnete Verhandlungsprotokoll hält die entscheidrelevanten Punkte der Befragung der Auskunftsperson fest. Damit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Verletzung im Übrigen nicht gerügt wird, Genüge getan. Im vorinstanzlichen Entscheid werden die wesentlichen Aussagen der Auskunftsperson zusammengefasst wiedergegeben. Obwohl die SUVA an der Verhandlung vertreten war, legt sie nicht dar, welche Aussagen nicht oder anders gemacht worden seien. Es erübrigt sich deshalb, näher auf den Inhalt des Protokolls einzugehen. Die Art und Weise der Protokollierung durch die Vorinstanz mag im Zeitalter von PC und Notebook als diskutabel erscheinen. Sie genügt jedoch unter den konkreten Umständen den Anforderungen von Gesetz und Rechtsprechung. Die Ergebnisse der umstrittenen Einvernahme unterliegen deshalb keinem Verwertungsverbot. Damit lässt es sich nicht als bundesrechtswidrig beanstanden, wenn die Vorinstanz das Protokoll der Befragung der Auskunftsperson beweismässig verwendet und gewürdigt hat.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über das intertemporale Recht (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 V 360 Erw. 2 mit Hinweisen), die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) sowie den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) als einer Voraussetzung des Anspruchs auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) in Form von Taggeldern (Art. 16 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
UVG) oder von Invaliditätsleistungen (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) sowie zu Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs auf Integritätsentschädigung (Art. 24
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
und 25
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG, Art. 36 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV, Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.2 Ist der Versicherte infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG).
3.
Materiellrechtlich streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.1 Das kantonale Gericht gelangte zum Ergebnis, die vorhandenen Unterlagen liessen eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht zu. Diejenigen ärztlichen Stellungnahmen, welche vor der am 2. Dezember 2003 durchgeführten Operation verfasst wurden, seien für eine abschliessende Beurteilung nur bedingt tauglich. Nach diesem Eingriff sei einzig der Bericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 15. September 2004 erstellt worden. Dieser trage jedoch der vom Beschwerdegegner glaubhaft geschilderten Schmerzsymptomatik nicht hinreichend Rechnung und gelange deshalb zu Verweisungstätigkeiten, welche dem Gericht als nicht realistisch erschienen. Zudem führe der Umstand, dass der Beschwerdegegner auf Grund der Verletzung der linken Hand Schwierigkeiten bei der Datenverarbeitung am Computer habe, zum Verlust von Kunden, da diese nicht durch einen sofort ausgefertigten Vertrag unterschriftlich verpflichtet werden könnten und deshalb die Möglichkeit behielten, den Kauf nochmals zu überdenken. Die funktionellen Einschränkungen hätten somit erwerbliche Auswirkungen.
3.2 Die SUVA macht demgegenüber geltend, es treffe nicht zu, dass sich einzig der Kreisarzt zur Entwicklung nach der Operation vom 2. Dezember 2003 geäussert habe. Vielmehr finde sich bei den Akten auch die Krankengeschichte des Spitals X.________, welche Einträge vom 5. Januar, 2. Februar und 24. März 2004 aufweise. Daraus gehe hervor, dass die Behandlung nach der Operation wie vorgesehen habe durchgeführt werden können, wobei gewisse Überempfindlichkeiten verblieben seien. Die Arbeitsfähigkeit habe sich laut den Schätzungen der Ärzte des Spitals X.________ sukzessive von 50 % ab 5. Januar 2004 auf 100 % ab 1. April 2004 gesteigert. Der Kreisarzt sei ein halbes Jahr später zu einem vergleichbaren Ergebnis gelangt. Verblieben seien gewisse Restbeschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht massgeblich beeinträchtigten. Der Versicherte habe denn auch ausdrücklich erklärt, er benötige keine Schmerzmittel mehr. Damit sei hinreichend nachgewiesen, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Autoverkäufer bestehe.
3.3 Wie die SUVA mit Recht festhält, ist auf Grund der Akten nicht nachvollziehbar, warum der Versicherte seine linke Hand schmerzbedingt praktisch nicht mehr gebrauchen können sollte und von der Situation eines Einhänders ausgegangen werden müsste. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen ermöglichen jedoch keine Beurteilung der Schmerzsituation, welche weitere Abklärungen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (dazu BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2006 IV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 mit Hinweisen [= Urteil K. vom 8. April 2004, I 573/03]) als entbehrlich erscheinen liesse. Vielmehr bedarf die Aktenlage diesbezüglich, wie die Vorinstanz mit Recht erkannt hat, der Ergänzung. Ausgehend vom aus den medizinischen Erkenntnissen abzuleitenden Zumutbarkeitsprofil, sofern dieses keine uneingeschränkte Ausübung der bisherigen Tätigkeit zulässt, ist anschliessend abzuklären, ob und inwieweit die gesundheitlichen Einschränkungen erwerbliche Auswirkungen zeitigen. Auf der Grundlage der vorhandenen Informationen rechtfertigt sich nicht ohne nähere Angaben zum Validen- und Invalideneinkommen die Annahme, es liege kein (UV-)rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. Das kantonale Gericht hat deshalb zu Recht eine Rückweisung vorgenommen.
4.
Mit Bezug auf die Integritätsentschädigung ist eine Rückweisung an die SUVA - entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts - nicht angezeigt. Der Kreisarzt hat in seinem Bericht vom 15. September 2004 den Zustand nach Strahlamputation des 2. Fingers links, die Funktionseinschränkung des linken Daumens und des linken Mittelfingers sowie die Berührungsempfindlichkeit im Bereich der ersten Kommissur berücksichtigt und eine gesamthafte Beurteilung des Integritätsschadens vorgenommen. Die Integritätsentschädigung ist abstrakt und egalitär (BGE 124 V 35 Erw. 3c mit Hinweis auf BGE 113 V 221 Erw. 4b), insbesondere unabhängig von den individuellen Auswirkungen, z.B. als Folge eines ungünstigen Arbeitsplatzes (Urteil S. vom 17. Januar 2005, U 326/03, Erw. 1.2), zu bemessen. Die Bewertung durch den Kreisarzt ist nachvollziehbar und überzeugt anhand der Aktenlage mit Blick auf den Anhang 3 zur UVV sowie die SUVA-Tabellen 1 und 3 (zum rechtlichen Charakter dieser so genannten Feinraster BGE 124 V 32 Erw. 1c und 113 V 219 Erw. 2 sowie RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416 Erw. 5.1 [= Urteil T. vom 12. Januar 2004, U 134/03]). Die dagegen erhobenen Einwände sind mit der ärztlichen Beurteilung des Dr. med. P.________ vom 20. Januar 2006 hinreichend
widerlegt. Es besteht kein Anspruch auf eine 15 % übersteigende Integritätsentschädigung. In diesem Punkt ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
Satz 1 OG). Der teilweise obsiegende Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
in Verbindung mit Art. 135
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 14. September 2005 aufgehoben, soweit er die Integritätsentschädigung betrifft. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 19. September 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U_61/06
Date : 19. September 2006
Published : 07. Oktober 2006
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
ATSG: 6  7  8  16  61
OG: 30  134  135  159
StGB: 307
UVG: 6  16  24  25
UVV: 36
ZPO: 19
BGE-register
105-V-156 • 113-V-218 • 114-V-310 • 115-V-133 • 117-V-282 • 123-V-106 • 124-V-29 • 124-V-389 • 124-V-90 • 125-V-256 • 125-V-351 • 128-V-29 • 129-V-1 • 131-V-358
Weitere Urteile ab 2000
2A.450/1999 • C_280/95 • I_573/03 • U_134/03 • U_326/03 • U_61/06
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
accident insurance • actuarial medicine • administrative procedure and legal proceedings in an administrative court • anamnesis • answer to appeal • anticipated consideration of evidence • appearance • appellee • authenticity • balanced job market • basel-landschaft • behavior • calculation • cantonal law • cantonal legal court • cantonal proceeding • cantonal remedies • character • clerk • condition • constitution • cooperation obligation • correctness • court and administration exercise • decision • demand for insurance benefit • disabled's income • disablement pension • discretion • doctor • doubt • duration • evaluation • evidence • ex officio • extent • false statement • federal court • federal insurance court • federal insurance court • file • form and content • fracture • hamlet • highway • incapability to work • income without disability • informant • judicial agency • language • law on the court for social security matters • legal demand • legal representation • letter of complaint • liestal • line of argument • litigation costs • lower instance • material point • meadow • medical certificate • meeting • need • objection decision • partial acceptance • position • question • record • right to be heard • road accident • signature • spain • statement of affairs • substantive scope • suva-table • swiss federal office of public health • trial • truth • value • value added tax • violation of fundamental rights • wage • witness